Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2023, RV/2200001/2023

Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterialien

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Zollamtes Graz (nunmehr Zollamt Österreich) vom , Zahl: ***1***, betreffend Altlastenbeitrag, Säumniszuschlag und Verspätungszuschlag nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit den Bescheiden (Sammelbescheid) des Zollamtes Graz vom , Zahl: ***1***, wurde für die Beschwerdeführerin Altlastenbeitrag für das erste und das zweite Kalendervierteljahr 2015 sowie für das erste Kalendervierteljahr 2017 Altlastenbeitrag in der Höhe von insgesamt 243.735,60 Euro festgesetzt. Ebenso erfolgte die Festsetzung von Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag. In der Begründung wurde ausgeführt, der Marktgemeinde ***9*** sei mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens unter anderen auf den Grundstücken Nr. ***2***, ***3*** und ***4***, alle KG ***5***, erteilt worden. Im Zuge der Vorbereitung für die erforderliche Dammschüttung habe die Beschwerdeführerin ein (näher genanntes) Unternehmen mit der Zulieferung von Bodenaushubmaterial beauftragt. Erhebungen der Zollbehörde hätten ergeben, dass im ersten Quartal 2012 insgesamt 5.474 m3 Aushubmaterial von zwei näher genannten Bauvorhaben durch die Beschwerdeführerin zu den genannten Grundstücken zur Zwischenlagerung antransportiert worden seien. Weitere Lieferungen seien im zweiten Quartal 2012 mit einem Gesamtausmaß von 4.486 m3 erfolgt. In der Folge seien Aushubtransporte im Auftrag der Beschwerdeführerin auf die Grundstücke Nr. ***6*** und ***7***, im Zeitraum erstes Quartal 2014 im Ausmaß von 9.950 m3, durchgeführt worden. In Summe seien somit 19.910 m3 Bodenaushubmaterial zwischengelagert und davon lediglich 5.192 m3 im Zuge des Rückhaltebeckenbaues einer Verwertung unterzogen worden. Nach Fertigstellung des Hochwasserrückhaltebeckens im Jahr 2017 hätten die nicht verwerteten Bodenaushubmaterialien geräumt werden müssen. Mit der Vereinbarung vom habe die Beschwerdeführerin ein Unternehmen mit der Übernahme und Verbringung von "losen Erdmaterial" von den Grundstücken Nr. ***2***, ***3***, ***4***, ***6*** und ***7***, alle KG ***5***, beauftragt; im Zeitraum bis seien 14.718 m3 "Erdmaterial" von den gegenständlichen Grundstücken entfernt worden und auf ein anderes Grundstück abgelagert worden.
Nach § 4 Z 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) sei Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst habe. Im gegenständlichen Fall habe nach der vorliegenden Aktenlage die Beschwerdeführerin der ***8*** AG den Auftrag erteilt, das Bodenaushubmaterial für die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens anzuliefern. Davon seien innerhalb der dreijährigen beitragsfreien Frist nur 5.192 m3 einer bestimmungsgemäßen Verwertung zugeführt worden. Die restliche Menge sei außerhalb der dreijährigen beitragsfreien Frist weggebracht worden. Nach Ausführungen zur Ermittlung der jeweiligen Mengen vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, die Beschwerdeführerin verkenne im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Beitragsbefreiung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG, dass diese Bestimmung von ablagern, womit eine dauerhafte Einbringung gemeint sei, ausgehe. Das gegenständliche dem Altlastenbeitrag unterliegende Bodenaushubmaterial sei jedoch länger als drei Jahre zur Verwertung (zwischen)gelagert worden, dieser schlussendlich nicht zugeführt worden und es sei somit der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG verwirklicht worden.
Als Verwertung gelte jedes Verfahren, als deren Hauptereignis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt würden, indem sie zum Beispiel Materialien ersetzten, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Auch die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens impliziere an sich noch kein Abfallende für das gelagerte Aushubmaterial. Erst mit der bestimmungsgemäßen Verwertung des Bodenaushubmaterials innerhalb von drei Jahren entstehe keine Beitragspflicht. Der Abgabenanspruch entstehe, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpfe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld im Allgemeinen jene Rechtslage maßgebend, die in jenem Zeitpunkt gegolten habe, in dem sich der Abgabentatbestand verwirklicht habe. Die Verwirklichung des Abgabentatbestandes sei mit Ablauf der Frist, nämlich mit dem mehr als dreijährigen Lagern zur Verwertung, gegeben. Im gegenständlichen Fall sei unbestritten, dass die Bodenaushubmaterialien zwecks einer späteren Verwertung, nämlich als Dammschüttmaterial zwischengelagert worden seien. Mit dem Beginn der Zwischenlagerung sei zunächst kein Abgabentatbestand erfüllt worden. Die Mengen, die innerhalb der dreijährigen Lagerung keiner Verwertung zugeführt worden seien, unterlägen im Hinblick auf die mehr als dreijährige Zwischenlagerung zur Verwertung dem Altlastenbeitrag. Die dreijährige beitragsfreie Zeit sei zu unterschiedlichen Zeitpunkten im ersten und zweiten Quartal 2015 sowie im ersten Quartal 2017 abgelaufen.
Die verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerungen der in Rede stehenden Bodenaushubmaterialien seien durch die Beschwerdeführerin im Zuge der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens veranlasst worden. Die Beschwerdeführerin sei demzufolge Beitragsschuldnerin im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG. Würden die Abgaben nicht zum Fälligkeitszeitunkt entrichtet, so sei ein Säumniszuschlag in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Altlastenbeitrages zu erheben. Bei nicht fristgerechter Abgabe der Beitragsanmeldung sei ein Verspätungszuschlag vorzuschreiben.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin brachte Folgendes vor (auszugsweise):
"I. Sachverhalt
Mit Schreiben v wurde dem Zollamt durch die BH Graz-Umgebung eine Waldverwüstung sowie eine unbefugte Rodung durch Schüttung von Bodenaushubmaterialien auf dem GRST-NR (…) der KG (…) angezeigt.
Mit Schreiben v zu GZ: (…); GZ des Zollamtes: (…) teilte die Gemeinde mit, dass unter Bezug auf das Gespräch v betreffend die Zwischenablagerung v Aushubmaterial v BVH (…) auf den GRST-NR
***2***, ***3*** und ***4***, je KG ***10*** ***5***, beide im Eigentum der (…) GmbH wie folgt Stellung genommen werde (kursiv hervorgehoben):
Mit Bescheid GZ: (…) v wurde der Marktgemeinde
***9*** die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens erteilt. Von dieser wasserrechtlichen Bewilligung waren auch die gegenständlichen GRST-NR ***2***, ***3*** und ***4***, je KG ***10*** ***5***, umfasst (siehe dazu Beilage /A des Schreibens v ).
Für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens waren große Mengen an Schüttmaterial für die Herstellung der Dammschüttungen notwendig. Im Befund des Wasserrechtsbescheides zu GZ: (…) v wurde davon ausgegangen, dass ca 45.000 m
3 an Dammschüttmaterial zugeführt werden müssen.
Im Zuge der Vorbereitung für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens wurden ca 10.000 m
3 Bodenaushubmaterial durch die Firma ***8*** AG vom BVH "(…)" sowie weitere 11.000 m3 von BVH "Bachumlegung (…)" zu den GRST-NR ***2***, ***3*** und ***4***, je KG ***10*** ***5***, geliefert.
Das angelieferte Material wurde durch eine straßenbautechnische Prüfanstalt überprüft und als Bodenaushubmaterial Klasse A2 gem Verwertungsklasse BABW 2011 SN 31411-31 beurteilt (siehe dazu Beilage ./B).
Im Zuge der Bauarbeiten am Wasserrückhaltebecken wurden lediglich 7.000 m
3 Aushubmaterial verwendet, da die hohen Anforderungen an den Stützkörper vom restlichen zugeführten Aushubmaterial nicht erfüllt werden konnten.
Nach Fertigstellung des Hochwasserrückhaltebeckens im Jahre 2017 wurden jene Grundstücksflächen, die nicht für den Hochwasserschutzdamm wie zB Baustellenzufahrt, Lagerung v Baumaterial usw, benötigt wurden, von der Grundeigentümerin, der (…) GmbH, für die Errichtung einer Produktionshalle benötigt.
Im Zuge einer vertraglichen Vereinbarung mit der Firma (…) wurde auch der Abtransport des restlichen Bodenaushubmaterials von ca 15.000 m
3 von den gegenständlichen Grundstücken vereinbart.
Da die wasserrechtliche Bewilligung für das Hochwasserrückhaltebecken sowohl die GRST- NR
***2***, ***3*** und ***4***, je KG ***10*** ***5***, auf dem sich das Bodenaushubmaterial befunden hat, als auch die Maßnahmen selbst für welche das Bodenaushubmaterial verwendet wurden, umfasst waren, ist von einer Tätigkeit gem § 3 Abs 1 Z 1 lit c auszugehen und diese von der Beitragspflicht des Altlastensanierungsgesetzes ausgenommen.
Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens durch das Zollamt Graz wurde folgender Sachverhalt bescheidmäßig letztlich festgestellt (kursiv hervorgehoben):
(…)
Die belangte Behörde führte in der Begründung aus, dass in der Ausnahmenbestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG nicht geltend gemacht werden könne, da diese Bestimmung von ablagern, womit eine dauerhafte Einbringung gemeint ist, ausginge. Somit sei der Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG bei einer Zwischenlagerung zur Verwertung verwirklicht.
II. Anträge
Die Gemeinde (…) stellt folgenden Anträge an das Bundesfinanzgericht. Dieses möge:
