Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.12.2023, RV/5101758/2016

Abweisung der Beschwerde gegen Einkommensteuerbescheide, weil Einwendungen nur gegen in Feststellungsbescheiden getroffene Feststellungen erhoben wurden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2012, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Bisheriger Verfahrensgang

Im August 2013 wurde bei der Vermietungsgemeinschaft mit der Steuernummer ***1***, an welcher die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) beteiligt ist, eine Außenprüfung durchgeführt und am neue Feststellungsbescheide betreffend die Jahre 2004 bis 2012 erlassen.

Daraufhin wurden am die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2012 der Bf. gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert und Abgabennachforderungen festgesetzt.

Am erhob die Bf. fristgerecht Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide vom .

Mit Berufungsvorentscheidungen vom , zugestellt am , wurde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 (1) BAO)."

Mit Schreiben vom , eingelangt am , beantragte die Bf. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung.

Am legte die belangte Behörde die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Vermietungsgemeinschaft mit der Steuernummer ***1*** beteiligt. Mit Feststellungsbescheiden vom wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend die Jahre 2004 bis 2012 jeweils mit € 0,00 festgesetzt.

Daher wurden am die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2012 der Bf. entsprechend abgeändert und keine Verluste aus Vermietung und Verpachtung mehr berücksichtigt.

Die Bf. begründete die von ihr gegen die angeführten Einkommensteuerbescheide erhobene Berufung damit, dass entgegen der Feststellungen in Tz 3 des Betriebsprüfungsberichts zu Steuernummer ***1*** das Gesamtergebnis der Überschussrechnung ab 2014 wieder positiv sein werde und keine Liebhaberei vorläge. Von den Feststellungsbescheiden unabhängige Gründe wurden weder in der Berufung noch im Vorlageantrag genannt.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt und aus Abfragen im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung. Dagegensprechende Umstände wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

§ 252 Abs. 1 BAO lautet:

"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."

Die Bindungswirkung für abgeleitete Bescheide wird im § 192 BAO normiert. Liegen in diesem Sinne einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (). Derartige Einwände sind vielmehr bereits mit Berufung gegen den Feststellungsbescheid, der als Grundlagenbescheid wirkt, vorzubringen ().

Die Regelung des § 252 Abs. 1 BAO führt nicht dazu, dass eine gegen diese Gesetzesstelle verstoßende Berufung unzulässig wäre (). Die Anfechtung eines Steuerbescheides, die lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Feststellungsbescheides begründet ist, ist in der Sache abzuweisen ().

Die nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung enthielt ausschließlich Einwendungen gegen die in Grundlagenbescheiden (nämlich den Bescheiden vom über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2004 bis 2012) getroffenen Feststellungen. Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde war daher nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern als unbegründet abzuweisen.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 295 Abs. 1 BAO im Fall der nachträglichen Abänderung von Feststellungsbescheiden von Amts wegen die von diesen abgeleiteten Einkommensteuerbescheide durch neue Bescheide zu ersetzen sind, d.h. dass für den Fall einer stattgebenden Entscheidung über die derzeit noch beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide die Einkommensteuerbescheide von Amts wegen abgeändert werden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dass Beschwerden als unbegründet abzuweisen sind, wenn diese lediglich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines dem Abgabenbescheid zugrundeliegenden Feststellungsbescheides begründet sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (s. z.B. ). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5101758.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at