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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2023, RV/7104206/2018

1) Liebhaberei beim Betrieb einer Arztpraxis 2) Tätigkeit für den Ärztefunkdienst stellt eine eigene Beurteilungseinheit dar 3) AgB (keine Nachweise erbracht)

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/13/0029.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch PENTAX Consulting Wirtschaftsprüfung GmbH, Mariahilfer Straße 32, 1070 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling (nunmehr Finanzamt Österreich, § 323b BAO) vom betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:

I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert. Daraus ergeben sich für die einzelnen Abgaben und Jahre folgende Bemessungsgrundlagen und Abgabenbeträge:

II. Die Festsetzung der Einkommensteuer 2014 erfolgt gemäß § 200 Abs. 2 BAO endgültig.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Im Zuge einer Außenprüfung der Jahre 2010 bis 2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf.), die seit ihrer Pensionierung im Mai 2004 weiterhin als Ärztin in ihrer ehemaligen Ordination (ohne Kassenvertrag) tätig war, seit dem Jahr 2004 ausschließlich Verluste aus dieser Tätigkeit erwirtschaftete. Die Behörde nahm die Verfahren der Jahre 2010 bis 2014 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und anerkannte die Verluste nicht. Eine weitere hier streitgegenständliche Feststellung der Außenprüfung betraf eine Wohnung, die die Bf. für ihre Mutter angeschafft, und deren Kosten (Afa, Zinsen, Betriebskosten ...) sie als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hat. Diese wurde von der Prüferin nicht anerkannt. Die Behörde folgte den Feststellungen der Außenprüfung.

In der Beschwerde wurde zum Betrieb der Ordination vorgebracht, dass dieser mit Gewinnabsicht begonnen und in Folge auch betrieben worden sei. Durch schwere Schicksalsschläge (Pflege und Tod der Mutter, schwere Erkrankung und Tod des Sohnes) habe die Bf. lange Jahre die Ordination nicht im geplanten Umfang führen können. Es sei in all diesen Jahren Gewinnabsicht vorhanden gewesen, jedoch sei eine Planung für die Folgejahre nicht möglich gewesen, da sich der Gesundheitszustand des Sohnes jederzeit ändern habe können. Eine objektive Ertragsfähigkeit sei daher gegeben gewesen, weshalb die Verluste anzuerkennen seien.

Im Schreiben vom informierte die Behörde die Bf., dass seitens der Behörde beabsichtigt sei, die Beurteilung als Liebhaberei hinsichtlich der Ordination aufrecht zu erhalten. Ab dem Zeitpunkt der Pensionierung der Bf. seien ausschließlich Verluste aus dem Betrieb der Ordination erzielt worden, Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragssituation seien nicht gesetzt worden. Die erklärten Einnahmen der Ordination decken nicht einmal die Fixkosten. Weiters führte die Behörde aus, dass zwischen der Tätigkeit als Privatärztin und der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst keine Verbindung bestehe und daher auch kein einheitlicher Betrieb vorliege. Die beiden Tätigkeiten seien getrennt voneinander auf das Vorliegen von Liebhaberei iSd Liebhabereiverordnung zu beurteilen. Der Bf. wurde die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.

Trotz Urgenzen wurde das Schreiben der Behörde auch nach sechs Monaten nicht beantwortet bzw. keine Stellungnahme dazu abgegeben. Die Behörde entschied aufgrund der Aktenlage und wies die Beschwerde ab.

Auch im Vorlageantrag wurde weder eine Stellungnahme abgegeben noch wurden entsprechende Unterlagen vorgelegt. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Am ersuchte der Vertreter der Bf. die mit Ladung vom für den anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen - einerseits aus gesundheitlichen Gründen der Bf. und andererseits da eine Vorbereitung in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen sei. Auch wenn man bei einer Vorbereitungszeit von über fünf Wochen nicht davon sprechen kann, dass die Zeit zu kurz wäre, wurde dem Vertagungsersuchen entsprochen.

Der neue Verhandlungstermin wurde mit Ladung vom für den festgesetzt. Diese Ladung wurde der steuerlichen Vertretung mit RSb zugestellt und laut Rückschein am übernommen. Mit dieser Ladung wurde die Bf. aufgefordert, einige im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegte Unterlagen bis spätestens dem Bundesfinanzgericht zu übermitteln. Bis zum Tag der Verhandlung langten keine Unterlagen bei Gericht ein. Da weder die Bf. noch ihr steuerlicher Vertreter zur Verhandlung erschienen sind, die Ladung laut Rückschein allerdings ordnungsgemäß zugestellt worden war, wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Bf. durchgeführt. Der Vertreter der Abgabenbehörde beantragte die Beurteilung der Einkünfte aus der Ordination als Liebhaberei, die Versteuerung der Einkünfte aus der Tätigkeit für den Ärztefunkdienst und im Übrigen die Abweisung gegenständlicher Beschwerde. Die Richterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

[...]