1.
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu
- den angefochtenen Bescheid -gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts -abändern, dass
- bei Spruchpunkt I und II der Betrag auf den Bodenaushub aus dem BVH (…) beschränkt und Spruchpunkt III ersatzlos behoben wird sowie der Säumnis- und Verspätungszuschlag entfällt;
in eventu
- bei Spruchpunkt I der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag entfallen und die Spruchpunkte II und III ersatzlos behoben werden;
in eventu
- bei den Spruchpunkten I und II der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag entfallen und Spruchpunkt III ersatzlos behoben wird;
in eventu
- bei den Spruchpunkten I, II und III der Säumniszuschlag und der Verspätungszuschlag entfallen
2. eine mündliche Verhandlung durchführen.
III. Zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit sowie Begründung
Der Bescheid v zu ZI: (…) des Zollamtes Graz wurde der Gemeinde (…) am zugestellt. Die am postalisch aufgegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig.
Der Bescheid wird der Höhe und dem Grunde nach zur Gänze angefochten.
Die Beschwerde ist auch begründet:
Vorweg ist festzuhalten, dass in Angelegenheiten iZm dem AISAG immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ablagerung/Zwischenlagerung zu beachten ist. Es gilt daher die Rechtslage zum Zeitpunkt 1. Qu 2012, 2. Qu 2012 und 1 Qu 2014 (so auch die belBeh).
Die belBeh geht davon aus, dass es sich bei dem zwischengelagerten Bodenaushub um Abfall handelt. § 2 AISAG idF BGBl I 40/2008 verweist zur Definition des Abfalles auf § 2 Abs 1 bis 3 AWG. § 2 Abs 1 AWG in der Fassung BGBl I 9/2011 (gültig v bis ) und BGBl I (gültig v bis ) lautet:
§2
(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
Eine Entledigungsabsicht lag nicht vor. Dies wurde auch von der belangten Behörde festgestellt. So sei nach dem Vorbringen der bel Beh der Erdaushub von Bauprojekten im Gemeindegebiet auf Veranlassung der Gemeinde an einen bestimmten Ort - nämlich die gegenständlichen Grundstücke - verbracht worden, mit dem Vorsatz diesen Aushub für die Errichtung des Hochwasserschutzes zu verwenden. Bei den Bauvorhaben (…)umfahrung (…) handelt es sich um Bauvorhaben der Gemeinde. Die Gemeinde als Bauherr wollte sich des Bodenaushubes nicht entledigen, dies gilt auch für den Bodenaushub des (…). Von einer Entledigung iSd § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 kann daher nicht ausgegangen werden.
Es fehlte daher an einer Entledigungsabsicht durch die Gemeinde (, mwN, , 2009/07/0123) und als Folge davon an der Abfalleigenschaft des Bodenaushubs gemäß § 3 Abs 1 Z 1 AISAG idF BGBl I 15/2011 ( bis ) bzw BGBl I 103/2013 ( bis ) iVm § 2 Abs 4 AISAG idF BGBl I 40/2008 (gültig v bis ).
Nach § 2 Abs 1 Z 2 AWG sind bewegliche Sachen Abfälle soweit deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG) nicht zu beeinträchtigen. Der gegenständlich zwischengelagerte Bodenaushub erfüllte keine der Anforderungen des § 1 Abs 3 AWG und handelte es sich daher um keinen Abfall iSd § 3 Abs 1 lit b AISAG. Liegt aber kein Abfall vor, so löst die (Zwischen-)Lagerung dieses Materiales auch keine Dreijahresfrist des § 3 Abs 1 lit b AISAG aus. Vielmehr besteht keine Beitragspflicht für die Lagerung von Materialien ohne Abfalleigenschaft.
Mit der Vereinbarung der Gemeinde mit der (…) v entstand eine Entledigungsabsicht der Gemeinde und gilt daher der Bodenaushub erst mit der Entfernung durch (…) im Auftrag der (…) im Zeitraum bis als Abfall gem § 3 AISAG iVm § 2 Abs 4 AISAG iVm § 2 Abs 1 Z 1 AWG. Die Gemeinde ist somit nicht Betragsschuldner, da diese Tätigkeit nicht von der Gemeinde veranlasst wurde, sondern von der (…).
Sollte für den Erdaushub des (…) entgegen der obigen Ausführungen von einer Abfalleigenschaft ausgegangen werden, so wird ausgeführt, dass es sich hierbei um jene Mengen handelt, die im Rahmen der Errichtung des Hochwasserschutzes einer Verwertung zugeführt wurden und somit eine Verwertung iSd § 3 Abs 1 lit c iVm Abs 1 Z 4 AISAG idF BGBl I 15/2011 vorliegt.
Weiters entstand bereits eine Beitragsschuld durch das Unternehmen (…) aufgrund der Einbringung des Materials auf einem ihrer Grundstücke ohne entsprechende Bewilligungen. Da bereits eine Altlastenbeitragspflicht dieses Unternehmens besteht, ist die Zwischenlagerung von der Beitragspflicht ausgenommen (vgl § 3 Abs 2 Z 2 AISAG).
Sollte diesem Vorbringen nicht gefolgt werden, so wird ergänzend vorgebracht:
Für die Lieferungen bestand kein aufrechtes Auftragsverhältnis zwischen der Gemeinde und der
***8*** AG. Die von der bel Beh genannte Vereinbarung wurde lediglich vom seinerzeitigen Bürgermeister unterzeichnet. Dieser Vereinbarung liegt aber kein erforderlicher Beschluss des zuständigen Organes zu Grunde. So zählt eine derart weitreichende Vereinbarung nicht zur laufenden Verwaltung eines Bürgermeisters, und fällt ein solcher Vertrag ausschließlich in die Zuständigkeit des Gemeinderates gem § 43 Stmk GemO. Derartige Vereinbarungen bedurften nach der damaligen Rechtslage der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes und zweier Gemeinderäte, um rechtswirksam und verbindlich zu sein (vgl § 63 Stmk GemO idF LGBI 29/2010).
Verstöße gegen diese Formvorschriften bewirken die Rechtsunwirksamkeit der Vereinbarung (vgl Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 63 Rz 5; 3 Ob 32/llv). Die von der bel Beh als Nachweis herangezogene Urkunde ist rechtsunwirksam, und kann keinesfalls daraus eine Verpflichtung der Gemeinde abgeleitet werden.
Eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht liegt mangels Kenntnis des Gemeinderates ebenfalls nicht vor, und konnte die
***8*** AG auch nicht von einer solchen ausgehen. Aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit mit Gemeinden wusste diese vielmehr um die notwendigen Form- und Beschlusserfordernisse.
Im Ergebnis hat die Gemeinde die beitragspflichtige Tätigkeit nicht veranlasst, somit ist diese auch nicht der Beitragsschuldner gem § 4 Abs 1 Z 3 AISAG.
Sollte auch dieses Vorbringen nicht durchdringen, so wird weiters vorgebracht:
Lediglich die Lieferungen im ersten Quartal 2012 beruhten auf der Vereinbarung v und zwischen der
***8*** AG und dem seinerzeitigen Bürgermeister. Die übrigen Lieferungen wurden von der ***8*** AG ohne gesonderten Auftrag durch den seinerzeitigen Bürgermeister durchgeführt. Daher sind im Sinne des Eventualbegehrens lediglich die Beiträge nach Spruchpunkt I zu entrichten und besteht keinesfalls eine Beitragspflicht für entsprechend den Spruchpunkten II und III. Für eine Beauftragung der ***8*** AG durch die Gemeinde fehlen jegliche Feststellungen. Vielmehr wurde die Anlieferung auf die gegenständlichen Grundstücke durch die ***8*** AG ohne konkreten Auftrag durch die Gemeinde durchgeführt. Fehlt es aber an einer solchen Beauftragung, fehlt es auch an der Veranlassung durch die Gemeinde. Mangels einer Veranlassung durch die Gemeinde scheidet aber eine Beitragspflicht der Gemeinde gem § 4 Abs 1 Z 3 AISAG aus.
Ebenso beruhen die Lieferungen im 1. Quartal 2014 auf keiner Vereinbarung, sondern wurden diese eigenmächtig durch die
***8*** AG veranlasst oder in vertrauen auf die bisherigen Lieferungen durchgeführt. Ein Indiz hierfür ist der Umstand, dass diese Lieferungen entgegen der Vereinbarung auf die GRST-NR ***6*** und ***7***, je KG ***10***, mit einer Menge von 9.950 m3 erfolgte.
Entgegen der Ausführungen der bel Beh erfolgte auch kein auftragsgemäßer Abtransport durch die Gemeinde zur Lagerung. Die Gemeinde führten keinerlei Transporte zur Zwischenlagerung durch.
Die getroffenen Feststellungen, dass die Gemeinde Beitragsschuldner sei, sind unrichtig.
Als Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld ist nicht der Zeitpunkt der Lagerung heranzuziehen, sondern jener Zeitpunkt, ab dem feststand, dass das abgelagerte Material nicht geeignet ist. Dies wäre das Jahr 2016. Die Dreijahresfrist endet daher erst 2019.
Zu den Säumnis- und Verspätungszuschlägen ist auszuführen, dass die Lagerung aufgrund einer wasserrechtlichen Bewilligung erfolgte. Diese sah eine erforderliche Menge von Dammschüttmaterial von 45.000 m
3 vor. Dies entspricht in etwa dem zwischengelagerten Material. Als der Gemeinde bekannt wurde, dass nur ein Bruchteil des Materiales Verwendung fand, reagierte der neue Bürgermeister unverzüglich und begann Vergleichsgespräche zur Problemlösung.
Hiezu wurde die von der belBeh genannte Vereinbarung mit der (…) ins Treffen geführt. Sowohl der Säumniszuschlag nach § 217 BAO als auch der Verspätungszuschlag nach § 135 BAO sehen ein Absehen der Zuschläge vor, wenn die Säumnis oder Verspätung entschuldbar ist. Im gegenständlichen Fall ging die Gemeinde zum einen davon aus, dass die zwischengelagerte Menge beim Bauvorhaben benötigt wird. Sobald bekannt wurde, dass es hiezu nicht kommen werde, wurde die Beseitigung der nicht benötigten zwischengelagerten Mengen veranlasst. Zum anderen lag der Gemeinde eine Auskunft eines Sachverständigen vor (DI (FH) …) vor, dass es sich um einen Fall der Ausnahme nach § 3 Abs 1 lit c AISAG handle. Weiters wurde in den Prüfberichten die
***8*** AG als Abfalleigentümer genannt. Diesfalls wurde ebenfalls die ***8*** AG als Beitragspflichtig angesehen."

