Auszahlung von Familienbeihilfen an besachwaltete Beschwerdeführerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Edith Stefan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Ralph Trischler, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (KG) für ***5*** (geb. ***6***), Vers. Nr. ***49***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt eingelangt am , hatte die Sachwalterin der Bf, ***1***, bekannt gegeben, dass sie zur Sachwalterin von Frau ***Bf1*** (Bf, geb. ***31***) bestellt worden war. In diesem Schreiben wurde um Bekanntgabe allfälliger Beihilfen, die die Bf bezogen hat, ersucht. Der Sachwalterin sei bekannt gegeben worden, dass Frau ***4*** die Frist zur Verlängerung der Familienbeihilfe für ihre Kinder aufgrund ihrer psychischen Krankheit verabsäumt habe, weshalb um Übermittlung eines Formulars zur Weitergewährung ersucht werde. Weiters wurde um Übermittlung "des Bescheides" sowie um Kenntnisnahme, dass in Hinkunft sämtlicher Schriftverkehr betreffend die Bf ausschließlich an die Sachwalterin zu richten sei, gebeten.
Laut vorgelegtem Bestellungsbeschluss des Bezirksgerichtes ***7*** vom , ***42***, war die ausgewiesene Vertreterin gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand der Bf im Bestellungsverfahren sowie zur einstweiligen Vertreterin vor Gerichten, Ämtern, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern, in Aufenthaltsangelegenheiten inkl. Wohnungsangelegenheiten und zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten, bestellt worden, da die Bf in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt und nicht in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Im Schreiben an die Abgabenbehörde vom , an das BFG nachgereicht mit , war seitens ***66*** für die Sachwalterin mitgeteilt worden, es sei dem Pflegschaftsgericht mit Eingabe vom zur Kenntnis gebracht worden:
"In umseits bezeichneter Pflegschaftssache gibt die Kindesmutter, vertreten durch die ausgewiesene Sachwalterin bekannt, dass einer Übertragung der Obsorge der beiden mj Kinder auf die Tante, gemäß hg Antrag ***26***, keine Einwendungen erhoben werden. Wie aus den Unterlagen des Jugendamtes, welches die beiden mj Kinder in Verwahrung nahm, hervorgeht, war und wäre die Kindesmutter infolge der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage ihre Kinder entsprechend zu betreuen und zu versorgen."
Mit Schreiben vom (eingelangt beim Finanzamt am ) war seitens der Sachwalterin das ihr von der Abgabenbehörde übermittelte Formular zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruchs betreffend zwei Kinder retourniert worden. Die Kinder wären nicht mehr bei der Kindesmutter wohnhaft (im Formular war von der Behörde vorausgefüllt der dauernde Aufenthalt des Kindes ***5***, geboren am ***6***, an der Adresse der Bf). In der Anlage werde der Beschluss des Bezirksgerichtes ***7*** (***8***) über die Übertragung der Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger übermittelt. "Möglicherweise wäre dem Antrag der Cousine der Klientin (***9***) auf Übertragung der Obsorge stattgegeben worden" (vgl. die Angaben im Schreiben zum gleichzeitig vorgelegten Beschluss vom ). Nach den Informationen der Sachwalterin lebten die beiden Kinder bei Frau ***9***, die in ***69*** wohne (Anm. BFG: Frau ***9*** ist die Gattin des Bruders des verstorbenen Vaters der beiden Kinder, vgl. Obsorgebeschluss).
Als Beilagen waren dem Schreiben angefügt (vgl. Beilagen lt Schreiben):
- Bestellungsbeschluss Sachwalterschaft, Zl. ***45***;
-Beschluss des BG ***7***, ***44***, betreffend Übertragung der Obsorge;
-Überprüfungsschreiben;
Laut vorgelegtem Beschluss vom , ***43*** ***25*** (SW), war Frau Dr. ***10*** in der Pflegschaftssache der Bf (dort: ***11***) zur dauernden Sachwalterin der Bf in den oben angeführten Angelegenheiten des § 268 Abs. 3 Z 2 ABGB, nämlich zur Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, zur Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und zur Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über die Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen, bestellt worden. Bei Frau ***4*** hätte eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer Anpassungsstörung, vermutlich auf Basis einer ***15*** bestanden.
Laut beigelegtem Obsorgebeschluss des BG ***7*** (***12***) vom war die Obsorge über die beiden Kinder der Bf (***5*** und ***13***) an Frau ***9*** (in ***69*** lebend) übertragen worden. Der Vater der Kinder sei bereits verstorben, die Mutter (Bf) wäre wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage, angemessen für die Kinder zu sorgen (Unterernährung, Vernachlässigung, Gewalt) und wäre die Betreuungssituation in einer Wohngemeinschaft für die Kinder, weil zu jung, nicht optimal. Die Kinder bräuchten aufgrund ihrer Traumatisierung stabile Bezugspersonen und würde die Tante wie die Kinder ***14*** sprechen und stabile Familienverhältnisse bieten können.
Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom wurden für den Zeitraum vom September 2009 bis einschließlich Oktober 2010 ausbezahlte Beträge an Familienbeihilfe (KG) in Höhe von insgesamt € 2.839,20 (vgl. Beträge lt Bescheid) unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG mit der Begründung zurückgefordert, dass das mj Kind ***5*** seit nicht mehr im Haushalt der Bf gemeldet gewesen sei und daher ein Anspruch der Bf auf Familienbeihilfe für den Zeitraum ab nicht mehr bestanden habe. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Buchungsmitteilung, soweit nicht dem Bescheid beigelegt, gesondert zugesendet würde.
In der von Seiten der Sachwalterin, einlangend am , erhobenen Berufung (datiert mit ) wurde vorgebracht:
"Als gerichtlich bestellter Sachwalter von Frau ***3*** erhebe ich gegen den Rückforderungsbescheid betreffend die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag des oben bezeichneten Finanzamtes vom , das Rechtsmittel der Berufung, welche wie folgt begründet wird:
Bei der seit dem Jahre 2007 besachwalteten und nicht handlungsfähigken Person, Frau ***3*** ist kein vorangegangener Zahlungseingang der rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 zu Handen des gerichtlich bestellten Sachwalters festzustellen, welcher rechtswirksam für die besachwalterte und nicht handlungsfähige Person, einzig an den gerichtlich bestellten Sachwalter hätte erfolgen dürfen.
Es wird daher höflichst beantragt zu prüfen, an wen die rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 tatsachlich ausbezahlt wurden und im Falle der vorangegangenen Nichtauszahlung an den gerichtlich bestellten Sachwalter den berufungsgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Weiters wird bis zur Erledigung der gegenständlichen Berufung die Aussetzung der Einhebung im Gesamtbetrag von EUR 2.839,20 beantragt, da dieser Abgabenbetrag vom Berufungsbegehren (mittelbar) voraussichtlich voll umfasst ist. …".
Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt an Frau ***11*** (Bf) zHd ***16***, wurde die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom als unbegründet abgewiesen:
"Die Beschwerde (Berufung) wendet begründend ein: `Bei der seit dem Jahre 2007 besachwalterten und nicht handlungsfähigen Person, Frau ***3*** ist kein vorangegangener Zahlungseingang der rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 zu Handen des gerichtlich bestellten Sachwalters festzustellen, welcher rechtswirksam für diebesachwalterte und nicht handlungsfähige Person, einzig an den gerichtlich bestellten Sachwalter hätte erfolgen dürfen. Es wird daher höflichst beantragt zu prüfen, an wen die rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 tatsächlich ausgezahlt wurden und im Falle der vorangegangenen Nichtauszahlung an den gerichtlich bestellten Sachwalter, den berufungsgegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben´.
Andere Sachverhalte, insbesondere solche, die für den Rückforderungszeitraum (Berufungszeitraum) einen Beihilfenanspruch bzw Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag begründen könnten, wurden nicht eingewandt.
Seitens der Sachwalterin, Frau Dr. ***10***, wurde bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bestellung zur einstweiligen Sachwalterin (vom datierter Schriftsatz) auf eine Zustellung ausschließlich an die Kanzlei der Sachwalterin hingewiesen, weder in dieser, noch in nachfolgenden Eingaben wurde ein entsprechendes Anderkonto der Sachwalterin zwecks Verwendung für Anweisungen von Beihilfen- oder sonstigen Beträgen bekannt gegeben.
Der Vertretungsumfang umfasst(e) sowohl nach der einstweiligen, als auch nach der endgültigen Bestellung zur Sachwalterin ua auch die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten der Betroffenen. Dass jenes Bankkonto (der Betroffenen), auf welches auch die Beihilfenauszahlungen erfolgten, vom Vertretungsbereich der Sachwalterin nicht umfasst gewesen sein sollte, kann insofern nicht festgestellt werden, und wurde auch nicht einmal eingewandt.
Dass die bestellte Sachwalterin eine Auszahlung auf ein anderes Bankkonto angestrebt oder von den Beihilfenauszahlungen auf das auf die Betroffene lautende Bankkonto keine Kenntnis erlangt hätte, ist schon allein anhand des Schriftverkehrs auszuschließen. Auch wurden Kopien der (mit Eingangsvermerk des Pflegschaftsgerichtes versehenen) Antritts- und Folgeberichte, aus denen ersehen werden könnte, dass Beihilfenzahlungen nicht (faktisch) in die Vertretungs-Sphäre der Sachwalterin gelangt sein sollten, nicht vorgelegt.
Insofern ist der Berufungseinwand nicht geeignet, eine dem angefochtenen Rückforderungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit zu begründen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden."
Über Finanz-Online langte mit die folgende Anfrage von Dr. ***17*** bei der Abgabenbehörde ein:
"…bezugnehmend auf die eingabe vom wurde heute vom finanzamt telefonisch mitgeteilt, dass die finanzamtlicheerledigung der diesbezüglichen berufung bzw. des aussetzungsantrages vom bzw evtl. auch der diesbezüglichen eingaben vom (siehe hiezu die eingabe vom ) angeblich bereits erfolgt ist;
Leider habe ich bis dato keine diesbezüglichen erledigungen postalisch erhalten (möglicherweise aufgrund eines postversehens;
da die rechtswirksamkeit von bescheiden gem. § 97 BAO deren zustellung voraussetzt wird daher sicherheitshalber diesbezügliche säumnisbeschwerde an das verwaltungsgericht erhoben; senatszuständigkeit und mündliche verhandlung werden beantragt;
es wird daher um zustellungobgenannter angeblicher finanzamtlicher erledigungen an den steuerlichen vertreter ersucht; diesfalls gilt die obige säumnisbeschwerde als zurückgezogen;"
Die Abgabenbehörde beantwortete die Anfrage über Finanz-Online am wie folgt:
"Dies ist eine rechtsunverbindliche Antwort Ihrer diesbezüglichen Anfrage, insbesondere wird Ihnen hiermit KEIN BESCHEID erteilt. Um einen elektronischen Bescheid handelt es sich nur bei jenen Erledigungen, die in Ihrer Databox im Menüpunkt "Bescheid" zugestellt werden."
Ein Zustellversuch betreffend die Beschwerdevorentscheidung (Verf-40) vom , adressiert an ***16*** unter der Adresse der Sachwalterin, ist durch die Vorlage einer Ablichtung des Rückscheins, allerdings ohne Eintragungen im Feld "Übernahmebestätigung", aktenkundig. Im Vorlagebericht wurde angegeben, dass die Übernahme durch die Sachwalterin erfolgt sei.
Am wurde von ***16*** über Finanz-Online der Vorlageantrag "betreffend Berufung vom an das VerwG" erhoben und ausgeführt, es sei "unklar bis dato die frage wohin die rückzahlungsgegenständlichen beihilfen vom finanzamt ausbezahlt wurden; nach sachwalterschaftsbestellung sind jedenfalls FAzahlungen nicht zu handen des sachwalters (zB auf ein ehemaliges bankkonto der besachwalterten) als unzulässig anzusehen."
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (Senat) vom wurde die oa Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen:
"… Die gegenständliche Beschwerde, die vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen wurde, wurde unstrittig nicht fristgerecht eingebracht. Der steuerliche Vertreter der Bf hat zwar die Bescheidbeschwerde mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden, das nach § 310 Abs. 1 iVm § 249 Abs. 1 BAO für dessen Erledigung zuständige Finanzamt hat darüber aber noch nicht bescheidmäßig entschieden. Damit ist die Voraussetzung für eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde nicht gegeben. …
Wird nach Zurückweisung der Beschwerde die Wiedereinsetzung bewilligt, tritt gem. § 310 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Die Bescheidbeschwerde gilt als rechtzeitig und der die Zurückweisung aussprechende Beschluss des BFG (durch den die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes aus dem Rechtsbestand geschieden ist) tritt ex lege außer Kraft (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl, §260 Tz 22 und § 310 Tz 2). Die Bescheidbeschwerde ist wieder unerledigt und das Finanzamt hat neuerlich eine (meritorische) Beschwerdevorentscheidung zu erlassen."
Mit Bescheid vom wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom stattgegeben:
"Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird hinsichtlich der Beschwerdefrist betreffend den Rückforderungsbescheid vom hinsichtlich Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bewilligt. Begründung: Entfällt, da stattgebende Erledigung (§ 93 BAO)."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen den Rückforderungsbescheid vom unter Bezugnahme auf die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen (vgl. die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom wie oben zitiert).
Über Finanz-Online wurde dagegen mit ***69*** der "Vorlageantrag und Antrag auf Senatsentscheidung und mündliche Verhandlung, sowie die Einrede der Verjährung des Rückforderungsanspruches sowie Antrag auf Aufhebung der Vollstreckung" eingebracht.