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist seit dem Jahr 2004 in Pension und hat seither ihre Privatordination durchgehend mit Verlusten betrieben. Es liegt keine Einkunftsquelle vor.

Im Beschwerdezeitraum war die Bf. auch für den Ärztefunkdienst tätig. Die Einnahmen aus dieser Tätigkeit beliefen sich auf 13.153,94 Euro (2010), 12.264,68 Euro (2011), 8.709,35 Euro (2012), 11.507,70 Euro (2013) und 12.328,25 Euro (2014). Die Ausgaben wurden mit 12 Prozent der Einnahmen geschätzt.

Die Bf. ist Eigentümerin der Wohnung ***1***. Im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte die Mutter der Bf. diese Wohnung. Nach deren Tod im Jahr 2014 wurde die Wohnung vermietet. Hinsichtlich dieser Wohnungsvermietung liegt keine Einkunftsquelle vor.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht übermittelten Aktenteilen und Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt.

2.1. Außergewöhnliche Belastungen:
Die Bf. hat im Jahr 2003 eine Eigentumswohnung (***1***) angeschafft, in der ihre Mutter wohnte. Die Kosten für diese Wohnung (AfA, Zinsen, Betriebskosten, Instandhaltung, Energie) hat sie in den Jahren 2010 bis 2013 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Weiters Kosten für die Pflege der Mutter für die Jahre 2011 bis 2013.

In den von der Abgabenbehörde vorgelegten Unterlagen finden sich "Werkverträge" und "Einkommensbestätigungen" einiger Betreuerinnen für einige Monate. Nachweise, welche Geldbeträge tatsächlich von der Bf. für die Pflegeleistungen geleistet wurden, wurden trotz mehrmaliger Aufforderung im Verfahren nicht erbracht. Ebensowenig ein Nachweis der genauen Höhe der von der Mutter der Bf. erhaltenen Pensionszahlungen sowie eines etwaigen Pflegegeldbezuges.

2.2. Vermietung:
Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass die Bf. die unter Punkt 2.1. angeführte Wohnung ab Juli 2014 vermietet hat. Eine Überschussrechnung oder Prognoserechnung wurde während des Prüfverfahrens nicht vorgelegt, weshalb die Prüferin das (negative) Ergebnis anhand der vorhandenen Informationen ermittelte.

Trotz Aufforderung mit Ladung vom , wurde weder eine Prognoserechnung vorgelegt, noch wurden die tatsächlichen Ergebnisse der Folgejahre bekanntgegeben. Dem elektronischen Steuerakt konnte entnommen werden, dass in den Folgejahren keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt wurden. Auch von der Abgabenbehörde wurde diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)

3.1.1. Liebhaberei - Ordination:
Gemäß § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung (LVO) liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und die nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhandobjektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

Eine ärztliche Tätigkeit ist auf keine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO), es handelt sich dabei vielmehr um eine typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LVO (). Fallen bei Betätigungen iSd § 1 Abs. 1 Verluste an, so ist gemäß § 2 Abs. 1 LVO das Vorliegen der Absicht einen Gesamtgewinn zu erzielen anhand objektiver Umstände zu beurteilen (Kriterienprüfung).

Beurteilungseinheit dabei ist die einzelne Einkunftsquelle, die nach der Verkehrsauffassung abzugrenzen ist. Auch innerhalb derselben Einkunftsart ist jede Einkunftsquelle getrennt zu prüfen. Maßgeblich ist eine organisatorische Geschlossenheit und Selbständigkeit. Ein einheitlicher Betrieb liegt dann vor, wenn mehrere Betriebszweige als Teil eines Betriebes anzusehen sind, was bei engem wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Zusammenhang zutrifft und nach dem Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben im Einzelfall zu beurteilen ist ().

