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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.11.2023, RV/2100263/2023

Diverse Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache

***Bf1***, ***Bf1-Adr***,

über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend Einkommensteuer 2021 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:

I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Am reichte der Beschwerdeführer seine Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2021 ein. Dabei machte er folgende Werbungskosten geltend wobei die Beträge laut der nachgereichten Belege zT differieren (vgl. Angabe im Textbereich):


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Gewerkschaftsbeiträge (ÖH Beitrag)
KZ 717
€ 20,20
digitale Arbeitsmittel
laut Belegen: Wertkarte und Drei Pocket: 64,- Euro
Apple Notebook: 959,65 Euro
KZ 169
€ 912,00
Arbeitsmittel
laut Belegen: Steckerleiste (24,55), Optischer Hub (18,14), Aktentasche (89,84), Aktenrucksack (45,42), Kabel (9,06), Mikrowelle (47,99)
insg. 235,40 Euro
KZ 719
€ 240,09
Fachliteratur (Zeitschrift Mac & I)
KZ 720
€ 66,85
Aus-/ Fortbildungskosten (Spanischkurs)
KZ 722
€ 70,00
Arbeitszimmer
laut Belegen: Schreibtisch (119,25), Schuhkipper (63,68), Apple Home Pod (342,39)
insg. 525,32 Euro
KZ 159
€ 468,21

Weiters erklärte der Bf. einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung iHv -376,00 Euro.

Im hier angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2021 vom wurde der Verlust aus der Vermietung - wie in den Vorjahren - deshalb nicht berücksichtigt, weil die Vermietungstätigkeit keine Einkunftsquelle darstellt.

Die Werbungkosten wurden wie folgt berichtigt:
- Kein Abzug der Kosten für die Zeitschrift "Mac&I" (private Veranlassung)
- Kein Abzug der Kosten für den Spanischkurs (kein Zusammenhang mit Einkünften)
- Kein Abzug der Kosten für die Mikrowelle, für den Schuhkipper sowie für den Apple Home Pod (private Veranlassung)
- Aufteilung der Kosten für das Notebook auf 3 Jahre
- Kürzung der Kosten für die sämtliche digitalen Arbeitsmittel um eine Privatnutzung von 40% und um ein bereits berücksichtigtes Homeoffice-Pauschale (im Ergebnis: keine Berücksichtigung)
- Kürzung der übrigen Arbeitsmittel um eine 40% Privatnutzung.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom führte der Bf. aus, dass

- es sich um eine fremdübliche Vermietung handele
- es sich bei der Zeitschrift Mac&I um eine Fachzeitschrift handele, die notwendig sei, da der Bf. im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zahlreiche Geräte der Marke verwenden würde und daher technisch darauf angewiesen sei
- die Mikrowelle nur im Rahmen des Homeoffice verwendet würde
- der Apple Home Pod für Termine und Konferenzen verwendet würde
- der Spanischkurs deshalb abzugsfähig sei, weil der Bf. "als juristischer Referent in ***2*** […] zahlreiche Verfahren mit Parteien aus dem mittel- und südamerikanischen Raum [führen], welche großteils der Sprachen Deutsch und Englisch nicht mächtig sind, sodass grundlegende Kenntnisse in Spanisch im Rahmen der Verfahrensführung unentbehrlich seien"

Des Weiteren war für den Bf. nicht nachvollziehbar, worum es sich bei der Steuer für sonstige Bezüge handle und er meinte, dass das ab 2021 zustehende Covidpauschale von der Behörde nicht rechtmäßig berechnet worden sei, da die der Behörde zur Kenntnis gebrachten Homeoffice Tage nicht gesetzeskonform berücksichtigt worden seien.

Der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom ist zur Vermietung zu entnehmen, dass diese aufgrund des nicht erreichten Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten keine Einkunftsquelle darstelle (Liebhaberei). Im Übrigen verwies das Finanzamt auf die Rechtslage.

Mit Vorlageantrag vom beantragte der Bf. die Behandlung der Beschwerde durch das BFG und hielt dabei sein bisheriges Vorbringen aufrecht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer ***Bf1*** ist Mitarbeiter der ***1***. Im angefochtenen Bescheid wurden Werbungskosten von 119,25 Euro für ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice, 220 Euro Homeofficepauschale (Maximum 300 Euro abzüglich des vom Arbeitgeber gem. § 26 EStG 1988 ausgezahlten Betrages von 80 Euro) und der Pauschbetrag für Werbungskosten von 132 Euro berücksichtigt.