Ergänzend werde zur Beschwerdevorentscheidung vom ausgeführt: "Bereits im Antrag vom wurde auf Seite 2 vom Beschwerdeführer unter anderem ausdrücklich ausgeführt:´Es wird daher höflichst beantragt zu prüfen, an wen die rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 tatsächlich ausbezahlt wurden;`
Bereits aufgrund dieser Ausführung scheint aus Sicht des Beschwerdeführers klargestellt, dass der gerichtlich bestellte Sachwalter weder eine Information darüber hatte wann und auf welches Bankkonto die der gerichtlich bestellte Sachwalter Beihilfenbeiträge 09/2009 bis 10/2010 vom Finanzamt ausbezahlt wurden; Der gerichtlich bestellte Sachwalter hatte und hat seit Sachwalterschaftsbestellung im Jahr 2007 bis dato daher von dieser angeblichen Familienbeihilfenauszahlung bzw von dem Bankkonto auf welches diese angebliche finanzamtliche Auszahlung erfolgte, keinerlei Kenntnis
In der in der Berufungsvorentscheidung erwähnten Sachwalterschaftsbekanntgabe an das Finanzamt vom gibt der Sachwalter unter anderem im Briefkopf zwei Bankkonten bekannt.
Das Finanzamt hätte somit im Hinblick auf der seit dem Jahre 2007 besachwalterten und nicht handlungsfähigen Person, Frau ***3*** einzig daher Zahlungen an den gerichtlich bestellten Sachwalter leisten dürfen.
Hiefür wären zB auch die angegebenen Bankverbindungen des Sachwalters zur Verfügung gestanden; Keinesfalls hätte das Finanzamt an Frau ***3*** direkt (auf ein Bankkonto welches jedenfalls nicht auf den Sachwalter lautet) leisten dürfen.
Aufgrund dieser Fehl- bzw aus rechtlicher Sicht Nichtauszahlung wird daher nach wie vor beantragt, den berufungsgegenständlichen Rückforderungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Ergänzend wird infolge des zwischenzeitlichbereits erfolgten Zeitablaufes die bereits erfolgte Verjährung des gesamten finanzamtlichen Rückforderungsanspruches eingewendet und beantragt die Abgabenvollstreckung bereits aus diesem Grunde aufzuheben. 2) wird bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen Berufung die Aussetzung der Einhebung im Gesamtbetrag(lt Aussetzungsbewilligungsbescheid vom ) von EUR 3.059,62 + 148,16 EZ Gebühr (wieder)beantragt, da dieser Abgabenbetrag vom Berufungsbegehren (mittelbar) voraussichtlich voll umfasst ist."
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde am an das Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht wurde wie folgt Stellung genommen:
"Sachverhalt: …Beweismittel: hochgeladene Akt-Dokumente und Stellungnahme
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen Anspruch auf FB, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Abs. 2 FLAG bestimmt weiters, dass Anspruch auf FB die Person hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedochdie Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Begriff der Haushaltszugehörigkeit finden sich in Abs. 5, wonach zum Haushalt einer Person ein Kind dann gehört, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG wird die FB vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf FB erlischt mit dem Ablauf des Monates, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 muss, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzahlen.
Laut Unterlagen war das Kind seit nicht mehr im Haushalt der Kindesmutter gemeldet und somit nicht mehr haushaltszugehörig zu dieser. das Vorliegen einer Haushaltszugehörigkeit bzw andere Sachverhalte, insbesondere solche, die für den Rückforderungszeitraum (Berufungszeitraum) einen Beihilfenanspruch bzw Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag begründen könnten, wurde auch nicht einmal behauptet.
Seitens der Sachwalterin wurde bereits im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bestellung zur einstweiligen Sachwalterin (vom datierter Schriftsatz) auf eine Zustellung ausschließlich an die Kanzlei der Sachwalterin hingewiesen. Weder in dieser, noch in nachfolgenden Eingaben wurde ein entsprechendes Anderkonto der Sachwalterin zwecks Verwendung für Anweisungen von Beihilfen - oder sonstigen Beträgen bekannt gegeben.
Soweit im Vorlageantrag behauptet wird, es handle sich um "Fehl- bzw aus rechtlicher Sicht Nichtauszahlungen", so ist dem entgegen zu halten, dass der Vertretungsumfang sowohl nach der einstweiligen, als auch nach der endgültigen Bestellung zur Sachwalterin u.a. auch die Verwaltung von Einkünften, Vermögen, und Verbindlichkeiten der Betroffenen umfasst(e). Dass jenes Bankkonto (der Betroffenen) auf welches auch die Beihilfen-Auszahlungen erfolgten, vom Vertretungsbereich der Sachwalterin ausgenommen, bzw nicht umfasst gewesen sein sollte, kann nicht festgestellt werden, und wurde auch nicht einmal behauptet.
Dass die bestellte Sachwalterin eine Auszahlung auf ein anderes Bankkonto (zB auf jenes, welches sich auf dem Briefkopf befand) angestrebt, oder von den Beihilfenzahlungen auf das auf die Betroffene lautende Bankkonto keine Kenntnis erlangt hätte, ist schon allein anhand des Schriftverkehrs auszuschließen.
Auch wurden (mit einem Eingangsvermerk des Pflegschaftsgerichts versehene) Kopien des Antrittsberichts und der Folgeberichtezu Frau ***18***, aus denen ersehen werden könnte, dass die Beihilfenzahlungen faktisch nicht in die Vertretungs-Sphäre der Sachwalterin gelangt sein sollten, nicht vorgelegt.
Selbst wenn man der Ansicht wäre, dem Finanzamt wäre durch die Auszahlung auf das Konto ein Fehler unterlaufen, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich um ständige Rechtsprechung handelt, dass, die Regelung der Rückzahlungspflicht im Sinne des § 26 FLAG (idF BGBl. I Nr 8/1998) nur auf den objektiv vorliegenden Sachverhalt der zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfe abgestimmt ist. Eine subjektive Sichtweise ist nicht vorgesehen, dh persönliche oder sonstige Umstände, die zum unrechtmäßigen Bezug geführt haben, sind nicht zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe besteht auch für die infolge einer irrtümlich durch das Finanzamt erfolgten Auszahlung. Entscheidend ist lediglich, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe gegeben waren. (RV/2591-W/02-Rs1; sh. zB )
Soweit sich der Vorlageantrag auf eine Verjährung beruft ist dem folgendes entgegenzuhalten:
Weder die BAO noch das FLAG 1967 treffen eigenständige Regelungen betreffend den Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches bei Rückforderung. Somit kommt die Generalklausel des § 4 Abs. 1 BAO zur Anwendung, derzufolge der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
Aus § 10 Abs. 2 kann geschlossen werden, dass der Anspruch auf Rückforderung von FB korrespondierend hierzu jedenfalls mit Beginn des Monats entsteht, für das FB zu Unrecht gewährt wurde. (Reinalter in Lenneis/Wanke(Hrsg), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 10, III. Rückwirkende Antragstellung und Verjährungsproblematik bei Rückforderung von Ansprüchen)
Der Rückforderungsanspruch entstand somit mit 09/2009 monatlich bis 10/2010 und die Festsetzung war mit Erlassung des Rückforderungsbescheides am keinesfalls verjährt.
