Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.11.2023, RV/7500554/2023

Verkürzung der Gebrauchsabgabe - Beschwerde verspätet

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die am von der X. GmbH, Adresse, eingebrachten Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, vom , GZ. MA6/Zahl/2022, in welchem über den handelsrechtlichen Geschäftsführer der X. GmbH, Hrn. Bf., Adresse, wegen Verwaltungsübertretungen durch Verkürzung der Gebrauchsabgabe in vier Fällen Geldstrafen und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 16 Abs 1 des Gebrauchsabgabegesetzes für Wien sowie gemäß § 64 VStG Verfahrenskostenbeiträge (zu zahlender Gesamtbetrag EUR 1.606,00) verhängt wurden und die Haftung der X. GmbH zur ungeteilten Hand gemäß § 9 Abs 7 VStG ausgesprochen wurde, beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang:

Der Beschuldigte wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, mit Straferkenntnis vom als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH mit Sitz in Adresse, unter näheren Ausführungen für schuldig befunden, die Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 und Tarifpost D1 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom , LGBL. für Wien Nr. 20, idF der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, iZm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG sowie die Rechtsvorschriften des § 1 Abs. 1 iVm mit § 16 Abs. 1 und Tarifpost D4 des GGAG vom , LGBl. für Wien Nr. 20, idF der Kundmachung ABl. der Stadt Wien Nr. 46/2021, iZm § 9 Abs. 1 VStG, verletzt zu haben.

Wegen Verletzung dieser Vorschriften wurde über den Beschuldigten eine Strafe von insgesamt € 1.460,00 verhängt und ein Beitrag von € 146,00 zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt, insgesamt zu zahlen somit € 1.606,00.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde bei der Behörde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich einzubringen sei.

Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde von der Behörde an den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer mit der Adresse Adresse, sowie an die X. GmbH, Adresse, veranlasst.

Das an die X. GmbH adressierte Straferkenntnis wurde laut Übernahmebestätigung RSb vom Empfänger am übernommen und auf der Übernahmebestätigung RSb "Persönlich bekannt" vermerkt.

Das an den Beschuldigten an die Adresse Adresse, gerichtete Straferkenntnis wurde diesem nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle Wien, am zugestellt (= erster Tag der Abholfrist).
Das Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten bei der genannten Post Geschäftsstelle am persönlich übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt.

Gegen das Straferkenntnis wurde von der X. GmbH am (Datum des Poststempels) Beschwerde eingebracht.

Mit Verspätungsvorhalt vom wurden die Adressaten über die nach der Aktenlage als verspätet eingebrachte Beschwerde in Kenntnis gesetzt und festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis laut Rückscheinbrief vom Beschuldigten persönlich am an der Abgabestelle übernommen worden sei. Das Rechtsmittel sei jedoch laut eingeschriebener Briefsendung erst am , somit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist, eingebracht worden. Es werde die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Sollte ein Zustellmangel geltend gemacht werden, bestehe innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch geeignete Beweismittel (Namhaftmachung von Zeugen etc.) glaubhaft zu machen.

Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschuldigten durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle Wien, am zugestellt (= erster Tag der Abholfrist). Das Schreiben wurde vom Beschuldigten laut Übernahmebestätigung RSb am übernommen und die Übernahme mit Unterschrift bestätigt.

Der Verspätungsvorhalt wurde der X. mit Rsb-Brief zugestellt und am durch einen Bevollmächtigten persönlich übernommen.

Es wurde keine Stellungnahme abgegeben.

In der Folge wurde die Beschwerde der X. GmbH vom vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen, gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2013 (VwGVG) mit Beschwerdevorentscheidung vom als verspätet zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Behörde die Beschwerde nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern könne.

Das angefochtene Straferkenntnis sei laut Empfangsschein vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der X. GmbH persönlich am an der Abgabestelle Adresse, übernommen worden. Das gegenständliche Straferkenntnis zu Handen der haftungspflichtigen X. GmbH sei am durch einen Empfänger (Anmerkung des Zustellers: "persönlich bekannt") an der Firmenanschrift in Adresse, entgegengenommen worden.

Die Beschwerde der X. GmbH sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung laut eingeschriebener Briefsendung erst am , somit nach Ablauf der im § 7 Abs 4 VwGVG festgesetzten vierwöchigen Beschwerdefrist, eingebracht worden.

Ein Zustellmangel sei trotz gebotener Gelegenheit nicht geltend gemacht worden.

