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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2023, RV/2100389/2022

Beschwerde gegen eine Buchungsmitteilung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen die Buchungsmitteilung 1/2022 des Finanzamtes Österreich vom , Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

In der angefochtenen Buchungsmitteilung wurde dem Abgabenpflichtigen F.Ch. ein Säumiszuschlag in Höhe von 54,25 € infolge Nichtentrichtung der Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Die Buchungsmitteilung wurde an "F.Ch. z.H. Dr. Bf., Adresse, Postleitzahl" zugestellt. Gegen den Säumniszuschlagsbescheid wurde eine gesonderte Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht per Telefax am , 11:42, überreichte die Beschwerdeführerin gegen die oa. Mitteilung eine Beschwerde. Das Rubrum der Beschwerdeschrift lautet wie folgt:

"Beschwerdeführerin: Dr. S.C.M.D., wohnhaft in: Postleitzahl, Adresse
vertreten durch:
Dr. S.C.M.D., Rechtsanwältin, Postleitzahl, Adresse, R 60xxxx, Vollmacht gem. § 8 RAO erteilt
"

Bei Frau Dr. S.C.M.D. handelt es sich um die Bf. selbst.

Die Beschwerde lautet wie folgt:
" …
In umseits bezeichneter Finanzrechtssache wird gegen die Buchungsmitteilung Nr. 1/2022 vom zu Steuernummer xx-yyy/zzzz die Mitteilung erhoben, dass diese für Nichtig zu erklären ist; dies vor allem unter Bezugnahme auf die Beschwerde zum Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Steuernummer xx-yyy/zzzz und wird hier der Antrag gestellt,
1. dass man selbige Beschwerde zu dieser Buchungsmitteilung heranzieht, zumal nämlich - das darf die hier gehörige Behörde nicht vergessen - die umseits geführte Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Adressat dieser Buchungsmitteilung
gewesen ist, da sie keinrechtsfreundlicher Vertreter oder sonstiger Vertreter des Adressaten ist und im Übrigen
2. hier ein nicht abgeschlossenes nichtiges Verfahren dieser Buchungsmitteilung zu Grunde liegt.
…"

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da der Buchungsmitteilung keine Bescheidqualität zukomme und daher diese nicht beschwerdefähig sei.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag führte die Bf. Folgendes aus:

"Inhaltlich ist auszuführen, dass die gesamten Beschwerden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden, die Beschwerdevorentscheidung inhaltlich zurückgewiesen wird und insbesondere ausgeführt wird, dass das Finanzamt die diversen Beweise, welche die Unschuld der Rechtsanwältin Dr. S.C.M.D. darlegen, nicht berücksichtigt.
Das Finanzamt hat im gesetzlichen Zeitraum ihrer Amtspflicht von 6 Monaten die Überprüfung der Grunderwerbsteuer der Verträge ABVERSÄUMT, wobei das Finanzamt innerhalb von 6 Monaten verpflichtet wäre, die Grundsteuerabgaben zu überprüfen. In diesem Fall hat das Finanzamt ein Beschwerdekonvolut angehäuft, was im Vorfeld hätte in jedem einzelnen Fall (innerhalb von 6 Monaten) geklärt werden müssen. Dies mit den jeweiligen Käufern, da die Steuerschuldner die Käufer sind, die auch das Objekt jeweils erworben respektive im Schenkungswege erworben haben. Das Finanzamt hat widersprüchliche Entscheidungen getroffen und das Beschwerdekonvolut immer mit dem gleichen "Amtsstil" geführt, wobei auch immer die gleichen Beschwerdebearbeiter tätig geworden sind.
Die Beschwerdevorentscheidung (Buchungsmitteilung) mit dem Datum Steuernummer xx-yy/zzzz, ist daher ungültig und rechtswidrig, da die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Bescheide aufgrund der Versäumnisse seitens des Finanzamts (keine Handlungen innerhalb von 6 Monaten) angefochten wird.
Es ist daher eindeutig ersichtlich, dass gegen die genannte Rechtsanwältin eine WILLKÜRLICHE ANLASTUNG seitens des Finanzamts betrieben wird. Somit ist auch das Verfahren als nichtig zu erklären und einzustellen, da dieses "im Zweifelsfall" geführt wird.
Im Übrigen werden auch die ursprünglichen Anträge vollinhaltlich aufrecht gehalten. Auch darf nicht vergessen werden, dass hier auch die falsche Steuernummer jeweils immer genannt wird. Allem Anschein nach muss der Behörde dieser Fehler nunmehr auch bereits aufgefallen sein, und geht das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuer und Glücksspiel her und verlangt von sämtlichen Grunderwerbsteuerschuldnern die entsprechenden Gebühren nachträglich, wobei sie jedoch ausdrücklich bei Rückfragen darauf hinweisen, dass Frau Dr. S.C.M.D. unfähig ist, hier Fehler gemacht hat und sie Schuld an der Nachforderung ist. Das wird noch ein weiteres Nachspiel vor einer anderen Behörde haben.
…"

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Daraus ergibt sich, dass nur Bescheide mit Beschwerde anfechtbar sind. Daher sind Beschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (Ritz, BAO6, § 260, Tz 8). Eine Buchungsmitteilung (früher: Lastschriftanzeige) ist eine schriftliche Verständigung des Abgabepflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabenzahlungsverpflichtung. Der Lastschriftanzeige oder Buchungsmitteilung kommt kein Bescheidcharakter zu (vgl. Ritz, BAO6, § 92, Tz 17, ; , 96/17/0242; , 2004/17/0215; , 2010/17/0114, ; , 2007/13/0103, 0108; ).

Abgesehen davon kann Beschwerdeführer nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid inhaltlich bestimmt ist (). Daher kann auch nur derjenige eine Beschwerde einreichen, dem gegenüber der Bescheid ergangen ist. Eine Bescheidbeschwerde ist nicht zulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Eine mangelnde Befugnis ist gegeben, wenn sie der Einschreiter in eigenem Namen einbringt.

Aus den Schriftsätzen geht nicht näher hervor, dass die Bf. Namens und Auftrags des Herrn F.Ch. tätig wurde. Abgesehen davon, weist der Schriftsatz selbst auf kein Vertretungsverhältnis zu Herrn F.Ch. hin. Grundsätzlich muss, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter und das Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist eindeutig, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen (). Somit war die Bf. selbst nicht zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert und die Beschwerde war daher auch aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (; ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Für die zu entscheidende Rechtsfrage - Bescheidqualität einer Buchungsmitteilung - existiert eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die dem Beschluss zu Grunde gelegt wurde. Daher ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100389.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at