Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.11.2023, RV/2100388/2022

Mangelnde Aktivlegitimation der Einschreiterin zur Beschwerdeerhebung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Säumniszuschlag, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Begründung

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist.

Im angefochtenen Bescheid wurde dem Abgabenpflichtigen F.Ch. ein Säumiszuschlag in Höhe von 54,25 € infolge Nichtentrichtung der Grunderwerbsteuer vorgeschrieben. Der Bescheid wurde an "F.Ch. z.H. Dr. Bf., Adresse, Postleitzahl" zugestellt.

Mit Schriftsatz vom , eingebracht per Telefax am , 11:36, überreichte die Beschwerdeführerin gegen den oa. Bescheid eine Beschwerde. Das Rubrum der Beschwerdeschrift lautet wie folgt:

"Beschwerdeführerin: Dr. S.C.M.D., wohnhaft in: Postleitzahl, Adresse
vertreten durch
Dr. S.C.M.D., Rechtsanwältin, Postleitzahl, Adresse, R 60xxxx, Vollmacht gem. § 8 RAO erteilt
"

Bei Frau Dr. S.C.M.D. handelt es sich um die Bf. selbst.

Die Beschwerde lautet wie folgt:
" …
Der Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden sowohl Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z 4 ZPO Ausschluss der Partei vom rechtlichen Gehör sowie die Mangelhaftigkeit des Verfahrens als auch die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
Ausdrücklich muss im Vorfeld festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin jeweils nur Vertragserrichter war und zu keinem Zeitpunkt hier Vertreter der entsprechenden Partei war, die den Säumniszuschlag erhalten hat.
Unter einem muss aber auch ausdrücklich festgehalten werden, dass dieser Säumniszuschlag nur daraus resultiert, dass hier ein mangelhaftes nichtiges Verfahren geführt wurde, welches in keinerlei Rechtskraft erwachsen ist, weshalb es auch nie zu dieser Säumniszuschlagsfestsetzung kommen hätte dürfen, da es noch keine rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung gibt.
Es wird daher der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid als Nichtig zu erklären.
…"

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, da gemäß § 246 Abs. 1 BAO zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde nur jener befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Der beeinspruchte Bescheid ist nicht an die Bf. ergangen, weshalb die Beschwerde mangels Aktivlegitimation zurückzuweisen wäre.

Im dagegen erhobenen Vorlageantrag führte die Bf. Folgendes aus:
"Inhaltlich ist auszuführen, dass die gesamten Beschwerden vollinhaltlich aufrecht gehalten werden, die Beschwerdevorentscheidung inhaltlich zurückgewiesen wird und insbesondere ausgeführt wird, dass das Finanzamt die diversen Beweise, welche die Unschuld der Rechtsanwältin Dr. S.C.M.D. darlegen, nicht berücksichtigt.
Das Finanzamt hat im gesetzlichen Zeitraum ihrer Amtspflicht von 6 Monaten die Überprüfung der Grunderwerbsteuer der Verträge ABVERSÄUMT, wobei das Finanzamt innerhalb von 6 Monaten verpflichtet wäre, die Grundsteuerabgaben zu überprüfen. In diesem Fall hat das Finanzamt ein Beschwerdekonvolut angehäuft, was im Vorfeld hätte in jedem einzelnen Fall (innerhalb von 6 Monaten) geklärt werden müssen. Dies mit den jeweiligen Käufern, da die Steuerschuldner die Käufer sind, die auch das Objekt jeweils erworben respektive im Schenkungswege erworben haben. Das Finanzamt hat widersprüchliche Entscheidungen getroffen und das Beschwerdekonvolut immer mit dem gleichen "Amtsstil" geführt, wobei auch immer die gleichen Beschwerdebearbeiter tätig geworden sind.
Die Beschwerdevorentscheidung (Buchungsmitteilung) mit dem Datum Steuernummer xx-yy/zzzz, ist daher ungültig und rechtswidrig, da die dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Bescheide aufgrund der Versäumnisse seitens des Finanzamts (keine Handlungen innerhalb von 6 Monaten) angefochten wird.
Es ist daher eindeutig ersichtlich, dass gegen die genannte Rechtsanwältin eine WILLKÜRLICHE ANLASTUNG seitens des Finanzamts betrieben wird. Somit ist auch das Verfahren als nichtig zu erklären und einzustellen, da dieses "im Zweifelsfall" geführt wird.
Im Übrigen werden auch die ursprünglichen Anträge vollinhaltlich aufrecht gehalten. Auch darf nicht vergessen werden, dass hier auch die falsche Steuernummer jeweils immer genannt wird. Allem Anschein nach muss der Behörde dieser Fehler nunmehr auch bereits aufgefallen sein, und geht das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuer und Glücksspiel her und verlangt von sämtlichen Grunderwerbsteuerschuldnern die entsprechenden Gebühren nachträglich, wobei sie jedoch ausdrücklich bei Rückfragen darauf hinweisen, dass Frau Dr. S.C.M.D. unfähig ist, hier Fehler gemacht hat und sie Schuld an der Nachforderung ist. Das wird noch ein weiteres Nachspiel vor einer anderen Behörde haben.
…"

Daraus geht nicht näher hervor, dass die Bf. Namens und Auftrags des Herrn F.Ch. tätig wurde. Die Bf. gesteht sogar selbst zu, nicht als Vertreter des Abgabepflichtigen agiert zu haben. Abgesehen davon, weist der Schriftsatz selbst auf kein Vertretungsverhältnis zu Herrn F.Ch. hin.
Damit ist das Schicksal der gegenständlichen Beschwerde entschieden.

Beschwerdeführer kann somit nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekannt gegeben wurde und für den der Bescheid inhaltlich bestimmt ist (). Daher kann auch nur derjenige eine Beschwerde einreichen, dem gegenüber der Bescheid ergangen ist.
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Eine Bescheidbeschwerde ist nicht zulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters. Eine mangelnde Befugnis ist gegeben, wenn sie der Einschreiter in eigenem Namen einbringt.

Grundsätzlich muss, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine Person, die ein Rechtsmittel einreicht, ohne anzugeben, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, ist selbst Einschreiter und das Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist eindeutig, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen ().
Somit war die Bf. selbst nicht zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert und die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen (; ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100388.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at