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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.12.2023, RV/7500577/2023

Parkometerabgabe; Einzahlung ohne Angabe der Identifikationsnummer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/236700883311/2023, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Betrag von insgesamt € 58,00 (Geldstrafe € 48,00 plus Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens € 10,00) ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (CH) wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO der Landespolizeidirektion Wien am um 20:50 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.

Im Zuge der Beanstandung stellte das Organ ein Organstrafmandat über eine zu zahlende Geldstrafe von € 36,00 aus (BOM-Nr. 0000).

Die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, konnte binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist auf dem Bezug habenden Konto keinen Zahlungseingang verzeichnen. Die Organstrafverfügung wurde somit gemäß § 50 Abs. 6 VStG gegenstandslos.

In der Folge schrieb die Magistratsabteilung 67 der Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, kurz: Bf.) mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00 vor.

Der Betrag wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht beglichen.

Mit Strafverfügung vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, für schuldig befunden, das gegenständliche Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:50 Uhr gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. am mit E-Mail folgender Einspruch erhoben:

"I am writing to address a recent matter concerning a parking fine notification that I received from your office. The reference number for this fine is in subject, and the original fine amount was EUR 36. On 17.07 at 20.50 Elisabethstrasse 22.

I would like to inform you that I have already paid the aforementioned parking fine in full on July 24th, 2023. The payment confirmation number for this transaction is 12345 via UBS bank. Please see attached:

Trade date

Account no.
IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611

BIC/BC
BKAUATWW

Amount paid
EUR -36.00

Exchange rate
0.980539

Transaction no
12345

Costs
e-Banking SEPA

Therefore, the outstanding amount of EUR 60, which has been indicated in the reminder notice I received, is not applicable in this case.

I kindly request that you update your records to reflect the payment made on and I would appreciate confirmation of this update as soon as possible. If you require any additional information or documentation to process this confirmation, please do not hesitate to let me know.

I value compliance with parking regulations and always strive to fulfill my responsibilities as a responsible citizen. I trust that this matter can be resolved promptly, and any further reminders or actions related to this fine can be ceased.

Thank you for your attention to this matter, and I look forward to your confirmation of the payment update."

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde fest, dass die Bf. die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht in Abrede gestellt, sondern nur eingewendet habe, die Strafe schon bezahlt zu haben. Dem Einspruch sei eine Überweisung in der Höhe von € 36,00 auf das Konto der Stadt Wien beigelegt worden. Auf der Zahlungsanweisung sei keine Zahlungsreferenz, sondern lediglich die Transaktions Nr. 12345 angeführt gewesen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Auf Grund der Aktenlage sei festzustellen, dass die Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Sie habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Für die Übertretung sei eine Organstrafverfügung ausgestellt worden, auf die kein Rechtsanspruch bestehe.

Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gelte gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages.

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Zweck dieser Bestimmungen sei es, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt werde.

Wie aus dem von der Bf. vorgelegten Zahlungsbeleg zu entnehmen sei, sei bei der Zahlung die Identifikationsnummer der gegenständlichen Organstrafverfügung (0000) nicht angeführt worden, weshalb keine automatische Zuordnung erfolgen habe können.

Im gegenständlichen Fall seien die Voraussetzungen für eine automationsunterstützte Überweisung nicht gegeben gewesen, da die Überweisung ohne Angabe der korrekten Zahlungsreferenz getätigt worden sei. Somit habe der Organstrafverfügungsbetrag mangels Angabe der lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dem gegenständlichen Konto zugeordnet und gutgeschrieben werden können.

Die Zahlung habe daher nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen und sei daher das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten gewesen.

Auf die Motive der nicht ordnungsgemäßen Einzahlung des Organstrafverfügungsstrafbetrages könne es bei der gegebenen Rechtslage nicht ankommen.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen sei.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vom erneut vor, dass sie das Bußgeld, welches sie am um 20.50 Uhr erhalten habe, bereits beglichen habe. Im Anhang finde die Behörde die entsprechenden Zahlungsnachweise. Sie bitte, dies in den Unterlagen zu vermerken und sie über eine Bestätigung der Zahlung zu informieren. Sie habe auch mehrere E-Mails geschickt und mehrmals angerufen, um die Situation zu klären, aber niemand habe ihr je geantwortet. Auf keinen Fall werde sie die Strafe noch einmal bezahlen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna (CH) am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 20:50 Uhr gültigen Parkschein abgestellt.

Die Bf. hat die ihr mit Organstrafverfügung vom auferlegte Geldstrafe von € 36,00 mit Überweisungsauftrag vom ohne Angabe der Zahlungsreferenz zur Einzahlung gebracht.

Wegen fehlender Zuordenbarkeit zum bezughabenden Konto der BA 32 erfolgte am eine Rücküberweisung des Betrages.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt bezüglich der der Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung (kein gültiger Parkschein zur Beanstandungszeit) ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anzeigedaten des Kontrollorgans und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos und ist unstrittig.

Die Überweisung des Betrages von € 36,00 ohne Angabe der Zahlungsreferenz ergibt sich aus dem von der Bf. vorgelegten Überweisungsbeleg.

Die Rücküberweisung des Betrages von € 36,00 an die Bf. ist durch den von der Buchhaltungsabteilung 32 mit E-Mail vom übermittelten Überweisungsauszug dokumentiert.

