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Verfahrensleitender Beschluss, BFG vom 27.11.2023, RV/7101163/2019

Verständigung nach § 281a BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Martin Weiser, Nußberggasse 32//1/4, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate April bis Juni 2016, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

I. Die Parteien werden gem. § 281a BAO formlos darüber verständigt, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde.

II. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am gegen den am ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend die Monate 04-06/2016 Beschwerde erhoben, über die das Finanzamt mit einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung am und einer Abgabennachforderung in Höhe von 10.875,08 € entschieden hat. Der Bf. brachte gegen die Beschwerdevorentscheidung am einen Vorlageantrag ein. Am erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerjahresbescheid 2016, in welchem eine Abgabengutschrift in Höhe von 22.059,70 € festgesetzt wurde.

Bis zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht am erließ das Finanzamt am gem. § 299 BAO einen Aufhebungsbescheid betreffend den Umsatzsteuerjahresbescheid 2016 vom , weil dieser rechtswidrig gewesen wäre. Der am eingebrachte Vorlageantrag wurde vom Finanzamt als Beschwerde beurteilt, über welche am mit ihrer Gegenstandsloserklärung im Sinne des § 261 BAO entschieden wurde.

Nach der Aktenlage sind die ergangenen Entscheidungen des Finanzamts rechtswirksam zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen.

Am erließ das Finanzamt einen neuen Umsatzsteuerjahresbescheid 2016, gegen welchen der Bf. durch seinen steuerlichen Vertreter am rechtzeitig Beschwerde erhoben hat.

II. Beweiswürdigung

Die im Verfahrensgang dargestellten Tatsachen sind erwiesen und ergeben sich zur Gänze aus den vorgelegten Akten.

III. Rechtliche Beurteilung

Die Gegenstandsloserklärung des als Beschwerde beurteilten Vorlageantrages vom seitens des Finanzamtes erfolgte rechtswidrig. Infolge ihrer ordnungsgemäßen Zustellung an den steuerlichen Vertreter des Bf. am ist diese Entscheidung rechtswirksam und rechtskräftig.

Der Bescheid des Finanzamtes, mit dem der Umsatzsteuerjahresbescheides 2016 vom aufgehoben wurde, wurde ordnungsgemäß am zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Im Ergebnis ist von der Rechtswirksamkeit des Umsatzsteuerjahresbescheides 2016 vom auszugehen und von einer gegen diesen rechtzeitig am erhobenen Beschwerde.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Die am gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid betreffend die Monate 04-06/2016 eingebrachte Beschwerde gilt nicht gegen den am erlassenen Umsatzsteuerbescheid gerichtet.

§ 253 BAO regelt, dass die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid als gerichtet gilt, wenn ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheid angefochtenen Bescheides tritt. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst.

Infolge der zwar rechtswidrigen aber rechtswirksamen Gegenstandsloserklärung des Vorlageantrages gilt der § 253 BAO im vorliegenden Fall nicht, da mangels eines Vorlageantrages die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 04-06/2016 mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom endgültig erledigt wurde (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 253 Tz 4 betreffend vorübergehende Erledigung der Bescheidbeschwerde)

Gem. § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Im konkreten Fall wurde über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 04-06/2016 mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom endgültig entschieden. Ein Vorlageantrag wurde, wie oben dargestellt, nicht eingebracht.

Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung (in der Sache) über eine Bescheidbeschwerde idR nur zuständig, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. , ).

In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass auch im Anwendungsbereich des § 281a BAO das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. Auflage (2021), §278, TZ 1a, , ).

Da im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 281a BAO vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, da die Voraussetzungen einer Verständigung nach § 281a BAO vorliegen und sich die Rechtsfolgen einer fehlenden Entscheidungspflicht aus der im Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergeben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101163.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at