Zahlungserleichterung für Geldstrafe, ursprünglich angebotene Raten rechtfertigen eine Bewilligung in angemessener Frist, Abweichen vom Beschwerdebegehren
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/7300063/2023-RS1 | Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde war damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller seiner Kräfte erhaltbar blieb. |
RV/7300063/2023-RS2 | Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen Herrn ***Bf1***, geb. 2000, ***Bf1-Adr*** wegen der Finanzvergehen der Verletzung von Meldeverpflichtungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom , Strafkonto Nummer 37-1, über die Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterungen gemäß § 172 des Finanzstrafgesetztes (FinStrG) in Verbindung mit § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Herrn ***Bf1*** werden für einen Zeitraum von (zunächst) einem Jahr zur Entrichtung des am Strafkonto 37-1 noch offen aushaftenden Betrag von € 15.200,00 (darin enthalten ein Geldstrafbetrag von 14.604,00) monatliche Raten von € 400,00 ab Februar 2024 bis Dezember 2024 bewilligt. Die letzte Rate für Jänner 2025 beinhaltet den am Strafkonto dann noch offenen Restbetrag von (derzeit € 15.200,00 minus € 4.400,00) € 10.800,00.
Die Raten sind jeweils am 15. des Monats fällig.
Die neben diesem von der Bewilligung umfassten Rückstand von € 15.200,00 zukünftig fälligen Abgaben sind unabhängig von dieser Bewilligung fristgerecht zu entrichten.
Die Bewilligung der Zahlungserleichterung wird unter der Bedingung erteilt, dass kein Terminverlust (wenn auch nur zu einem Termin die entsprechende Zahlung nicht fristgerecht entrichtet wird) eintritt. Tritt Terminverlust ein, erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass die mit der Zahlungserleichterung verbundenen Stundungszinsen vom Amt für Betrugsbekämpfung mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben werden.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom wurde Herr ***Bf1*** wegen des Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 WiEReG zu einer Geldstrafe von € 15.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen und Verfahrenskosten von € 500,00 verurteilt, da er vorsätzlich als das nach außen zur Vertretung berufene Organ von insgesamt vier Gesellschaften trotz jeweils zweimaliger Aufforderung eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG begangen hat.
Mit Eingabe vom beantragte Herr **Bf1** die Bewilligung von Ratenzahlungen mit einer Anzahlung von € 500,00 und monatliche Raten von € 50,00 ab , da er die Geschäftsführerposition als Student unentgeltlich ausübe. Er habe auch keine weiteren Einkünfte, die ihm höhere Raten ermöglichen würden.
Dieser Antrag wurde durch das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) mit Bescheid vom abgewiesen.
Von der Finanzpolizei wurde am die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers erhoben. Herr **Bf1** führte im Formular EV7 an, dass er über kein Einkommen/Vermögen verfüge. Abschließend kündigte er ein weiteres Ratenansuchen für an, in dem er monatliche Raten über € 400,00 ankündigt. Derzeit könnte er jetzt sofort eine Anzahlung von € 980,07 leisten, um das eine Strafkonto abzugelten. Ihm sei bewusst, dass, wenn er jetzt wieder nicht bezahle, er evtl. eine Haftstrafe antreten müsse. Die monatlichen Raten würden voraussichtlich die Fa. **A** (sein Bekannter dort sei Hr. **B**. GF sei dort aktuell Hr. **C**) bezahlen.
Mit Eingabe vom , eingelangt am , bestätigte Herr **Bf1** seine Bereitschaft, monatlich € 400,00 für die verhängte Strafe von € 15.000,00 zu bezahlen.
Mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung Finanzstrafsachen vom wurde das Ansuchen abgewiesen mit folgender Begründung:
"Ihr Ansuchen enthält keine Begründung. Das Amt für Betrugsbekämpfung kann daher das Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht prüfen."
In der dagegen gerichteten Beschwerde vom führte der Beschwerdeführer neben einem Antrag auf Aussetzung der Einbringung (der mit Bescheid vom mit Bescheid des Amtes für Betrugsbekämpfung zurückgewiesen wurde) wie folgt aus:
"Um die Zahlungserleichterung wurde im Rahmen eines Besuchs der Finanzpolizei am ersucht; mir wurde nicht mitgeteilt, dass ich eine Begründung oder ähnliches nachreichen müsste. Die Finanzpolizei stellte vor Ort ebenfalls fest, dass ich weder über Vermögen noch über die Liquidität verfüge, die Forderungen ansatzweise unverzüglich zu tilgen. Daher willigte Herr **D** von der Finanzpolizei ein, eine Ratenzahlung von 400,00 EUR pro Monat zu ermöglichen.
