1) Absetzbarkeit von Aufwendungen für Thermalwasserbäder in Ungarn als außergewöhnliche Belastung 2) Absetzbarkeit einer Spende als Sonderausgabe
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Steurer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch die ***S*** Steuerberatung GmbH & Co KG, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, ***StNr***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer machte in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 unter Anschluss von diversen Belegen sowie ärztlichen Bestätigungen im Zusammenhang mit als "Kur" bezeichneten Aufenthalten in Bad ***B*** stehende Aufwendungen in Höhe von 1.995,41 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Weiters beantragte er die Berücksichtigung einer Spende in Höhe von 800,00 € an die Pfarrkirche ***K*** als Sonderausgabe.
2. Auf entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom vor, er fahre nicht nach Bad ***B***, um dort eine Kur zu machen, sondern zum Zwecke einer Rehabilitation (Reha). Eine Kur liege vor, wenn sich ein gesunder Mensch in einer entsprechenden Einrichtung verordneten Therapien unterziehe, um die Gesundheit zu erhalten. Das treffe bei ihm nicht zu. Er fahre nach Bad ***B***, um eine Linderung seines jahrzehntelangen Leidens zu erreichen. Diese Linderung erreiche er am nachhaltigsten durch das Heilwasser in Bad ***B***, welches ihm sein Hausarzt als beste Therapie verordnet habe. Er erfahre dadurch die wirkungsvollste Linderung. Die etwa eine Woche dauernde Therapie im Heilwasser gehe so vonstatten, dass er sich am ersten Tag beim do. "Kurarzt" melde. Dieser verordne ihm mündlich, wie lange er täglich die Heilwassertherapie durch bloßes Verweilen im Wasser durchführen solle. In der Regel verspüre er bereits am zweiten Tag eine spürbare Linderung der Beschwerden, nach einer Woche Therapie seien die Beschwerden nicht mehr vorhanden. Am letzten Tag melde er sich beim genannten Arzt ab und erhalte eine Therapiebestätigung. Zur rechtlichen Situation möchte er anführen, dass im Einkommensteuergesetz, namentlich im § 34 EStG 1988, der Begriff "Kurkosten" nicht normiert sei. Voraussetzung für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung sei nach § 34 EStG 1988, dass die Belastung außergewöhnlich sei, zwangsläufig erwachse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtige. Die näheren Voraussetzungen von sogenannten "Kurkosten" seien nur ein Produkt der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und die Finanzverwaltung entscheide, ob diesem "Gerichtsprodukt" entsprochen werde oder nicht. Dementsprechend würden die beantragten außergewöhnlichen Belastungen anerkannt oder abgelehnt, egal, ob es sich um eine Kur oder eine Reha handle. Bei einer Kur sei ein strenger Maßstab hinsichtlich der Einhaltung der Voraussetzungen erforderlich, hingegen sei bei der Reha (wie bei ihm) der Grund ein ganz anderer. Es gehe um die Linderung eines bestehenden Leidens. Der Patient sei ja selbst am meisten an einer Besserung interessiert und werde er sich daher an die verordneten Therapien ohnehin halten, sodass bei einer Heilwassertherapie eine ständige Begleitung und Aufsicht und ein Tagesablaufplan entbehrlich seien.
3. Im Einkommensteuerbescheid 2021 fanden die geltend gemachten Kurkosten sowie die Spenden an die Pfarrkirche ***K*** keine steuerliche Berücksichtigung.
4. Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde und nach Ergehen einer abweisenden, sich mit den Begriffen "Kur" und "Reha" auseinandersetzenden und auch auf die hinsichtlich der Vorjahre ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100007/2021, RV/1100400/2022 und RV/1100010/2023, verweisenden Beschwerdevorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend führte er zusammengefasst aus, nach Art. 18 B-VG dürfe die gesamte staatliche Verwaltung (zu welcher auch die Gerichtsbarkeit zähle) nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden. Im Einkommensteuergesetz finde sich weder der Begriff "Kurkosten", noch werde konkret normiert, unter welchen Voraussetzungen solche Kosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen seien. Nicht einmal eine entsprechende Durchführungsverordnung sei erlassen worden. Die vom Finanzamt angeführten Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Reha-Kosten entbehrten damit einer konkreten gesetzlichen Grundlage. Die wiedergegebenen Meinungen des Gesundheitsministeriums und der Pensionsversicherungsanstalt könnten die fehlende abgabenrechtliche Normierung ebenso wenig ersetzen wie die Rechtsprechung hierzu. Die normierten allgemeinen Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 seien hinreichend erfüllt. Sollte das Bundesfinanzgericht der Ansicht sein, dass die allgemeinen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und sich in Ermangelung von konkreten gesetzlichen Bedingungen auf außergesetzliche Meinungen (Rechtsprechung, Weisungen udgl.) stützen, so möge die gesetzliche Grundlage, welche eine solche Vorgangsweise ermögliche, dezidiert angeben und ausreichend begründet werden.
5. Mit Schreiben vom hielt der Beschwerdeführer den Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht entgegen, die Bezeichnung "gesundheitsfördernd" sei völlig verfehlt, weil er eine Reha zum Zwecke der Linderung seiner Krankheit mache und nicht eine Kur zur Erhaltung der Gesundheit. Zudem sei diese Behauptung schlichtweg unrichtig; es sei aktenkundig und durch immer wieder vorgelegte ärztliche Bestätigungen nachgewiesen, dass er schon Jahrzehnte an einem chronischen Cervical/Lumbalsyndrom leide und die Heilwassertherapie in Bad ***B*** sich tatsächlich als die wirksamste Therapie für ihn herausgestellt habe. Er habe ein Menschenrecht auf die Anwendung der wirksamsten Therapie. Daraus ergebe sich klar die Zwangsläufigkeit seiner Badeaufenthalte. Weiters müsse eine Belastung gemäß § 34 EStG 1988 außergewöhnlich sein und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Weitere Voraussetzungen enthalte das Gesetz nicht. Art. 18 B-VG normiere, dass die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden dürfe. Dies gelte auch für das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht möge daher unter Bedachtnahme auf die angeführte Rechtslage schlüssig begründen, ob die in § 34 Abs. 1 EStG 1988 taxativ normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Weitere Voraussetzungen zu fordern, wäre nach seiner Rechtsanschauung nur nach Erlassung einer einschlägigen Durchführungsverordnung rechtlich zulässig, ansonsten sei eine solche Forderung rechtswidrig. Ebenso gelte dies für die von der Rechtsprechung notgedrungen "erfundenen" weiteren Voraussetzungen bei einer Therapieanwendung.
6. Mit Schreiben vom beantragte die steuerliche Vertretung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sowohl der Arzt der Anstalt Bad ***B*** als auch der Hausarzt die Linderung der Schmerzen durch das "Heilwasser" bestätigt hätten. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren kaum auszuhaltende Gliederschmerzen durch eine rheumatische Erkrankung. Außer diesen Heilbehandlungen würden nur Spritzenkuren mit starken Nebenwirkungen helfen. Im (auszugsweise wiedergegebenen) Erkenntnis vom , RV/7100130/2022, zitiere das Bundesfinanzgericht die gesamte Judikatur zum Thema Kuraufenthalte und unterscheide davon die Aufenthalte zur Linderung von Schmerzen, bei denen die ärztliche Begutachtung im Vorhinein nicht erforderlich sei. Die Nachweise der Zwangsläufigkeit würden hier wegen der schwierigen Abgrenzung zu Erholungsreisen nicht greifen. Der Hausarzt bestätige, dass der Patient nach den Bädern in dem speziellen Heilwasser für Rheumapatienten in gebessertem Zustand nach Hause komme und dann eine Zeitlang keine Spritzen mehr brauche.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der laut Bestätigung mit einem Grad von 40 % behinderte Beschwerdeführer leidet an einem chronischen Cervical/Lumbalsyndrom (siehe Bestätigungen von Dr. ***A***). Zur Linderung seines Leidens machte er im Streitjahr, wie auch schon in den Vorjahren, zwei Thermalwasserkuren im ungarischen Bad ***B***, wobei er jeweils mit seinem PKW nach Ungarn fuhr und dort bei privaten Unterkunftgebern nächtigte. Der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Betrag (1.995.41 €) setzt sich aus den Fahrtkosten (Kilometergelder in Höhe von 1.293,60 €) sowie den Ausgaben für das Zimmer mit Frühstück (480,00 €) und die einzelnen Badeeintritte (221,81 €) zusammen.
