Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.12.2023, RV/2100455/2023

Zu Recht erfolgte Zurückweisung des Familienbeihilfenantrages wegen res iudicata

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Zurückweisung des Antrages auf Familienbeihilfe vom für die Tochter ***1***, geboren ***2***, für den Zeitraum ab November 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, SVNR ***3***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird für den Zeitraum 11/2022 bis 9/2023 gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin (Bf) brachte mit einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Tochter ***1*** ab ein.
Das Finanzamt wies diesen Antrag (nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens) ab November 2022 ab mit der Begründung, dass die Tochter als außerordentlich Studierende des Vorstudienlehrganges mit 10 Wochenstunden sich in keiner Berufsausbildung iSd Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG 1967) befinde.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit brachte die Bf erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Tochter ein ab . Als Grund nannte sie die Absolvierung des Studiums Bachelor Internationale Betriebswirtschaft.
Nach einem Vorhalteverfahren, im Zuge dessen wieder die Bestätigung zum Vorstudienlehrgang vorgelegt wurde, wies das Finanzamt den Antrag vom wegen entschiedener Sache zurück.

Mit brachte die Bf Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ein: Die Tochter habe auch Vor- und Nachbereitungszeiten zum 10 Wochenstunden umfassenden Vorstudienlehrgang zu leisten. Damit sei die Gesamtbelastung an erforderlichen Wochenstunden mehr als gegeben. Für das erste Studienjahr seien laut Homepage Arbeiterkammer 8 Wochenstunden erforderlich, diese Zeit erbringe die Tochter bereits ohne Nach- und Vorbereitungszeiten. Deshalb werde um Gewährung der Familienbeihilfe und Aufrollung ab November 2022 gebeten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen mit der Begründung:
"Universitäre Vorstudienlehrgänge zählen zu den außerordentlichen Studien. Sie stellen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Ziel der Absolvierung eines Vorstudienlehrganges ist nicht die Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild bzw. für einen bestimmten Beruf, sondern lediglich die Zulassung für den Beginn einer solchen Berufsausbildung. Die Teilnahme an einem Vorstudienlehrgang wird vorgeschrieben, wenn eine Person, die in der Regel aus einem Drittstaat stammt, ihre Kenntnisse in Deutsch nicht nachweisen kann und/oder wenn Ergänzungsprüfungen (in Mathematik, Physik, Chemie, Darstellende Geometrie) für die Gleichwertigkeit des Sekundarschulabschlusses benötigt werden. Anders als bei einer Studienberechtigungsprüfung steht bei Kandidaten eines Vorstudienlehrganges noch nicht verbindlich fest, welches Studium sie tatsächlich betreiben wollen. Eine Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2022 für ***1*** ist nicht möglich, da es sich hier um keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG handelt."

Der dagegen beim BFG am eingereichte Vorlageantrag vom wurde an das zuständige Finanzamt weitergeleitet, das diesen mit einem Vorlagebericht und den Aktenteilen mit an das BFG übermittelte mit folgender Stellungnahme:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Rechtssatz zum Erkenntnis vom , Ra 2018/16/0003, festgehalten, dass ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats gilt, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich , und ).
Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat. Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), liegt durch den ersten Bescheid res iudicata vor. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird.
Res iudicata liegt somit aufgrund des Abweisungsbescheides vom (Abweisung der Familienbeihilfe ab November 2022) für November 2022 vor und darüber hinaus auch bis zumindest April 2023, da sich weder die Sach- noch Rechtslage geändert hat -
***1*** hat im Wintersemester 2022/23 und im Sommersemester 2023 unverändert als außerordentliche Studentin einen Vorstudienlehrgang besucht.
Unabhängig davon besteht bei der Absolvierung eines Vorstudienlehrganges - wie bereits im Abweisungsbescheid vom bzw. in der Beschwerdevorentscheidung vom begründet - kein Anspruch auch Familienbeihilfe. Die Zulassung als außerordentlicher Hörer gilt nicht als Studium iSd des
§ 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967. Universitäre Vorstudienlehrgänge zählen ebenfalls zu den außerordentlichen Studien. Überdies liegt auch keine Berufsausbildung vor. Ziel der Absolvierung eines Vorstudienlehrganges ist nicht die Qualifikation für ein bestimmtes Berufsbild bzw. für einen bestimmten Beruf, sondern lediglich die Zulassung für den Beginn einer solchen Berufsausbildung.
Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
"

