Keine Säumnisbeschwerde, wenn der Antrag auf Mitteilung der Bescheidbegründung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen erledigt wurde
Entscheidungstext
Beschluss
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Pfeilgrau Steuerberatung GmbH, Hochstraße 23a Top 3d, 2540 Bad Vöslau, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich in einer Angelegenheit betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Eingabe vom , eingelangt beim Bundesfinanzgericht am , brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie habe mit Anbringen vom einen Antrag gemäß § 245 Abs. 2 BAO auf Mitteilung der fehlenden Begründung des Einkommensteuerbescheides 2022 eingebracht. Seit dem Zeitpunkt des Einlangens dieses Anbringens seien mehr als sechs Monate vergangen. Das Finanzamt sei daher hinsichtlich der Mitteilung der fehlenden Begründung säumig.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht setzt voraus, dass die belangte Behörde zu einer Sachentscheidung verpflichtet ist. Die Erledigung eines Antrages auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung stellt keine Entscheidung in der Sache dar, sondern lediglich eine ergänzende Begründung zu einer solchen (). Dies ist schon dem Wortlaut des § 245 Abs. 2 BAO zu entnehmen.
Eine entgegen § 93 Abs. 3 lit. a BAO fehlende oder mangelhafte Begründung stellt zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, steht aber der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht entgegen (Ritz/Koran, BAO7, § 93 Tz 27, und die dort zitierte Judikatur). Dieser Verfahrensmangel kann im Rahmen der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden ( ; ).
Da im vorliegenden Fall der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 unbestritten am ergangen ist, liegt eine Säumnis der Behörde nicht vor, weshalb die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen war.
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen und die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RS.7100090.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at