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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2023, RV/5100760/2023

Anspruchszinsen nach Berichtigungsbescheid.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gabriele Grossgut-Palotás in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2018 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In den Jahren 2013, 2017 und 2018 hatte der Beschwerdeführer aufgrund eines Verkehrsunfalles im Jahr 1994 Schadenersatzzahlungen wegen Verdienstentganges erhalten. In der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 waren - wie bereits 2013 und 2017 - diese Einnahmen angeführt. Die Zahlungen wurden jedoch bei der Veranlagung 2018 nicht berücksichtigt (Bescheid vom ). Eine Einbeziehung der Schadenersatzzahlungen erfolgte erst ein paar Jahre später mit Bescheid gemäß § 293 BAO, was automatisch die Festsetzung von Anspruchszinsen nach sich zog (Bescheide vom )

Gegen den Anspruchszinsenbescheid erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Vorlagebericht vom entsprach das Finanzamt dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom , die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer erhielt im beschwerdegegenständlichen Jahr 2018 eine Schadenersatzzahlung wegen Verdienstentganges aufgrund eines Unfalles im Jahr 1994. Diese Zahlung blieb bei der Veranlagung unberücksichtigt.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.An

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

  1. Rechtslage

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen)

  1. Rechtliche Erwägungen

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid (§ 198) festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift.

Das Finanzamt hat Verdienstentgangszahlungen, die auf der Beilage zur Arbeitnehmerveranlagung 2018 dargestellt worden waren, erst Jahre nach der Erstveranlagung im Jahr 2019 der Besteuerung unterzogen. Daraus resultierte eine Steuernachzahlung, die automatisch die Festsetzung von Anspruchszinsen auslöste. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung gebunden (Ritz, BAO6, § 205 Tz 32 f, und die dort zitierte Judikatur).

Die Anspruchszinsen sollen (mögliche) Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (). Entscheidend ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Zinsvorteilen bzw. Zinsnachteilen. Für die Anwendung des § 205 BAO ist daher bedeutungslos, aus welchen Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgt ist (, ). Dabei kommt es auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht an.

Eine Festsetzung der Anspruchszinsen hatte im gegenständlichen Fall aus den oben dargelegten Gründen zu erfolgen. Ein Ermessensspielraum der Abgabenbehörde war nicht gegeben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenständlich ist die Festsetzung von Anspruchszinsen. Zu § 205 BAO liegt eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100760.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at