- Widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen in Österreich - Zurückweisung einer bei der unzuständigen Behörde eingebrachten Beschwerde wegen Verspätung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache ***Bf1***, Bf-Adr nach der in Anwesenheit der Vertreterin des Finanzamtes und in Abwesenheit der Beschwerdeführerin (Bf.) im Beisein der Schriftführerin SF am durchgeführten mündlichen Verhandlung
I. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der Finanzpolizei für das Finanzamt Orrt 2 - Ö vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) für 05.2014, Steuernummer StNr.-Bf., zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) für 05.2014 wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage für das Kfz 1 (Kfz 1) beträgt € 7.000,00.
Die NOVA beträgt € 630,00.
Der Abgabenerhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NOVAG beträgt 20% der NOVA, d. s. 20% von € 630,00 = € 126,00.
Die Vergütung beträgt € 0,00.
Die NOVA beträgt insgesamt € 756,00.
II. über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der Finanzpolizei für das Finanzamt Klagenfurt betreffend Kfz-Steuer und Verspätungszuschlag für 05-12/2014, 01.2015-12.2015, 01.2016-12.2016 und 01.2017-12.2017, Steuernummer StNr.-Bf., den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO iVm § 278 BAO als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Bf. ist mit einem gebürtigen Italiener verheiratet und leben die beiden seit 2009 in Ort 1-Ö (Ort 1-Ö). Dort ist jedenfalls seit 2009 ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen. Laut Zentralem Melderegister hat die Bf. seit und ihr Ehegatte seit den Hauptwohnsitz im Ort 1-Ö gemeldet. In den Jahren zuvor lebten die Bf. und ihr Ehegatte in Italien.
Im Jahr 2008 wurde ein Kfz 1 gekauft und in Italien in Betrieb genommen (Erstzulassung xx.xx.2008). Das Kfz 1 hatte im Beschwerdezeitraum ein italienisches Kennzeichen.
Am wurde die Bf. im Stadtgebiet von Orrt 2 - Ö erstmalig von der Finanzpolizei kontrolliert. Sie wurde ersucht, beim Finanzamt Klagenfurt vorzusprechen. Da dort der zuständige Sachbearbeiter für NoVA-Fälle nicht anwesend war, wurde sie aufgefordert, telefonisch bei einem Beamten der Finanzpolizei vorzusprechen.
Mit E-Mail vom teilte die LPD Kärnten dem Finanzamt mit, dass im Zuge eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden am xx.02.2019 um xx:xx Uhr während der Meldungslegung festgestellt wurde, dass das Kfz 1, mit dem italienischen Kennzeichen Î-0000, zugelassen auf den Namen der Bf., österreichische Adresse der Bf., schon längere Zeit in Österreich verwendet wird. Die Bf. gab an, dass das Fahrzeug in Österreich als auch in Italien verwendet wird. Ein Ummelden sei nicht erforderlich. Die Bf. wurde telefonisch eingeladen, bei der Finanzpolizei vorzusprechen. Zusammenfassend geht aus der Niederschrift Folgendes hervor:
Das Fahrzeug sei im Jahr 2008 gekauft und damals in Italien in Nutzung genommen worden. Im Jahre 2009 sei die Bf. nach Ort 1-Ö gezogen und habe sie seit diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz mehr in Italien. Der PKW sei immer wieder für Fahrten nach und in Italien und im restlichen Ausland verwendet worden. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf. sei in Ort 1-Ö. Sie fahre nur am Wochenende nach Italien. In Österreich verwende sie nur dann einen anderen PKW, wenn das Kfz 1 in Reparatur ist.
Vorgelegt wurde die "Carta die Circolazione" der Repubblica Italiana für das Kfz 1.
Im vorliegenden Verfahren ist der Zeitraum der Festsetzung der NOVA sowie ihre Höhe zu klären. Bezüglich der Kfz-Steuer ist die Frage strittig, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte.
