Alleinverdienerabsetzbetrag: Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde mangels Ermittlungen zum Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7103923/2023-RS1 | Die Beschwerdeführerin hatte laut ZMR im Streitjahrjahr einen anderen Hauptwohnsitz als ihr Ehemann. Der Umstand der Eheschließung im Streitjahr war zunächst nur geeignet, Zweifel am mehr als sechs Monate dauernden Nichtbestehen einer Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 zu begründen. Solche Zweifel hätten Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) sein müssen, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen könnte, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer solchen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann gelebt hat. |
RV/7103923/2023-RS2 | Der Beschwerdevorentscheidung sind zwar die Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes zur entscheidungswesentlichen Frage ( hier: Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Gemeinschaft iSd § 33 Abs. 4 EStG 1988 für mehr oder nicht mehr als sechs Monate) zu entnehmen, doch hat es die Abgabenbehörde unterlassen, dies z.B. durch konkrete Fragen an die Beschwerdeführerin und durch Abverlangen konkreter Unterlagen zu ermitteln. Es war der (nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen) Beschwerdeführerin nicht zumutbar, aus den Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes zu extrahieren, welches Vorbringen sie zu erstatten und welche Nachweise sie zu erbringen hat, um ihren Anspruch zuvertreten. |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den ***Einzelrichter*** über die Beschwerde der ***Bf***, ***Bf-Gasse***/***, ***Bf-PLZ*** ***Bf-Gemeinde***, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 beschlossen:
Der angefochtene Bescheid wird unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Beschwerdeführerin (verheiratet, ein minderjähriger Sohn ***Sohn***) beantragte in der am eingereichten Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2022 (OZ 1) den (strittigen) Alleinerzieherabsetzbetrag.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom28.03.2023 (OZ 2) setzte die Abgabenbehörde die Einkommensteuer 2022 ohne Berücksichtigung des Alleinerzieherabsetzbetrages fest, weil - so die Begründung - die Beschwerdeführerin im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem Ehepartner oder Partner gelebt habe.
Mit Schreiben vom (OZ 3) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte die Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages. Zur Begründung brachte sie vor:
Wie Sie richtig geschrieben haben, bin ich seit tt.mm.jjjj mit meinem Mann, ***Ehemann*** (Wohnhaft: ***X-Straße***, *** ***Gemeinde-X***) zwar verheiratet, jedoch kann ich hiermit versichern, dass wir KEINEN gemeinsamen Wohnsitz haben und wir uns nur am Wochenende sehen.
Da mein Sohn, ***Sohn***, noch komplett in der Ausbildung (7.Klasse ***Schultyp*** ***Bf-Gemeinde***) steckt und daher auch noch nicht für sich alleine sorgen kann, wohne ich immer noch mit ihm alleine an der oben genannten Adresse, in ***Bf-Gemeinde*** und mein Mann, in ***Gemeinde-X***.
Das wird auch, solange mein Sohn seine Ausbildung nicht abgeschlossen hat und die Wohnung übernehmen kann, auch bestimmt so bleiben.
Des Weiteren bin ich auch alleine Erziehungsberechtigt und mein Mann ist auch nicht der Kindesvater.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 4) wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus:
Verheiratete Personen haben nur dann Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn sie von ihrem Ehepartner dauernd getrennt leben.
Eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung. Das Vorliegen mehrerer (Familien-) Wohnsitze steht einer gemeinsamen Lebensführung alleine nicht entgegen (; , RV/2357-W/06).
Dass (noch) keine gemeinsame Wohnung besteht, lässt bei einer "intakten" Ehe noch nicht auf das Merkmal des "Dauernd-Getrennt-Lebens" schließen ( mit Hinweis auf ).
Die räumliche Trennung allein ist kein "Dauernd-getrennt"-Leben im oa. Sinne. Maßgebend ist das Beenden der ehelichen (partnerlichen) Lebensgemeinschaft iSd. §§ 90 ff ABGB beziehungsweise §§ 8 f. EPG, die auch bei getrennten Wohnsitzen bestehen kann (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 11. EL § 33 Anm. 51).
Mehrere Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung an unterschiedlichen Wohnsitzen bewirken für sich alleine keine dauernde Trennung. Vielmehr ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige bei aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht (Herzog in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG18, § 33 Rz 42; ; ähnlich ; ).
Das eheliche Zusammenleben bzw. die eheliche Gemeinschaft besteht im Allgemeinen aus einer Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da die Ehegatten ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, kann durchaus auch das ein oder andere Merkmal fehlen ().