Im Beschwerdefall sind aus der Vermietung der Eigentumswohnung in der ***Straße*** Verluste entstanden. Dazu hat das BFG mit Erkenntnis vom , RV/2100772/2022 festgestellt:

"Im Beschwerdefall lässt die Art der Bewirtschaftung im Streitjahr nicht erwarten, dass innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist, da mit dem vereinbarten und entrichteten Mietzins nicht einmal die Kosten des Bf. abgedeckt wurden.

Gegenteiliges hat der Bf. trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgebracht, zumal er weder eine Prognose für einen längeren Zeitraum (20 Jahre) angegeben hat, noch alle Kosten berücksichtigt hat. Überdies decken sich seine diesbezüglichen Angaben nicht mit seinen Steuererklärungen."

Für das Streitjahr 2021 prognostizierte der Bf. einen Überschuss von 1.713 Euro, erklärte stattdessen aber einen Verlust aus der Vermietung und Verpachtung iHv - 376 Euro.

Strittig ist weiters der Abzug folgender Werbungskosten (laut Angaben in seiner Steuererklärung):


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digitale Arbeitsmittel
laut Belegen: Wertkarte und Drei Pocket: 64,- Euro
Apple Notebook: 959,65 Euro
KZ 169
€ 912,00
Arbeitsmittel
laut Belegen: Steckerleiste (24,55), Optischer Hub (18,14), Aktentasche (89,84), Aktenrucksack (45,42), Kabel (9,06), Mikrowelle (47,99)
insg. 235,40 Euro
KZ 719
€ 240,09
Fachliteratur (Zeitschrift Mac & I)
KZ 720
€ 66,85
Aus-/ Fortbildungskosten (Spanischkurs)
KZ 722
€ 70,00
Arbeitszimmer
laut Belegen: Schreibtisch (119,25), Schuhkipper (63,68), Apple Home Pod (342,39)
insg. 525,32 Euro
KZ 159
€ 468,21

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Rechtslage

Liebhabereiverordnung BGBl Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 358/1997

§ 1. (1) Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die

- durch die Absicht veranlaßt ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und

- nicht unter Abs. 2 fällt.

Voraussetzung ist, daß die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.

(2) Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen (…)

3. aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten.

Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 ausgeschlossen sein. (…)

§ 2 (4): Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).

§ 16 EStG 1988:

(1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

(…)

7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind um ein Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 und Werbungskosten gemäß Z 7a lit. b zu kürzen. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden.

7a. Ausgaben und Beträge eines Arbeitnehmers, der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und bei dem keine Ausgaben für ein Arbeitszimmer gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d berücksichtigt werden:

a) Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes bis zu insgesamt 300 Euro (Höchstbetrag pro Kalenderjahr), wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gemäß § 26 Z 9 lit. a im Kalenderjahr geleistet hat. Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten insgesamt den Höchstbetrag, kann der Überschreitungsbetrag innerhalb des Höchstbetrages jeweils ab dem Folgejahr bis zum Kalenderjahr 2023 geltend gemacht werden. Z 8 ist nicht anzuwenden.

b) Soweit das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a den Höchstbetrag von drei Euro pro Homeoffice-Tag nicht erreicht, die Differenz auf drei Euro.

8. Absetzungen für Abnutzungen und für Substanzverringerungen (§§ 7 und 8).

(…)

10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

§ 20 EStG 1988:

(1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

2.2. Liebhaberei Vermietung

Gemäß § 1 Abs 2 LVO ist Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigentumswohnungen entstehen. Die Annahme von Liebhaberei kann nach § 2 Abs 4 LVO ausgeschlossen sein, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt, wobei als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, gilt.

Aus der Vermietung der Wohnung wurden bisher nur Verluste erklärt. Der Bf. konnte auch im Verfahren RV/2100772/2022 (betr. Vorjahr) keine Prognoserechnung iSd Liebhabereiverordnung vorlegen: Jede der vorgelegten "Prognoserechnungen" umfasste nur einen Zeitraum von zwei (Prognose 2019 und 2020) bzw. einem Jahr (Prognose 2022), umfasste nicht alle zu kalkulierenden Werbungskosten (zB keine AfA oder keine Sanierungskosten oder keine Wagnisse) und stimmte für die wenigen Jahre auch nicht mit den erklärten Ergebnissen überein (Näheres siehe das zit. Erkenntnis des BFG). Für das Streitjahr blieben die Verhältnisse unverändert und im Verfahren betr. die Vorjahre hat er dazu bereits Stellung genommen (vgl die oben erwähnten "Prognosen").