1. Festsetzung der NoVA für 05.2014
Vorerst hatte das Finanzamt Ort 1-Ö den NOVA-Bescheid vom erlassen. Dieser Bescheid wurde jedoch wegen Unzuständigkeit der den Bescheid erlassenden Behörde von Amts wegen aufgehoben.
In der Beschwerde gegen den vom unzuständigen Finanzamt erlassenen NOVA-Bescheid für 05.2014 hatte die Bf. vorgebracht, dass das gegenständliche Kfz im März/April 2017 nach Österreich mit einem Zeitwert von € 3.500,00 eingeführt worden sei. Sohin wäre die NoVA lediglich mit € 378,00 festzusetzen gewesen. Zuvor sei das Fahrzeug für gelegentliche Fahrten von Ort 1-I ("Ort 1-I") in den Ort 1-Ö und retour verwendet worden.
NOVA-Bescheid für 05.2014 vom
Sodann erließ die zuständige Behörde (Finanzamt Klagenfurt) den Bescheid vom betreffend die Festsetzung der NOVA für 05.2014. Die NOVA wurde in Höhe von € 972,00 (Bemessungsgrundlage € 9.000,00, NoVA € 810,00 Abgabenerhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG € 162,00, zusammen € 972,00) auf Basis der Eurotax-Liste festgesetzt, weil die Selbstberechnung der NOVA unterblieben sei.
Beschwerde vom
Die nunmehr unvertretene Bf. erhob am fristgerecht Beschwerde. Sie begehrte eine Neuberechnung der NOVA auf Basis eines durch die hohe Kilometerzahl von über 400.000 Km bedingten Zeitwertes von € 1.750,00.
Beschwerdevorentscheidung (BVE)
Mit BVE vom gab das Finanzamt der Beschwerde vom teilweise statt. Es reduzierte die Bemessungsgrundlage von € 9.000, 00 auf € 7.000,00. Im Erstbescheid habe man eine Kilometerleistung von 0 km angenommen. Den Angaben der Bf. in der Beschwerde folgend habe das Kfz mit November 2019 einen Stand von 400.000 km aufgewiesen. Zum Bewertungsstichtag 05.2014 gehe das Finanzamt von einer 200.000 km übersteigenden Kilometerleistung aus. Auf Basis der Eurotax-Liste betrage die Bemessungsgrundlage nunmehr € 7.000,00.
Vorlageantrag
Die Bf. brachte den Vorlageantrag ein. Sie begehrte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
2. Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer und des Verspätungszuschlages für 5-12/2014, 1-12/2015, 1-12/2016 und 1-12/2017
Kfz-Steuerbescheide vom
Die "Finanzpolizei FPT80 für das Finanzamt Klagenfurt in Siriusstraße 11, 9020 Klagenfurt am Wörthersee" erließ die Bescheide vom betreffend Kfz-Steuer für 05.2014 bis 12.2014, 01.2015 bis 12.2015, 01.2016 bis 12.2016, 01.2017 bis 12.2017, weil die Selbstberechnung unterblieben sei.
Weiters wurden wegen unentschuldbarer Unterlassung der Einreichung einer Erklärung betreffend Kfz-Steuer für die zuvor angeführten Zeiträume Verspätungszuschlagsbescheide mit einem Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der in den einzelnen Jahren festgesetzten Kfz-Steuer erlassen.
Beschwerde gegen die Kfz-Steuer- und Verspätungszuschlagsbescheide
Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Bf. brachte die an das Finanzamt Ort 1-Ö Adresse Finanzamt Ort 1-Ö" gerichtete Beschwerde gegen alle zuvor genannten Kfz- und Verspätungszuschlagsbescheide ein. Auf den Beschwerden ist der Eingangsstempel "Finanzamt Ort 1-Ö, Ort 1-O samt PLZ, Infocenter" samt Datum "" ausgewiesen.