Da innerhalb der gesetzlichen Frist keine Beschwerde gegen das Straferkenntnis eingebracht worden sei, sei dieses in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschuldigte und die X. GmbH bringen in ihrem als Vorlageantrag gewerteten Schreiben vom (Datum des Poststempels) vor, dass die Ausführung in der Beschwerdevorentscheidung, dass das Straferkenntnis am vom Beschuldigten persönlich an der Adresse Adresse, übernommen worden sei, unrichtig wäre. Die Wohnung sei vom bis einschließlich Ende des Monats Oktober 2023 saniert worden und er wohne derzeit bei seiner Lebensgefährtin LG.

In der Begründung sei auch behauptet worden, dass das gegenständliche Straferkenntnis von der X. GmbH am durch einen Empfänger (Anmerkung des Zustellers "persönlich bekannt") an der Firmenanschrift Adresse, entgegengenommen worden sei. Das sei auch falsch, da die einzige Person, welche in seiner Firma RSb und RSa Briefe entgegennehmen könne, Frau A. sei. Sie sei auch dem Zusteller persönlich bekannt und sie sei in der Woche vom bis auf Urlaub in Kärnten gewesen.

Damit sei die Begründung der Beschwerdevorentscheidung in allen Punkten falsch. Das Missgeschick, dass sie die Beschwerde am geschickt hätten, liege daran, dass Frau A. nach der Rückkehr aus ihrem Urlaub die aufgesammelte Post und Briefe nachsortiert und nachbearbeitet und die wichtigen Termine im Terminkalender eingetragen habe. Frau A. habe am das "Straferkenntnis" bearbeitet und von diesem Tag an 4 Wochen gerechnet, da sie erst an diesem Tag von dem Straferkenntnis Kenntnis erlangt habe.

Feststellungen:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen hat die Zustellung des Straferkenntnisses vom an die X. GmbH, Adresse und an den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer an die Adresse Adresse, veranlasst.

Das an die X. gerichtete Straferkenntnis wurde am vom Empfänger übernommen und auf der Übernahmebestätigung RSb "Persönlich bekannt" vermerkt.

Die Zustellung des an den handelsrechtlichen Geschäftsführer adressierten Straferkenntnisses erfolgte nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle Wien, am (= erster Tag der Abholfrist).
Das Straferkenntnis wurde vom Beschuldigten bei der angeführten Post Geschäftsstelle am Freitag, den (= erster Tag der Abholfrist) persönlich übernommen und die Übernahme auf der Übernahmebestätigung RSb mit Unterschrift bestätigt.

Das Straferkenntnis enthält eine vollständige und rechtsrichtige Rechtsmittelbelehrung.

Die vierwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels begann daher für die GmbH am Donnerstag, den zu laufen und endete am Donnerstag, den .

Die vierwöchige Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels begann daher für den Beschuldigten am Freitag, den zu laufen und endete am Freitag, den .

Die Beschwerde wurde am (Datum des Poststempels), somit verspätet, eingebracht.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den einliegenden Zustellnachweisen.

Die Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis ist aktenkundig.

Der Beschuldigte und die GmbH machen im Vorlageantrag einen Zustellmangel betreffend die Zustellung der Straferkenntnisse an die X. und an den handelsrechtlichen Geschäftsführer geltend.

Bezüglich die Zustellung des Straferkenntnisses an die X. GmbH wird vorgebracht, dass die Angaben auf der Übernahmebestätigung RSb unrichtig seien. Frau A. sei die einzige Person in seiner Firma, welche RSb und RSa-Briefe entgegennehmen dürfe. Sie sei vom bis in Urlaub in Kärnten gewesen.

Fest steht, dass das an die X. GmbH gerichtete Straferkenntnis vom Zusteller einer in der Firma anwesenden Person übergeben wurde und diese zur Annahme des behördlichen Schriftstückes bereit war.

Somit liegt - wie sich aus den weiteren Ausführungen ergibt - eine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses an die GmbH am vor.

Weiters wird vorgebracht, dass die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung, dass der Beschuldigte am in Adresse das Straferkenntnis persönlich übernommen habe, unrichtig sei, da die Wohnung in der S-Gasse vom bis Ende Oktober 2023 saniert worden sei und er derzeit bei seiner Lebensgefährtin wohne.

Hierzu wird festgestellt, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung tatsächlich angeführt wurde, dass das Straferkenntnis laut Empfangsschein vom handelsrechtlichen Geschäftsführer der X. GmbH persönlich am an der Abgabestelle Adresse, übernommen wurde.

Richtig ist, dass das Straferkenntnis dem Beschuldigten nach einem Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Post Geschäftsstelle Wien, am zugestellt und ihm persönlich bei der angeführten Post Geschäftsstelle am ausgefolgt wurde.

Somit erfolgte eine ordnungsgemäße und rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses mit dem Tag der Übernahme des Straferkenntnisses durch den Beschuldigten am .