Vor Beginn der Reisen nach Bad ***B*** hat er jeweils seinen Hausarzt aufgesucht, der ihm für die Badekuren (abgesehen vom Zeitraum der Badekur) inhaltsgleiche Bestätigungen ausgestellt hat. Die Bestätigung vom (betreffend die Badekur vom 3. bis ) lautet:
"Diese Auflistungen, der von mir, vor Beginn der Badereise nach Bad ***B***, für meinen Patienten ***Bf, SvNr*** angeordneten Badekuren entsprechen den Fakten und den medizinischen Erfordernissen bei meinem langjährigen Patienten ***Bf***.
ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG
Seit über 30 Jahren besteht bei Herrn ***Bf, SvNr*** die Diagnose chron. Cervical/Lumbalsyndrom.
Dieses Leiden wird seither auch aktiv behandelt. Aus der jahrzehntelangen Therapiedauer haben sich im akuten Fall Injektionen bewährt, die beste und langfristig wirksamste med. Maßnahme waren und sind periodische Badekuren in Bad ***B***, welche sich in diesem Fall als einzig und bestes geeignetes Bad mit dessen speziellen Wasser erwiesen hat.
Daher erfolgt diese Zuweisung zu diesem Zeitpunkt und für diese nach individuellem Erfordernis Badekur nach ***B*** vom - die ich so verordnet habe."
Zu Beginn und am Ende des Aufenthaltes in ***B*** suchte er in Ungarn einen Arzt bzw. eine Ärztin auf, welche(r) ihm nach eigenen Angaben mündlich verordnete, wie lange er täglich die Heilwassertherapie durch bloßes Verweilen im Wasser durchführen solle und nach Beendigung der Therapie eine entsprechende Bestätigung ausstellte. Atteste oder Befunde über die Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen wurden nicht vorgelegt. Im Bad ***B*** hat er jeweils Tageseintrittskarten gekauft und Sitzbäder in den Thermalwasserbecken genommen. Einen auf ihn abgestimmten, im Vorhinein festgelegten Therapieplan und eine kurmäßige Aufsicht oder Kontrollen während des Aufenthaltes gab es dabei nicht. Abgesehen von den Sitzbädern im Thermalwasser hat er keine Therapien gemacht.
Am überwies der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von 800,00 € an die Pfarrkirche ***K*** mit dem Verwendungszweck "Spende Dachsanierung".
Der Sachverhalt ergibt sich aus den aktenkundigen Unterlagen, insbesondere den vorgelegten Belegen sowie aus den Ausführungen im Schreiben vom . Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100007/2021, RV/1100400/2022, und RV/1100010/2023, verwiesen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Außergewöhnliche Belastung
Die Anerkennung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die "Kurreisen" nach Bad ***B*** als außergewöhnliche Belastung war bereits Gegenstand zahlreicher Verfahren beim unabhängigen Finanzsenat und beim Bundesfinanzgericht, wobei die steuerliche Berücksichtigung jeweils versagt wurde. Die Nichtanerkennung der Kuraufenthalte wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit dem über die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0233-F/05, betreffend Einkommensteuer 2004, absprechenden Erkenntnis vom , 2006/15/0120, bestätigt. Mit Beschluss vom , Ra 2017/15/0049, hat der Verwaltungsgerichtshof auch die gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/1100973/2015, betreffend Einkommensteuer 2012 bis 2014, erhobene Revision zurückgewiesen. Im Einkommensteuer 2015 betreffenden Erkenntnis vom , RV/1100208/2017, hat das Bundesfinanzgericht in der Folge die Abzugsfähigkeit der Kurkosten neuerlich verneint. Ebenso hat das Bundesfinanzgericht mit den jüngst ergangenen Erkenntnissen vom , RV/1100007/2021, RV/1100400/2022, und RV/1100010/2023, die gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2018, 2019 und 2020 erhobenen Beschwerden insoweit als unbegründet abgewiesen und die Anerkennung der im Zusammenhang mit den Aufenthalten in Bad ***B*** angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen wiederum verneint.
