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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2023, RV/6300013/2020

Abgabenhinterziehung bei Nichtabgabe von Jahreserklärungen, Transportbranche

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Salzburg 5 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***25***, den Richter ***26*** und die fachkundigen Laienrichter ***27*** und ***28*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , ***22***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Dr. Friederike Heitger-Leitich sowie der Schriftführerin Roswitha Riefler zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Versuch der Verkürzung der Umsatzsteuer 2017 in dem im Erkenntnis des Spruchsenates genannten Ausmaß vorliegt (Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 i.V. 13 FinStrG).

Dafür sowie für die vollendete Verkürzung der Einkommensteuer 2017 in dem im Erkenntnis des Spruchsenates genannten Ausmaß wird mit Strafneubemessung vorgegangen und gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 18.600,00 verhängt.

Gemäß § 20 Abs. 2 FinStrG beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 63 Tage.

Der Kostenausspruch nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG verbleibt bei € 500,00.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde vom , ***22*** wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe im Bereich des Finanzamts ***2***-Stadt zur StNr. ***7*** vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, durch Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 2017 und der Umsatzsteuererklärung 2017 Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar

Einkommensteuer 2017 in Höhe von € 31.864,00

Umsatzsteuer 2017 in Höhe von € 26.260,66,

insgesamt somit in Höhe von € 58.124,66 verkürzt.

Er habe hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hierfür über ihn nach § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 EUR - im Nichteinbringungsfalle 9 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe - verhängt.

Gemäß § 185 FinStrG fallen dem Beschuldigten die mit 500 EUR bestimmten Kosten des Finanzstrafverfahren und die Kosten eines allfälligen Strafvollzugs zur Last.

Zur Begründung führte der Spruchsenat aus:

"Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschuldigte wurde am ***1*** in ***2*** geboren; er ist österreichischer Staatsangehöriger und betrieb ein Transportunternehmen. Er ist nunmehr bei der Gesellschaft seiner Frau als LKW-Fahrer angestellt und verdient monatlich netto rund 1.000 EUR; er hat keine Sorgepflichten. Der Beschuldigte ist finanzstrafrechtlich unbescholten.

Am wurde die Tätigkeit des Einzelunternehmens des Beschuldigten eingestellt und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Am wurde ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Die Ankündigung der Prüfung durch die Abgabenbehörde erfolgte beim Masseverwalter. Bei Prüfungsbeginn wurden die für die Prüfung erforderlichen bzw. vorhandenen Unterlagen vom Masseverwalter vorgelegt. Anlässlich der Betriebsprüfung über den Zeitraum 2015 bis 2017 (Bericht vom ; AB.Nr.***30***) wurde festgestellt, dass für das Veranlagungsjahr 2017 keine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung eingereicht worden waren.

Festgestellt wurde unter anderem, dass aus dem Betriebsvermögen ein ***3*** Anhänger sowie Zubehör um € 70.000,00 verkauft und dieser Erlös der Abgabenbehörde nicht gemeldet worden war.

Im Zuge des Erwerbs einer Sattelzugmaschine hätte der Restbuchwert verrechnet werden müssen. Da die Transporte ab ausschließlich von der ***4*** erfolgten, hätten ab diesem Zeitpunkt die angefallenen und verbuchten Aufwendungen der ***4*** verrechnet werden müssen. Mangels vorliegender Ausgangsrechnungen wurden die Erlöse 01/2017 anhand der Leistungserlöse des Vorjahres im Schätzungswege ermittelt.

Am wurde das gegenständliche Strafverfahren eingeleitet. Der gleichzeitigen Aufforderung, sich schriftlich zu rechtfertigen, kam der Beschuldigte mit Schreiben vom im Wesentlichen mit der Begründung nach:

"Aufgrund meiner schwierigen wirtschaftlichen Situation konnte ich meinen Steuerberater nicht mehr bezahlen, sodass er seine Tätigkeit mir gegenüber eingestellt hat. Somit habe ich auch keine Informationen über mögliche Forderungen vom Finanzamt erhalten."

Durch das Verhalten des Beschuldigten wurden die aus dem Spruch ersichtlichen Abgaben verkürzt, der Beschuldigte hat den Schaden bislang nicht wieder gut gemacht.