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: ***14***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In den Begründungserwägungen wurde ausgeführt, Abfälle seien bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen wolle oder sich entledigt habe. Sei der subjektive Abfallbegriff erfüllt, bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit dem objektiven Abfallbegriff. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft komme es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Vielmehr sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Bauherr oder Bauführer mit dem Abtransport des angefallenen Aushubmaterials von der Baustelle im Regelfall bezwecke, das Bauvorhaben zu vollenden, ohne durch das Material behindert zu werden. Fallkonkret sei einzig die Tatsache beachtlich, dass die im Zusammenhang mit den (näher bezeichneten) Bauvorhaben nutzlos gewordenen Aushubmaterialien in der Absicht, diese "aus dem Weg zu räumen" von den jeweiligen Baustellen abtransportiert worden seien. Insoweit habe jedenfalls eine Entledigungsabsicht der jeweiligen Bauherrn (laut Angaben der Beschwerdeführerin sohin dieser selbst) bestanden und der subjektive Abfallbegriff sei daher erfüllt.

Zum Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1a Z 4 ALSAG sei hinzuweisen, dass der gegenständlichen Abgabenfestsetzung lediglich jene Mengen zugrunde gelegt worden seien, welche nachweislich nicht im Rahmen des Baus des Hochwasserrückhaltebeckens verwertet worden seien, sondern diese, die im Anschluss an die mehr als dreijährige Zwischenlagerung wieder von den verfahrensgegenständlichen Grundstücken verbracht worden seien. Die tatsächlich beim Bauvorhaben Hochwasserrückhaltebecken einer Verwertung zugeführten Materialien im Ausmaß von 5.192 m3 seien bei der Abgabenberechnung außer Acht gelassen worden.