Das Finanzamt Ort 1-Ö leitete die Beschwerde an die die Bescheide erlassende Behörde weiter. Laut Eingangsstempel langten die Beschwerden beim (nunmehr zuständigen) "BMF, Finanzpolizei Team 80" des Finanzamtes Klagenfurt mit Datum "" ein.
In der Beschwerde führte die Bf. aus, dass das Kfz 1 am xx.xx.2008 zum Verkehr zugelassen worden sei. Es weise mittlerweile einen Kilometerstand von 400.000 km auf. Der Zeitwert des Fahrzeuges betrage etwa € 1.500,00. Ihr Ehegatte sei italienischer Staatsbürger. Der gemeinsame Hauptwohnsitz habe sich im Ort 1-I befunden. An der jetzigen Adresse hätten sie anfänglich lediglich einen Nebenwohnsitz gehabt, der sporadisch zu Urlaubszwecken bis einschließlich 2009 / 2010 genützt worden sei. Dann habe man den Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt. Nachdem sie allerdings über mehrere Fahrzeuge verfügt hätten, sei das Kfz 1 die nachfolgenden Jahre im Ort 1-I geblieben, da sie aufgrund der verwandschaftlichen Beziehungen ihres Ehegatten regelmäßig mit dem Flugzeug in den Ort 1-I gereist seien und längere Zeit in Italien verbracht und vor Ort ein Fahrzeug benötigt hätten.
In den ersten Jahren nach Anschaffung des Fahrzeuges - als dieses sich sohin noch in einem neuwertigen Zustand befunden hatte - habe das Kfz 1 auch gelegentlich dazu gedient, vom Ort 1-I nach Ort 1-Ö und retour zu fahren. Aufgrund des mangelhaften Zustandes des Fahrzeuges seien derartige Fahrten allerdings in weiterer Folge unterblieben und sei das Kfz 1 im März/April 2017 nach Österreich eingeführt worden. Nachdem sich sohin das Fahrzeug bis März/April 2017 in Italien befunden habe, sei eine österreichische Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug im Zeitraum 5-12/2014, 1-12/2015, 1-12/2016 und 1-12/2017 nicht festzusetzen.
BVE
Das Finanzamt wies in der BVE betreffend Kfz-Steuer und Verspätungszuschlag für die genannten Zeiträume die Beschwerden als verspätet eingebracht zurück, begründet wie folgt:
"Gemäß § 26 Zustellgesetz gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Anhand dieser Fiktion erfolgte die Zustellung des Bescheides somit am .
Ausgehend von einer einmonatigen Beschwerdefrist, haben rechtzeitig eingebrachte Beschwerden bis zum beim zuständigen Finanzamt einzugehen.
Die eingebrachten Beschwerden mit Poststempel vom wären grundsätzlich fristgerecht.
Zu beachten ist jedoch, dass die verfahrensgegenständlichen Beschwerden nicht beim zuständigen Finanzamt Klagenfurt, sondern beim Finanzamt Ort 1-Ö eingebracht wurden.
Gemäß § 50 zweiter Satz BAO, haben unzuständige Behörden, Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Gegenständliche Beschwerde ist in Folge der Weiterleitung erst am beim Finanzamt Klagenfurt eingegangen.
Die Beschwerdefrist am wurde somit nicht eingehalten weshalb die Beschwerden, ausgefertigt vom Rechtsvertreter, gemäß § 260 BAO mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unzulässig zurückzuweisen waren."
Vorlageantrag
Die Bf. brachte fristgerecht den Vorlageantrag betreffend die im Spruch genannten Kfz-Steuer-bescheide samt Verspätungszuschlag zur Kfz-Steuer ein. Sie beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.