Auch übersieht die Argumentation der Beschwerdeführerin die Bestimmung des § 209a BAO, wonach einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung, nicht entgegensteht. Dies gilt auch für die sogenannte absolute Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO (vgl. etwa das hg Erkenntnis vom , Zl. 2010/15/0204).
Insofern sind weder die Ausführungen in der Beschwerde noch in dem Vorlageantrag geeignet, eine dem angefochtenen Rückforderungsbescheid anhaftende Rechtswidrigkeit begründen zu können. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Die Abgabenbehörde legte die als Beschwerde zu behandelnde Berufung einlangend mit an das Bundesfinanzgericht vor.
Am langte eine mit "KOMMENTAR" überschriebene Stellungnahme von ***16***, Wirtschaftstreuhänder, beim Bundesfinanzgericht ein:
"Betreff: ***3***, GZ ***67*** Stellungnahme zum Vorlageantrag des Finanzamtes Österreich Dienststelle Wien 8/16/17 (FA 06) an das Bundesfinanzgericht, Außenstelle Wien vom
Seitenanzahl: 07
Datum:22/10/2022
KOMMENTAR:
S.g. Damen u. Herren!
"1) Der (die) oben bezeichnete(n) Steuerpflichtige(n) (Gesellschaft), vertreten durch den gerichtlich bestellten Sachwalter, Fr. Dr. ***10*** (gerichtlicher Bestellungsbeschluß von der Sachwalterin in Beilage) hat (haben) mich mit seiner (deren) steuerlicher(n) Vertretung vor den Finanzbehörden des Bundes bevollmächtigt.
Diese Bevollmächtigung wurde mir ausdrücklich entgegen den Bestimmungen des Par. 1022 ABGB erster Satz als über den Tod des Vollmachtgebers bzw des Bevollmächtigten hinausgehend erteilt.
Diese Bevollmächtigung umfasst auch sämtliche Kassenangelegenheiten sowie Umbuchungs- und Rückzahlungsanträge, sowie die Übernahme von Geld und Geldeswert im Namen des Klienten und die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind.
Allfällige, den Finanzbehörden des Bundes derzeit noch vorliegende frühere Vollmachten erlöschen hiemit.
Vorstehende Berufung auf die Bevollmächtigung ersetzt deren urkundlichen Nachweis (Vgl. Par. 88 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes i.d.g.F., sowie Erlässe…).
2)Im Vollmachtsnamen der oben bezeichneten Steuerpflichtigen wird hiermit zum im Betreff angeführten Vorlageantrag welchen der oben ausgewiesene steuerliche Vertreter mit erhalten hat, wie folgt Stellung genommen:
Es wird (in Kopie aus dem Akt) die Finanzamtseingabe vom der gerichtlich bestellten Sachwalterin in Beilage vorgelegt, mit der das Finanzamt über die Kindesabgabe an das Jugendamt verständigt wurde;
Es wird weiters (in Kopie aus dem Akt) der Antrittsbericht an das Pflegschaftsgericht vom der gerichtlich bestellten Sachwalterin in Beilage vorgelegt, aus dem hervor geht dass die Beihilfenzahlungen mangels Vorhandenseins eines Bankkontos von Frau ***3*** faktisch nicht in die Vertretungssphäre der Sachwalterin gelangt sind;
Vom nicht in die Vertretungssphäre der Sachwalterin befindlichen Bankkonto auf welches das Finanzamt die verfahrensgegenständlichen Beihilfenzahlungen lt den schriftlichen Angaben im finanzamtlichen Schreiben vom direkt an Frau ***3*** geleistet hat, erlangte die Sachwalterin erst mit diesem Finanzamtsschreiben vom Kenntnis."
Als Beilagen waren diesem Schreiben angeschlossen:
- Schreiben an das Finanzamt vom :
"Betrifft: Familienbeihilfe für ***19*** und ***20*** Sachwalterschaft ***3***, geb. ***56***, wohnhaft in: ***22******23***
…In meiner Eigenschaft als gerichtlich bestellte Sachwalterin der Kindesmutter habe ich mit Eingabe vom dem Pflegschaftsgericht wie folgt zur Kenntnis gebracht:
´In umseits bezeichneter Pflegschaftssache gibt die Kindesmutter, vertreten durch die ausgewiesene Sachwalterin bekannt, dass einer Übertragung der Obsorge der beiden mj Kinder auf die Tante, gemäß hg Antrag ***26***, keine Einwendungen erhoben werden. Wie aus den Unterlagen des Jugendamtes, welches die beiden mj Kinder in Verwahrung nahm, hervorgeht, war und wäre die Kindesmutter infolge der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage ihre Kinder entsprechend zu betreuen und zu versorgen.`
Mit dem Ersuchen um Kenntnis- und Evidenznahme"
- Antrittsbericht ***24*** als einstweilige Sachwalterin vom zu ***25***, Sachwalterschaftssache ***Bf1***:
´In umseits bezeichneter Sachwalterschaftssache erstattet die Sachwalterin nachfolgenden ANTRITTSBERICHT:
Vermögen:
Die Sachwalterin hat anlässlich der Übernahme der Sachwalterschaft die für die betroffene Person ein Sachwalterschaftskonto bei der ***28***, Konto Nummer ***27*** eröffnet, auf welchem sich zum ein Guthaben in der Höhe von € 2.104,30 befindet
Die betroffene Person besaß zuvor kein Konto und sind der Sachwalterin auch sonst keinerlei Vermögenswerte der betroffenen Person bekannt.
Einkommen und sonstige finanzielle Angelegenheiten:
Die betroffene Person bezog bevor die Sachwalterin bestellt wurde keinerlei Einkommen und war sich auch nicht krankenversichert.
Wie die Sachwalterin erhob, ist die betroffenen Person, welche ***68*** Staatsbürgerin ist, seit verwitwet. Ein Anspruch auf Witwenpension besteht nicht, da sich die betroffene Person gemäß eingeholter Bescheidabschrift der PVA sich den Anspruch auf die Witwenpension, welche in Höhe von € 4.475,31 seinerzeit abgefunden wurde, hat ausbezahlen lassen.
Da die betroffene Person selbst über keine Versicherungszeiten verfügt, beantragte die Sachwalterin für die betroffene Person beim zuständigen Sozialreferat eine Sozialhilfe für die betroffene Person und wurde, da gemäß Amtsarzt der Magistrat der Stadt Wien ***62*** eine Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person festgestellt wurde, der betroffenen Person nunmehr eine Dauerleistung seitens der Magistrat der Stadt Wien ***62*** in Höhe von monatlich derzeit € 641,45 zuerkannt.