Im Beschwerdefall lässt die Art der Bewirtschaftung auch im Streitjahr nicht erwarten, dass innerhalb von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist.

Da im Fall der Liebhaberei keine Einkünfte vorliegen, ist der Verlust nicht ausgleichsfähig.

2.3. Werbungskosten

Werbungskosten sind gem. § 16 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für seine Lebensführung nicht als Werbungskosten abziehbar. Die Regelungen des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 erfassen nach der Rechtsprechung beispielsweise die Ernährung oder die bürgerliche Kleidung () oder Fotokameras ().

Der Regelung liegt der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ( unter Hinweis auf ). Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung gilt in diesem Zusammenhang die typisierende Betrachtungsweise (vgl. ).

Wird die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Gegenstände, die sich auch zur Nutzung im privaten Bereich eignen, geltend gemacht, so ist der Möglichkeit der privaten Mitverwendung durch ein Ausscheiden des Privatanteils Rechnung zu tragen. Die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil durch griffweise Schätzung zu ermitteln, hat der Verwaltungsgerichtshof vom Grundsätzlichen her bereits in seinem Erkenntnis vom , 94/13/0203, als an sich unbedenklich angesehen (vgl ).

Digitale Arbeitsmittel

Die Kosten für das Notebook (959,65 Euro) sind gemäß § 16 Abs Abs 1 Z 8 EStG 1988 auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufzuteilen. Das Finanzamt hat dafür 3 Jahre angesetzt. Das bedeutet, dass im Streitjahr 319,88 Euro Kosten angefallen sind.

Da das Notebook genauso wie die Wertkarte Drei Pocket auch privat genutzt werden können und dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise auch so ist (typisierende Betrachtungsweise), sind die Kosten (319,88 + 64 = 383,88 Euro) um einen geschätzten Privatanteil von 40% (153,55 Euro) auf 230,33 Euro zu vermindern.

Weiters wurden unter der Kennzahl 719 (Arbeitsmittel) Aufwendungen für eine Steckerleiste (24,55 Euro), einen optischen Hub (18,14 Euro) und ein Kabel (9,06 Euro) geltend gemacht. Diese Aufwendungen stehen in direktem Zusammenhang mit den digital verwendeten Arbeitsmitteln und sind daher als solche zu erfassen.

Die grundsätzlich angefallenen Kosten für digitale Arbeitsmittel betragen damit im Streitjahr insgesamt 282,08 Euro.

Ausgaben für digitale Arbeitsmittel zur Verwendung eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes sind gem. § 16 Abs 1 Z 7 EStG 1988 um ein Homeoffice-Pauschale gem. § 26 Z 9 EStG 1988 und Werbungskosten gemäß § 16 Abs 1 Z 7a lit. b EStG 1988 zu kürzen.

Gegenständlich wurden vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers im übermittelten Lohnzettel für das Jahr 2021 bekannt gegeben, dass der Bf. an 161 Tagen im Homeoffice gearbeitet hat sowie angeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 ein nicht-steuerbares Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 iHv. 80 Euro erhalten hat.

Das Homeoffice-Pauschale gemäß § 26 Z 9 lit. a EStG 1988 beträgt bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Liegt das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte tägliche Homeoffice-Pauschale wie im Beschwerdefall unter 3 Euro pro Tag, kann der Arbeitnehmer die Differenz auf 3 Euro pro Homeoffice-Tag als Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988 geltend machen.

Der Bf. hat 161 Tage im Homeoffice gearbeitet, daher ist vom maximal möglichen Homeoffice-Pauschale von 300 Euro (3 Euro x 100 Tage) auszugehen. Von seinem Arbeitgeber hat der Bf. jedoch nur 80 Euro erhalten, weshalb er die Differenz auf 300 Euro, somit 220 Euro als Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 7a lit. b EStG 1988 ansetzten kann, was im Erstbescheid auch geschehen ist.

Damit entfällt allerdings die (zusätzliche) Abzugsfähigkeit der Kosten für digitale Arbeitsmittel, da von den Kosten von 282,08 Euro das Pauschale von 220 Euro sowie der gem. § 26 Z 9 ausbezahlte Betrag von 80 Euro abzuziehen sind, womit keine zusätzlich abzugsfähigen Kosten übrigbleiben.