Eine beitragspflichtige Tätigkeit habe der veranlasst, in dessen Verantwortung sie vorgenommen worden sei bzw. wer für die Auswahl des Ortes der Zwischenlagerung verantwortlich sei. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die gegenständlichen Rechtsgeschäfte womöglich nicht unter den Begriff der laufenden Verwaltung im Sinne des § 63 Abs. 1 Stmk GemO zu subsumieren seien, sondern dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß § 40 Stmk GemO und somit der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. Die Definition des Veranlassers erfordere nicht zwingend ein zivilrechtlich gültiges Rechtsgeschäft zwischen der veranlassenden und der ausführenden Person, sondern beschränke sich lediglich auf die faktische Rolle des Verantwortungsträgers, welcher die ausschlaggebenden Vorkehrungen zur Vornahme der beitragspflichtigen Handlung treffe. Den vorliegenden Vereinbarungen komme somit lediglich Indizwirkung zu. Der Bürgermeister vertrete die Gemeinde nach außen. So sei auch im gegenständlichen Fall der seinerzeitige Bürgermeister nicht als Privatperson, sondern sei offenkundig in seiner Funktion als Vertreter der Gemeinde aufgetreten (Amtssiegel, sowie der Zusatz "Der Bürgermeister"); "dessen (die gegenständliche beitragspflichtige Tätigkeit veranlassende) Handlungen" seien daher eindeutig der Beschwerdeführerin zurechenbar. Die Einhaltung der Formerfordernisse des § 63 Stmk GemO und die damit verbundene Frage nach der Rechtsgültigkeit der vorliegenden Rechtsgeschäfte seien hingegen rein zivilrechtlicher Natur und für die gegenständliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Beitragsschuldnerin irrelevant. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls als Veranlasserin anzusehen. Angesichts der Auftragserteilung vom habe sich die Unterstellung, die ***8*** AG habe die Lieferungen im ersten Quartal 2014 eigenmächtigerweise vorgenommen, jedenfalls als unrichtig erwiesen. Ebenso erscheine die Aussage, der Gemeinderat sie über die erfolgten Lieferungen nicht in Kenntnis gewesen, vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben Bauherrin sämtlicher den gegenständlichen Sachverhalt betreffenden Bauvorhaben gewesen sei, wenig glaubhaft. Darüber hinaus seien Ablagerungen teilweise nur auf im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücken erfolgt, es könne davon ausgegangen werden, dass deren Organe über die entsprechenden Vorgänge informiert gewesen waren und diese zumindest widerstandslos bzw. konkludenterweise gebilligt hätten.

Zum Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag führte die belangte Behörde aus, im Rahmen der objektiv gebotenen und auch subjektiv zumutbaren Sorgfalt sei es unerlässlich gewesen, eine Überprüfung der Lagerdauer vorzunehmen bzw. entsprechende Aufzeichnungen zu führen und mit Überschreitung der dreijährigen Lagerfrist eine Selbstberechnung der Abgaben vorzunehmen und die entstandenen Abgaben anzuweisen. Eine Entschuldbarkeit der Verspätung sei ausgeschlossen und auch die Säumniszuschläge seien aufgrund des zumindest als grob fahrlässig zu wertenden Vorgehen festzusetzen gewesen.

Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom . Darin brachte die Beschwerdeführerin vor:
"Ergänzend zur Beschwerde wird in Hinblick auf die Beschwerdevorentscheidung vorgebracht:
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde der Beschwerdevorentscheidung hat die Bf in ihrer Beschwerde nicht ausgeführt, dass sie Bauführerin des (…)zentrums gewesen sei, sondern lediglich festgehalten, dass hinsichtlich des Bodenaushubs des (…)zentrums keine Entledigungsabsicht der Gemeinde bestanden habe.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sind die in der Beschwerdevorentscheidung genannten Entscheidungen des VwGH ( sowie , 2013/07/0232) aufgrund des dortigen Sachverhaltes für das gegenständliche Verfahren nicht einschlägig. So handelt die Entscheidung 2013/07/0232 von einer nicht genehmigten Erdaushubdeponie, wobei der in der Entscheidung behandelte - und von der belangten Behörde herangezogene - Ausspruch zum Abfallbegriff sich auf Aushubmaterial einer Baustelle bezog, deren Bauherr dieses Material zur nicht genehmigten Deponie - mit offensichtlicher Entledigungsabsicht - anliefern ließ. Die Entscheidung 2013/07/0284 behandelt ebenfalls einen Sachverhalt, der mit dem gegenständlichen nicht vergleichbar ist. Dieser Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beitragsschuldner von Dritten (Bauherren) damit beauftragt und hierfür auch entlohnt wurde, Bodenaushübe durchzuführen und dieses Material von der Baustelle zu entfernen. Diese Konstellation würde auf die
***8*** zutreffen, nicht aber auf die Bf. Bemerkenswert ist jedoch, dass der VwGH selbst in dieser Entscheidung unter Rz 46 ausführt, dass ein entscheidendes Kriterium für die Prüfung der Erledigungsabsicht der Umstand ist, ob der Beitragsschuldner selbst Bauherr war oder von Dritten mit der Durchführung des Aushubs und der Entfernung beauftragt wurde. Im gegenständlichen Fall, wie die belangte Behörde selbst festgestellt hat, war die Bf selbst Bauherrin der Verfahren und beauftragte nach Ansicht der belangten Behörde die Verbringung des Aushubmaterials auf die gegenständlichen Grundstücke zur weiteren Verwendung für das Rückhaltebecken. Eine Entledigungsabsicht lag daher nicht vor. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ist es daher sehr wohl von Bedeutung, ob die Bf Bauherrin der gegenständlichen Bauvorhaben war oder nicht. Eine Begründung, weshalb die belangte Behörde entgegen dieser Umstände von einer Entledigungsabsicht der Bf ausging, blieb diese sowohl in ihrem angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung schuldig.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung handelt es sich bei den gegenständlichen Rechtsgeschäften ("Vereinbarungen" v bzw "Auftragserteilung" v ) um Rechtsgeschäfte, die nicht unter den Begriff der laufenden Verwaltung gem § 45 Abs 2 lit c Stmk GemO fallen (vgl Jantschgi/Jantschgi, Stmk GemO § 45 Rz 23 ff). So sind unter laufender Verwaltung Angelegenheiten zu subsumieren, die in der konkreten Gemeinde regelmäßig vorkommen und die für diese Gemeinde keine weittragenden finanziellen, wirtschaftlichen oder politischen Folgen haben. Weder die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens und die dazu nötige Heranführung von Erdaushubmaterial kam und kommt in der beschwerdeführenden Gemeinde regelmäßig vor noch die Errichtung von Bauwerken sowie die Verbringung oder Verlagerung von Erdaushubmaterial. Somit bedurfte der Abschluss der von der belangten Behörde als Beweis bzw Indizien geführten Verträge der Beschlussfassung eines Kollegialorganes (Gemeindevorstand oder Gemeinderat, abhängig vom jeweiligen Aufgabengebiet und der Auftragssumme) und wurden daher auch die Formerfordernisse des § 63 Abs 2 Stmk GemO nicht erfüllt. Diese Formgebote sind als Vertretungsregeln zu verstehen () und haben konstitutive Wirkung ( 3 Ob 32/llv). Sind bestimmte Rechtsgeschäfte dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand vorbehalten, so sind dies nicht bloß interne Organisationsvorschriften; sie enthalten vielmehr eine Beschränkung der allgemeinen Vertretungsbefugnis des Bgm (; , 8 Ob 573/90). Die Handlungen des Bgm, die über seine Kompetenz hinausgehen, sind einer Gemeinde nicht zuzurechnen, da dieser nicht in seiner Funktion als Bgm bzw im Umfang seiner Kompetenz gem § 45 Stmk GemO (Vertretung der Gemeinde nach außen) handelte. Die Anmaßung einer Funktion, die dieser Person nicht zusteht, kann nicht dazu führen, dass dessen Handlungen den Bf hinzurechenbar sind. Hieran ändert auch die Verwendung des Amtssiegels sowie die Bezeichnung als Bgm nichts. Diese beiden von der belangten Behörde geführten Beweise oder Indizien führen daher zum Schluss, dass die Handlungen nicht der Bf zuzurechnen sind. Die Bf ist jedenfalls aufgrund dieser beiden Schriftstücke nicht als Veranlasserin anzusehen.
Die belangte Behörde verkennt weiters die oberstgerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der konkludenten Billigung einer Handlung durch ein Organ. So reicht es nicht aus, dass Mitglieder des Organs darüber Kenntnis haben, sondern ist vielmehr das Organ an sich (hier der Gemeinderat bzw der Gemeindevorstand) über die entsprechenden Vorgänge zu informieren bzw hat über den entsprechenden Vorgang informiert zu sein. Eine Duldung reicht hierfür nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht aus. Die belangte Behörde vermengt auch die Begriffe Gemeinderat, Gemeindevorstand, Gemeinde und Bgm und verkennt, dass es sich bei einem um die juristische Person Gemeinde handelt und bei den anderen dreien um die Organe dieser juristischen Person. Somit ist aus dem Umstand, dass die Gemeinde Bauherrin der gegenständlichen Bauvorhaben war, nicht ableitbar, dass der Gemeinderat über die Lieferung des Erdaushubmaterials auf die Grundstücke der Gemeinde in Kenntnis gewesen wäre. Vielmehr ist es das Gegenteil. Der Gemeinderat war nicht in Kenntnis über die Lieferungen des Erdaushubmaterials auf die Grundstücke der Gemeinde. Dieser Vorgang wurde in keiner Gemeinderatssitzung thematisiert oder behandelt.
Beweis: Gemeinderatsprotokolle der Jahre 2013, 2014 sowie 2015 (Aufgrund des Umfanges der Gemeinderatsprotokolle werden diese auf Wunsch des Bundesfinanzgerichts selbstverständlich nachgereicht, vorerst wird jedoch von einer Übermittlung Abstand genommen.)
Diese Tatsache (Unkenntnis des Gemeinderates) wird durch den Umstand untermauert, dass die vorliegenden Schriftstücke einzig und allein vom Bgm unterzeichnet wurden.
Auch den weiteren Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung kann nicht gefolgt werden, wenn diese ausführt, dass die Bf und ihre Organe sich ganz offensichtlich der Bestimmungen des AISAG bewusst waren. Nähere Ausführungen woraus diese Annahmen abgeleitet werden, fehlen. So hat die Bf im Vertrauen darauf, dass keine Entledigungsabsicht vorliegt und das gesamte Erdaushubmaterial des Hochwasserrückhaltebeckens Verwendung finden kann, keine Abgabenpflicht nach dem AISAG erkannt. Aus Sicht der Gemeinde entstand die Abfalleigenschaft des Erdaushubmaterials und die Entledigungsabsicht erst mit dem Zeitpunkt, in dem die Gemeinde davon in Kenntnis gesetzt wurde bzw wusste, dass nicht das gesamte Erdaushubmaterial für das Hochwasserrückhaltebecken Verwendung finden wird. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass die Gemeinde ab Kenntnis dieses Umstandes tätig wurde, um die Entfernung des Bodenaushubmaterials von ihren Grundstücken zu gewährleisten. Erst ab diesem Zeitpunkt bestand eine Entledigungsabsicht der Gemeinde.
Der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden, weshalb die Bf Aufzeichnungen sowie Selbstberechnungen zur Abführung der Abgabe tätigen sollte, wenn diese von einem Nichtvorliegen eines Abfalls ausgeht und auch keine Abfalleigenschaft annimmt und somit auch keine Beitragspflicht nach dem AISAG. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet ein die leichte Fahrlässigkeit übersteigende Verschulden der Bf aufzuzeigen."