Des weiteren lagen gegen die betroffene Person Mietzinsaushaftungen in Höhe von € 2.770,28 sowie Forderungen der ***57*** in Höhe von € 136,09, vor. Infolge der aushaftenden Mieten war bereits eine Räumungsexekution zu ***58*** beim Bezirksgericht ***59*** anhängig, wobei die Sachwalterin infolge der Begleichung der gesamten Mietzinsforderung sodann eine Einstellung des Verfahrens gegen die betroffene Person erwirken konnte.
Die Sachwalterin sprach wegen der offenen Mietforderung sowie Forderung bei ***57*** und Erlangung einer Dauerleistung beim zuständigen Sozialreferat mehrmals vor, und konnte die Sachwalterin erwirken, dass diese die Mietzinsforderung sowie Forderung der ***57*** im direkten Weg beglichen und wurde der betroffenen Person auch eine Dauerleistung zugesprochen.
Die Sachwalterin beantragte für die betroffene Person auch eine Mietbeihilfe beim ***71*** MA 50, welche in Höhe von monatlich € 115,63 zuerkannt wurde.
Gesundheitszustand, Betreuung und soziales Umfeld der betroffenen Person:
Die Sachwalterin organisierte für die betroffenen Person eine Betreuung durch den Auftragssozialarbeiter ***61*** ***29***, welcher der betroffenen Person auch ihr Wirtschaftsgeld in Teilbeträgen ausbezahlt und auch dafür Sorge trägt, dass die betroffene Person ihre psychiatrischen Behandlungen beim ***60*** einhält.
Die beiden mj Kinder der betroffenen Person wurden bereits vor Bestellung der Sachwalterin vom zuständigen Jugendamt in Verwahrung genommen, da die betroffene Person infolge ihrer schweren psychischen Erkrankung (wie das Jugendamt gemäß Schreiben vom mitteilt, zeigte sich das Verhalten der betroffenen Person verwirrt, sie spricht kaum Deutsch, und zeigte die betroffene Person gegen ihren Kinder gegenüber -so laut beiliegendem Schreiben des Jugendamtes vom , zu ***46***, gewalttätiges Verhalten, weshalb eine Vergabe der Kinder an Verwandte der betroffenen Person nach ***69*** vorgesehen ist.
Die Sachwalterin beantragt folgenden
Beschluss: Sachwalterschaftssache ***11***, geb ***31*** wohnhaft ***47***.
1. Der Antrittsbericht der Sachwalterin, Dr. ***10***, Rechtsanwalt, ***32***, dient hg zur Kenntnis.
2. Das Vermögen der betroffenen Person setzt sich wie folgt zusammen und dient hg zur Kenntnis:
Guthaben am Sachwalterschaftskonto bei der ***30*** AG, Konto Nr. ***27*** zum € 2.104,30
3. Einem Bericht mit Rechnungslegung wird - sofern sich keine Besonderheiten ergeben -bis zum entgegengesehen."
Der in dieser Eingabe wie oben als Beilage angeführte Bestellungsbeschluss der Sachwalterin wurde dem Schreiben nicht beigelegt. Der Beschluss vom , ***25*** und der Beschluss über die Bestellung zum einstweiligen Sachwalter (***2***) liegen beim Bundesfinanzgericht auf (vgl. oben).
Der für die Sachwalterin ***50*** eingeschrittene Vertreter ***16***, vormals an der Adresse der Sachwalterin in ***32***, nunmehr in hat dem Bundesfinanzgericht mitgeteilt, die im Betreff angeführte Bf (***3***) nicht mehr zu vertreten. Nach Angaben des Vertreters habe er sich gegenüber der Abgabenbehörde auf die ihm von ***50*** erteilte Vollmacht zur Vertretung gegenüber der Abgabenbehörde berufen. Dies ersetze den urkundlichen Nachweis. Eine Originalvollmacht wurde nicht vorgelegt.
Zur Anforderung der die gegenständliche Beschwerdesache betreffenden Eingaben an die Abgabenbehörde einschließlich der Versendungsnachweise betreffend den Zeitraum seit Übernahme der Sachwalterschaft für Frau ***Bf1*** hat der ehemalig Vertreter angegeben, dass die Eingaben an das Finanzamt mit eingeschriebener Briefsendung, per Telefax bzw per Finanz-Online übermittelt worden seien und im Akt aufliegen sollten (vgl. Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom und diesbezügliche Antwort-Mail vom ).
Mit Schreiben des nunmehrigen Sachwalters (Übernahme der Vertretung lt Beschluss des BG Ottakring mit infolge Pensionierung der vormaligen Sachwalterin) wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen (vgl. Telefax vom ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtsgrundlagen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 26 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) idF BBl I 103/2007 lautet:
(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) in seiner Stammfassung lautet:
(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 207 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 BAO lautet(e):
(2 2. Satz) Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre.
(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlungzu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 209 a BAO lautet(e):
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinne des § 304 eingebracht wurde.
Festgestellter Sachverhalt und Parteienvorbringen:
Unstrittig ist im Beschwerdeverfahren, dass die Einschreiterin mit Beschluss des BG ***7*** vom zur einstweiligen Sachwalterin der Bf und mit Beschluss vom (Zl. ***52***) zur dauernden Sachwalterin der Pflegebefohlenen (Bf) bestellt worden ist. Die dauernde Sachwalterschaft umfasst(e) die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und die Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen. Einstweilig war vorher die Vertretung der Bf auch in Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten verfügt worden. Der Vorlageantrag wurde von Herrn ***16*** (per Adresse der Sachwalterin) gestellt. Der Vertreter hat sich nach seinen Angaben gegenüber der Abgabenbehörde auf die ihm seitens der Sachwalterin erteilte Vollmacht berufen.
Unstrittig ist auch, dass die Obsorge über den mj ***33*** (und den mj ***34***) ab Oktober 2007 (vorläufig) dem Jugendwohlfahrtsträger und ab November 2008, somit rd ein Jahr nach der vorläufigen Fremdunterbringung auf die in ***69*** lebende Verwandte der Kinder (Frau ***9***) übertragen worden ist (vgl. Obsorgebeschluss vom ).
Der Sohn der Bf, ***5***, war in dem im Spruch des Rückforderungsbescheides bezeichneten Zeitraum unbestritten bei seiner Tante (Frau ***9***) in ***69*** untergebracht. Die Abmeldung der Kinder (***5*** und ***13***) vom inländischen Wohnsitz (der Bf) war mit erfolgt (vgl. ZMR-Abfrage).
Die gegenständliche Rückforderung bezieht sich auf das zum Rückforderungszeitpunkt noch mj Kind ***5*** (geb. am ***6***) und betrifft den Zeitraum ab September 2009 bis einschließlich Oktober 2010.