Arbeitsmittel

Als Arbeitsmittel wurden neben den digitalen Arbeitsmitteln (siehe oben) Aufwendungen für eine Aktentasche (89,84 Euro) und einen Aktenrucksack (45,42 Euro) geltend gemacht. Diese Gegenstände eigen sich ebenfalls typischerweise für eine private (Mit)verwendung. Die Kosten von insgesamt 135,26 Euro sind daher ebenfalls um einen 40%igen Privatanteil (54,10 Euro) auf 81,15 Euro zu kürzen.

Die Mikrowelle dient der privaten Lebensführung und ist gem. § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 wie Kleidung oder Nahrung nicht abzugsfähig, auch wenn sie im Arbeitszimmer steht.

Zeitschrift Mac & I

Die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (zB ). Die Zeitschrift richtet sich an sämtliche Apple-Nutzer und Interessierte und ist damit von allgemeinem Interesse, weshalb eine Abzugsfähigkeit nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausscheidet.

Spanischkurs

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 (StRefG 2000) stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten dar.

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen. Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können ().

Im Beschwerdefall wurde dargetan, dass Fremdsprachenkenntnisse für den Bf. aufgrund der beruflichen Beschäftigung mit ausländischen Studenten von Nutzen sind und so einen objektiven Zusammenhang zum ausgeübten Beruf aufweisen. Damit sind die Kosten für den Sprachkurs iHv 70 Euro abzugsfähig.

Arbeitszimmer

Der Schreibtisch wurde im angefochtenen Bescheid als ergonomisch geeignetes Mobiliar für Homeoffice in Abzug gebracht.

Der Apple Home Pod ist ein Lautsprecher mit Sprachsteuerung für Smart Home mit einem intelligenten Assistenten. Das Finanzamt führte dazu aus: "HomePod bietet einen komfortablen Weg, um Nachrichten zu senden, Timer und Erinnerungen zu stellen, Kalendereinträge und die Wettervorhersage zu prüfen, eine Vielzahl an HomeKit Smart Home Zubehör zu steuern und zum Hören von über 550.000 Podcasts über Apple Podcasts" (vgl. https://www.apple.com/at/newsroom/2018/09/homepod-adds-new-features-and-siri-languages, abgefragt am )

Bei diesem Gerät der Unterhaltungs- und Freizeitindustrie handelt es sich genauso wie beim Schuhkipper um typische Kosten der privaten Lebensführung, die gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.

Werbungskostenpauschale

Insgesamt sind beim Bf. Kosten für Arbeitsmittel iHv 81,15 Euro und Kosten für den Spanischkurs iHv 70 Euro abzugsfähig.

Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid bisher (zu Gunsten des Bf) das Werbungskostenpauschale von 132 Euro (statt der vom Finanzamt anerkannten Kosten für Arbeitsmittel von 81,15 Euro) in Abzug gebracht.

Aufgrund dieser Entscheidung sind stattdessen die nachgewiesenen Werbungskosten von 151,15 Euro abzugsfähig (vgl § 16 Abs 3 EStG 1988 bzw. Jakom/Lenneis EStG 2021 § 16 Rz 55).

2.4. Besteuerung der sonstigen Bezüge

Bei "sonstigen Bezügen iSd § 67 Abs 1 EStG 1988" handelt es sich typischerweise um das 13. und 14. Monatsgehalt, das als Sonderzahlung begünstigt besteuert wird.

Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind missverständlich: Der Bf. gibt an, von keinem anderen Dienstgeber Bezüge erhalten zu haben. Dies wurde jedoch ohnedies nicht unterstellt.

Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Bf. statt der begünstigten Besteuerung der Sonderzahlungen eine (höhere) Besteuerung nach dem laufenden Tarif begehrt. Schließlich hat der Dienstgeber die Steuer für die sonstigen Bezüge auch richtig berechnet (vgl die genaue Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung).

Da die Besteuerung rechtmäßig erfolgte, konnte der Beschwerde in diesem Punkt nicht gefolgt werden.

Aus den unter 2.2. bis 2.4. genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden (Anerkennung von Werbungskosten iHv 151,15 Euro statt des Werbungskostenpauschales von 132 Euro).

2.5. Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall gibt es keine divergierende Rechtsprechung weshalb die Revision nicht zuzulassen war.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100263.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at