Im Vorlagebericht heißt es auszugsweise:
"Nach Erhalt der Beschwerdevorentscheidungen ersuchte die Bf. telefonisch um ca. 09:00 am und ihr Ehegatte beim Finanzamt Klagenfurt um einen Termin beim Beschwerdesachbearbeiter bezüglich NoVA und Kraftfahrzeugsteuer. Ein darüber angelegter Aktenvermerk kann wie folgt zusammengefasst werden:
In Folge einer schweren Erkrankung des Ehegatten der Bf. sei das Ehepaar im Jahre 2009 in den Ort 1-Ö gezogen und bestreitet seit diesem Zeitpunkt auch seinen Lebensmittelpunkt im
Ort 1-Ö.
Das Fahrzeug war vor dem Zeitraum März/April 2017 nur gelegentlich in Österreich. Großteils sei das Fahrzeug in Italien verwendet worden. 2014 war das Fahrzeug auch in Österreich, wurde beispielhaft zu Fahrten von Ort 1-Ö zum Flughafen nach Italien verwendet. (ausführlicher siehe Aktenteil: 2020-02-14_Aktenvermerk über Besuch der Bf.)."
Verfahren vor dem BFG
Die Beschwerden wurden dem BFG zur Entscheidung vorgelegt. An die Bf. erging folgender Beschluss vom (Vorhalt), beim Postamt hinterlegt am (Rückschein), mit folgendem Inhalt:
"Beantworten Sie bitte folgende Fragen und legen Sie die angeforderten bzw. alle Ihre Angaben dokumentierenden Unterlagen vor:
1. Weisen Sie anhand entsprechender Unterlagen nach, wo Sie im Beschwerdezeitraum das Service, allfällige Reparaturen und die Überprüfung gemäß § 57a KFG am strittigen Kfz durchführen ließen.
2. Vorlage sämtlicher Unterlagen, die Ihr Vorbringen zu dokumentieren vermögen, dass das strittige Kfz erst im März/April 2017 nach Österreich eingeführt wurde und es sich bis dahin in Italien befunden hat.
3. Legen Sie anhand entsprechender Unterlagen nachvollziehbar dar, wie viele Kilometer Sie in den einzelnen Monaten des Beschwerdezeitraumes
a. in Österreich,
b. in Italien bzw.
c. in einem anderen Staat (Angabe des Staates) zurückgelegt haben.
4. Aufgrund welcher Parameter gelangten Sie zum Wert des Kfz im Zeitpunkt der Beschwerde betreffend NOVA samt Verspätungszuschlag für 05.2014 (Eingang beim Finanzamt ) in Höhe von € 1.750,00?
Weiters wird Ihnen Folgendes mitgeteilt:
Betreffend Kfz-Steuer inklusive Verspätungszuschlag liegt dem BFG nur eine Beschwerde für die unter Pkt. a. dieses Beschlusses angeführten Zeiträume vor. Es wurde auch nur über diese Zeiträume eine Beschwerdevorentscheidung erlassen.
Im Vorlageantrag begehren Sie aber betreffend Kfz-Steuer inklusive Verspätungszuschlag die Vorlage der Beschwerde auch für die Zeiträume 01.2018 bis 12.2018 sowie 01.2019 bis 03.2019.
Sollten Sie auch für den Zeitraum 01.2018 bis 12.2018 betreffend Kfz-Steuer inklusive Verspätungszuschlag eine Beschwerde eingebracht haben, so legen Sie diese bitte vor."
Eine Beantwortung des Vorhalts erfolgte nicht.
3. Zur mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei
Im Vorlageantrag vom stellte die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgte am mit Rückschein (RSb) und wurde sie am beim Postamt hinterlegt.
Die mündliche Verhandlung wurde am um 9.30 Uhr (Termin laut Ladung) eröffnet. Die Vertreterin des Finanzamtes war anwesend. Da die Bf. zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend war und beim BFG keine telefonische Rückmeldung erfolgte, wurde bis 9.40 Uhr zugewartet und sodann die mündliche Verhandlung weitergeführt. Sie endete um 10.00 Uhr mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Kurz nach Verkündung des Beschlusses erschien die Bf. mit ihrem Ehegatten. Die Richterin teilte ihnen mit, dass der Beschluss verkündet ist, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt und die Bf. eine schriftliche Ausfertigung erhalten wird.