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Beschwerdeführerin ersucht, einen Nachweis über den Beschluss des zuständigen Organs zur Einbringung der Beschwerde und es Vorlageantrages vorzulegen.

Mit Schreiben vom übermittelte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Sitzungsbuch der Gemeinderatssitzung vom . Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass nach § 45 Abs. 1 Stmk. GemO der Bürgermeister die Gemeinde nach außen vertrete. Erhebe daher der Bürgermeister im Namen der Gemeinde eine Revision oder eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht, so könne dies, selbst wenn dem keine Beschlussfassung des im Innenverhältnis zuständigen Gemeindeorgans zugrunde gelegen sei, nicht zu einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Berechtigung führen. Die Einbringung eines Rechtsmittels durch das nach außen vertretende Organ (hier Bürgermeister) reiche nach ständiger Rechtsprechung aus. Eine Prüfung der Beschlussfassung im Innenverhältnis sei nicht erforderlich.
Nach dem Amtsvortrag sei es Wille des Gemeinderates gewesen, den angefochtenen Bescheid an das Bundesfinanzgericht heranzutragen, um eine Abänderung des angefochtenen Bescheides zu erreichen. Der Beschlussgegenstand über die Herantragung der Entscheidung an das Bundesfinanzgericht umfasse somit auch den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde und sei eine neuerliche Beschlussfassung nach Ansicht der Gemeinde nicht erforderlich gewesen.

In der mündlichen Verhandlung am hatte die Beschwerdeführerin zu den von der belangten Behörde festgestellten Mengen keine ergänzenden Vorbringen und bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die von der Gemeinde am unterfertigte Vereinbarung vom damaligen Bürgermeister unterfertigt worden sei. Dem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, aufgrund der Tatsache, dass mit den Anlieferungen kurz nach Unterzeichnung der Vereinbarung begonnen worden sei, sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Anlieferungen ihre Ursache in der Vereinbarung hatten, hielt die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Zu der Wegbringung der nicht beim Bau des Hochwasserrückhaltebeckens benötigten Materialien befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie gehe davon aus, dass das Material in ihrem Auftrag weggebracht worden sei, weil sie die Anlieferung veranlasst habe. Zu den vorgehaltenen Unterlagen, die von der ***8*** AG der belangten Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, führte die Beschwerdeführerin aus, aufgrund dieser Unterlagen habe sie den Sachverhalt rekonstruieren können. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, die Bodenaushubmaterialien sollten bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens als Baumaterialien verwendet werden. Die hierfür nicht verwendeten Materialien seien nach der Fertigstellung des Rückhaltebeckens weggebracht worden und hätten ihre Eigenschaft als Baumaterialien erst nach Beendigung des Bauvorhabens verloren, sodass die dreijährige Lagerfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Die Bodenaushubmaterialien seien innerhalb der Frist weggebracht worden.

Die belangte Behörde verwies auf ihre bisherigen Ausführungen; entscheidend sei, wer die ursächlichen Vorkehrungen zur Vornahme der beitragspflichtigen Handlung gesetzt habe. Der Bürgermeister sei als Organ der Gemeinde in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit tätig und sein Handeln sei der Gemeinde zurechenbar.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2200040/2019, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom (Ra 2022/13/0045) aufgehoben.

In der mündlichen Verhandlung am brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei bis zum Jahr 2017 angedacht gewesen, die Materialien zu verwenden, daher seien die Bodenaushubmaterialien bis dorthin Baumaterialien ohne Wiederaufbereitung gewesen. Entledigungsabsicht habe erst im Jahr 2017 bestanden. Wann die Überprüfungen betreffend Verdichtungsgrad und Verwendbarkeit als Dammschüttmaterial vorgenommen worden seien, könne nicht mehr verifiziert werden. Es sei bis zum Abschluss der Bauarbeiten abgewartet worden, ob und in welcher Weise die Materialien verwendet werden können. Erst nach Abschluss der Arbeiten sei die Nichtverwendbarkeit der Materialien festgestanden.
Die belangte Behörde ging in der mündlichen Verhandlung von der Abfalleigenschaft der Bodenaushubmaterialien vom Beginn der Zwischenlagerung aus. Die Abfalleigenschaft sei bereits bei der Anlieferung von den Baustellen gegeben gewesen. Es handle sich bei den Bodenaushubmaterialien um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am an die Stelle der am zuständig gewesenen Zollämter.

Der Marktgemeinde ***9*** (nunmehr Marktgemeinde ***11***) wurde mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens auf näher genannten Grundstücken erteilt. Das genehmigte Hochwasserrückhaltebecken erstreckt sich auf das Gemeindegebiet der ***Bf1***. Eine der Bescheidauflagen war, dass das Dammschüttmaterial einem bestimmten Verdichtungsgrad (mindestens 92% der Proctordichte) entsprechen muss, und wann und wie häufig dieses durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt zu untersuchen ist. In der Bescheidbegründung wird davon ausgegangen, dass zirka 45.000 m3 Dammschüttmaterial zugeführt werden müssen und dass der Einbau dieses Materials erst nach vorheriger Freigabe durch eine befugte Person erfolgen darf.

