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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2023, RV/7103573/2023

Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuervorauszahlungen 2023 und Folgejahre zu Recht erkannt:

I.
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheid wird abgeändert und die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2023 und Folgejahre werden mit 5.280,00 € festgesetzt.

II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf

Mit Bescheid vom wurden Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2023 mit 5.187,00 € festgesetzt.
Begründet wurde wie folgt:
Die für die Festsetzung der Vorauszahlungen maßgebliche Veranlagung betreffe das Jahr 2021. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.759,00 € um 9,00 % erhöht worden.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom nach Anrechnung von Lohnsteuer in Höhe von 2.503,76 € eine verbleibende Einkommensteuer in Höhe von 4.759,00 € festgesetzt.

Mit Schreiben vom wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde eingereicht wie folgt:
Die Beschwerdeführerin hätte bei ihrem zweiten Arbeitgeber beantragt, dass er die zusätzlich anfallende Lohnsteuer monatlich abführe. Da sie schon monatliche Ratenzahlungen von 693,00 € an das Finanzamt überweise, die sich wahrscheinlich durch Rückzahlungen der Steuerschuld für das Jahr 2021 noch erhöhen würden, würde eine vierteljährliche zusätzliche Zahlung von 1.296,75 € sogar das ihr bei einer Pfändung zustehende Existenzminimum noch unterschreiten.
Aufgrund obiger Angaben werde die Herabsetzung der Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2023 und Folgejahre auf 0,00 € beantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Nach Recherchen des Finanzamtes sei die Beschwerdeführerin auch im Kalenderjahr 2023 bei zwei Arbeitgebern nichtselbständig beschäftigt. Auch für das Kalenderjahr 2023 sei daher mit einer Steuernachzahlung zu rechnen. Die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung sei daher nicht gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht eingereicht und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Die Begründung der Beschwerdevorentscheidung widerspreche sämtlichen gemäß § 93 Abs. 3a BAO geforderten Bedingungen. Abgesehen von der Nichtbeachtung der deutschen Grammatik werde der Sachverhalt von der Behörde ohne Beweiswürdigung und ohne Begründung einfach behauptet. Ihr Antrag auf Herabsetzung der Lohnsteuervorauszahlung wegen der monatlichen Zahlung der anfallenden Lohnsteuer durch ihren zweiten Arbeitgeber und ihr Hinweis auf die erhebliche Härte einer zusätzlichen vierteljährlichen Zahlung von 1.296,75 € bei einem monatlichen Nettoeinkommen von cirka 2.400,00 € würden ohne irgendeine Begründung ignoriert werden, die Angabe der maßgebenden Umstände der Ermessensentscheidung würden fehlen.
Es werde der Antrag gemäß § 299 BAO auf Nichtigerklärung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, da diese § 93 Abs. 3a BAO widerspreche.
Wie man aus den Daten ersehen könne sei sie im 62. Lebensjahr und würde in dem Mangelberuf einer Altenpflegerin arbeiten. Bei ihrem zweiten Einkommen handle es sich um die Palliativbetreuung einer schwer demenzkranken 87 Jahre alten Frau, deren Lebenserwartung und daher auch ihr zweites Einkommen nicht vorhersehbar sei.
Gemäß § 41 EStG 1988 sei zu gewährleisten, dass Bezüge, welche getrennt lohnversteuert worden wären, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung erfasst werden könnten. Das treffe bei ihr zu. Gemäß § 45 EStG 1988 werde die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr nach der Einkommensteuerschuld des letzten Jahres berechnet. Das bedeute bei geleisteter Vorauszahlung für 2023, dass für das Jahr 2024 keine Vorauszahlungen zu entrichten seien. Auch die Erhöhung der Vorauszahlung um 9 % sei in Frage zu stellen, da die Höhe ihres 2. Einkommens für 2023 und erst recht für die Folgejahre nicht vorhersehbar sei, es sich nicht erhöhen werde und es jedenfalls im Zuge einer Arbeitnehmerveranlagung erfasst werde.
Es werde der Antrag gestellt auf Herabsetzung der in Höhe von 5.187,00 € festgesetzten Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2023 und Folgejahre auf 0,00 € bis maximal 4.759,00 € nur für 2023, ohne Folgejahre, aufgrund obiger Angaben.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom wurde die verbleibende Einkommensteuer abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer in Höhe von 3.366,04 € mit 5.077,00 € festgesetzt.

Mit Vorlagebericht vom wurde die oben angeführte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Strittig sei, ob vom Finanzamt für das Kalenderjahr 2023 Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin sei auch im Kalenderjahr 2023 bei zwei Dienstgebern beschäftigt.
Stellungnahme:
Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2022 sei am ergangen. Aufgrund der Bestimmungen im § 45 Abs. 1 EStG 1988 sei dieser Bescheid nun Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2023. Demnach würden die Vorauszahlungen mit 5.280,00 € festzusetzen sein (Einkommensteuer 2022 mit Erhöhung um 4 %).
Vorgelegt wurde ein Sozialversicherungsauszug vom , wonach die Beschwerdeführerin jedenfalls bis bei zwei Arbeitgebern beschäftigt war.