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Rechtliche Würdigung:

Seit gilt in ganz Wien die flächendeckende Kurzparkzone. Das Parken ist in jedem Wiener Gemeindebezirk kostenpflichtig. Die Gebührenpflicht besteht von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr, Parkdauer max. 2 Stunden.

Die Bf. bestreitet nicht, ihr Kfz zum Beanstandungszeitpunkt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu habe, bringt jedoch vor, dass sie die mit Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe von € 36,00 bereits bezahlt und den entsprechenden Nachweis vorgelegt habe. Diesem Vorbringen wird Folgendes entgegengehalten:

§ 50 VStG idF ab normiert:

(6) Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des einzuhebenden Strafbetrages oder eines höheren Betrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Entsprechend den vorangeführten Bestimmungen des § 50 Abs. 6 VStG führt die Nichtentrichtung, die nicht ordnungsgemäße oder die verspätete Entrichtung der mit Organstrafmandat verhängten Geldstrafe - ohne Berücksichtigung von Gründen (zB fehlende Zahlungsreferenz) - dazu, dass die Organstrafverfügung gegenstandslos wird.

Dies hat zur Folge, dass in aller Regel dem Zulassungsbesitzer mit Anonymverfügung eine höhere Geldstrafe, zahlbar binnen vier Wochen, vorgeschrieben wird. Wird die Geldstrafe nicht entrichtet bzw. kann diese dem bezughabenden Konto der dafür zuständigen Buchhaltungsabteilung des Magistrates der Stadt Wien (aus welchen Gründen immer) nicht zugeordnet werden, wird die Anonymverfügung gemäß § 49a Abs. 6 VStG gegenstandslos und der Täter/die Täterin wird ausgeforscht (zB durch eine Lenkererhebung). In diesem Fall hat die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer zwei Wochen Zeit, die Lenkerin/den Lenker zu benennen.

Gegen die genannte Person kann dann entweder eine Strafverfügung erlassen oder ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.

Mit der Strafverfügung wird dem Lenker des Fahrzeuges eine (höhere) Geldstrafe vorgeschrieben.

Erhebt der Beschuldigte gegen die Strafverfügung fristgerecht Einspruch, entscheidet die belangte Behörde mit Straferkenntnis und es ist zusätzlich zur verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG ein Betrag von 10% (Mindestbeitrag € 10,00) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Zwischenzeitig einbezahlte Beträge sind von der Behörde entweder zurückzuzahlen oder zu berücksichtigen (§ 50 Abs. 7 VStG [Organstrafverfügung] oder § 49a Abs. 9 VStG [Anonymverfügung]).

Im vorliegenden Fall hat die Bf. die mit Organstrafmandat vorgeschriebene Geldstrafe in der Höhe von € 36,00 ohne Angabe der Identifikationsnummer einbezahlt, weshalb der Überweisungsbetrag wegen der fehlenden Zahlungsreferenz nicht zugeordnet und somit nicht fristgerecht dem Konto der belangten Behörde gutgeschrieben werden konnte. Der von der Bf. am einbezahlte Betrag von € 36,00 wurde daher am gemäß den Bestimmungen des § 50 Abs. 7 VStG an die Bf. zurücküberwiesen.

Die nicht fristgerechte Einzahlung ist nach dem Willen des Gesetzgebers und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Bf. zuzurechnen. Die Vorgangsweise der belangten Behörde erweist sich zufolge der vorstehenden Ausführungen demnach als rechtskonform.

Im Fall, dass der Beschuldigte gegen das von der Behörde erlassene Straferkenntnis rechtzeitig eine Beschwerde erhebt, hat das Bundesfinanzgericht darüber abzusprechen. Im Fall der Abweisung der Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG zusätzlich zur Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (§ 64 VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv 20 % der Geldstrafe zu entrichten.

Kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder Anonymverfügung

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung (vgl. zB ; ) und ist die Behörde in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist (vgl. zB , , s. auch , ).

Objektive und subjektive Tatseite der der Bf. mit dem Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung:

Die Bf. hat mit dem Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, ohne gültigen Parkschein das objektive Tatbild verwirklicht.

Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Bf. nicht zumindest Fahrlässigkeit (Außerachtlassung der Sorgfalt, zu der sie nach den Umständen verpflichtet und nachihren geistigen und körperlichen Verhältnissen auch befähigt war) vorzuwerfen ist.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die verhängte Strafe muss unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. , ).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit der Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Parkometerangelegenheiten als Milderungsgrund gewertet. Als mildernd ist auch zu berücksichtigen, dass die Bf. den Strafbetrag der Organstrafverfügung fristgerecht, jedoch ohne Angabe der Zahlungsreferenz, zur Einzahlung gebracht und damit ihre grundsätzliche Zahlungsbereitschaft dokumentiert hat. Erschwerungsgründe sind nicht hinzugekommen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Bf. wurden auf Grund fehlender Angaben der Bf. als durchschnittlich angenommen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die verhängte Geldstrafe angesichts des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens auf € 48,00, und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von € 10,00 (= Mindestbeitrag) korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor, da sich die Folgen einer nicht fristgerechten Bezahlung einer mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe aus dem Gesetz ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500577.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at