Über Veranlassung der ***Bf1*** (Beschwerdeführerin) wurden Bodenaushubmaterialien auf den (damaligen) Grundstücken Nr. ***2***, ***3*** und ***4***, alle KG ***5*** zwischengelagert. Im ersten Kalendervierteljahr 2012 wurden in Summe 5.474 m3 und im zweiten Kalendervierteljahr 2012 insgesamt 4.486 m3 Bodenaushubmaterialien auf die genannten Grundstücke angeliefert; diese Bodenaushubmaterialien stammten vom Bauvorhaben des ***12*** (nachfolgend Zentrum genannt). Im ersten Kalendervierteljahr 2014 wurden insgesamt 9.950 m3 Bodenaushubmaterialien vom ***13*** ebenfalls über Veranlassung der ***Bf1*** auf die Grundstücke Nr. ***6*** und ***7***, beide KG ***5***, zur Zwischenlagerung angeliefert. Die genannten Grundstücke waren von der vorstehend genannten wasserrechtlichen Bewilligung umfasst. Beim angelieferten Material handelte es sich um Bodenaushub der Klasse A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011.

Ein Teil der angelieferten Bodenaushubmaterialien wurde bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens als Dammschüttmaterial verwendet (dieses ist nicht verfahrensgegenständlich). Das verfahrensgegenständliche Material im Ausmaß von insgesamt 14.718 m3 hat den geforderten Anforderungen nicht entsprochen und hat daher bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens weder als Dammschüttmaterial noch sonst Verwendung gefunden. Die nicht verwendeten Bodenaushubmaterialien wurden im Zeitraum Dezember 2017 bis März 2018 auf Veranlassung der Beschwerdeführerin von den genannten Grundstücken weggebracht und auf einem Grundstück eines Unternehmens abgelagert. Mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vom wurde dieses Unternehmen verpflichtet, die auf ihr Grundstück verbrachten Bodenaushubmaterialien innerhalb einer im Bescheid genannten Frist zu entfernen.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Das Bundesfinanzgericht erachtete den Sachverhalt aufgrund der vorgelegten Unterlagen, den darin enthaltenen Angaben und Ausführungen und aufgrund der Angaben in der mündlichen Verhandlung als erwiesen. Die Qualitätsklasse der Bodenaushubmaterialien stand auf Grund der vorliegenden Gutachten unstrittig fest. Dass das verfahrensgegenständliche Material bei der Errichtung des Hochwasserschutzdammes nicht verwendet werden konnte, ergab sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Sachverhaltsdarstellung vom , wonach "lediglich ca. 7.000 m³ Aushubmaterial verwendet" worden sind, "da die hohen Anforderungen an den Stützkörper vom restlichen zugeführten Aushubmaterial nicht erfüllt werden konnten." Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass das nicht eingebaute (verfahrensgegenständliche) Material nach Fertigstellung des Hochwasserschutzdammes auf Veranlassung der Beschwerdeführerin weggebracht worden ist.
Betreffend die Veranlassung durch die Beschwerdeführerin wird auf die diesbezügliche Begründung im (aufgehobenen) Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2200040/2019, und auf die dazu getätigten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach "es auf die zivilrechtliche Wirksamkeit der Vereinbarung hier nicht ankommt. Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts-oder Handlungsfähigkeit (hier: mangelnde Vertretung) nichtig, so ist dies (jedenfalls dann, wenn ein Abgabentatbestand wie im vorliegenden Fall an wirtschaftliche Vorgänge anknüpft) nach § 23 Abs. 3 BAO für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange von Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen (…). Im vorliegenden Fall ließen sowohl die [Beschwerdeführerin] als auch die [***8***] AG (als am Rechtsgeschäft beteiligte Personen) das wirtschaftliche Ergebnis bestehen; insbesondere verlangte die [Beschwerdeführerin] nicht die Rückstellung der angelieferten Materialien an die [***8***] AG, sondern vereinbarte (insoweit unbestritten wirksam) die Weiterleitung der (nicht eingebauten) Materialien an einen Dritten" ().

Dass auch die Anlieferungen von Bodenaushubmaterialien von der ***13*** von der Beschwerdeführerin beauftragt worden sind, stand aufgrund der vorliegenden Abrechnungen, des Nachtrages zum Bauvertrag vom und der Angaben der ***8*** AG fest. Zu den Beschwerdevorbringen, für die im zweiten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten Kalendervierteljahr 2014 verbrachten Mengen fehle es an jeglichen Feststellungen für eine Beauftragung durch die Gemeinde, ist festzuhalten, dass die Kosten für die Transporte im ersten Kalendervierteljahr 2014 der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden sind und dieser Abrechnung der am von der Gemeinde an die ***8*** AG übermittelte Auftrag der Gemeinde zugrunde gelegen ist. Laut dem diesbezüglichen Leistungsverzeichnis handelte es sich um Verfuhren "nach Anweisung der Gemeinde". Die ***8*** AG hat mit Nachricht vom angegeben, der Transport des Bodenaushubmaterials auf die Grundstücke Nummer ***6*** und ***7*** sei von der Gemeinde beauftragt und bezahlt worden; das deckt sich mit der vorliegenden Rechnung und mit dem genannten Leistungsverzeichnis. Die im zweiten Kalendervierteljahr 2012 angelieferten Bodenaushubmaterialien stammen nach dem von der ***8*** AG vorgelegten Baurestmassennachweis-Formular vom Bau des Zentrums und auch die Fuhrenlisten (die - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - die ***8*** AG der belangten Behörde zur Verfügung gestellt hat) weisen aus, dass die im zweiten Kalendervierteljahr verbrachten Bodenaushubmaterialien in ***9*** geladen worden sind; dort wurde das Zentrum errichtet. Es war daher als erwiesen anzunehmen, dass Anlieferungen von Bodenaushubmaterialien in den von den angefochtenen Bescheiden erfassten Zeiträumen von der Beschwerdeführerin veranlasst worden sind. Sogar die Beschwerdeführerin ist in der mündlichen Verhandlung am schlussendlich davon ausgegangen, sie habe die Anlieferungen veranlasst.

Fest stand auch, dass mit dem Abtransport der Bodenaushubmaterialien, die in den genannten Kalendervierteljahren auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke angeliefert und bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens nicht verwendet worden sind, erst im Dezember 2017 begonnen worden ist. Die Vereinbarung der Gemeinde mit dem Unternehmen, das die Bodenaushubmaterialien übernommen hat, datiert mit ; das Unternehmen hat in weiterer Folge ein Erdbauunternehmen mit dem Transport beauftragt, der Werkvertrag-Schlussbrief datiert mit und in der Schlussrechnung vom ist ausgewiesen, dass sich der Leistungszeitraum vom bis erstreckt hat.

In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens angegeben, dass vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden könne. Im verfahrensgegenständlichen Fall war daher im Wesentlichen strittig, ob es sich bei den zwischengelagerten Materialien um Abfall gehandelt hat.

Gemäß § 2 Abs. 4 ALSAG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002).

Bodenaushubmaterial ist gemäß § 2 Abs. 17 ALSAG in der Fassung vor Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 58/2017, Material, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund - auch nach Umlagerung - anfällt.

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach der Definition der zuletzt genannten Bestimmung enthält diese einen subjektiven (Z 1) und einen objektiven (Z 2) Abfallbegriff. Diese Begriffe sind alternativ, wird der subjektive Abfallbegriff bejaht, muss das Vorliegen des objektiven Abfallbegriffes nicht mehr geprüft werden (argumentum: "oder"; ).

