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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.12.2023, RV/3100002/2022

Zwangsstrafe iZm einer unterlassenen Meldung gemäß WiEReG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungsgesellschaft m.b.H & Co KG, Rennweg 18, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom über die Festsetzung einer Zwangsstrafe, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das vorliegende Erkenntnis beschäftigt sich mit der Frage, ob eine verhängte Zwangsstrafe im Zusammenhang mit einer unterlassenen Meldung nach dem WiEReG berechtigt und in ihrer Höhe angemessen festgesetzt wurde. Ferner, ob ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat unter einer bestimmten Bedingung rechtswirksam gestellt wurde.

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin (in Folge kurz: Bf) vom Finanzamt Österreich daran erinnert, dass die von der Bf zu erstattende Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen gewesen sei. Die Bf wurde ferner aufgefordert, diese Meldung bis längstens nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,- an.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,- festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, die Festsetzung sei erforderlich, zumal die Bf der Aufforderung der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer binnen der gesetzten Nachfrist nicht nachgekommen sei.

Mit rechtzeitig am eingebrachter Beschwerde brachte die steuerliche Vertreterin der Bf zusammengefasst vor, im Rahmen der Zustellung der Erinnerung zur jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer sei es zu einem Fehler gekommen. Weder in den elektronischen Postfächern der KG noch des Geschäftsführers, noch auf dem postalischen Weg, seien Erinnerungsschreiben oder Androhungen einer Zwangsstrafe eingegangen. Lediglich im Rahmen der Bearbeitung der Buchhaltung sei es der Bf aufgefallen, dass eine Zwangsstrafe festgesetzt wurde. Ferner habe die Abgabenbehörde die notwendige Ermessensübung völlig außer Acht gelassen. Die Bf sei ihren abgaberechtlichen Pflichten immer gewissenhaft nachgekommen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer sei umgehend nach Kenntnisnahme am erfolgt. Im Übrigen stelle die Festsetzung einer Zwangsstrafe gerade im Zuge der Corona-Krise eine zusätzliche Belastung dar.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, eine Meldung bzw eine Bestätigung der wirtschaftlichen Eigentümer sei nicht erfolgt. Sowohl die Androhung der Zwangsstrafe als auch der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe seien dem Vertreter der Bf nachweislich in die Databox zugestellt worden. Ferner hätte die Meldung grundsätzlich bis erfolgen müssen. Trotz Aufforderung sei die Meldung bis zum nicht erfolgt. Die Bf habe daher genügend Zeit gehabt, die Meldung zu erbringen. Im Übrigen diene das WiEReG der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Daher sei die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,- (20% des Höchstbetrages von € 5.000,-) gerechtfertigt und angemessen. Auch habe die Festsetzung der Zwangsstrafe den Zweck der Vornahme der Meldung auch tatsächlich erfüllt.

Schließlich brachte die steuerliche Vertreterin am einen Vorlageantrag ein und führte darin ergänzend aus, die Bf habe aufgrund der mangelnden Verständigung im Zusammenhang mit den elektronischen Zustellungen keine Kenntnis von der Aufforderung erlangen können. Die Bf habe keine Verständigungsmails von der Abgabenbehörde über den Eingang in der Databox erhalten. Die Bf habe es verabsäumt, das elektronische Postfach aufgrund der Turbulenzen der Corona-Krise laufend abzufragen. Auch habe die Zwangsstrafe den Zweck der Vornahme der Meldung nicht erfüllt. Mit der Verbuchung der Zwangsstrafe auf dem Abgabenkonto der Bf sei bemerkt worden, dass es hier zu einem Problem gekommen sei. Die Bf sei erst auf Nachfrage beim Finanzamt auf die fehlende Meldung hingewiesen worden. Sinn und Zweck des WieReG liege insbesondere in der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Bf sei eine kleine Gesellschaft und aus der verspäteten Meldung gehe die steuerliche Vertreterin nur von einem äußerst geringen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko aus. Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Österreich bei allen Steuerpflichtigen Versäumnisse im Zusammenhang mit WieReG-Meldungen pauschal mit € 1.000,- ahnden und hierbei keine Ermessensübung stattfinde. Andere Dienststellen des Finanzamtes Österreich würden bei vergleichbaren Fällen Zwangsstrafen bei geringem Verschulden erlassen bzw die zweite Zwangsstrafe deutlich herabsetzen. Die steuerliche Vertreterin würde daher eine einheitliche Vorgehensweise als zweckdienlich erachten.

Ferner wurde mit Vorlageantrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt, "sofern weitere Ausführungen erforderlich sein sollten."

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf betreibt in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG) ein Bauunternehmen ***[...]***.