Die Vertreterin der Bf hat den Beschluss betreffend die dauernde Bestellung zur Sachwalterin vom , Zl. ***70***37, im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs mit Schreiben vom in einem mit dem Beschluss betreffend die Übertragung der dauernden Obsorge auf Frau ***9*** (vom ) an die Abgabenbehörde übermittelt (vgl. die im Antwortschreiben an die Abgabenbehörde angeführten Beilagen; der Obsorgebeschluss vom war am bei der Sachwalterin eingelangt).
Davor war der Abgabenbehörde mit Schreiben der Sachwalterin vom nur die Übernahme der einstweiligen Sachwalterschaft angezeigt worden (vgl. der dem Schreiben beigelegte Beschluss vom , Zl. ***53***). Dabei war seitens der Sachwalterin ***50*** wie oben um die Bekanntgabe allfälliger Beihilfen, die die Bf beziehe, ersucht worden. Nach den Angaben im genannten Schreiben war der Sachwalterin bekannt gegeben worden, dass die Bf die Frist zur Verlängerung der Familienbeihilfe für die Kinder aufgrund ihrer Erkrankung verabsäumt hätte, weshalb um Übermittlung eines Formulars zur Weitergewährung, um Übermittlung einer Kopie des Bescheides sowie um Kenntnisnahme, dass in Hinkunft sämtlicher Schriftverkehr betreffend die Bf an die Kanzlei der Sachwalterin zu richten sei, ersucht wurde.
Abgesehen vom Schreiben an die Abgabenbehörde vom ist eine Einholung von weiteren Erkundigungen über Auszahlungen von Beihilfenbeträgen nicht evident (vgl. dazu im Folgenden auch der Inhalt des nachgereichten Schreibens vom und des im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs bei der Abgabenbehörde eingereichten Schreibens vom ).
Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) wurde ein an die Abgabenbehörde gerichtetes Schreiben der Sachwalterin vom vorgelegt (***69*** beim Bundesfinanzgericht am ). Dieses Schreiben enthält keine Angaben über Beilagen und dessen Postaufgabe (ein Aufgabeschein wurde nicht vorgelegt). Nach dem Inhalt dieses nachgereichten Schreibens hatte die Sachwalterin dem Pflegschaftsgericht mit zur Kenntnis gebracht: "…vertreten durch die ausgewiesene Sachwalterin,gibt bekannt, dass gegen die Übertragung der Obsorge über die beiden mj Kinder auf die Tante, hg Antrag, ***26***, keine Einwendungen erhoben wurden. Wie aus den Unterlagen des Jugendamtes, welches die beiden mj Kinder in Verwahrung nahm, hervorgeht,war und wäre die Kindesmutter infolge der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage, ihre Kinder entsprechend zu betreuen und zu versorgen."
Gleichzeitig mit dem hier angeführten Schreiben wurde dem Bundesfinanzgericht eine Kopie des Antrittsberichtes der Sachwalterin vom , gerichtet an das Bezirksgericht ***7***, nachgereicht. Nach den Angaben im Schreiben an das BFG war seinerzeit eine Kopie des Antrittsberichtes der Sachwalterin "andasPflegschaftsgericht" übermittelt worden. Aus dem Antrittsbericht gehe hervor, "dass die Beihilfenzahlungen mangels Vorhandenseins eines Bankkontos von Frau ***3*** faktisch nicht in die Vertretungssphäre der Sachwalterin gelangt" seien. "Vom nicht in die Vertretungssphäre der Sachwalterin befindlichen Bankkontoauf welches das Finanzamt dieverfahrensgegenständlichen Beihilfenzahlungen lt den schriftlichen Angaben im finanzamtlichen Schreiben vom direkt an Frau ***3*** geleistet hat, - so im Schreiben weiter - "erlangte die Sachwalterin erst mit diesem Finanzamtsschreiben vom Kenntnis".
Ein Schreiben der Abgabenbehörde vom liegt nicht auf. Allerdings datiert der vorliegend angefochtene, der Bf zu Handen der Sachwalterin zugestellte Bescheid mit . Im Bescheid ist die der Bf vorgeschriebene Rückforderung aufgegliedert.
In dem an das Bundesfinanzgericht nachgereichten Antrittsbericht vom war ua auch darauf verwiesen worden, dass seitens der Sachwalterin eine Betreuung der Bf durch den Auftragssozialarbeiter ***61*** organisiert worden war, welche der betroffenen Person auch ihr Wirtschaftsgeld in Teilbeträgen ausbezahlt und dafür Sorge getragen habe, dass die betroffene Person ihre psychiatrischen Behandlungen beim ***60*** einhielt. Darüber hinaus enthält der Antrittsbericht Angaben darüber, dass der Bf seitens des ***71*** (***62***) eine Dauerleistung von monatlich € 641,45 zuerkannt worden ist (vorher war die verwitwete Bf mit einer einmaligen Auszahlung einer Witwenpension iHv € 4.475,31 abgefunden worden). Seitens der Sachwalterin war durch Begleichung von Mietzinsforderungen die Einstellung eines Räumungsverfahrens erwirkt worden. Forderungen der ***57*** wurden beglichen. Eine Mietzinsbeihilfe wurde mit € 115,63 bewilligt.
Dass der Antrittsbericht einschließlich Vermögensaufstellung unter Angabe des Sachwalterschaftskontos an die Abgabenbehörde bekannt gegeben worden wäre, ist nicht evident und wurde dies im Zuge des Beschwerdeverfahrens auch nicht behauptet (vgl. dazu der oa Inhalt des Schreibens an das Bundesfinanzgericht, wonach der Antrittsbericht dem Pflegschaftsgericht übermittelt worden ist (vgl. im Übrigen die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom und vom wie oben).
Am Briefkopf des ersten Schreibens der Sachwalterin vom waren zwei Bankkonten (***38*** Kto Nr.: ***39*** und ***40*** Kto Nr.: ***41***) angeführt, eine der Bankkontonummern außerdem auch auf den späteren Schreiben der Sachwalterin vom und vom , jedoch enthält - diesbezüglich unbestritten - keines der Schreiben an die Abgabenbehörde Angaben über ein für die besachwaltete Bf eingerichtetes Anderkonto, etwa das im an das Bundesfinanzgericht nachgereichten Antrittsbericht angegebene Sachwalterschaftskonto ***51*** AG KtoNr. ***27***.
Die strittigen Auszahlungen der Beihilfenbeträge FB, KG für das am ***64*** 1999 geborene Kind ***5*** betreffend den Zeitraum ab September 2009 bis Oktober 2010 (vgl. die Abmeldung der Kinder vom inländischen Wohnsitz mit ) sind lt BFG-Grundabfragedaten auf das bei der Abgabenbehörde zur Steuernummer der Bf: ***35*** geführte Bankkonto der Bf erfolgt (IBAN AT ***36*** BIC ***37***).