Wie in meinen Kontoauszügen der letzten drei Monate bis heute nachweislich, habe ich kein Einkommen. Meinen Lebensunterhalt bestreite ich durch Bargeld, das mir meine Mutter von ihrer Rente in Russland abhebt und bei Besuchen mitgibt. Da der Kurs des russischen Rubels aktuell zum Euro sehr schlecht ist, ist die finanzielle Lage ebenfalls nicht sonderlich einfach. Sicherlich können die Kolleginnen und Kollegen der Finanzpolizei bestätigen, dass ich im Studierendenwohnheim sogar mit einem Zimmergenossen wohne und daher nicht einmal ein eigenes Zimmer habe, da ich es mir schlichtweg nicht leisten kann. Meine komplette Vermögenslage entnehmen Sie bitte meinen Kontoauszügen in den Anlagen.
Zwar hatte ich bis Mitte des Jahres einen Werkstudentenjob, allerdings wurde ich in diesem gekündigt, da die Stelle gestrichen wurde und das Unternehmen keine Werkstudierenden mehr beschäftigen wollte. Seitdem habe ich dutzende Bewerbungen geschrieben und keine neue Tätigkeit gefunden. Falls erwünscht, weise ich Ihnen ebenfalls nach, dass ich mich permanent um eine neue Tätigkeit bewerbe, gleich ob jetzt als Werkstudent oder sogar bereits für nach meinem Masterstudium.
Ebenfalls bin ich seit sechs Jahren Vollzeitstudent an der Schule1 in Wien, bei welcher ich zunächst meinen Bachelor studiert habe und aktuell meinen Master studiere. Damit Sie nachvollziehen können, dass ich aktiv und in Vollzeit studiere, habe ich Ihnen in den Anhängen meine Inskription der Hochschule sowie eine aktuelle Leistungsübersicht. Da ich mich aktuell im Verfassen der Masterarbeit befinde, gab es in 2023 weniger Prüfungsleistungen zu belegen. Gerne kann ich Ihnen durch die Hochschule bzw. meinen Betreuer bestätigen lassen, dass ich mich aktuell im Prozess der Erstellung der Masterarbeit befinde.
Zu den Forderungen selbst möchte ich Ihnen darlegen, dass ich Geschäftsführer der forderungsbegründenden Gesellschaft wurde, weil mein Patenonkel, **B** meine zu dem Zeitpunkt sehr defizitären Deutschkenntnisse ausnutzte und mich Verträge unterschrieben ließ, die ich nicht verstand. Zwar hätte ich dies natürlich kritischer hinterfragen müssen, allerdings war ich zu dem Zeitpunkt gerade so volljährig, hatte keine Ansprechpartner, Freunde oder Familie in Wien und habe natürlich meinem Patenonkel in der jüdischen Gemeinde keine bösen Absichten unterstellt. Nachdem bereits große Probleme mit den Gesellschaften aufgetreten waren, habe ich schon im August 2022 vehement versucht, aus der Geschäftsführung herauszukommen, was jedoch durch den Gesellschafter bzw. meinen Patenonkel nachweislich permanent behindert wurde. Unter anderem wurden mir Notare genannt, bei denen mein Ausscheiden als Geschäftsführer veranlasst werden sollte, die jedoch noch nie von meinem Fall gehört hatten oder denen Herr **B** die Kautionshinterlegung vorenthielt etc. Aus der Geschäftsführerposition kam ich nur heraus, weil ich Anfang September 2023 Kündigungen nach § 16a GmbHG für die Gesellschaften ausschickte, bei denen der Geschäftsführer aus Gründen der unmöglichen vernünftigen Einigung sein Amt einfach niederlegt. Zwar wären diese so wohl nicht gültig gewesen, wie ich beim Notar erfahren habe, allerdings hat es zumindest Herrn **B** so weit gebracht, meine Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit endlich zu veranlassen. Dass ich die Schulden aus dieser Zeit trage, ist mir vollkommen bewusst. Natürlich werde ich versuchen, die Forderungen im Innenverhältnis gegen Herrn **B** geltend zu machen, da mir nachweislich sämtliche Informationen vorenthalten wurden und ich keinerlei Reaktionsmöglichkeiten hatte. Eine Vergütung für meine "Geschäftsführertätigkeit" habe ich natürlich nie erhalten - weder in Geld noch in Geldwert.
Als Nachweis zu diesem ganzen Sachverhalt habe ich Ihnen eine Kopie der Kündigungen der verschiedenen Geschäftsführerpositionen vom beigelegt.
Bei Anmerkungen, Rückfragen oder benötigten Erläuterungen wenden Sie sich bitte an **E** (E-Mail; +Tel.), der meine Kommunikation übernimmt, da mein Deutsch-Niveau sich nur etwa auf B1 oder B2 befindet, weshalb ich behördliche Angelegenheiten nicht vollumfänglich nachvollziehen kann. Ansonsten spreche ich fließend sowohl Englisch als auch Russisch.
Ich ersuche Sie hiermit, meinem Ansuchen um eine Zahlungserleichterung stattzugeben und mir weitergehenden Bedarf einer Begründung oder tiefergehender Nachweise mitzuteilen. Realistisch wäre für mich, rund 250,00 EUR pro Monat zu tilgen und etwa 400,00 EUR, sobald ich eine Tätigkeit gefunden habe.
