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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.12.2023, RV/7103324/2023

Rückzahlungsantrag; kein Guthaben auf dem Abgabenkonto

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***RA***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Abweisung Rückzahlungsantrag, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am beantragte die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge Bf.) die Rückzahlung eines Betrages von € 1.798,00.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Rückzahlungsantrag ab, da das Abgabenkonto derzeit einen Rückstand aufweise.

Dagegen brachte die Bf. am Beschwerde ein und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt hätte, welche eine Gutschrift in Höhe von € 1.798,00 ergeben habe. Der diese Gutschrift aussprechende Einkommensteuerbescheid vom sei bereits rechtskräftig geworden.
Über das Vermögen der Bf. sei ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden, das Finanzamt habe damals eine Forderung iHv € 12.056,15 angemeldet. Nach Annahme des Zahlungsplans sei das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom ***Datum 2*** aufgehoben worden. Durch die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens gelte die Restschuldbefreiung von Gesetzes wegen als erteilt.
Die Bf. habe ihre Quoten an das Finanzamt bis einschließlich Februar 2023 regelmäßig geleistet, weshalb es nicht zu einem Wiederaufleben der Forderung gekommen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus, dass das Abgabenkonto keinen Rückstand ausweise. Die Gutschrift iHv € 1.798,00 aus dem Einkommensteuerbescheid 2022 sei zur Abdeckung von Abgabennachforderungen nach dem Schuldenregulierungsverfahren (Einkommensteuer 2015) verwendet worden.

Am erhob die Bf. dagegen einen Vorlageantrag.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Bf. aufgefordert, den Mangel der fehlenden Unterschrift des Vorlageantrages innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses zu beheben.

Mit Schreiben vom behob die Bf. den Mangel.

Die mündliche Verhandlung fand am statt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Über das Vermögen der Bf. wurde mit Beschluss vom ***Datum 1*** des ***Gericht*** zu Zahl ***1234*** ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, welches nach Annahme und rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplanes (13% Quote zahlbar in 84 gleich hohen Quoten) mit Beschluss vom ***Datum 2*** aufgehoben wurde.

Der Einkommensteuerbescheid 2022 vom ergab eine Gutschrift iHv € 1.798,00.

Am beantragte die Bf. die Rückzahlung eines Betrages von € 1.798,00.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich kein Guthaben am Abgabenkonto der Bf.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteilen - insbesondere den Auszügen aus der Ediktsdatei des Bundesministeriums für Justiz und der Bescheide.

Es wurde Einsicht in das Abgabenkonto der Bf. genommen und ergibt sich die Feststellung, dass sich im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. bei Erlassung des angefochtenen Abweisungsbescheides kein Guthaben am Abgabenkonto befand.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Gemäß § 215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung (§ 213) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 215 Abs. 2 BAO ist das nach Abs. 1 bis 3 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde des Bundes verbleibende Guthaben zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde des Bundes hat; dies gilt nicht, wenn die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigte zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 239 BAO entsteht ein rückzahlbares Guthaben eines Abgabepflichtigen für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschriften an, welche die Abgabenbehörde nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätte durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften bzw. Lastschriften (vgl. Ritz, BAO7, § 215 Rz 1; ).

Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO sein ( mit Hinweis auf , 88/14/0041).

Die Frage der Rechtsmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären ().

Dem Rückzahlungsantrag gemäß § 239 BAO ist der Erfolg zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung das Abgabenkonto kein Guthaben aufweist. Im Fall eines Rückzahlungsantrages ist grundsätzlich nur über jenen Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der Antragstellung aufscheint ().

Im gegenständlichen Fall wurde der Rückzahlungsantrag am eingebracht. In diesem Zeitpunkt und im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides befand sich kein Guthaben auf dem Abgabenkonto, sondern ein Rückstand.

Damit ist der Ausgang der gegenständlichen Beschwerde schon entschieden, da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 239 Abs. 1 BAO das Bestehen eines Guthabens am Abgabenkonto unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung eines Rückzahlungsantrages ist.

Die Bf. wendet ein, dass die Forderung für die Einkommensteuer 2015 vor Annahme des Zahlungsplanes durch das Finanzamt anzumelden gewesen wäre und die Restschuldbefreiung auch für die Forderung an Einkommensteuer iHv € 4.768,00 € eingetreten sei. Dieser Einwand betrifft die Frage, ob das Guthaben aus der Einkommensteuerveranlagung 2022 mit Abgabenforderungen betreffend Einkommensteuer 2015 verrechnet werden durfte und bezieht sich auf die Richtigkeit der Buchungen bzw. der Gebarung am Abgabenkonto und wäre mit einem Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO und nicht im gegenständlichen Rückzahlungsverfahren, in dem ausschließlich das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Guthabens, nicht aber die Rechtsmäßigkeit der durchgeführten Buchungen zu prüfen war, geltend zu machen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und liegt daher eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht vor. Eine Revision ist nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103324.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at