Die Einschreiterin hat im Zuge des Beschwerdeverfahrens einerseits um Prüfung der Frage ersucht, an wen die rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge des Zeitraumes 09/2009 bis 10/2010 tatsächlich ausbezahlt wurden. "Im Falle der vorangegangenen Nichtauszahlung an den gerichtlich bestellten Sachwalter werde um ersatzlose Aufhebung des berufungsgegenständlichen Bescheides ersucht. Bei der seit dem Jahr 2007 besachwalterten und nicht handlungsfähigen Person, Frau ***3***, sei kein vorangegangener Zahlungseingang der rückzahlungsgegenständlichen Beihilfenbeträge zu Handen des gerichtlich bestellten Sachwalters festzustellen, welcher rechtswirksam für die besachwalterte und nicht handlungsfähige Person einzig an den gerichtlich bestellten Sachwalter hätte erfolgen dürfen (vgl. Beschwerdeausführungen)".
Erwägungen und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 10 FLAG 1967 ist Familienbeihilfe über Antrag zu gewähren.
Die Familienbeihilfe war der Bf aufgrund ihres Antrages vom (weiter) gewährt worden. Das Kind, auf das sich die Rückforderung bezieht, war zum Zeitpunkt der der Abgabenbehörde bekannt gegebenen - zunächst aber nur vorläufig verfügten - Fremdunterbringung bei einer Einrichtung des Jugendwohlfahrtsträgers (im Oktober 2007) nicht ganz acht Jahre alt (***5***, geb. am ***6***).
Die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags erfolgt bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen formlos (§ 11 FLAG).
Wird einem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen, ist gemäß § 13 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Solche Mitteilungen über den Beihilfenanspruch sind jedoch keine Bescheide und als solche weder anfechtbar, noch der Rechtskraft zugänglich.
Ob, an wen und wann eine Mitteilung über bestehende Beihilfenansprüche ergangen ist, ist vorliegend nicht evident. Es ist aber davon auszugehen, dass eine Mitteilung über den Bezug von Beihilfen bereits in der Zeit vor der Sachwalterschaftsbestellung an die Bf selbst ergangen sein wird, zumal solche Mitteilungen für den Zeitraum ab Anspruchsberechtigung in der Regel für mehrere Jahre, etwa ab Geburt eines Kindes/ab Aufenthaltsbewilligung, ausgestellt werden.
Dass von Seiten der Sachwalterin eine Weitergewährung der Beihilfen beantragt worden wäre, ist nicht hervorgetreten. Als Antrag auf Ausstellung eines Bescheides war der Inhalt des Schreibens vom nicht zu verstehen, wenn seitens der Vertretung der Bf wie oben unter anderem lediglich um die "Übersendung einer Kopie des Bescheides" und um die Zustellung des Schriftverkehrs an die Kanzlei der Sachwalterin gebeten wurde.
Eine Bescheiderteilung ist im gegenständlichen Fall offensichtlich deswegen unterblieben, weil auf Grund des Alters der beiden Kinder mit Auszahlung vorgegangen wurde.
Die Rückforderung der ab September 2009 bis einschließlich Oktober 2010 ausbezahlten Beihilfenbeträge ist aus den folgenden Gründen zu Recht vorgeschrieben worden:
Nach den Meldedaten hatten die Kinder seit keinen Wohnsitz mehr im ***69*** (vgl. ZMR-Abfrage mit Hauptwohnsitzabmeldung vom ).
Der Anspruch war unbestritten spätestens mit Wegzug der Kinder aus Österreich weggefallen und sind andere Anspruchsgründe nicht hervorgetreten.
Die Rückforderung durch das Finanzamt bezieht sich auf den Zeitraum ab dem Wegzug der Kinder im August 2009 (Rückforderungszeitraum: September 2009 bis Oktober 2010).
§ 26 FLAG normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Geldbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig.
Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH, Erkenntnis vom , Zl. 2007/15/162; vom , 2008/15/0323). Daher ändert auch ein gutgläubiger Verbrauch von zu Unrecht ausbezahlten Beträgen nichts an der Rechtsmäßigkeit der Rückforderung, weil allein an die Voraussetzung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug angeknüpft wird (vgl. ua Zl.2002/13/0079).
Lediglich der Vollständigkeit halber wird daher den Beschwerdeausführungen entgegengehalten:
Wie oben ausgeführt, war das Kind, auf welches sich die Rückforderung bezieht, zum Rückforderungszeitpunkt (Bescheid vom ) zwölf Jahre alt und damit schulpflichtig. Die Überprüfung des gegenständlich strittigen Beihilfenanspruchs betreffend den mj Sohn ***5***, geb. am ***64*** 1999, auf deren Ergebnis sich die strittige Rückforderung gründet, erfolgte mit Überprüfungsschreiben vom .
Die mit Gerichtsbeschluss vom verfügte dauernde Obsorgeregelung ist der Abgabenbehörde im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs mit Schreiben der Sachwalterin vom bekannt gegeben worden. Dabei wurde angegeben, es sei "die Obsorge an den Jugendwohlfahrtsträger abgetreten worden" und "dürfte möglicher Weise dem Antrag der Cousine meiner Klientin ***9***, auf Übertragung der Obsorge stattgegeben worden sein". Den Informationen der Sachwalterin zufolge "lebten die beiden Kinder bei Frau ***9***, welche in ***69*** leben soll" (vgl. Schreiben der Sachwalterin vom und die dort angeführten Beilagen: 1. "Beschluss des Bezirksgerichtes ***7*** ***8***" Das ist der Beschluss betreffend die dauernde Obsorgeregelung durch das Pflegschaftsgericht vom ; 2. "Sachwalterschaftsbestellungsbeschluss", das ist der Beschluss über die dauernde Bestellung der Sachwalterin vom sowie 3. "Formular zwecks Prüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe").
Zumindest nach dauernder Übertragung der Obsorge über die Kinder mit Beschluss vom (der Sachwalterin nach dem Eingangsstempel am nächsten Tag zugegangen) musste die Sachwalterin über den Wegfall der Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch für das zu diesem Zeitpunkt 8-jährige Kind ***5*** Kenntnis gehabt haben, wenn mit der verfügten dauernden Unterbringung der Kinder außerhalb Österreichs ein Zuständigkeitsübergang auf den englischen Träger verbunden war.
Die Einschreiterin verfügte über die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse, auf deren Grundlage eine Überprüfung des Beihilfenspruches bzw dessen Wegfall und die Einstellung der Auszahlungen entsprechend zeitnah hätte erfolgen können (vgl. ua der Obsorgebeschluss vom ).
Dass der Beihilfenanspruch spätestens nach Wegzug der Kinder aus Österreich (lt Meldedaten mit Ende August 2009) weggefallen ist, wurde in der Beschwerde letztlich nicht bestritten, sondern nur die ungerechtfertigte Auszahlung auf ein anderes als das für die Bf eingerichtete Anderkonto bei der Sachwalterin gerügt, wobei aber offengeblieben ist, wie die Abgabenbehörde in Kenntnis eines solchen hätte gelangen können, wenn eine diesbezügliche Meldung bis zur Rückforderung der strittigen Beträge mit vorliegendem Bescheid vom unterblieben war.