So hebt etwa eine berufliche Abwesenheit des einen Ehepartners die eheliche Lebensgemeinschaft nicht auf, wenn beide Ehepartner außerhalb dieser Abwesenheit miteinander in Gemeinschaft leben (s. nochmals zB ; ).
Dasselbe gilt, wenn jeder der Ehegatten über eine eigene Wohngelegenheit verfügt, diese aber aus "platztechnischen" oder anderen Gründen nicht aufgeben kann (oder möchte). Wenn sich die Ehepartner stattdessen im beiderseitigen Einvernehmen darauf verständigen, getrennt voneinander zu wohnen, bedeutet dies für sich allein noch nicht, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht besteht (zB ).
Auch in aufrechter Ehe ist die Beibehaltung (oder Gründung) mehrerer Wohnsitze keineswegs außergewöhnlich, ebenso die Aufteilung der Kosten in der Weise, dass jeder der Partner für jeweils eine (eigene) Wohnung aufkommt (vgl. ).
Aus den angeführten Gründen kann der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt werden.
Am machte die Beschwerdeführerin eine als Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu wertende Eingabe (OZ 5). Darin brachte sie vor:
Ich bin mit der Ablehnung des Einspruchs nicht einverstanden, da ihrer Begründung einfach nicht der Wahrheit entspricht.
Ich versichere nochmals, nach bestem Gewissen, dass ich alleinerziehend bin und das komplette Jahr 2022, im gemeinsamen Wohnsitz (in ***Bf-Gemeinde***) mit meinem Sohn ***Sohn*** gewohnt habe, da mein Sohn bis tt.mm.jjjj noch minderjährig war und auch immer noch in der Ausbildung steckt.
Mein Mann ist nicht der Kindes Vater. Außerdem wohnt und schläft er Aufgrund seines Berufes in ***Gemeinde-X***.
Wir sind erst im März 2023 zusammen gezogen.
All meine Nachbarn können bezeugen, dass mein Mann zur keinem einzigen Zeitpunkt in ***Bf-Gemeinde*** geschlafen oder sogar gewohnt hat.
Es kann doch nicht sein, dass wir Österreicher, in unserem eigenen Staat ständig um unser Recht kämpfen müssen und anderen einfach alles gewährt wird!
Bitte nochmals um Bearbeitung um Gewährung des Alleinerzieherabsetzbetrages für das Jahr 2022.
Mit Vorlagebericht vom (OZ 9) legte die Abgabenbehörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Jenseits der wörtlichen Wiederholung der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist diesem zu entnehmen:
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am einen Antrag auf Veranlagung Einkommensteuer 2022 unter Berücksichtigung des AEAB für ein Kind.
Dieser wurde nicht berücksichtigt, da sie seit tt.mm.jjjj mit Herrn ***Ehemann*** verheiratet ist.
Die Bf wohnt nun seit gemeinsam mit dem Sohn in der ***Bf-Gasse***/***, ***Bf-PLZ*** ***Bf-Gemeinde***. Vorher war das Kind an der Adresse des leiblichen Vaters gemeldet. Deshalb war auch eine Überprüfung Familienbeihilfe nötig.
Herr ***Ehemann*** ist weiter in der ***X-Straße*** 27/13, *** ***Gemeinde-X*** gemeldet.
Beweismittel:
Unterlagen im Akt
Stellungnahme:
Abweisung der Beschwerde
(Wiederholung Begründung BVE)
Da die Bf erst ab tt.mm.jjjj in einer aufrechten Ehe steht, kann auf das Merkmal des "Dauernd-Getrennt-Lebens" nicht geschlossen werden.
Die Beschwerdeführerin hat weder die mündliche Verhandlung noch die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben (vgl. § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988).
Dem Zentralen Melderegister sind folgende Meldedaten zu entnehmen:
Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister: ***Bf-Gasse***, ***Bf-Gemeinde*** (seit )
Wohnsitze des ***Sohn*** laut Zentralem Melderegister: Hauptwohnsitz ***, ***Bf-Gemeinde*** ( bis ), Nebenwohnsitz ***Bf-Gasse***, ***Bf-Gemeinde*** ( bis )
Hauptwohnsitz des ***Ehemann*** der Beschwerdeführerin laut Zentralem Melderegister: ***X-Straße*** 27, ***Gemeinde-X*** (im Streitjahr)
Entscheidend für den Beschwerdefall ist, 1) ob der Sohn ***Sohn*** im Streitjahr überwiegend im Haushalt der Beschwerdeführerin gelebt hat und 2) ob die Beschwerdeführerin im Streitjahr mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 mit ***Ehemann*** gelebt hat.