In der Ladung ist u. a. ausgewiesen:
Die Telefonnummer der Richterin,
die Telefonnummer des Verhandlungssaales sowie
folgender Vermerk:
"Fernbleiben der beschwerdeführenden Partei bzw. der belangten Behörde von der mündlichen Verhandlung steht der Durchführung der Verhandlung nicht entgegen (§ 274 Abs. 4 BAO)."
In der mündlichen Verhandlung beantragte die Vertreterin des Finanzamtes, der Beschwerde betreffend NOVA im Sinne der BVE teilweise stattzugeben und die Beschwerden betreffend Kfz-Steuer und Verspätungszuschlag zur Kfz-Steuer als verspätet eingebracht zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen, weil sich bei inhaltlicher Auseinandersetzung keine Änderung ergeben hätte.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die (zeitlichen) Verfahrensabläufe sind im Pkt. I, Verfahrensgang, festgehalten und werden der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Bf. hat seit 1997 ihren Hauptwohnsitz in Ort 1-Ö. Sie lebte vor 2009 mit ihrem Ehegatten (auch) in Italien. Seit 2009 ist in Ort 1-Ö der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Ehepaares.
Eine Meldung als Nebenwohnsitz für die Bf. und ihren Ehegatten für die Zeit vor der Hauptwohnsitzmeldung ist dem Zentralen Melderegister nicht zu entnehmen.
Die Bf. hat vor der Finanzpolizei angegeben, mit dem Kfz 1 sowohl in Österreich, als auch in Italien gefahren zu sein. Sie behauptet nicht, dass jemand anderer das Kfz verwendet hätte. Sie fuhr mit dem Kfz 1, außer wenn es beim Service bzw. in Reparatur war. Sie ist laut eigenen Angaben Halterin des Kfz 1.
Es liegen dem BFG keine Nachweise vor, die das Vorbringen dokumentieren, dass die Bf. vor dem Zeitraum März/April 2017 das strittige Kfz nur gelegentlich in Österreich und großteils in Italien verwendete. Ebenso wenig hat sie Nachweise erbracht, dass das strittige Kfz erst im März/April 2017 nach Österreich eingeführt worden sein soll und es sich bis dahin in Italien befunden hat. Sie brachte auch keine Unterlagen bei, die dokumentieren, wie viele Kilometer sie a. in Österreich, b. in Italien bzw. c. in einem anderen Staat (Angabe des Staates) zurückgelegt hat. Es fehlen auch Nachweise, aus denen hervorgeht, wo die Bf. im Beschwerdezeitraum Service- und allfällige Reparaturarbeiten durchführen ließ (unbeantworteter Vorhalt vom ).
Die Bf. hat in den Jahren 2014 bis 2015 in Österreich Steuererklärungen mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb abgegeben und wurden Bescheide erlassen. Für 2016 und 2017 lagen Meldungen bezüglich nichtselbstständige Einkünfte vor.
Das Finanzamt geht für das Kfz 1 vom Wert laut Eurotax-Liste ohne Laufleistung (€ 9.000,00) aus, berücksichtigt eine für den Zeitpunkt 05.2014 200.000 km übersteigende Laufleistung und setzt die Bemessungsgrundlage mit € 7.000,00 fest (BVE). Unterlagen betreffend den von der Bf. für den Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde ermittelten Wert des Kfz (€ 1.750,00) legte sie nicht vor (siehe unbeantworteter Vorhalt vom ).
Die (zeitlichen) Abläufe im Zusammenhang mit der Einbringung der Beschwerde betreffend die im Spruch genannten Kfz-Steuer- und Verspätungszuschlagsbescheide sind in "Pkt. I Verfahrensgang" festgehalten und werden der Entscheidung zugrunde gelegt. Die Bf. hat diesbezüglich keine konkreten Einwendungen gemacht, auf die einzugehen gewesen wäre.