Dieser Sachverhalt wurde aufgrund folgender Beweiswürdigung festgestellt:

Der erkennende Senat konnte sich auf die Erhebungen der Abgabenbehörde stützen, denen der Beschuldigte inhaltlich nicht. (Anmerkung: Der Satz wurde wortwörtlich wiedergegeben, gemeint ist sichtlich "entgegengetreten ist".) Er hat lediglich angegeben, einen (Anmerkung: Gemeint ist wohl "keinen") Steuerberater mehr gehabt zu haben, weil er diesen auch nicht bezahlen habe können. Er konnte aber selbst nicht einmal mehr angeben, ob (Anmerkung: Es fehlt "er") die Rechnungen bezüglich Anhänger und Zubehör überhaupt dem Steuerberater übermittelt hatte.

Zugegeben hat er aber, dass er praktisch den gesamten Verkaufspreis 1 : 1 an die kreditgewährende Bank weitergeleitet hatte.

Der festgestellte Sachverhalt führt zu folgender rechtlichen Beurteilung:

Der Beschuldigte hat aufgrund der getroffenen Feststellungen die aus dem Spruch ersichtlichen Finanzvergehen begangen, sodass mit einer Verurteilung vorzugehen war. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Unternehmer wusste er von seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen, nahm aber billigend in Kauf, dass durch sein (passives) Verhalten Abgaben verkürzt werden.

Bei der Strafzumessung waren als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten und seine wirtschaftlich schwierige Situation, als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe erachtete der erkennende Senat eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 EUR als tat- und schuldangemessen. Besonders zu berücksichtigen war, dass der Beschuldigte weder sein Unrecht eingesehen noch den Schaden gut gemacht hat.

****

Dagegen richtet sich die vom Beschuldigten persönlich beim BFG eingebrachte Beschwerde vom mit folgendem Vorbringen:

"Sehr geehrter Hr. ***23***, 26. AUG. 2020

ich habe eine Vorladung des Beschuldigten Hr. ***Bf1*** zur mündlichen Verhandlung gegen mich wegen § 33 Abs. 1 FinStrG für den / 08:30 vor dem Spruchsenat II des Finanzamtes ***2***-Stadt als Finanzbehörde erhalten.

Ich wurde aufgefordert § 125 Abs. 1 (§ 157 in Verbindung mit § 125 Abs. 1) des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) persönlich unter Mitnahme dieser Vorladung zu erscheinen.

Eine Sachlage konnte ich keine durchführen, da meine Unterlagen beim Masseverwalter abgelegt und zur Einsicht Ihrer Beamten waren.

Auch eine genaue Ankündigung wie in Ihrer Vorladung zur mündlichen Verhandlung gegen mich wegen § 33 Abs. 1 FinStrG für den / 08:30 vor dem Spruchsenat II des Finanzamtes ***2***-Stadt als Finanzbehörde angegeben, konnte ich nicht nachvollziehen bzw. nicht vorbereiten, da ich ja nicht wusste, was Sie genau von mir wollten.

Ich beanstande auch die mündliche Verhandlung, da ich mich nicht vorbereiten konnte, was mir genau vorgeworfen wurde.

Hatte ich gewusst, dass es um die MwSt. der RE 2017-09-01 geht, hätte ich mich besser vorbereiten können.

Weiters wurde ich wie von einem Schnellgericht abgefertigt, obwohl ich jahrelang für Sie gearbeitet habe und mir nichts zu Schulden habe kommen lassen.

Ein Vorsatz ist nicht gegeben, da ich It. meinen Fahrtberichten bzw. Tages-Aufzeichnungen sehr wohl die Rechnung RE 2017-09-001 (siehe Anhang) an die Steuerberatungskanzlei ***24*** c/o Hr. ***5*** in seinem Sekretariat persönlich im Oktober 2017 abgegeben habe.

Auch bei einem kurzen persönlichen Gespräch mit Hr. ***5*** / im Sekretariat Steuerberatungskanzlei ***24*** wurde mitgeteilt, dass ich die Gewerbeberechtigung mit Ende Oktober 2017 zurücklegen werde.

Zu diesem Zeitpunkt hatte ich noch ein Geld auf dem Konto um mögliche Kosten des Steuerberaters auch zu bezahlen.

Die Einzel-Firma ***Bf1*** wurde mit eingestellt und die Gewerbeberechtigung zurückgestellt.

Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit (siehe Anhang) wurde an Steuerberatungskanzlei ***24*** c/o Hr. ***5*** in seinem Sekretariat persönlich abgegeben."

Dazu erging am ein Bescheid zu einer Mängelbehebung.