Zu Punkt 1:
Die Beschwerdeführerin hatte laut ZMR im Kalenderjahr 2022 einen anderen Hauptwohnsitz als ihr Sohn ***Sohn***. Am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin hatte ***Sohn*** laut ZMR nur den Nebenwohnsitz.
Im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe hatten die Beschwerdeführerin und ***Vater*** (der Vater von ***Sohn***) gegenüber der Abgabenbehörde mit Unterfertigung angegeben, dass ***Sohn*** seit überwiegend im ihrem Haushalt der Beschwerdeführerin lebe (siehe OZ 6/1).
Weder hat die Abgabenbehörde an diesem Vorbringen Zweifel geäußert noch ergeben sich aus der Aktenlage diesbezügliche Zweifel.
Zu Punkt 2:
Der Beschwerdeführerin steht der Alleinerzieherabsetzbetrag zu, wenn sie mit ***Ehemann*** im Streitjahr mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft gelebt hat (die Beschwerdeführerin behauptet, erst im März 2023 "zusammengezogen" zu sein). Umgekehrt darf die Abgabenbehörde der Beschwerdeführerin den Alleinerzieherabsetzbetrag versagen, wenn sie mit ***Ehemann*** im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft gelebt hat.
Eine Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 liegt dann vor, wenn zwei Personen in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Bei einer Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dabei kann aber auch das eine oder andere Merkmal fehlen (vgl. ).
Die Beschwerdeführerin hatte laut ZMR im Streitjahrjahr einen anderen Hauptwohnsitz als ***Ehemann***. Der Umstand der Eheschließung im Streitjahr war zunächst nur geeignet, Zweifel am mehr als sechs Monate dauernden Nichtbestehen einer Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 zu begründen. Solche Zweifel hätten Ausgangspunkt weiterer Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) sein müssen, in deren Ergebnis erst die Feststellung stehen könnte, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer solchen Gemeinschaft mit ***Ehemann*** gelebt hat.
Ermittlungen dazu, ob die Beschwerdeführerin mit ***Ehemann*** im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 gelebt hat, hat die Abgabenbehörde nicht angestellt. Der Beschwerdevorentscheidung sind zwar die entscheidungswesentlichen Rechtsansichten des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer solchen Gemeinschaft zu entnehmen, doch hat es die Abgabenbehörde unterlassen, dies z.B. durch konkrete Fragen an die Beschwerdeführerin und durch Abverlangen konkreter Unterlagen zu ermitteln. Auf das Beweisanbot der Beschwerdeführerin (Einvernahme von - noch nicht namentlich genannten - Nachbarn) ist die Abgabenbehörde nicht eingegangen. Es war der (nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen) Beschwerdeführerin nicht zumutbar, aus den Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes zu extrahieren, welches Vorbringen sie zu erstatten und welche Nachweise sie zu erbringen hat, um ihren Anspruch zu vertreten. Die jenseits der Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes einzige von der Abgabenbehörde gegebene Begründung ("Da die Bf erst ab tt.mm.jjjj in einer aufrechten Ehe steht, kann auf das Merkmal des "Dauernd-Getrennt-Lebens" nicht geschlossen werden." - siehe die Stellungnahme im Vorlagebericht) entzieht sich dem logischen Verständnis des Bundesfinanzgerichts.
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.
Da die Abgabenbehörde jegliche Ermittlungen zur entscheidungswesentlichen Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ***Ehemann*** im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 gelebt hat, unterlassen hat, bei deren Durchführung ein anderer Bescheid hätte ergehen können, war der angefochtene Bescheid unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufzuheben.
Die Abgabenbehörde wird (nicht nur ergänzend, sondern umfassend) zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin mit ***Ehemann*** im Streitjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 gelebt hat, wobei insbesondere alle Umstände zur Frage des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft zu ermitteln sind.
Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst ist weder im Interesse der Raschheit gelegen (zumal die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde selbst rasch erfolgt ist) noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Im Hinblick darauf, dass die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes gänzlich unterblieben sind, was einer völligen Überantwortung der Ermittlungslast an das Bundesfinanzgericht gleichkommt, war die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache zweckmäßig. Eine Unbilligkeit kann für keine der beiden Parteien erblickt werden.
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 161 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103923.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at