Im Erkenntnis vom , 2006/15/0120, hat der Verwaltungsgerichtshof begründend ausgeführt, nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führe zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff "Kur" erfordere ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren. Die Aufwendungen für den Kuraufenthalt müssten zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich sei, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sei. Weiters sei wesentlich, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter ein Kuraufenthalt, dh. mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages- und Freizeitgestaltung, sei und nicht bloß ein Erholungsaufenthalt, welcher der Gesundheit letztlich auch förderlich sei.
An dem den angeführten Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes und des Verwaltungsgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt hat sich nichts Ausschlaggebendes geändert und kann der Beschwerde bezüglich der Kurkosten daher aus den zuletzt in den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom angeführten Gründen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, kein Erfolg beschieden sein, ergibt sich aus dem oben geschilderten, auf die Angaben des Beschwerdeführers gestützten Angaben über den Tagesablauf doch in unzweifelhafter Weise, dass die Aufenthalte in Bad ***B*** jedenfalls nicht mit einer kurmäßig geregelten Tages- und Freizeitgestaltung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden waren und es an einem unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführten Heilverfahren fehlt.
Daran vermögen die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7100130/2022, nichts zu ändern, lag diesem doch ein Fall zugrunde, in dem der infolge einer Gehirnblutung zu 100 % behinderte Beschwerdeführer eine dreiwöchige Reha in einer Spezialklinik für Neurologie und Neurorehabilitation absolvierte, wobei nach ärztlicher Erstuntersuchung ein Therapieplan erstellt sowie täglich zahlreiche therapeutische Maßnahmen durchgeführt wurden und ärztliche Abschlussuntersuchungen stattfanden. Anders als im Beschwerdefall war in diesem Fall der Aufenthalt somit mit einer kurmäßig geregelten Tagesgestaltung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden und wurden unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung entsprechende Heilverfahren durchgeführt.
Soweit der Beschwerdeführer die Badeaufenthalte in Bad ***B*** nunmehr nicht mehr als "Kuraufenthalt", sondern als "Reha" gewertet wissen will, ist nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass er in dem mit der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2021 vorgelegten Schreiben vom selbst von "Kuraufenthalten" spricht, gewähren die Krankenversicherungsträger nach § 154a Abs. 1 ASVG im Anschluss an die Krankenbehandlung medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern. Davon umfasst sind die in § 154a Abs. 2 ASVG angeführten Maßnahmen (Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen; Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln; Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind). Die von den Pensionsversicherungsträgern gewährte Rehabilitation umfasst nach § 300 Abs. 3 ASVG medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können, wobei die medizinischen Maßnahmen nach § 302 Abs. 1 ASVG neben den in § 154a Abs. 2 ASVG angeführten Maßnahmen weiters Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation (Z 1a) und Maßnahmen der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation (Z 1b) umfassen.
Eine Maßnahme in diesem Sinne liegt ohne Zweifel nicht vor. Davon abgesehen kann hinsichtlich des Vorliegens außergewöhnlicher Belastungen im Zusammenhang mit einem Reha-Aufenthalt nichts anderes gelten, als hinsichtlich einer Kur. Auch die Aufwendungen für einen Reha-Aufenthalt müssten zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die der Behandlung dienende Reise zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist. Ob und wann dies der Fall ist, kann aber wiederum nur anhand der nach Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kuraufenthalten maßgeblichen Kriterien beurteilt werden.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die gesamte staatliche Verwaltung nach Art. 18 B-VG nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf und eine nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 abzugsfähige außergewöhnliche Belastung dann vorliegt, wenn sie außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Zwangsläufig erwächst eine Belastung dem Steuerpflichtigen nach § 34 Abs. 3 EStG 1988, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Darüber hinaus ist der gesetzliche Tatbestand nicht näher definiert und bedarf dieser daher der Auslegung bzw. der Konkretisierung, im Streitfall durch die Gerichte. Oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten ist dabei der Verwaltungsgerichtshof. Wird die Frage, ob die für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 ua. erforderliche Zwangsläufigkeit der Aufwendungen im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 im Einzelfall vorliegt, anhand der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Kriterien beurteilt, kann von "erfundenen" Voraussetzungen bzw. davon, dass diese einer gesetzlichen Grundlage entbehrten, somit keine Rede sein. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, dass die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Bestimmung einen verfassungswidrigen Inhalt beimessen und er dadurch in einem durch die Verfassung gewährleisteten Recht verletzt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der verfassungskonformen Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung dem Verfassungsgerichtshof obliegt und es ihm unbenommen ist, eine diesbezügliche Beschwerde gegen das Erkenntnis beim Verfassungsgerichtshof einzubringen.