Daraufhin wurde mit Schreiben vom geantwortet:

"Guten Tag Fr. ***29***,

bitte verstehen Sie, dass Ihr Schreiben und Ihre Aufforderungen - BESCHEID MÄNGELBEHEBUNGSAUFTRAG mein Amtsdeutsch weit übersteigen und ich keine Ahnung habe was Sie genau benötigen.

Auf Grund meiner Insolvenz kann ich mir keinen Rechtsbeistand leisten, der mich über Ihre Aufforderungen aufklärt.

Hiermit bitte ich Sie, um einen Rechtsbeistand, der mir in dieser, für mich komplizierten Rechtslage, weiterhelfen kann.

Am Mi, habe ich und meine Fr. ***6*** die besagte Rechnung RE 2017-09-001 ordnungsgemäß bei meinen damaligen Steuerberatungskanzlei ***24*** im Sekretariat zur weiteren steuerlichen Auswertung ordentlich abgegeben.

Eine Umsatzsteuer- und Einkommenssteuererklärung hat mein damaliger Steuerberater auf Grund meiner Zahlungsunfähigkeit nicht mehr gemacht. Dies habe ich aber erst später erfahren. Ein Vorsatz - egal in welcher Form - war nie von mir beabsichtigt!!!

Ich bitte um dementsprechende neue Beurteilung."

****

Dieses Beschwerdeverfahren wurde der Vorsitzenden mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom März 2023 im Zuge einer Paketzuteilung von Altakten wegen Pensionierungen von Richtern zugeteilt.

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Der Beschuldigte hat zunächst per Mail am um Verfahrenshilfe angesucht. Nachdem ihm mitgeteilt wurde, dass Mail in Finanzstrafsachen keine zulässige Einbringungsform ist, wurde ein neuerlicher Antrag, jedoch nicht unterfertigt, im Postweg eingebracht. Zum Mängelbehebungsauftrag wurden Unterlagen vorgelegt, die in der Folge zur Abweisung des Antrages mit geführt haben.

****

In der mündlichen Verhandlung vom wurde wie folgt ergänzend vorgehalten, erhoben und vorgebracht:

"Die Vorsitzende verliest die Beschwerdeschrift des Bf., den Mängelbehebungsauftrag der Finanzstrafbehörde und die Antwort des Bf. darauf.

Der Beschuldigte verweist auf das schriftliche Vorbringen und beantragt wie dort.

Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen verweist der Beschuldigte auf sein Vorbringen zur Beantragung der Verfahrenshilfe.

Das Parteienvorbringen dazu und die Abweisung des Antrages wird für die Beisitzer des Senates bekannt gegeben.

Vorhalt der Vorsitzenden:

Für die Jahre 2015 bis 2017 hat beim Unternehmen des Beschuldigten eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom dargestellt sind.

Mit Beschluss vom wurde die ***21*** zum Masseverwalter des Einzelunternehmens ***Bf1*** bestellt.

Die Umsatzsteuernachschau für 1-11/2017 erfolgte bereits beim Masseverwalter. Die Tätigkeit des Einzelunternehmens des Beschuldigten wurde mit eingestellt und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt.

Der Masseverwalter hat am den Antrag eingebracht, die Festsetzung der Abgaben im Schätzungsweg vorzunehmen.

Der Steuerberater hätte am die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung 2017 für Ihr Unternehmen einreichen sollen, wurde jedoch seit Mitte des Jahres 2017 nach den Angaben im behördlichen Verfahren nicht mehr für sie tätig.

Bf.: Ja es stimmt, dass die Jahreserklärungen 2017 nicht eingereicht wurden. Ich hatte irgendwann nicht mehr genügend Geld, um alles im laufenden Betrieb zu bezahlen. Ich hatte damals auch eine Person, die mich vor der Konkurseröffnung beraten hat. Diese Person hat mir gesagt, dass ich so viel wie möglich zurückzahlen soll, dazu habe ich auch privates Geld verwendet. Der Tipp war auch, dass man auch am ehesten Rechtsanwälte und Steuerberater nicht bezahlen solle. Das sind in der Kette dann die letzten Personen die bezahlt werden sollen. Der Name dieser Person ist mir nicht mehr erinnerlich, ich könnte aber nachschauen. Der Steuerberater wollte lediglich gegen Vorauskasse arbeiten, daher hat er dann nichts mehr gemacht.

V: Aus dem Akt ist ersichtlich, dass die ***24*** letztlich eine Forderung von 3.000 € im Konkursverfahren angemeldet hat.