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. brachte mit einen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für die Tochter ab ein.
Die Tochter wurde im Wintersemester 2022 am Vorstudienlehrgang der Universität Wien zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (für Mathematik) als außerordentliche Studierende eingeschrieben.
Dieser umfasst 10 Wochenstunden, für Lernübungen werden cirka 12 Wochenstunden aufgewendet laut Angaben der Bf.
Die Tochter absolvierte diesen Vorstudienlehrgang für ein beabsichtigtes Studium Bachelor Internationale Betriebswirtschaft.

Der Antrag auf Familienbeihilfenzuerkennung wurde mit Bescheid vom ab November 2022 abgewiesen, weil eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht vorlag.
Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit wurde ein neuerlicher Antrag auf Familienbeihilfe ab bei unveränderter Sachlage gestellt: Die Tochter absolvierte nach wie vor den Vorstudienlehrgang mit 10 Wochenstunden als außerordentliche Studierende mit etwa 12 zusätzlichen Stunden für Vor- und Nachbereitung.
Dieser Antrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen mit Bescheid vom .
Dagegen wurde ein Rechtsmittel eingebracht und dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Wintersemester 2023 hat die Tochter ***1*** die Zulassung als ordentliche Studierende an der WU Wien nachgewiesen und wird Familienbeihilfe ab wieder laufend (vorerst bis 10/2024) gewährt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem elektronischen Familienbeihilfenaktensystem FABIAN, aus dem ua. die Studienbestätigung für das Wintersemester 2023 ersichtlich ist.
In der Vorhaltsbeantwortung vom gibt die Bf an, dass ca. 12 Wochenstunden für Lernübungen aufgewendet werden.

3. Rechtliche Beurteilung

§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, …. …. ….

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Für den Zeitraum ab 11/2022 liegt ein rechtskräftiger und rechtswirksamer Abweisungsbescheid vor, der nach Würdigung der Sachlage vom Nichtvorliegen einer Berufsausbildung ausging.

Es ist ständige Rechtsprechung des VwGH, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. zu § 68 AVG; ).
Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die bereits entschiedene Sache ident mit jener ist, deren Entscheidung im Wege des neuerlichen Antrages begehrt wird. Abgesehen von der Identität des Begehrens und der Partei (Parteien) muss Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben sein, damit das Verfahrenshindernis der res iudicata vorliegt (, unter Hinweis auf Stoll, Bundesabgabenordnung, 944, Rz 1514 und 1515). Dies ist im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bis 9/2023 der Fall.

Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (vgl. ausdrücklich , und ). Wird somit nach Erlassung eines solchen Bescheides neuerlich ein Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe gestellt, so hat das Finanzamt zu prüfen, ob oder zu welchem Zeitpunkt sich die Sach- und Rechtslage geändert hat.
Für den Zeitraum vom Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe neuerlich beantragt wurde, bis zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem ersten Bescheid geändert hat (auch wenn dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Erlassung des ersten Bescheides liegt), ist durch den ersten Bescheid res iudicata gegeben. Für diesen Zeitraum ist der neuerliche Antrag zurückzuweisen. Eine meritorische Entscheidung über den neuerlichen Antrag hat nur insoweit zu erfolgen, als sich die Sach- oder Rechtslage seit Erlassung des Bescheides über den seinerzeitigen Antrag geändert hat und dem neuerlichen Antrag auch nach Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht vollinhaltlich entsprochen wird (vgl. ).