Dem Erkenntnis zugrunde liegender Sachverhalt

Strittig ist die Höhe der für das Jahr 2023 und Folgejahre festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen.
Die Beschwerdeführerin bezog in den Jahren 2021, 2022 und im Jahr 2023 jedenfalls bis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von zwei Arbeitgebern (siehe Sozialversicherungsauszug).
Mit Bescheid vom wurden Vorauszahlungen an Einkommensteuer 2023 mit 5.187,00 € auf Basis des Einkommensteuerbescheides 2021 festgesetzt.

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom wurde nach Anrechnung von Lohnsteuer in Höhe von 2.503,76 € eine verbleibende Einkommensteuer in Höhe von 4.759,00 € festgesetzt.
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2022 vom wurde die verbleibende Einkommensteuer abzüglich anrechenbarer Lohnsteuer in Höhe von 3.366,04 € mit 5.077,00 € festgesetzt.

Laut den Angaben der Beschwerdeführerin wurde bei ihrem zweiten Arbeitgeber beantragt, die zusätzlich anfallende Lohnsteuer abzuführen. Dass eine solche Abfuhr im Jahr 2023 erfolgt ist wurde weder behauptet, noch glaubhaft gemacht.
Zusätzlich wurde eingewendet, dass eine Zahlung der gegenständlichen Vorauszahlungen eine erhebliche Härte darstellen würde.

Rechtliche Begründung

§ 45 Abs. 1 EStG 1988 lautet auszugsweise wie folgt:
"Der Steuerpflichtige hat auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Vorauszahlungen sind auf volle Euro abzurunden. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5 % für jedes weitere Jahr erhöht.
….."

Vorauszahlungen können auf Antrag oder von Amts wegen angepasst werden. Nach dem 30.9. darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen. Dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30.9. gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren (§ 45 Abs. 3 und 4 EStG).

Nach § 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist - wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind - der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Zweck der Veranlagung ist die gemeinsame Erfassung der Bezüge aus sämtlichen Dienstverhältnissen, da die Anwendung des Einkommensteuergesetztarifs auf die Gesamtbezüge in der Regel eine höhere Einkommensteuerschuld zur Folge hat als bei einem getrennten Lohnsteuerabzug (; ).

Die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer bzw. der Nachforderung resultiert aus folgendem Umstand, nämlich dass im Falle mehrerer Dienstverhältnisse jeder Arbeitgeber so vorzugehen hat, als ob nur dieses Arbeitsverhältnis vorläge (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar III C, Tz. 2 zu § 66).

Mit einer Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid kann (erfolgreich) nur die Fehlerhaftigkeit des Bescheids im Zeitpunkt seiner Erlassung aufgezeigt werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die Vorauszahlungen mit rückwirkender Wirksamkeit ab der Erlassung des angefochtenen Bescheides (; ).

In einem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung muss die voraussichtliche Höhe der Besteuerungsgrundlagen für das laufende Jahr durch die Vorlage dazu geeigneter Unterlagen bzw. Berechnungen glaubhaft gemacht werden ().
Geänderte Einkommenserwartungen rechtfertigen entsprechende Änderungen oder Anpassungen der ursprünglichen Vorauszahlungen. Um solche geänderte Einkommenserwartungen auch berücksichtigen zu können, bedarf es eines glaubhaften, substanziellen und konkreten Vorbringens des Antragstellers.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Herabsetzung damit, dass sie einen Antrag bei ihrem zweiten Arbeitgeber gestellt hätte, die zusätzlich anfallende Lohnsteuer abzuführen. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass diese auch tatsächlich abgeführt wurde. Nachweise darüber wurden nicht eingereicht.
Das bloße Vorhaben, eine monatliche Abfuhr schon während des jeweiligen Jahres sicher zu stellen, ist nicht geeignet, eine Herabsetzung der Vorauszahlungen zu rechtfertigen, eine Glaubhaftmachung fehlt.

Dass möglicherweise eine erhebliche Härte vorliegt, kann allenfalls im Rahmen eines Verfahrens betreffend Zahlungserleichterung von Bedeutung sein.

Da mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2022 mit 8.443,18 € festgesetzt wurde, wobei sich nach Anrechnung der entrichteten Lohnsteuer in Höhe von 3.366,04 € eine Abgabennachforderung von 5.077,00 € ergibt, waren die Vorauszahlungen für das Jahr 2023 und Folgejahre mit 5.280,00 € festzusetzen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig. Die Frage, ob Umstände glaubhaft gemacht wurden, die eine Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen nach sich ziehen können, war im Rahmen freier Beweiswürdigung bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu lösen. Eine Revision war folglich nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103573.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at