NoVA-Vergütung - fortgesetztes Verfahren.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Haim in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Fürlinger-Peherstorfer-Langoth, Graben 21, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Normverbrauchsabgabe 09.2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom zu RV/5100310/2021 dem Begehren des Bf. Folge gebend entschieden.
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Dagegen hat das Finanzamt eine Revision eingebracht.
Mit Erkenntnis vom , Ro 2022/15/0036, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.
Bezüglich des vorangegangenen Verfahrensgang wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Durch die Aufhebung dieses Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof ist das Verfahren nunmehr wiederum unerledigt. Das Bundesfinanzgericht ist dabei an die Rechtsauffassung des VwGH gebunden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Auch diesbezüglich wird auf das aufgehobene Erkenntnis verwiesen.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom , Ro 2022/15/0036 aus:
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"Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 12a NoVAG 1991 in der für den Streitfall geltenden Fassung lautet auszugsweise:
"§ 12a. (1) Wird ein Fahrzeug
- durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
- nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert,
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (die Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt."
§ 12a NoVAG nennt die Person des Vergütungsberechtigten nicht explizit. Diese kann jedoch aus den Tatbeständen, die in den drei Teilstrichen des § 12a Abs. 1 NoVAG festgelegt sind, erschlossen werden. Eine Vergütung der Normverbrauchsabgabe an mehrere Personen für denselben Fahrzeugexport ist ausgeschlossen (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 12a Rz 22). Jeder der drei Tatbestände des § 12a Abs. 1 NoVAG verlangt, dass das Fahrzeug "ins Ausland verbracht oder geliefert" wird. Für Fahrzeuge, die im Inland kraftfahrrechtlich zugelassen waren, ist eine solche Lieferung oder Verbringung ins Ausland nur gegeben, wenn der dauernde Standort des Fahrzeugs im Inland aufgegeben wird (vgl. Haller, Normverbrauchsabgabegesetz2, § 12a Rz 18); die bloß vorübergehende Verwendung im Ausland reicht nicht aus.
Für die Abgrenzung der Tatbestände des § 12a Abs. 1 NoVAG ist es von Bedeutung, wem die Lieferung oder Verbringung, die zur Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeugs ins Ausland führt, zuzurechnen ist (dem Zulassungsbesitzer oder dem befugten Fahrzeughändler oder dem gewerblichen Vermieter).
Der Mitbeteiligte ist nach den Feststellungen des BFG mit einem geleasten Fahrzeug nach Berlin gefahren und hat dort einen Unfall erlitten. Der Unfall hat zu einem Totalschaden am Fahrzeug geführt, der vom Leasinggeber und der Versicherungsgesellschaft des Mitbeteiligten abgewickelt worden ist, nachdem der Mitbeteiligte von seinem Recht, das Fahrzeug zu erwerben oder einen Drittkäufer namhaft zu machen, nicht Gebrauch gemacht hat. Den Sachverhaltsfeststellungen des BFG ist nicht zu entnehmen, dass der Mitbeteiligte den dauernden Standort des Fahrzeugs ins Ausland verlegt hätte.
Im gegenständlichen Fall ist es der durch den Fahrzeughändler vorgenommene Verkauf des Fahrzeuges nach Polen, der - auf der Grundlage des vom BFG festgestellten Sachverhalts - zur Verlegung des dauernden Standortes des Fahrzeuges ins Ausland geführt hat. In Zusammenhang mit diesem Verkauf ist es am auch zur Sperre des Fahrzeugs in der Genehmigungsdatenbank gekommen. Der Verkauf wurde aber nicht vom Mitbeteiligten (als ehemaligem Leasingnehmer des Fahrzeugs) getätigt.
In Bezug auf den Mitbeteiligten wurde sohin kein Vergütungstatbestand des § 12a Abs. 1 NoVAG - insbesondere auch nicht jener des ersten Teilstrichs - erfüllt.
Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war."
Diesen Ausführungen folgend ist in Bezug auf den Beschwerdeführer kein Vergütungstatbestand des § 12a Abs. 1 NoVAG erfüllt.
Es kann daher keine Vergütung der Normverbrauchsabgabe erfolgen.
Die Beschwerde war abzuweisen.
2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Vollziehung der Rechtsanschauung des VwGH in dieser Beschwerdesache. Es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mehr vor.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100670.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAF-18050