2. Beweiswürdigung
Die Entscheidung fußt auf dem vorgelegten Akteninhalt sowie den Vorbringen der Parteien.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Beschwerde betreffend die Festsetzung der NOVA für 05.2014 (Teilweise Stattgabe)
Aus der Regelung des § 1 Z 3 NoVAG 1991 ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn es "nach dem Kraftfahrgesetz zum Verkehr zuzulassen wäre".
Auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 stellt auf Kraftfahrzeuge ab, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland "ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung" verwendet werden. Sowohl § 1 Z 3 NoVAG 1991 als auch § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 verweisen insoweit auf das Kraftfahrgesetz, sodass für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob eine inländische Zulassung im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen wäre, auf die einschlägigen Normen dieses Gesetzes einzugehen ist:
§ 36 KFG 1967 sieht für Kraftfahrzeuge, die auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sollen, grundsätzlich eine Zulassungsverpflichtung vor. Nach § 40 Abs. 1 erster Satz KFG 1967 müssen Kraftfahrzeuge bei der Behörde zugelassen werden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 ua der Hauptwohnsitz des Antragstellers (das ist der Zulassungswerber).
Fahrzeuge, die im Ausland kraftfahrrechtlich zugelassen wurden und dementsprechend über ausländische Kennzeichen verfügen, dürfen in Österreich mit ihrer ausländischen Zulassung verwendet werden, wenn der ausländische Zulassungsstaat Mitgliedstaat eines der in
§ 82 Abs. 1 KFG 1967 genannten internationalen Übereinkommen ist. Italien ist Mitgliedsstaat der genannten Übereinkommen. Die Zulässigkeit der Verwendung derartiger Fahrzeuge im Inland ist jedoch zeitlich begrenzt, wobei das KFG 1967 zwischen zwei Fallkonstellationen unterscheidet:
Befindet sich der "dauernde Standort" des Kraftfahrzeuges im Ausland, so ist gemäß § 79 KFG 1967 das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.
Für Fahrzeuge, deren dauernder Standort im Inland liegt, ist eine Verwendung in Österreich hingegen nur während eines Monats ab erstmaliger Einbringung erlaubt.
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 in der ab geltenden Fassung BGBl. I Nr. 26/2014 normiert dazu folgendes:
"Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung." Die Regelung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 normiert sohin eine gesetzliche Vermutung des inländischen Standortes.
Das KFG enthält (wie auch das NoVAG und das KfzStG) keine Regelung darüber, wem die Verwendung eines Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aufgrund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat, - bietet es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ; ) in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen.
Unter dem "Halter" ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben (vgl. dazu etwa 9 Ob A 150/00z) .
Durch die widerrechtliche Verwendung des Kfz 1 iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 ist eine NoVA-Pflicht gemäß § 1 Z 3 NoVAG bzw. eine KfzSt-Pflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG entstanden. § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG lässt die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats an bestehen, in dem die widerrechtliche Verwendung einsetzt, also von einem Monatsersten und nicht vom Tag der widerrechtlichen Verwendung an (; ). Ähnliches gilt seit dem AbgÄG 2010 für die Normverbrauchsabgabe, bei welcher die Verwirklichung des Tatbestandes der widerrechtlichen Verwendung ("des fruchtlosen Ablaufes der Frist des § 82 Abs. 8 KFG") dazu führt, dass die Normverbrauchsabgabe dann gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG rückwirkend mit dem Zeitpunkt der am Beginn der Monatsfrist stehenden Einbringung in das Inland entsteht (vgl. RV/4100353/2020).
Abgabenschuldner ist gemäß § 4 Z. 3 NoVAG 1991 im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Die Bf. bestreitet nicht, das Kfz nach Österreich verbracht und auf inländischen öffentlichen Straßen verwendet zu haben. Strittig ist nur der Zeitpunkt der Einbringung.