Die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien stammen - wie bereits ausgeführt - vom Bauvorhaben des Zentrums und vom Bauvorhaben ***13***. Beim erstgenannten Bauvorhaben war nicht die Beschwerdeführerin Bauherrin, beim zweitgenannten Bauvorhaben war die Beschwerdeführerin Bauherrin. Bei der Beurteilung der subjektiven Abfalleigenschaft kommt es weder auf die eigene Entledigungsabsicht noch auf die Absicht in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung der Materialien an. Eine Sache ist nämlich schon dann als Abfall zu qualifizieren, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat ().

Betreffend die (subjektive) Abfalleigenschaft hat der Verwaltungsgerichtshof im verfahrensgegenständlichen Fall ausgeführt:
"Es entspricht der - auch im angefochtenen Erkenntnis dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Sache schon dann als Abfall zu qualifizieren ist, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. z.B. , mwN). Von einer Entledigung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden, und darin somit das überwiegende Motiv für die Weitergabe oder Weggabe der Sache gelegen ist. Nach der Lebenserfahrung geht es einem Bauherrn oder Bauführer, wenn bei der Realisierung von Bauvorhaben das angefallene Aushubmaterial oder Abbruchmaterial von der Baustelle weggeführt wird, im Regelfall hauptsächlich darum, das Bauvorhaben, ohne durch das Material behindert zu werden, zu vollenden. Es ist somit üblicherweise mit dessen Fortschaffung von der Baustelle eine Entledigungsabsicht verbunden (vgl. ; , 2013/07/0232, mwN; , Ra 2016/05/0012; , Ra 2018/05/0034).
Dabei ist zu beachten, dass die Bestimmungen des AWG 2002 der Umsetzung von Unionsrecht, nunmehr der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (vgl. § 89 AWG 2002), dienen. Diese Bestimmungen sind - soweit methodisch möglich - richtlinienkonform und im Sinne der Rechtsprechung des EuGH auszulegen.
Nach Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2008/98 bezeichnet der Ausdruck "Abfall" jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich die Einstufung als "Abfall" vor allem aus dem Verhalten des Besitzers und der Bedeutung des Ausdrucks "sich entledigen", wobei diese Begriffe nicht eng ausgelegt werden dürfen (vgl. Sappi Austria Produktion u.a., C-629/19, Rn. 42 f, mwN). Die Frage, ob es sich um "Abfall" handelt, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen. Dabei ist die Zielsetzung der Richtlinie zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Bestimmte Umstände können Anhaltspunkte dafür bilden, dass sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstandes entledigt, entledigen will oder entledigen muss (vgl. EuGH aaO Rn. 45).
Im Zusammenhang mit Aushubmaterial hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom , Porr Bau, C-238/21, ausgeführt, zu den Umständen, die solche Anhaltspunkte darstellen können, gehöre die Tatsache, dass der verwendete Stoff ein Produktions- oder Verbrauchsrückstand ist, also ein Erzeugnis, das nicht als solches gewonnen werden sollte und dessen etwaige Verwendung wegen der Gefährlichkeit seiner Zusammensetzung für die Umwelt unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen erfolgen muss (EuGH aaO Rn. 36). Die Methode der Behandlung oder die Art der Verwendung eines Stoffes ist hingegen nicht entscheidend dafür, ob dieser Stoff als Abfall einzustufen ist. Unter den Begriff Abfall fallen auch Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind oder die einen Handelswert haben (aaO Rn. 37). Besonderes Augenmerk ist auf den Umstand zu legen, dass der fragliche Stoff oder Gegenstand für seinen Besitzer keinen Nutzen (mehr) besitzt, sodass der Stoff oder Gegenstand eine Last darstellt, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht (aaO Rn. 38). Dabei ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes oder Gegenstands ohne vorherige Verarbeitung ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob es sich um Abfall handelt. Ist die Wiederverwendung des Stoffes oder Gegenstands nicht nur möglich, sondern darüber hinaus für den Besitzer wirtschaftlich vorteilhaft, so ist die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. In diesem Fall kann der betreffende Stoff oder Gegenstand nicht mehr als Last betrachtet werden, deren sich der Besitzer zu entledigen sucht, sondern hat als echtes Erzeugnis zu gelten (aaO Rn. 39).
"

Einleitend ist festzuhalten, dass es sich in dem Fall, der dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom , C-238/21, zugrunde lag, um unkontaminiertes Bodenaushubmaterial der höchsten Qualitätsklasse (Qualitätsklasse A1) gehandelt hat. Bei den verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien handelt es sich nicht um solche der höchsten Qualitätsklasse, sondern um Material der Qualitätsklasse A2; Material der Qualitätsklasse A2 darf nach den Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2011 weder für die landwirtschaftliche Rekultivierung, noch für die Untergrundverfüllung im und unmittelbar über dem Grundwasser eingesetzt werden.

Die wasserrechtliche Bewilligung vom wurde unter der Auflage erteilt, dass das Dammschüttmaterial einen Verdichtungsgrad von mindestens 92% der Proctordichte aufweisen muss; darüber hinaus durfte der Einbau des Dammschüttmaterials nur gemäß den Angaben des geologisch-geotechnischen Gutachtens erfolgen und das zugeführte Material bedurfte einer Freigabe durch eine befugte Person. Schon allein aufgrund der im wasserrechtlichen Bescheid getroffenen Anordnungen war der Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die zugeführten Aushubmaterialien bei der Errichtung des Dammes eingebaut werden, nicht sehr hoch. Denn die vor der Anlieferung der Materialien erstellten Gutachten, die im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden sind, treffen über den Verdichtungsgrad und die Anforderungen des geologisch-geotechnischen Gutachtens keine Aussagen. Schon aufgrund der im wasserrechtlichen Bescheid getroffenen Anordnungen stand nicht fest, ob die Verwendung des zugeführten Materials als Dammschüttmaterial überhaupt möglich war. Darüber hinaus handelte es sich nur um Bodenaushub der Klasse A2, der nach den Bestimmungen des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 im Gegensatz zu Bodenaushub der anderen Qualitätsklassen (Klassen A1, A2-G und BA) die wenigsten Anwendungsbereiche aufweist.

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand auch unbestritten fest, dass die angelieferten Materialien zwischengelagert worden sind. Auch das spricht für die Abfalleigenschaft. Denn eine Sache ist dann als Abfall einzustufen, wenn sie auf eine unbestimmte Zeit bis zu einer möglichen Verwendung gelagert wird, ohne dass über die Verwendung Gewissheit besteht ().

Den Zufuhren vom Zentrum im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2012 lag eine zwischen der Beschwerdeführerin der ***8*** AG geschlossene Vereinbarung (von der Beschwerdeführerin am und von der ***8*** AG am unterzeichnet) zugrunde. Aus dieser Vereinbarung lässt sich kein Hinweis für eine Verwendung des Materials für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens ableiten. Im Gegenteil, in der Vereinbarung wird zum Ausdruck gebracht, dass das Material vorerst zwischengelagert werden soll und die Bestimmung der weiteren Verwendung durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Die weiter in der Vereinbarung getroffene Regelung, wonach die erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die "für eine allfällige Anschüttung (Ablagerung) des Bodenaushubmaterials, sowie die Vereinbarung mit dem Grundbesitzer" die Beschwerdeführerin einhole, deuten vielmehr darauf hin, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verwendung als Dammschüttmaterial oder für einen anderen Zweck nicht sehr hoch war bzw. dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (die unmittelbar vor der Anlieferung des Materials abgeschlossen worden ist) der Zweck der Verbringung nicht feststand, obwohl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens bereits vorgelegen ist. Zum Zeitpunkt der Anlieferungen lagen die geforderten Untersuchungen betreffend Verdichtungsgrad, etc. nicht vor. Darüber hinaus hat selbst die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am angegeben, es sei bis zum Abschluss der Arbeiten abgewartet worden, ob und in welcher Weise die Materialien verwendet werden können.