Rechtliche Beurteilung:

Frist zur Einbringung einer Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Zustellung durch Hinterlegung:

§ 17 Zustellgesetz

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Aus den Bestimmungen des § 17 Abs 3 Zustellgesetz ergibt sich, dass hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Dem Beschuldigten wurde das Straferkenntnis nachweislich am ersten Tag der Abholfrist () ausgehändigt. Somit hat er vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangt.

Ersatzzustellung:

§ 16 Zustellgesetz:

(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die - außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt - zur Annahme bereit ist.

(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.

(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.

(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam."

Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf gemäß § 16 Abs 1 des Zustellgesetzes an diesen zugestellt werden, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Ein "regelmäßiger Aufenthalt" liegt dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Allein aus dem Umstand der Abwesenheit während eines Tages ist noch nicht der Schluss auf das Fehlen eines "regelmäßigen Aufenthaltes" an der Abgabestelle zu ziehen. Nur wenn der Empfänger längere Zeit von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen (vgl. , ).

Eine Ersatzzustellung ist ferner nur unter den in § 16 Abs. 2 Zustellgesetz normierten Voraussetzungen zulässig (vgl. ). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob (objektiv gesehen fälschlich) die Eigenschaft des Ersatzempfängers auf dem Rückschein angegeben wird, sondern darauf, ob die in § 16 Abs. 2 Zustellgesetz normierten Voraussetzungen für den Ersatzempfänger tatsächlich gegeben sind (vgl. idS , VwSlg. 15053 A).

Das an die X. GmbH gerichtete Straferkenntnis wurde am von einem "Empfänger" an der Firmenanschrift übernommen und auf der Übernahmebestätigung RSb "Persönlich bekannt" vermerkt.
Dass - wie im Vorlageantrag vorgebracht - Fr. A. die einzige Person, die in der Firma Rsb Briefe entgegennehmen könne, sei, ist nicht nachvollziehbar. Ein derartiges schriftliches Verlangen beim Zustelldienst ist weder aktenkundig noch wurde es im Verfahren vorgelegt.

Daher kann z.B. auch der Geschäftsführer selbst derartige Briefe übernehmen und hat er auch nicht vorgebracht, dass er sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle Adresse (Firmensitz der X. GmbH) aufhält. Aber auch andere Arbeitnehmer der GmbH können Ersatzempfänger sein, wenn sie zur Annahme bereit sind.
Hinzu kommt, dass die bloße Behauptung des Urlaubs der Fr. A. ohne weitere Nachweise nicht geeignet ist, berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs hervorzurufen.

Der Rückschein dient der Behörde als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl ). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl ).

Es ist darauf hinzuweisen, dass laut Zustellnachweis die übernehmende Person, welche dem Postbediensteten persönlich bekannt war, als Empfänger das Schriftstück übernahm. Dass diese Person nicht befugt gewesen wäre, die Postsendung entgegen zu nehmen, ist nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die Vermutung der Richtigkeit der Beurkundung ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen, die durch das Vorbringen der Beteiligten, welches auf der Behauptungsebene verblieb, nicht widerlegt werden konnte, zumal die Beteiligten im Verspätungsvorhalt der Behörde explizit zur Stellungnahme aufgefordert wurden und ihnen die Gelegenheit eingeräumt wurde, einen allfälligen Zustellmangel durch geeignete Beweismittel glaubhaft zu machen; der Vorhalt blieb jedoch unbeantwortet und wurden geeignete Beweismittel auch im weiteren Verfahren nicht vorgelegt.

Die rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses an die GmbH erfolgte somit am .

Zufolge des hier vorliegenden Sachverhaltes ergibt sich somit, dass die belangte Behörde zu Recht die am eingebrachte Beschwerde mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen hat und dass - entgegen der Rechtsansicht des Beschuldigten und der haftenden GmbH - eine ordnungsgemäße Zustellung des Straferkenntnisses sowohl an die beschwerdführende X. GmbH als auch den Beschuldigten als handelsrechtlichen Geschäftsführer erfolgt ist.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht (vgl. zB ). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. etwa den ); dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte ().

Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. erneut ).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass eine nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen ist.

Dem Bundesfinanzgericht war es daher verwehrt, auf das (materielle) Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. , 0003, ).

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer verspätet eingebrachten Beschwerde aus dem Gesetz ergeben und die zu lösenden Rechtsfragen der einheitlichen Judikatur des VwGH folgen, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Beschwerdeführenden Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Gemäß § 82 Abs. 3b VfGG in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Beschwerdeführenden Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision (eine ordentliche Revision nur, wenn sie zugelassen wurde) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren in Höhe von € 240,00 ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Wien, am

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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Verweise









ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500554.2023

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