Gesellschafter der Bf sind die ***A*** Gesellschaft m.b.H., als Komplementär-GmbH und Herr ***1*** sowie Herr ***2*** als Kommanditisten. Die Komplementär-GmbH vertritt die Bf seit dem Jahr 1974 selbständig. Jeweils selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sind seit ***1.1.0001*** ***1*** und ***2***.

Als Vertreter der Bf ist seit Herr ***1*** angemerkt. Dieser ist Finanz-Online Teilnehmer und hat die elektronische Zustellung sowohl in eigenen Angelegenheiten als auch als Vertreter der Bf angemerkt.

Das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes Österreich vom hinsichtlich Meldung der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gem § 5 WiEReG wurde dem Vertreter der Bf, Herrn ***1***, am um 20:10 Uhr in dessen Databox übermittelt. Mit dem Erinnerungsschreiben wurde der Bf falls die Meldung nicht erfolgt, eine Zwangsstrafe gem § 111 BAO iHv € 1.000,- angedroht. Das Erinnerungsschreiben wurde vom Empfänger nicht gelesen.

Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde dem Vertreter der Bf in dessen Databox am um 09:27 Uhr übermittelt. Der Bescheid wurde am vom Vertreter der Bf gelesen.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte von der Bf verspätet am .

Die Bf wurde bereits hinsichtlich der Erstmeldung der wirtschaftlichen Eigentümer im Jahr 2018 mit Erinnerung vom auf die damals vergessene Meldung seitens der Abgabenbehörde aufmerksam gemacht.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen hinsichtlich der Rechtsform, der Gesellschafter und der vertretungsbefugten Geschäftsführer gründen auf die Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in das Firmenbuch zu FN ***123a***.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Aktenteilen in Zusammenschau mit der Einsichtnahme des Bundesfinanzgerichtes in die FinanzOnline Anwendungen der Betroffenen und in das EDV Verfahren der Abgabenbehörde "WIEREGZOS".

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Nach § 1 Abs 2 Z 2 WiEReG sind Kommanditgesellschaften Rechtsträger iSd WiEREG.

Nach § 3 Abs 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. […]

Nach § 3 Abs 3 WiEReG haben die Rechtsträger die Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 leg cit zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen haben, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.

Nach § 5 Abs 1 WiEReG haben Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.

Nach § 6 Abs 1 WiEReG sind Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs 2 Z 2 leg cit sind von der Meldung gemäß § 5 leg cit befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind.

§ 16 WiEReG lautet:

(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

Gemäß § 111 Abs 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Nach Abs 2 leg cit muss bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.

Vorweg ist festzuhalten, dass im beschwerdegegenständlichen Fall, die Bf nicht von der Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG erfasst und daher zur Meldung gemäß § 5 Abs 1 WiEReG verpflichtet ist. Eine Gesellschafterin der Bf ist eine GmbH, somit sind nicht alle Gesellschafter natürliche Personen.

Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass die Bf ihrer Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist und der Bf das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes Österreich samt Androhung einer Festsetzung einer Zwangsstrafe am über den von ihr angegebenen Zustellkanal elektronisch (Finanzonline) übermittelt wurde.

Elektronisch übermittelte Dokumente gelten gemäß § 98 Abs 2 BAO als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. Entscheidend für die Zustellung ist alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der Databox einlangen. Auf das tatsächliche Einsehen in die Databox durch den FinanzOnline Teilnehmer (zB Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides) kommt es nicht an (vgl. Ritz, BAO7, § 98 Tz 4, zB ; ; ).

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Erinnerungsschreiben des Finanzamtes Österreich, welches auch die Androhung einer Zwangsstrafe beinhaltet, rechtswirksam zugestellt wurde. Nicht entscheidend ist hingegen, ob die Bf tatsächlich über die Zustellung in die Databox von der Abgabenbehörde mittels Mail informiert wurde. Die zusätzliche Benachrichtigung des Empfängers per E-Mail stellt lediglich einen Service dar, dem keine rechtlichen Konsequenzen zugeordnet sind. (vgl. Ritz, BAO7, § 98 Tz 4, , ).

Ferner ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass die Mitteilung nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erfolgte und keinerlei Mängel bezüglich der Zustellung der angedrohten Zwangsstrafe vorliegen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung einer Zwangsstrafe erfüllt sind und die Abgabenbehörde eine Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach ihrem Ermessen festsetzen konnte (). Gemäß § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Die Ermessensübung hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren ().

