Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.11.2023, RV/7500568/2023

Parkometerabgabe: Verwendung eines nicht mehr gültigen Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad in der Verwaltungsstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 28,00 € zu entrichten.


  • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (28,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (140,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (14,00 €), insgesamt 182,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan KO der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 09:20 Uhr zur Anzeige gebracht, da der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinter der Windschutzscheibe eingelegten Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123 in der Liste des Sozialministeriums nicht angeführt war.

Über Auskunftsersuchen der Magistratsabteilung 67 vom teilte das Sozialministerium mit E-Mail vom gleichen Tag mit, dass für ***Bf1*** kein Parkausweis ausgestellt worden sei. Der Besitzer des Parkausweises mit der Nr. 123 könne nicht eruiert werden. Wenn der Ausweis in der Liste des Sozialministeriumservice nicht aufscheine, sei er meistens bereits ungültig.

Mit Schreiben vom wurde die Beschwerdeführerin (Bf.) als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges unter Anführung der erforderlichen Daten zur Lenkerauskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und gab der Behörde bekannt, dass ihr selbst am Beanstandungstag das Fahrzeug überlassen gewesen sei.

Mit Strafverfügung vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, angelastet, sie habe das gegenständliche Kraftfahrzeug zur bereits genannten Zeit am bereits angeführten Ort abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Im Fahrzeug habe sich lediglich der Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123 befunden. Da der Ausweis als verloren gemeldet worden und daher nicht mehr gültig sei, sei die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe vorgetäuscht worden. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe hinterzogen.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 365,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 15 Stunden festgesetzt.

Die Bf. brachte in ihrem Einspruch vom (E-Mail) vor, dass sie die Geldstrafe von je 365,00 € unmöglich bezahlen könne, da sie nur geringfügig verdiene. Sie bringe N. vier Mal die Woche zum Behindertenbasteln. N. sei zu 100% geistig und körperlich behindert. Die Familie habe ihr diesen Ausweis zur Verfügung gestellt. Sie sei die Fahrerin für N. Die Behörde möge sie nicht so hoch bestrafen, da sie das nicht zahlen könne.

Mit Schreiben vom wurde N. von der Magistratsabteilung 67 um Bekanntgabe ersucht, ob sie von der Bf. am mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug befördert worden sei oder ob sie dieses selbst gelenkt habe.

Der Erwachsenenvertreter von N. teilte mit E-Mail vom mit, dass sie von der Bf. am gefahren worden sei.

Mit Straferkenntnis vom wurde die Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv 140,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 VStG ein Betrag von 14,00 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde zusammengefasst fest, dass der im Fahrzeug zur Beanstandungszeit hinterlegte Parkausweis Nr. 123 am als verloren gemeldet worden und daher nicht mehr gültig gewesen sei. Demnach habe die Bf. die Parkometerabgabe verkürzt. Am sei ein Antrag auf Ausstellung eines Duplikates gestellt worden. Das Duplikat mit der Nr. 456 sei im April 2018 ausgestellt worden. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei hervorgekommen, dass die Ausweisinhaberin befördert worden sei und insofern eine Abgabenverkürzung vorliege. Nachdem die Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten, sei nunmehr die Tatanlastung auf eine Verkürzung der Parkometerabgabe geändert worden.

Weiters führte die Behörde aus, dass die Abgabe nicht zu entrichten sei für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert würden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (Verweis auf § 6 Abs. 1 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Aus dieser Regelung ergebe sich, dass die Kennzeichnung mit dem Ausweis im Original zu erfolgen habe. Die Anbringung eines ungültigen bzw. als verloren gemeldeten Ausweises erfülle diese Voraussetzungen nicht und falle daher gemäß § 29b StVO nicht unter die zitierte Ausnahmebestimmung.

Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt die Übertretung - bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen wäre, weshalb der der Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Die Bf. wiederholt in ihrer Beschwerdevom im Wesentlichen ihr Einspruchsvorbringen und betont noch einmal, dass sie N. am Beanstandungstag gefahren habe.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Feststellungen

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 09:20 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1040 Wien, Rienößlgasse 19, abgestellt.

Die Bf. hat an diesem Tag N. befördert.

Im Fahrzeug war zur Beanstandungszeit der auf N. ausgestellte Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123 hinter der Windschutzscheibe eingelegt. Dieser Ausweis wurde im Jahr 2016 verloren gemeldet und verlor somit seine Gültigkeit.

