Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.12.2023, RV/2100613/2023

Zurückweisung von verspätet eingebrachten Beschwerden

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., betreffend Beschwerden vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer xxx, beschlossen:

Die Beschwerden vom werden gemäß § 260 Abs 1 lit b Bundesabgabenordnung (BAO) iVm § 278 Abs 1 lit a BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf.) brachte elektronisch über FinanzOnline am ihre Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und am ihre Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 ein. In den Erklärungen beantragte die Bf. u.a. die Anerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrags und von außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt iHv. 560,00 Euro (Jahr 2020) bzw. 264,63 Euro (Jahr 2021).

Die belangte Behörde erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 am und setzte die Einkommensteuer iHv. -45,00 Euro (Gutschrift) fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Alleinerzieherabsetzbetrag nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Absetzbetrag stehe nur dann zu, wenn Alleinerziehende im Kalenderjahr für mehr als 6 Monate Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag hätten. Dieser werde mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen hätten nicht berücksichtigt werden können, da die Aufwendungen niedriger als der Selbstbehalt in Höhe von 1.817,28 Euro seien.

Im am erlassenen Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2021 setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer iHv. -232,00 Euro (Gutschrift) fest. Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien nicht berücksichtigt worden, da diese niedriger als der Selbstbehalt in Höhe von 1.863,33 Euro gewesen seien.

Gegen die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021 brachte die Bf. über FinanzOnline mit Eingaben vom Beschwerden ein.
Zur Begründung für das Jahr 2020 führte sie aus, dass von ihr die Berufsausbildung ihres Sohnes nicht geltend gemacht worden sei, auch dürfe sie lt. Ex-Lebensgefährten den Familienbonus zu 100% beantragen.
Bzgl. des Jahres 2021 wurde die Beschwerde damit begründet, dass der Sohn seit September 2020 auf der FH Z.Z. Gesundheits- und Krankenpflege studiere.

Die belangte Behörde erließ am zurückweisende Beschwerdevorentscheidungen für die Jahre 2020 und 2021, da die Beschwerden nicht fristgerecht eingebracht worden seien.

Am brachte der Bf. über FinanzOnline die Vorlageanträge gem. § 264 Abs. 1 BAO ein. Zur Begründung führte die Bf. aus, dass ihr bei Einbringung der Arbeitnehmerveranlagung nicht bekannt gewesen sei, dass sie die auswärtige Berufsausbildung ihres an der FH Z.Z., geltend machen könne. Des Weiteren habe der Vater ihres Sohnes keinen Familienbonus für das Jahr 2020 beantragt. Nach Rücksprache lege sie die Bestätigung des Vaters vor, nach der sie diesen zur vollen Gänze geltend machen dürfe. Da sie nur im besten Wissen und Gewissen gehandelt und keinen Steuerberater diesbezüglich aufgesucht hätte, ersuche sie ihr "Nichtwissen" als Entschuldigung anzusehen.

Die belangte Behörde legte am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte im Vorlagebericht u.a. aus, dass die Beschwerden zurecht gem. § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen worden seien und Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht vorliegen würden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung
(§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerdefrist beträgt nach § 245 Abs. 1 BAO einen Monat. Mit ungenütztem Ablauf der Beschwerdefrist tritt die (formelle) Rechtskraft des Bescheides ein (vgl. Ritz, BAO7, § 245 Tz 43), er ist durch ordentliche Rechtsmittel nicht oder nicht mehr anfechtbar (vgl. ).

§ 108 Abs. 2 BAO lautet: "Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates."
Zufolge § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, alsletzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 109 BAO ist für den Beginn der Beschwerdefrist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist.

Nach § 97 Abs. 1 lit. a BAO erfolgt die Bekanntgabe bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

Der Zeitpunkt, in dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox, zu welcher der Empfänger Zugang hat ().

Die Zustellung der Einkommensteuerbescheide in die Databox der Bf. erfolgte laut FinanzOnline Daten für das Jahr 2020 am [BFG-Akt OZ 12, FinanzOnline Daten 2020] bzw. für das Jahr 2021 am BFG-Akt OZ 13, FinanzOnline Daten 2021].

Im Beschwerdefall hat gemäß § 98 Abs. 2 BAO und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Frist zur Einbringung der Bescheidbeschwerde mit der elektronischen Zustellung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021 in die FinanzOnline-Databox der Bf. am btr. Einkommensteuerbescheid 2020 bzw. am btr. Einkommensteuerbescheid 2021 begonnen und endete gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit Ablauf des (Jahr 2020) bzw. des (Jahr 2021).

Die gegenständlichen Beschwerden wurden von der Bf. am über FinanzOnline eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Frist zur Einbringung der Beschwerde bereits über zwei (für die ESt 2020) bzw. über ein Jahr (für die ESt 2021) abgelaufen.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Bf. beim Finanzamt keinen Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung des Vorlageantrags gestellt hat. Dies ergibt sich aus den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht unter Punkt "Sachverhalt" [BFG-Akt OZ 11, Vorlagebericht].

Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Die Zurückweisung hat durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss (§ 278 BAO) zu erfolgen.

Da die am über FinanzOnline elektronisch eingebrachten Beschwerden eindeutig verspätet bzw. nicht fristgerecht eingebracht wurden, waren sie gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 278 BAO zurückzuweisen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frist zur Erhebung der Beschwerde und die Rechtsfolgen bei Versäumung dieser Frist ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 245 Abs. 1 BAO und § 260 Abs 1 lit b BAO). Zudem folgt der Beschluss der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist daher nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100613.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at