Der Beschuldigte, ***Bf1***, ist laut vorliegendem Lohnzettel seit bei der ***4*** in ***9***, ***10*** im Angestelltenverhältnis. Aufgrund der Betriebsaufgabe wurde die Umsatzsteuernachschau in eine Betriebsprüfung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2015 und 2016 ausgedehnt. Die Firma ***4*** wurde Ende 2016 gegründet. Ihre Frau ist dort Gesellschafterin und zwischenzeitig seit 2021 auch Geschäftsführerin.

Bf.: Ja das ist richtig.

V: Ihr Einzelunternehmen beendet 2017 die Tätigkeit und die ***4*** übernimmt die Transportleistungen?

Bf.: Nein.

V: Ihr Einzelunternehmen war ein Transportunternehmen, Sie haben Sondertransporte durchgeführt?

Was macht die ***4*** als Betriebsgegenstand?

Bf.: Wir machen auch Sondertransporte.

V: Eben. Zu den Feststellungen der Prüfung:

Tz 2 Feststellungen 2015 bis 2017:

2.1. Leasingvertrag Volvo Truck ***31***.

Das Fahrzeug wurde laut Leasingvertrag vom von der Raiffeisen Leasing GmbH ab geleast. Der Leasingvertrag wurde von der Raiffeisen-Leasing Österreich GmbH aufgrund der vorzeitigen Beendigung mit Wirkung abgerechnet und ein neuer Vertrag mit der ***8*** ab abgeschlossen.

Eine Abgrenzung der Leasing-Anzahlung 2015 und eine Weiterverrechnung an die ***4*** ist bisher nicht erfolgt.

Lt. Bp. bzw. Niederschrift vom , Tz 2.1. wird der zum ermittelte Restbetrag den Erlösen und dem Einkommen hinzugerechnet.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 35.769,40

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 35.769,40

2.2. Aufrüstung Sattelzugmaschine

Im Zuge des Erwerbes der Sattelzugmaschine Volvo Truck ***38*** wurde eine zusätzliche Aufrüstung i.H. v. € 7.582,00 netto (i.g. Erwerb) angeschafft und aktiviert.

Beim Übergang des LKW auf die ***4*** hätte der Restbuchwert zum verrechnet werden müssen.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 3.791,00

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 3.791,00

2.4. nicht weiterverrechnete Kosten

Mit wurden die Sondertransporte durch das Einzelunternehmen ***Bf1*** eingestellt. Da die Transporte ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von der ***4*** erfolgten, hätten die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen der ***4*** verrechnet werden müssen.

Abrechnung ***32*** 2-7/2017 € 4.095,29, Abrechnung ***33*** 1, - € 1.040,53

Lt. Bp werden die an die ***4*** zu verrechnenden Kosten wie folgt zugerechnet.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 5.135,82

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 5.135,82

2.5. Entnahme Anlagevermögen

Steuerpflichtige Umsätze wurden nur für den Kalendermonat 3/2017 in Höhe von € 17.000,00 aus dem Verkauf von Werkstatt Einrichtung und Zubehör an die ***8*** gemeldet.

Lt. Bp wurde der Entnahme- bzw. Restbuchwert der auf die aktivierten und bis zur Betriebsaufgabe genutzten Wirtschaftsgüter (Betriebsausstattung, Büromaschinen, EDV) mit € 2.407,07 ermittelt.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 2.407,07

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 2.407,07

V: Diese Feststellungen ergeben sich aus den Buchhaltungsunterlagen, die Ihr Steuerberater erstellt hat und die der Prüfer über den Masseverwalter bekommen hat. Hätte der Steuerberater noch für sie Erklärungen abgegeben, wären diese Unterlagen von ihm auch berücksichtigt worden.

Der Übergang ihrer Autos auf die Firma ihrer Frau hätte durch den Steuerberater in den Jahreserklärungen 2017 dargestellt werden müssen, aber Sie hatten bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung am keinen Steuerberater mehr, weil sie ihn nicht bezahlen konnten. Zum Inhalt können Sie dazu wohl nichts sagen, weil diese Aufgaben der Steuerberater wahrnehmen hätte sollen und das Ihre Möglichkeiten übersteigt?

Bf.: Ich bin LKW-Fahrer. Ich kenne mich in steuerlichen Belangen gar nicht aus und habe immer alle Unterlagen an den Steuerberater bzw. auch dann an den Masseverwalter weitergegeben. Ich weiß nicht wie Jahreserklärungen zu machen und einzureichen sind, dazu hatte ich ja einen Steuerberater.