Sinn und Zweck der Regelung des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten (vgl ErlRV 1660 BlgNR XXV. GP, 1). In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden. Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten wohl unmöglich wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist daher die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Die zentrale Bedeutung, die der Gesetzgeber der Meldung gemäß § 5 WiEReG beimisst, kommt insbesondere in den strengen Strafbestimmungen des § 15 WiEReG zum Ausdruck, denen zufolge Meldepflichtverletzungen mit Geldstrafen bis zu € 200.000,- zu ahnden sind (; ; ; ; ).

Das Interesse der Bf, nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht im gegenständlichen Fall hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach war daher eine Zwangsstrafe festzusetzen.

Gemäß § 111 Abs 3 BAO darf die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,- nicht übersteigen. Zweck der Zwangsstrafe ist es insbesondere, die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (). Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe.

Durch das Erinnerungsschreiben der Abgabenbehörde im Jahr 2018 und auch aufgrund der damals erfolgten Meldung war der Bf zweifelsfrei bekannt, dass die wirtschaftlichen Eigentümer und auch die jährlichen Überprüfungen der Abgabenbehörde zu melden sind. Die erhebliche Verspätung von über einem Jahr bei der Meldung trägt ebenfalls dazu bei, die Situation als erschwerend einzustufen.

Sollte die Bf über die rechtswirksame Zustellung tatsächlich keine Kenntnis erlangt haben (Stichwort Verständigungsmail), macht dieser Umstand - wie ausgeführt - die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unzulässig, sondern ist allenfalls im Rahmen der Ermessensübung als mildernder Umstand in Bezug auf die Höhe der Zwangsstrafe zu berücksichtigen ().

Auch das Vorbringen der Bf, nicht die Zwangsstrafe habe den Zweck der Vornahme der Meldung erfüllt, sondern die Verbuchung der Zwangsstrafe auf dem Abgabenkonto und in weiterer Folge sei die Bf auf Nachfrage beim Finanzamt auf die Meldung hingewiesen worden, ist nicht nachvollziehbar. Gerade die bescheidmäßige Festsetzung der Zwangsstrafe war Auslöser für die Verbuchung der Zwangsstrafe auf dem Abgabenkonto. Ohne Festsetzung wäre es demzufolge zu keiner Verbuchung und daher auch zu keiner Meldung gekommen.

Zudem vermag auch das Argument der erhöhten Arbeitsbelastung und des Ausnahmezustands während der Corona-Pandemie nicht zu überzeugen. Die Möglichkeit die in § 18 Abs 3 und Abs 4 WiEReG idF BGBL I 136/2017 vorgesehene Fristenunterbrechung zu verlängern sowie weitere den Fristenlauf und Säumnisfolgen betreffende Regelungen für das Rechtsmittelverfahren vorzusehen, hat der Gesetzgeber mit Änderung des WiEReG idF BGBl I 23/2020 nicht übernommen. Somit zeigt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber keine weiteren pandemiebedingten Erleichterungen im Zusammenhang mit den WiEReG-Meldepflichten gewähren wollte.

Angesichts dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung, dass in diesem konkreten Fall die Zwangsstrafe lediglich 20% des gesetzlich zulässigen Betrags ausmacht, wird deutlich, dass die festgesetzte Höhe der Zwangsstrafe nicht übermäßig ist, sondern sich innerhalb des Ermessensspielraums bewegt.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht den vorliegenden Einzelfall zu beurteilen hat. Entscheidungen darüber, ob die Abgabenbehörde in anderen Fällen Zwangsstrafen erlässt oder reduziert, obliegen der Zuständigkeit der Abgabenbehörde und entziehen sich der Überprüfung des Bundesfinanzgerichts, sofern solche Angelegenheiten nicht im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vorgelegt werden. Im vorliegenden Fall ist das erkennende Gericht wie ausgeführt der Auffassung, dass die Höhe der Zwangsstrafe angemessen ist.

Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat, "sofern weitere Ausführungen erforderlich sein sollten", ist abschließend auszuführen, dass bedingte Prozesshandlungen grundsätzlich unzulässig sind (). Überdies ist bei jedem Anbringen grundsätzlich der Inhalt entscheidend und nicht bloße zufällige verbale Formulierungen. Nach der Rechtsprechung wird jedoch ein Antrag als unzureichend betrachtet, wenn er sich lediglich darauf beschränkt, "sofern notwendig eine mündliche Verhandlung anzuberaumen" (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 274; ). Insofern wurde der gegenständliche Antrag nicht rechtswirksam gestellt.

Insgesamt war der Beschwerde der Erfolg zu versagen und war diese als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall waren Sachverhaltsfragen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu klären, die nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegen. Die rechtliche Beurteilung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Zulassung der Revision ist somit nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.3100002.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at