Sie hat weder vor dem Finanzamt noch vor dem BFG Unterlagen vorgelegt, die ihr Vorbringen dokumentieren, erst im März/April 2017 das Kfz 1 nach Österreich eingebracht zu haben.
Fakten sind:
Die Bf. und ihr Ehegatte leben jedenfalls seit 2009 in Ort 1-Ö und ist dort ihr Lebensmittelpunkt.
Sie hatten 2014 bis 2017 keine Wohnung in Italien.
Die Bf. bezog 2014 bis 2017 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und 2014 und 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Österreich.
Die Bf. hat nicht nachgewiesen, dass vor März/April 2017 der dauernde Standort des Kfz 1 in Italien war.
Die Bf. gibt selbst an, auch im Zeitraum vor der von ihr behaupteten Einbringung des Kfz 1 (März/April 2017) dieses in Österreich auf öffentlichen Straßen verwendet zu haben.
Sie bezeichnet sich selbst als Halterin des Kfz 1.
Die aufgezeigten Fakten sprechen dafür, dass die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 eintritt, nämlich, dass das Kfz 1 als mit dauerndem Standort in Österreich anzusehen ist, dies auch schon für die Zeiträume vor dem von ihr behaupteten Einbringen des Kfz 1 nach Österreich. Die Bf. hat nicht einmal behauptet, dass sie im Zeitraum ab April 2014 für alle Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Alltagsleben und der Einkünfteerzielung nicht das Kfz 1, sondern ein anderes Kfz verwendet hätte.
Da die gesetzliche Standortvermutung durch einen von der Bf. zu führenden Gegenbeweis widerlegt werden kann, die Bf. jedoch keine solche durch Unterlagen dokumentierte Vorbringen erstattete und im Übrigen auch die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen schuldig blieb, vermag das BFG nicht von der Erbringung des Gegenbeweises auszugehen. Die bloß pauschale Behauptung, der Standort des Kfz 1 hätte sich vor März/April 2017 in Italien befunden, reicht als Gegenbeweis nicht aus.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die NOVA für das Kfz 1 zu Recht für 05/2014 festgesetzt. Dem Begehren ist jedoch hinsichtlich der Höhe teilweise Folge zu geben. Es wird die NOVA für 05.2014 auf Basis der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung eines geschätzten Abschlages für die hohe Kilometerleistung laut BVE festgesetzt (Bemessungsgrundlage € 7.000,00 statt € 9.000,00). Es wäre der Bf. unbenommen geblieben, die von ihr ins Treffen geführten Wertansätze durch Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagen und Vorlage der Unterlagen nachzuweisen.
Hinsichtlich der NOVA war daher dem Begehren der Bf. teilweise Folge zu geben.
3.2. Zur Beschwerde betreffend Kfz-Steuer und Verspätungszuschlag für 05-12.2014, 01.2015-12.2015, 01.2016-12.2016 und 01.2017-12.2017 (Zurückweisung)
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 245 Abs. 1 erster Satz BAO einen Monat.
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 249 Abs. 1 erster Satz BAO bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. …
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Die Abgabenbehörden haben gemäß § 50 BAO (in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung) ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Aus § 50 BAO lässt sich ableiten, dass Anbringen grundsätzlich bei jener Behörde einzubringen sind, die zur Behandlung und Erledigung des Anbringens nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einreichens (sachlich und örtlich) zuständig ist (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 50 Anm 15; ). Wird die Bescheidbeschwerde bei einer unzuständigen Abgabenbehörde eingereicht, so ist sie gemäß § 50 BAO ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Behörde weiterzuleiten ( Ritz, BAO6 § 249 Tz 3).