Ein Zusammenhang beim Betrieb einer Arztpraxis und einer Tätigkeit für den Ärztefunkdienst ist nicht zu erkennen, da beiden Bereichen andere Strukturen zugrunde liegen und es anderer organisatorischer Maßnahmen bedarf. Die einzig verbindende Gemeinsamkeit, die Qualifikation als Arzt, ist nicht ausreichend, um eine enge Verflechtung zwischen den einzelnen Betrieben anzunehmen.

Der Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie im Schreiben vom ausführt, dass die Erbringung von Leistungen für den Ärztefunkdienst einen in sich geschlossenen Bereich mit vollkommener Selbständigkeit gegenüber der Tätigkeit der Privatordination darstellt. Bei den beiden Tätigkeiten liegt somit keine gemeinsame Beurteilungseinheit vor, sondern sind sie vielmehr jede für sich getrennt zu beurteilen. Verluste sind nur bei der ärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Privatordination und nicht auch im Rahmen des Ärztefunkdienstes angefallen. Daher hat die Liebhabereiprüfung auch nur für den Bereich der Privatordination zu erfolgen.

Die Kriterienprüfung gemäß § 2 Abs. 1 LVO zur Gewinnerzielungsabsicht besteht aus nachfolgenden Punkten, wobei dem Letzten besondere Bedeutung zukommt ():

§ 2 Abs. 1 Z 1 LVO - Ausmaß und Entwicklung der Verluste:
Dem Bericht der Betriebsprüfung ist zu entnehmen, dass die Bf. seit ihrer Pensionierung im Jahr 2004 laufend Verluste aus der Tätigkeit der Privatordination erklärt. Es ist erkennbar, dass die Verluste zwar schwanken, tendenziell - vor allem in den letzten drei Jahren des geprüften Zeitraumes - jedoch ein massiver Anstieg zu verzeichnen ist.

§ 2 Abs. 1 Z 2 LVO - Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen:
In den Jahren 2004 bis 2014 wurden keine Gewinne erklärt.

§ 2 Abs. 1 Z 3 LVO - Verlustursachen im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben:
Als Ursache wurde angegeben, dass die Bf. die Ordination aufgrund schwerer Schicksalsschläge lange Jahre nicht in geplantem Umfang betreiben konnte.

§ 2 Abs. 1 Z 4 LVO - Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf das Leistungsangebot;
§ 2 Abs. 1 Z 5 LVO - Marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung;
§ 2 Abs. 1 Z 6 LVO - Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen:
Weil keinerlei Unterlagen vorgelegt und der Termin der beantragten mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht gewahrt wurde, konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht geklärt werden, ob allenfalls eine Änderung des Leistungsangebotes oder eine Änderung in der Preisgestaltung zu einer Verbesserung der Ertragslage hätte führen können. Auch konnte nicht geklärt werden, ob sonstige strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt wurden.

Laut den Angaben in der Beschwerde lag das Problem va darin, dass die Bf. aufgrund der familiären Schicksalsschläge zu wenig Zeit für den Ordinationsbetrieb aufbringen konnte.

Bei der Gesamtgewinnerzielungsabsicht iSd § 2 Abs. 1 LVO kommt es auf ein Streben an, auf das anhand objektiver Umstände geschlossen werden kann (vgl. Fuchs/Renner in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG22 LVO Rz 359 mVa ).

Die dargelegten Umstände lassen ein solches Streben nicht erkennen. Die schwierige private Situation, die für den streitgegenständlichen Zeitraum begründend vorgebracht wurde, ist für das Thema der Gewinnerzielungsabsicht deshalb nicht beachtlich, da die Verluste bereits ab dem Zeitpunkt der Pensionierung durchgehend verzeichnet wurden. Aus welchem Grund die Arztordination trotz der geringen Einnahmen nach der Pensionierung fortgeführt wurde, konnte im Verfahren nicht geklärt werden.

Das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht konnte aus den dargestellten Gründen durch das Gericht nicht festgestellt werden.

Allein anhand der in den Einnahmen-Ausgaben Rechnungen angeführten und dem Ordinationsbetrieb eindeutig zuordenbaren Ausgaben ist ersichtlich, dass bereits diese Ausgaben die Einnahmen jeweils übersteigen.

Eine objektive Ertragsfähigkeit der Arztpraxis war für das Gericht aus den angeführten Gründen nicht festzustellen, weshalb keine einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigende Einkunftsquelle vorliegt.

