Gegenstandsloserklärung nachdem im Sinne des § 253 BAO dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wurde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***1*** den Richter*** und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gertraud Lunzer, Mag. Petra-Maria Ibounig, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom , betreffend die Einkommensteuervorauszahlung 2022, welche gem. § 253 BAO gegen den Bescheid vom betreffend die Einkommensteuervorauszahlung 2022 weitergilt, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gem. § 261 Abs 1 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensgang
Auf Basis der Veranlagung für das Jahr 2018 wurde am ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2022 erlassen, in dem die Einkommensteuer 2022 und Folgejahre in Höhe von 12.395,00 € festgesetzt wurde.
Die Beschwerdeführerin (Bf.) erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und führte im Wesentlichen aus:
"Die Einkommensteuer für das Jahr 2018 wurde mit Einkommensteuerbescheid vom mit Euro 10.416,00 festgesetzt. Bisher waren vorgeschrieben Euro 966,00. Aufgrund der festgesetzten Abgabe (aufgrund des Bescheides vom zu Steuernummer *****/**** der *** GmbH & Co KG) und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergäbe sich eine Nachforderung in Höhe von Euro 9.450,00. Das Einkommen im Jahr 2018 betrage Euro 53.561,58"
Am erließ das Finanzamt einen Einkommensteuervorauszahlungbescheid 2022, mit welchem die Einkommensteuer für 2022 und Folgejahre mit 0,00 € festgesetzt wurden.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom hielt das Finanzamt fest, dass sich die Beschwerde gegen die im Grundlagenbescheid der *** GmbH & Co KG, an der die Bf. als Kommanditistin beteiligt ist, einheitlich und gesondert festgestellten Einkünfte gerichtet hätte. Diese könnten nur dort beeinsprucht werden. Hätte sich beim Grundlagenbescheid etwas geändert wäre es zu einer automatischen Anpassung bei Ihrem Bescheid gekommen.
Zur mündlichen Verhandlung am ist nur der Vertreter der belangten Behörde erschienen. Die Bf. hatte im Vorfeld am ein Vertagungsansuchen dem Bundesfinanzgericht mit der Begründung übermittelt, sie habe keine steuerliche Vertretung, außerdem sei die Sach- und Rechtslage kompliziert.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom wurde der Antrag auf Vertagung abgelehnt, da im Verfahren keine neuen Beweise und Tatsachen zu würdigen waren (vgl. ).
Das zweite Vertagungsansuchen vom wurde mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet. Diese Bescheinigung enthielt den als ersten Tag der Krankheit und am das Datum der Wiederbestellung. Weitere Datumsangaben waren nicht ersichtlich.
Der Vertreter der belangten Behörde wies auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Verhandlung wurde um 11.30 Uhr geschlossen.
Sachverhalt/Beweiswürdigung
Auf Grundlage der vorgelegten Akten wird unbestritten festgestellt, dass das Finanzamt mit Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2022 vom Einkommensteuer für 2022 und Folgejahre in Höhe von 12.395,00 € festgesetzt hat. Am wurde ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für denselben Zeitraum erlassen und die Einkommensteuer in Höhe von 0,00 € festgesetzt.
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde unter anderem die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung für 2022 und die Folgejahre auf Null beantragt.
Rechtliche Beurteilung
Gem. § 253 BAO gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt.
Gem. § 261 Abs. 1 a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid, Rechnung wird.
Mit dem gem. § 45 Abs. 4 EStG ergangenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom , der an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten ist, wurde letztlich dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen und die Einkommensteuer für 2022 und die Folgejahre mit Null festgesetzt.
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolge der Gegenstandsloserklärung ergibt sich aus der im Beschluss angeführten Bestimmung, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 261 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101462.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at