Formelle Rechtskraft bedeutet, dass ein Bescheid durch ordentliche Rechtsmittel (Beschwerde) nicht oder nicht mehr anfechtbar ist (vgl. , 0275). Materielle Rechtskraft bedeutet Unwiderrufbarkeit und Unwiederholbarkeit (vgl. ). Die materielle Rechtskraft tritt mit der wirksamen Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides ein. Die BAO (zB § 302 Abs 2 lit a) verwendet den Begriff der Rechtskraft im formellen Sinn (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 92 Rz 5).

Prinzipiell darf über eine bereits entschiedene Sache nicht nochmals ein Bescheid ergehen. Ist ein Bescheid in Rechtskraft erwachsen, bedeutet dies grundsätzlich Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 3).
Wird für denselben Zeitraum, über den bereits ein Abweisungsbescheid ergangen ist, neuerlich Familienbeihilfe beantragt, liegt durch diesen Bescheid res iudicata vor und ist der neuerliche Antrag für diesen Zeitraum zurückzuweisen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke, FLAG2, § 13 Rz 25; vgl. ).
Liegt ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor, ist auf Grund des Wiederholungsverbots bzw. des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache (res iudicata) eine neuerliche Entscheidung nicht zulässig (vgl. ; ; ; u.v.a.).

Sachverhaltsmäßig ergibt sich aus der Aktenlage zunächst zweifelsfrei, dass die Tochter der Bf an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022 als außerordentliche Hörerin für den Vorstudienlehrgang (für die Ergänzungsprüfung Mathematik) gemeldet war.
Dies war keine Zulassung zu einem ordentlichen Studium iS des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 zweiter bis letzter Satz. Dies wird auch im vorgelegten Bescheid der Uni Wien über den Antrag auf Zulassung zum Studium vom festgehalten. Erst nach erfolgreicher Absolvierung der Ergänzungsprüfung Mathematik wird die Zulassung zum ordentlichen Studium erteilt.

Zur außerordentlichen Hörerschaft ist auszuführen, dass diese im Wesentlichen dazu dient, Universitätslehrgänge bzw. einzelne Lehrveranstaltungen besuchen zu können, sowie auch jenen Kandidaten mit nicht-österreichischem Reifezeugnis die Teilnahme an Vorstudienlehrgängen zu ermöglichen (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 Tz 66). Da die Tochter somit kein ordentliches Studium absolvierte, ist zu prüfen, ob eine Berufsausbildung nach den allgemeinen Voraussetzungen einer Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG erster Satz vorliegen könnte.

Das FLAG enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des VwGH fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. ; ; ; ; ua).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 Studienförderungsgesetz (welcher inländische Universitäten oder vergleichbare Einrichtungen umfasst) nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (vgl. , , , ).
In quantitativer Hinsicht muss die Ausbildung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen, um überhaupt von einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967 ausgehen zu können, wobei nach Rechtsprechung und Literatur in zeitlicher Hinsicht eine solche nur vorliegt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden auf Kurse und Vorbereitungen auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2, Rz 36, 39f mwN zur Rechtsprechung).
Bei dem 10 Wochenstunden umfassenden Vorstudienlehrgang mit ca. 12 Stunden Vor- und Nachbereitung ist das quantitative Element aber nicht als erfüllt anzusehen, im Übrigen bildet der Vorstudienlehrgang auch nicht für einen konkreten Beruf aus.
Es liegt daher keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 im Zeitraum 11/2022 bis 9/2023 vor.
Erst mit Aufnahme des ordentlichen Universitätsstudiums ab dem Wintersemester 2023 ist nach der Aktenlage von einer familienbeihilfenbegründenden Berufsausbildung auszugehen und wird die Familienbeihilfe ab 10/2023 auch ohnehin wieder laufend gewährt.

Auf die Begründung des gegenständlichen und zu Recht ergangenen Zurückweisungsbescheides sowie auf die Begründung des Vorlageberichtes vom wird zusätzlich verwiesen.

Der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes erging zu Recht und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen von "res iudicata" und zum Vorliegen einer Berufsausbildung; ob wirklich eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung betrieben wurde, die die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ist eine Sachverhaltsfrage, die eine ordentliche Revision ausschließt.

Graz, am

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