3.1.2. Ärztefunkdienst

Von der Betriebsprüfung wurde die Tätigkeit für den Ärztefunkdienst gemeinsam mit jener der Ordination nicht als Einkunftsquelle anerkannt. Wie bereits im Ergänzungsersuchen vom angeführt, hat die Behörde in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung beantragt, diese beiden Tätigkeiten getrennt zu beurteilen, da sie zwei unabhängige Beurteilungseinheiten darstellen. Die Bf. hat diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben.

Wie bereits unter Punkt 3.1.1. ausgeführt, ist die Tätigkeit für den Ärztefunkdienst getrennt von der Privatarztpraxis zu beurteilen.

Welche der in den Einnahmen-Ausgaben Rechnungen angeführten Ausgaben durch diese Tätigkeit veranlasst waren, konnte nicht geklärt werden. Trotz Aufforderung in der Ladung vom hat die Bf. keine diesbezüglichen Angaben gemacht.

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen Betriebsausgaben nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (zB ; ).

Gemäß § 17 EStG 1988 können die Betriebsausgaben bei Einkünften aus einer ärztlichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Durchschnittsatz von 12 Prozent (höchstens 26.400,- Euro) der Umsätze ermittelt werden.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie sie nicht berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach Abs. 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen und somit den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen - wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (zB ).

Da die Bf. keine Auskunft darüber erteilt hat, welche Ausgaben durch die Tätigkeit für den Ärztefunkdienst veranlasst waren, jedoch davon auszugehen ist, dass Ausgaben angefallen sind, waren diese zu schätzen. Im Hinblick darauf, dass § 17 EStG 1988 für Betriebsausgaben einer ärztlichen Tätigkeit einen Durchschnittssatz von 12 Prozent vorsieht, erscheint eine Schätzung in dieser Höhe angemessen.

Eine Aufteilung von Betriebsausgaben auf einzelne Einkunftsquellen obliegt in erster Linie dem Steuerpflichtigen. Die Folgen einer mangels Mitwirkung erfolgten Pauschale und damit auch groben Schätzung muß der Steuerpflichtige in Kauf nehmen ().

Gemäß § 10 EStG 1988 (in der im Beschwerdezeitraum jeweils gültigen Fassung) kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag iHv 13 Prozent für die ersten 30.000 Euro der Bemessungsgrundlage […] geltend gemacht werden. Bemessungsgrundlage nach Z. 2 dieser Bestimmung ist (abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen) der Gewinn. Dieser Gewinnfreibetrag wurde berücksichtigt.

Es ergeben sich folgende Einkünfte aus selbständiger Arbeit:

3.1.3.Außergewöhnliche Belastungen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens […] außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

§ 34 Abs. 7 EStG 1988 regelt die Voraussetzungen, unter denen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden können. Die Z 1 und 2 dieser Bestimmung betreffen Unterhaltsleistungen an Kinder. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988). Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten ().

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden. Auch Wohnkosten sind übliche Kosten der Lebensführung (vgl Jakom/Peyerl EStG16 § 20 Rz 3) und dürfen daher auch nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.

Will ein Steuerpflichtiger Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl zB ). Der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt demnach in erster Linie dem Steuerpflichtigen (Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 34 Rz 7).

Da bezüglich der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen keinerlei Belege vorgelegt wurden, die den Nachweis ermöglichen, welche Ausgaben die Bf. tatsächlich geleistet hat und auch bezüglich des Einkommens der Mutter oder eines etwaigen Pflegegeldbezuges keinerlei Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden, war eine Prüfung und somit gegebenenfalls eine Anerkennung der Ausgaben nicht möglich.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (endgültige Abgabenfestsetzung)

Die Einkommensteuer 2014 wurde gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig veranlagt, da das Vorliegen einer Einkunftsquelle bei der Vermietung der Wohnung ***1*** ungewiss war.

Aufgrund der Ausführungen unter Punkt 2.2. konnte das Vorliegen einer Einkunftsquelle bezüglich der Wohnungsvermietung nicht festgestellt werden. Eine Ungewissheit liegt somit nicht mehr vor, weshalb gemäß § 200 Abs. 2 BAO die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen war.

Da der von der Prüferin errechnete Verlust in der vorläufigen Veranlagung der Einkommensteuer 2014 nicht berücksichtigt wurde, war nun betraglich keine Änderung vorzunehmen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im vorliegenden Fall entscheidungswesentlich die in freier Beweiswürdigung vorgenommene Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes war (objektive Ertragsfähigkeit der Ordination; Einkünfte aus dem Ärztefunkdienst; außergewöhnlicher Belastungen; Einkunftsquelle Wohnungsvermietung), liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor.

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7104206.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at