Darüber hinaus war die Anlieferung der Bodenaushubmaterialien für ihre Besitzer wirtschaftlich nicht von Vorteil. Aufgrund der Vereinbarung, wonach "der Antransport zu den genannten Grundstücken" für die Beschwerdeführerin kostenlos erfolgte, und aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen stand fest, dass die ***8*** AG für die Kosten der Beseitigung der Bodenaushubmaterialien aufgekommen ist. Für die vom ***13*** angelieferten Bodenaushubmaterialien ist die Beschwerdeführerin aufgekommen; diese hat bei diesem Bauvorhaben als (ursprüngliche) Besitzerin der Bodenaushubmaterialien nach den vorliegenden Rechnungen die Kosten für den Abtransport getragen. Die Wegbringung der Bodenaushubmaterialien war daher für die Besitzer wirtschaftlich nicht vorteilhaft. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen war die Wahrscheinlichkeit der Verwendung der gelagerten Bodenaushubmaterialien niedrig, sodass diese als Last betrachtet werden konnten, deren sich die Besitzer zu entledigen suchten. Es handelte sich daher um Abfall im Sinne der einschlägigen Bestimmungen.

Bestätigung fand die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes darin, dass nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien aufgrund ihrer Eigenschaften nicht beim Bau des Hochwasserrückhaltebeckens verwendet werden konnten und nach Ablauf einer Frist von drei Jahren weggebracht worden sind.

Ebensowenig waren die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Nebenprodukts nach § 2 Abs. 3a AWG gegeben. Denn es war aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht sicher, dass die Bodenaushubmaterialien weiter verwendet werden (Ziffer 1). Da eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben war, lag ein Nebenprodukt nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld mit Ablauf der Lagerfrist (wie nachfolgend ausgeführt) war ein Ende der Abfalleigenschaft nicht eingetreten. Die verfahrensgegenständlichen Materialien wurden weder für eine Wiederverwendung vorbereitet, noch verwertet. Die Abfalleigenschaft endet erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck. (). Nach der zuletzt genannten Rechtsprechung bedurfte auch keiner Erwägungen, ob nach Entstehung der Abgabenschuld ein Abfallende eingetreten ist, denn ein nachträglicher Eintritt des Abfallendes hat auf eine zuvor entstandene Beitragsschuld keine Auswirkung. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld waren die Bodenaushubmaterialien jedenfalls noch Abfall.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG unterliegen das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung dem Altlastenbeitrag.

Die verfahrensgegenständlichen Bodenaushubmaterialien sind im ersten und zweiten Kalendervierteljahr 2012 und im ersten Kalendervierteljahr 2014 auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbracht worden. Die verfahrensgegenständlichen, also die nicht bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens verwendeten Bodenaushubmaterialien haben sich zumindest bis Ende November 2017 auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken befunden und wurden somit mehr als drei Jahre gelagert. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG war somit erfüllt und die auf den Grundstücken gelagerten Bodenaushubmaterialien unterlagen dem Altlastenbeitrag.

Die Beitragsschuld entsteht gemäß § 7 Abs. 1 ALSAG im (hier nicht interessierenden) Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde. Beim mehr als einjährigen oder dreijährigen Lagern im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b ALSAG ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn die Lagerung diese Zeiträume übersteigt (vgl. Scheichl/Zauner, ALSAG § 7 Rz. 3). Die Beitragsschuld ist somit mit Ablauf der Kalendervierteljahre (erstes und zweites Kalendervierteljahr 2015 und erstes Kalendervierteljahr 2017) entstanden, in denen die Lagerung die dreijährige Frist überschritten hat. Entscheidend war das mehr als dreijährige Lagern, eine etwaige ursprüngliche Absicht der Beschwerdeführerin, das Material für die Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens verwenden zu wollen, hatte für die Entstehung der Beitragsschuld keine Auswirkungen, weil es für die Entstehung des Abgabenanspruches nur auf objektive Kriterien ankommt. Schon der klare und eindeutige Wortlaut der einschlägigen Bestimmung spricht gegen die Ansicht der Beschwerdeführerin, die Frist habe erst nach Fertigstellung des Hochwasserrückhaltebeckens zu laufen begonnen. Denn wenn der Tatbestand auf ein mehr als dreijähriges Lagern von Materialien zur Verwertung abstellt, dann ist für den Fristbeginn der Anlieferungszeitpunkt maßgeblich und nicht der Zeitpunkt, in dem das Material die Baumaterialieneigenschaft und somit das Verwertungsvorhaben verliert. Hätte der Gesetzgeber für den Fristbeginn auf den Verlust der Baumaterialieneigenschaft abgestellt, dann hätte es zum einen nach der logischen Interpretation, wonach eine Rechtsnorm im Zweifel nicht so verstanden werden darf, dass sie überflüssig ist und im Allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose (weil praktisch unanwendbare) Anordnungen treffen will, der Unterscheidungen "zur Verwertung" oder "zur Beseitigung" nicht bedurft. Zum anderen kommt auch mit der Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung und der damit verbundenen unterschiedlichen Fristen klar und deutlich zum Ausdruck, dass der Zeitpunkt der Anlieferung den Lauf der Frist auslöst.

Die durch die mehr als dreijährige Lagerung entstandene Beitragsschuld mag bei der Wegbringung der Bodenaushubmaterialien durch das von der Beschwerdeführerin beauftragte Unternehmen im Zeitraum Dezember 2017 bis März 2018 und der Verbringung auf ein Grundstück des Unternehmens gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ALSAG zu einer Ausnahme von der Beitragspflicht führen, jedoch nicht - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - eine etwaig später entstehende Beitragsschuld eine bereits entstandene beseitigen.

Gemäß § 4 Z 3 ALSAG (bzw. § 4 Abs. 1 Z 3 ALSAG für das erste Kalendervierteljahr 2017) ist Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. Die Lagerung der Bodenaushubmaterialien auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken hat - wie bereits dargelegt - die Beschwerdeführerin veranlasst. Es lag in ihrem Verantwortungsbereich, dass die Bodenaushubmaterialien auf die von den angefochtenen Bescheiden erfassten Grundstücke verbracht worden sind. Die Beitragsschuld ist daher - wie von der belangten Behörde angenommen - für die Beschwerdeführerin entstanden.

Gemäß § 9 Abs. 2 ALSAG hat der Beitragsschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr (Anmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Beitragsschuldner hat den Beitrag spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Die Beschwerdeführerin hat bis zum Fälligkeitstag weder eine Anmeldung abgegeben, noch die Abgaben entrichtet. Die Vorschreibung des Säumniszuschlages und des Verspätungszuschlages erfolgte daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes zu Recht. Auch wenn die Beschwerdeführerin ursprünglich die Verwendung der Materialien bei der Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens in Betracht gezogen hat, so hätte sie nach Kenntnis der Tatsache, dass die Materialien hierfür nicht verwendet werden können, nach Überschreiten der Lagerfrist für die Abgabe einer Anmeldung und für die Entrichtung der Abgaben sorgen müssen. Daran vermag auch die Auskunft eines Sachverständigen nichts zu ändern; die Beschwerdeführerin, die selbst Teil der staatlichen Verwaltung ist, konnte sich nicht auf die Angabe einer hierfür nicht zuständigen Person verlassen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beantwortung der Frage, wer im konkreten Fall die betragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, ist mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2022/13/0045, geklärt. Auch im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die zum verfahrensgegenständlichen Fall ergangene Rechtsprechung. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 4 Z 3 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 2 Abs. 1 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002
Verweise
VwGH, Ra 2022/13/0045
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2200001.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at