Die Bf. verfügt über keinen Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960.

Zur Beanstandungszeit befand sich im Fahrzeug weder ein gültiger Papierparkschein noch lag ein gültiger elektronischer Parkschein vor.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Lenkereigenschaft der Bf. und die Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit ist unstrittig.

Die Beförderung von N. zur Beanstandungszeit ist durch die vorgelegte Bestätigung von deren Sachwalter erwiesen.

Durch die drei vom Parkraumüberwachungsorgan zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos ist erwiesen, dass im Fahrzeug der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123 hinter der Windschutzscheibe eingelegt war.

Dass der Parkausweis gemäß § 29b StVO 1960 Nr. 123 seit 2016 nicht mehr gültig ist, ergibt sich aus der Auskunft des Sozialministeriumservice.

3. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I.)

Objektive Tatseite

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:

"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis eingelegt ist (vgl. zB , , ).

Bei Verwendung eines nicht (mehr) gültigen Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 tritt denklogisch ebenfalls keine Befreiung von der Entrichtung von der Parkgebühr ein.

Die Bf. hat daher durch das Einlegen des nicht mehr gültigen Parkausweises die Parkometerabgabe nicht entrichtet und damit die objektive Tatseite erfüllt.

Verschulden

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraus-setzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Sie ist neben dem Vorsatz eine Art des Verschuldens. Im Gegensatz zum Vorsatz will jemand, der fahrlässig handelt, keinen "Erfolg" (z.B. den Eintritt eines Schadens) verursachen.

Gegen die Bf. wurden hg. bereits drei einschlägige Verfahren geführt (RV/7500884/2020, RV/7500693/2021, RV/7500479/2023), da schon damals (jeweils) der nicht mehr gültige Parkausweis mit der Nr. 123 in Kopie verwendet wurde.

Trotzdem hat die Bf., als sie N. am befördert und das Fahrzeug in 1040 Wien, Rienößlgasse 19, Stanislausgasse 11, abgestellt hat, erneut den auf N. ausgestellten, nicht mehr gültigen Ausweis Nr. 123 im Fahrzeug eingelegt.

Dass der Bf. ein rechtskonformes Verhalten zur Beanstandungszeit nicht möglich war, geht weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen hervor. Vielmehr musste die Bf. vor dem Hintergrund der einschlägigen Vortaten die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass ihr erneut ein ungültiger Parkausweis von der beförderten Person übergeben wird. Dies hat sie jedoch zumindest billigend in Kauf genommen und somit zumindest grob fahrlässig gehandelt.

Damit lagen auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit vor.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ).

Vor dem Hintergrund des § 19 Abs. 1 VStG und § 19 Abs. 2 VStG kann das Ausmaß des Verschuldens in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Erschwerend war zu berücksichtigen, dass die Bf. in verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheiten nach dem Parkometergesetz nicht unbescholten ist (hg. zwei einschlägige Verfahren).

Zum Einspruchsvorbringen der Bf., dass sie die Geldstrafen von je 365,00 € nicht bezahlen könne, weil sie nur über ein geringes Einkommen verfüge, wird festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis nur über die zur GZ. MA67/Zahl/2023 vorgelegte Beschwerde abspricht und die Geldstrafe mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom ohnehin auf 140,00 € herabgesetzt wurde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen (vgl. ).

Das Bundesfinanzgericht erachtet daher die von der belangten Behörde mit 140,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 1 Tag und 9 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe angesichts der vorstehenden Ausführungen jedenfalls als schuld- und tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam unter dem Aspekt der Spezialprävention (vgl. ) nicht in Betracht, da die Strafe geeignet sein soll, die Bf. vor der Begehung einer weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.)

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 14,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 28,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Vollstreckungsbehörde (Spruchpunkt III.)

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 Anm. 6).

4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt IV.)

Art 133 B-VG normiert auszugsweise:

"[…] (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht; […]

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

§ 25a Abs 4 VwGG lautet:

"(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Da die Entscheidung im Wesentlichen auf Sachverhaltsfeststellungen beruht und weder eine Geldstrafe von über 750,00 € noch eine Freiheitsstrafe nicht verhängt werden durfte bzw. tatsächlich eine Geldstrafe von 140,00 € verhängt wurde, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500568.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at