Sollte ich im Innenverhältnis mit **B** endlich eine Einigung erzielen, würde ich Sie umgehend informieren und die Forderung unverzüglich vollumfänglich begleichen."
Aus den Strafkonten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Kontonummer 37-2 den Gesamtbetrag von € 6.500,00 in Raten von € 400,00 mit letzter Zahlung vom entrichtet hat.
Zum verfahrensgegenständlichen Strafkonto Nr. 37-1 haftet aktuell (Stand: ) ein offener Saldo von € 15.200,00 aus, darin enthalten ein Geldstrafbetrag von 14.406,00.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Laut höchstgerichtlicher Judikatur erfolgt die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (; ).
Bei einer Ermessensentscheidung betreffend die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist auch zu berücksichtigen, ob der Beschwerdeführer bislang seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Finanzstrafbehörde nachgekommen ist (vgl. neuerlich ).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.
Auch wenn dem Ansuchen nur die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, monatlich € 400,00 für die verhängte Strafe von € 15.000,00 zu bezahlen, kann den Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vom entnommen werden, dass der Beschwerdeführer als Student über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, sodass die sofortige Entrichtung der Geldstrafe angesichts dieser aktenkundigen eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten eine erhebliche Härte darstellt.
In diesem Fall sind - um den wahren Willen des Antragstellers zu erkunden - wohl auch die Ausführungen vom zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer offenbar schon bei der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse dieses Ratenansuchen angekündigt hat. In der Beschwerde wurde sogar darauf hingewiesen, dass "Herr **D** von der Finanzpolizei einwilligt, eine Ratenzahlung von 400,00 EUR pro Monat zu ermöglichen". Weshalb dieses Ansuchen nicht im Rahmen einer Niederschrift anlässlich der Erhebung der wirtschaftlichen Lage oder im Rahmen dieser Erhebung erfolgt ist, bleibt ungeklärt. Bei Gesamtbetrachtung ist zusammengefasst von einem "begründeten" Antrag auszugehen.
Bei Strafrückständen sind jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.
Der einkommens- und vermögenslose Beschwerdeführer beantragte ursprünglich die Ratenzahlung durch monatliche Raten von € 400,00. In der Beschwerde reduzierte er sein Angebot auf monatliche Raten von € 250,00.
Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde war damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller seiner Kräfte erhaltbar blieb.
Angesichts der Ausführungen und Hinweise auf eine Unterstützung ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Geldstrafe trotz seiner schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse etwa mit finanzieller Hilfe naher Angehöriger - z.B. dem zitierten Patenonkel, der laut Beschwerdeführer für diese Situation verantwortlich sein soll - bezahlen wird können, um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden. Die von ihm beantragten Monatsraten von ursprünglich € 400,00 können insoweit als ausreichend angesehen werden, um eine Abstattung der noch aushaftenden Geldstrafe in rund drei Jahren (38 Monaten), somit in angemessener Zeit sicherzustellen, zumal der Verwaltungsgerichtshof (für hohe Geldstrafen) eine Laufzeit von mehreren Jahren als angemessen angesehen hat (vgl. ).
In diesem Sinne wird die Entrichtung des am Strafkonto offen aushaftenden Rückstandes in Raten zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr [monatliche Raten ab Februar 2024 bis Dezember 2024 monatliche Raten von € 400,00 zu entrichten; die letzte Rate für Jänner 2025 beinhaltet den am Strafkonto dann noch offenen Restbetrag am Strafkontonummer 37-1 von (derzeit € 15.200,00 minus € 4.400,00) € 10.800,00] gewährt, um den vom Beschwerdeführer mitgeteilten bzw. in Aussicht gestellten Zahlungswillen auch überprüfen zu können. Als Beginn der Ratenzahlung wurde der Februar 2024 gewählt, um sicherzustellen, dass die Entscheidung jedenfalls vor Beginn der Zahlungspflicht zugestellt werden kann.
Die Raten sind jeweils am 15. des Monats fällig. Fällt der 15. eines Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der Betrag am nächsten Tag fällt (§ 108 Abs. 3 BAO).
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass die neben dem von der Bewilligung umfassten Rückstand von € 15.200,00 zukünftig fälligen Abgaben unabhängig von dieser Bewilligung fristgerecht zu entrichten sind. Die Bewilligung der Zahlungserleichterung wird unter der Bedingung erteilt, dass kein Terminverlust (wenn auch nur zu einem Termin die entsprechende Zahlung nicht fristgerecht entrichtet wird) eintritt. Tritt Terminverlust ein, erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.
Es wird auch darauf hingewiesen, dass die mit der Zahlungserleichterung verbundenen Stundungszinsen mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben werden.
Vor Ablauf dieser Bewilligung steht es dem Beschwerdeführer frei, bei der Finanzstrafbehörde einen begründeten Antrag auf Verlängerung dieser Zahlungserleichterung einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung orientiert sich an der aktuelle VwGH-Judikatur, sodass keine ungelöste Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, die die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision rechtfertigen würde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | abweichende Raten Zahlungserleichterung Geldstrafe |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7300063.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at