Die Weiterleitung hat zwar ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen, doch erfolgt sie auf Gefahr des Einschreiters. Trotz der Weiterleitungspflicht hat derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen Nachteile unter allen Umständen zu tragen (, 16/2909/80). Dies gilt auch dann, wenn die Weiterleitung nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgt ( ), somit selbst bei erwiesenem Verschulden der Behörde an der nicht fristgerechten Weiterleitung ( , 0702, ZfVB 1997/6/2178; ua).
Erfolgt die Weiterleitung mit der Post, so ist nach ErlRV 128 BlgNR 15. GP, 39, § 108 Abs 4 (Nichteinrechnung der Tage des Postlaufes) anwendbar; dies gilt nach hA nicht bei Weiterleitung mit der "Dienstpost" (vgl Stoll, BAO, 590; RME 35, ÖStZ 1997, 296; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 50 Anm 14) [Ritz in Ritz, BAO, 6. Aufl. (2017), § 50, Rz. 5].
Die Bescheidbeschwerde ist gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Außer Streit steht, dass die vom Finanzamt Klagenfurt erlassenen Kfz-Steuerbescheide sowie Verspätungszuschlagsbescheide mit (Dienstag) datiert sind. Unwidersprochen ist die Zustellung der Bescheide am Freitag, , erfolgt.
Die Beschwerdefrist endete demnach am (Sonntag). Die am Montag, , beim Finanzamt Ort 1-Ö eingebrachte Beschwerde wurde daher rechtzeitig, jedoch bei der unzuständigen Behörde eingebracht. Mit , endete die Beschwerdefrist.
Es erfolgte die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt, wo die Beschwerde am (Montag) einlangte.
Für das BFG ist - selbst wenn in diesem Zeitraum ein Feiertag (Donnerstag) lag - nicht davon auszugehen, dass der Postlauf vom Finanzamt Ort 1-Ö zum Finanzamt Klagenfurt sieben Tage (unter Einrechnung des Feiertages) bzw. sechs Tage (unter Außerachtlassen des Feiertages) benötigte. Daher ist davon auszugehen, dass die Weiterleitung nicht am letzten Tag der Beschwerdefrist (), sondern danach erfolgte. Damit ist die zwar innerhalb der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerde gegen die im Spruch angeführten Kfz-Steuerbescheide samt Verspätungszuschlag zur Kfz-Steuer bei der zuständigen Abgabenbehörde verspätet eingegangen.
Auf die Erkenntnisse des , sowie , darf verwiesen werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO iVm § 278 BAO als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
3.3. Zur mündlichen Verhandlung
Der Senatsvorsitzende hat gemäß § 274 Abs. 4 BAO den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind gemäß § 274 Abs. 5 BAO die Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.
Wird die mündliche Verhandlung nicht vertagt, so schließt sie gemäß § 277 Abs. 4 BAO mit der Verkündung der Entscheidung über die Beschwerde, die jedoch immer auch zugestellt werden muss, oder mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Die Verkündung obliegt dem Senatsvorsitzenden.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Bf. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt, endete die mündliche Verhandlung und war sie daher auch in Abwesenheit der Bf. rechtmäßig durchgeführt und beendet.
3.4. Zur Un/Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung betreffend die NOVA erfolgte im Rahmen der Beweiswürdigung bzw. ist die auf Basis des ermittelten Sachverhalts getroffene Entscheidung durch VwGH-Judikatur gedeckt.
Die Zurückweisung betreffend die Beschwerde gegen die Kfz-Steuer-Bescheide samt Verspätungszuschlag zur Kfz-Steuer ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der §§ 50, 249,260 BAO sowie des §26 Zustellgesetz.
Die Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte unter Einhaltung des klaren Wortlautes der gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 274 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 249 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 82 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 § 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 § 277 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 274 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Weiterleiten Standortvermutung Kfz widerrechtliche Verwendung unzuständige Behörde Zurückweisung Gegenbeweis ausländisches Kennzeichen |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.4100163.2020 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at