Dass die Sachwalterin die Weiterauszahlung von Beträgen ua für das Kind ***5*** nach Einschreiten des Jugendwohlfahrtsträgers bzw des Auftragssozialarbeiters das nicht in Betracht gezogen gehabt hätte, ist aus dem vorliegenden Schriftverkehr mit der Abgabenbehörde nicht erkennbar (vgl. dazu aber die Ausführungen im an das BFG nachgereichten Antrittsbericht der Sachwalterin vom ). Es liegen aber andererseits keine Hinweise darauf vor, dass die Einschreiterin sich nach Übernahme der dauernden Sachwalterschaft im Jänner 2008 bis zur vorliegend in Rede stehenden Überprüfung des Beihilfenanspruchs bei der Abgabenbehörde und/oder dem Jugendwohlfahrtsträger über Auszahlungen an die Bf weiter erkundigt gehabt hätte (vgl. dazu insbesondere die Angaben im Überprüfungsantwortschreiben der Sachwalterin vom und die dort angeführten Beilagen).
Erst dem Schreiben des wie oben eingeschrittenen Vertreters an das Bundesfinanzgericht vom wurde neben einer Ablichtung des Schreibens an die Abgabenbehörde vom (Versendung nicht ausgewiesen) der Antrittsbericht vom , aus dem Angaben zum Sachwalterschaftskonto zu entnehmen sind, beigeschlossen (vgl. dort: Vermögens-/Kontostand unter Angabe des Kontos bei der ***54*** Nr.: ***27*** zum ).
Eine nachträgliche Berufung auf eine angeblich ungerechtfertigte Auszahlung könnte der Beschwerde also schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, wenn eine Bekanntgabe eines für die Bf eingerichteten Anderkontos bis zur Erlassung des gegenständlichen Rückforderungsbescheides unterblieben ist. Die Angabe von Bankkontonummern auf Schriftsätzen von Vertretern, ohne jeglichen weiteren Hinweis auf ein für die Bf eingerichtetes Konto, berechtigt die Abgabenbehörde nicht dazu, Beträge auf solchermaßen angegebene Konten zu überweisen.
Nach den bisherigen Ausführungen war aber für die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit der gegenständlich strittigen Rückforderung die Tatsache des Wegfalls des Beihilfenanspruchs entscheidungswesentlich. Bei der Überprüfung der Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch war entscheidend, dass der Bf die Obsorge über die Kinder dauernd entzogen worden war. Der Beihilfenanspruch betreffend das beschwerdegegenständliche Kind war spätestens ab dessen Wegzug aus dem Bundesgebiet zur in ***69*** lebenden Familie (des Bruders des verstorbenen Vaters des Kindes, nachgewiesen durch die Daten des Melderegisterauszugs) weggefallen.
Aus welchen Gründen die Einschreiterin ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Offenlegung der anspruchserheblichen Tatsachen und damit im Zusammenhang insbesondere des die Bf betreffenden Anderkontos nicht im Zuge der Übernahme der dauernden Vertretung, zumindest nach endgültiger Obsorgeregelung (Beschluss vom , bei der Sachwalterin am nächsten Tag eingelangt), spätestens aber mit Wegzug der Kinder (Ende August 2009) nicht nachgekommen ist, ist letztlich nachrangig (vgl. die Schreiben vom und vom )
Selbst bei Vorliegen einer - gegenständlich aber nicht evident gemachten - irrtümlichen Weiterauszahlung durch die Abgabenbehörde an die Bf, somit auch bei einer allein auf einen Fehler der Abgabenbehörde zurückzuführenden (Weiter) Auszahlung auf das Konto der besachwalterten Bf, könnte der Beschwerde aber kein Erfolg beschieden sein, weil gegenständlich lediglich auf das Nichtvorliegen des Beihilfenanspruchs (den Wegfall des Anspruchs) abzustellen war.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stünde der Rechtmäßigkeit der Rückforderung auch nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden wäre (vgl. ua Zl. 2008/15/0329; vom , Zl. 2006/13/0174; , 2002/13/0079; , 2000/15/0183; , 2000/15/0035).
Sonstige Umstände, aus denen ein Anspruch der Bf für den Rückforderungszeitraum hätte abgeleitet werden können, sind nicht hervorgetreten. Dass im Rückforderungszeitraum eine Rückübertragung der Obsorge auf die Bf stattgefunden oder sich das beschwerdegegenständliche Kind im Rückforderungszeitraum unbegleitet und nicht nur vorübergehend bei der Mutter in Österreich aufgehalten hätte, wurde weder vorgebracht, noch ergibt dies die Aktenlage.
Zu den Einwendungen hinsichtlich des Eintritts der Verjährung:
Hinsichtlich der Einrede der Verjährung wird zunächst auf die oben wiedergegebenen und zutreffenden Ausführungen des Vorlageberichtes verwiesen.
Der Grundsatz der "Zeitbezogenheit der Abgabengesetze" gilt auch im Geltungsbereich des FLAG. Ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist daher anhand der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Zl. 2007/15/0162; und vom , Zl. 2006/15/0098).
Aus § 10 FLAG ergibt sich, dass der Rückforderungsanspruch mit Beginn des Monats entsteht, für das Familienbeihilfe zu Unrecht gewährt wurde (vgl. Lenneis/Wanke, Kommentar zum FLAG, 2 Aufl., § 10, III.)
Der Rückforderungsanspruch besteht ab Wegfall des Anspruchs auf Gewährung der Familienbeihilfe, vorliegend jedenfalls ab September 2009, und war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am noch nicht verjährt.
Nach § 209 a Bundesabgabenordnung (BAO), steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen. Dies gilt auch für die absolute Verjährung (§ 209 Abs. 3 BAO).
Durch die wie oben bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens trat das Beschwerdeverfahren infolge rechtzeitiger Einbringung des bezughabenden Antrages in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hat, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen (vgl. §§ 308 bis 310 Abs. 3 iV mit § 209 a BAO; dazu auch die Ausführungen im Vorlagebericht).
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis:
Oberbehörde iSd § 26 Abs. 4 FLAG (iVm § 236 BAO, vgl. dazu ua ) ist das Bundeskanzleramt (Abschnitt A Z 24 des Teils 2 der Anlage zu § 2 BundesministerienG 1986 idgF), wobei der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Dr. Juliane Bogner-Strauß (Anschrift: Bundeskanzleramt, Sektion Jugend und Familie, 1020 Wien, Untere Donaustraße 13-15) die sachliche Leitung unter anderem der zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörenden Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs übertragen wurde (Z 4 der Entschließung des Bundespräsidenten betreffend die Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten, BGBl II Nr. 4/2018, ausgegeben am ).
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gründe für eine Revision sind vorliegend nicht gegeben. Die angeordnete Rechtsfolge ergibt sich aus dem Gesetz. Auf die in diesem Erkenntnis zitierte Judikatur wird dabei verwiesen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 207 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102998.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at