2.2. Spende
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind freigebige Zuwendungen - soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind - insoweit, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a insgesamt 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte nicht übersteigen, wenn sie an Einrichtungen im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 1, 2 und 3 und Abs. 4 (lit. a) sowie ausschließlich in Geld an begünstigte Körperschaften im Sinne des § 4a Abs. 3 Z 2a, Z 4 bis 6, Abs. 4a, Abs. 5 und Abs. 6 (lit. b) geleistet werden, bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung sind freigebige Zuwendungen an begünstigte Einrichtungen im Sinne der lit. b und an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 4 lit. d nur dann abzugsfähig, wenn die empfangende Einrichtung zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste begünstigter Spendenempfänger (§ 4a Abs. 7 Z 1) eingetragen ist; dies gilt nicht für Zuwendungen an Einrichtungen gemäß § 4a Abs. 6 und Abs. 3 Z 2a.
Gemäß § 18 Abs. 8 Z 1 EStG 1988 sind Beiträge und Zuwendungen an einen Empfänger, der eine feste örtliche Einrichtung im Inland unterhält, nur dann als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn dem Empfänger Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum des Leistenden bekannt gegeben werden und eine Datenübermittlung gemäß Z 2 erfolgt.
Nach § 18 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 sind Empfänger von Beiträgen und Zuwendungen im Sinne der Z 1 verpflichtet, den Abgabenbehörden im Wege von FinanzOnline Informationen nach Maßgabe der dort näher geregelten Bestimmungen elektronisch zu übermitteln.
Das Bundesfinanzgericht hat in den Erkenntnissen vom , RV/1100007/2021, RV/1100400/2022, und RV/1100010/2023, die Abzugsfähigkeit der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Spenden an die Pfarrkirche ***K*** gemäß § 18 Abs. 8 EStG 1988 iVm der dazu ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung) auf das Wesentlichste zusammengefasst mit der Begründung verneint, dass diesbezüglich keine automatische Datenübermittlung erfolgt sei (auf die ausführliche Begründung in den genannten Erkenntnissen vom wird an dieser Stelle verwiesen).
Nachdem die Pfarrkirche ***K*** nicht in der Liste der begünstigten Spendenempfänger aufscheint und folglich auch bezüglich des Streitjahres keine automatische Datenübermittlung erfolgt ist, kam ein Abzug der geleisteten Spende als Sonderausgabe sohin nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher gesamthaft gesehen als unbegründet abzuweisen.
Soweit im Schreiben vom die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist darauf zu verweisen, dass ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs. 1 BAO einen entsprechenden Antrag - soweit hier relevant - in der Beschwerde oder im Vorlageantrag voraussetzt (vgl. , mwN). Anträge, die erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellt werden, genügen hierzu nicht (vgl. , sowie Ritz/Koran, BAO7, § 274 Tz 3, mwN). Nachdem im Beschwerdefall ein solcher Antrag aber weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt wurde, bestand somit kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und war dem Antrag daher nicht näher zu treten.
3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob im Zusammenhang mit Thermalbädern in Bad ***B*** angefallene Aufwendungen bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage eine außergewöhnliche Belastung darstellen, ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Spenden als Sonderausgaben ergibt sich die abgabenrechtliche Beurteilung unmittelbar aus dem Gesetz bzw. aufgrund von nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird durch das Erkenntnis somit nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 274 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100211.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at