V: Der Unternehmer hat im Rahmen seiner abgabenrechtlichen Aufgaben eben auch Erklärungsverpflichtungen, demnach wären zum eine Umsatzsteuererklärung 2017 und eine Einkommensteuererklärung 2017 einzureichen gewesen. Kann ein Unternehmer diese Erklärungen nicht selbst erstellen, kann er sich zu seiner Hilfe einen Steuerberater oder Buchhalter nehmen. Fehlen ihm allerdings die Geldmittel um diesen "Helfer" zu bezahlen, entbindet ihn das aber nicht von seiner Plicht als Unternehmer. Sie haben ja auch zuvor Jahreserklärungen eingereicht, daher kannten Sie diese Verpflichtung. Das war nicht das erste Arbeitsjahr als Unternehmer.

2.7. Leistungserlöse 1/2017

Die für 1/2017 mittels ZM gemeldete innergem. Sonstige Leistung von € 5.830,00 (AR v. 2.1. und ) betrifft Abrechnungen für Sondertransporte für das Unternehmen ***15*** (***16***) im Dez. 2016.

Für die Kalendermonate 1-7/2017 wurden noch Ausgaben bzw. Vorsteuern für Treibstoff, Maut, etc. in Abzug gebracht. Hinsichtlich der an die ***4*** weiter zu verrechnenden Kosten ab wird auf Tz 2.4. verwiesen.

Aufgrund der Aufwendungen für Treibstoffkosten, Maut und LKW-Leasing in den Monaten 1/2017 und 2/2017 (Abrechnung für Kosten 1/2017) wurden im Jänner 2017 noch Transporte durchgeführt.

Tz 2.8. aus anzurechnenden Anlagenabschreibungen 2017 ergab sich eine Gewinnminderung Afa u. RSW von - € 8.524,35.

V: Mangels vorliegender Ausgangsrechnungen werden die Erlöse 1/2017 anhand der Leistungserlöse des Vorjahres im Schätzungsweg (durchschnittliche Leistungserlöse p.m.) wie folgt ermittelt und zugerechnet.

Bf.: Das war ein riesiger Transport, der meiner Erinnerung nach über Silvester gegangen ist und deswegen im Jänner zu erfassen gewesen wäre. Dieser Transport wurde auch noch bezahlt. Ja es gab nur noch diesen Umsatz im Jänner und im März den erklärten Umsatz, weitere Umsätze gab es im Jahr 2017 nicht mehr. Ich habe die noch erhaltenen Geldbeträge vornehmlich zur Bezahlung der kleineren Unternehmen, mit denen ich noch Geschäfte gemacht habe, verwendet, damit diese Firmen nicht in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen. Als im November 2018 der Masseverwalter mein Ansprechpartner wurde, war ich ausgesprochen beruhigt, dass nunmehr die Unterlagen ordnungsgemäß abgearbeitet werden. Er hat von mir alle Unterlagen bekommen.

V: Haben Sie dazu noch etwas anzumerken? Im Februar/März gingen die Geschäfte auf die Firma Ihrer Frau über?

Bf.: Es gab noch den Tieflader.

Vorhalt V: Ja, das läuft unter der Überschrift: Verkauf ***3*** Anhänger

Lt. vorliegender Ausgangsrechnungen vom wurde der ***3***-Anhänger um € 50.000,00 netto (zuz. 20% USt) sowie Zubehör für den Anhänger um weitere € 20.000,00 netto an die Fa ***34*** in ***13*** verkauft. Der Kaufpreis wurde von der Fa. ***14*** am auf das Konto von ***Bf1*** überwiesen.

Der bisher nicht erfasste Verkaufserlös wird hinzugerechnet.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20% € 70.000,00

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 70.000,00

Zum Verkauf ***3*** Anhänger erliegt im Strafakt eine Stellungnahme des Prüfers, ***17***, vom :

"Der ***3***-Sattelanhänger ***35*** 6 FID-Nr. ***36***- Erstzulassung - war von bis auf das Einzelunternehmen ***Bf1*** angemeldet.

Im Zuge der Anschaffung im Jahr 2009 wurden die Anschaffungskosten lt. Anlagenverzeichnis aktiviert und abgeschrieben, zum betrug der Restbuchwert laut Anlagenverzeichnis € 0,07.

Laut der vorliegenden Ausgangsrechnung vom wurde der Anhänger um € 50.000,00 netto (zuz. 20 % Ust) sowie Zubehör für den Anhänger um weitere € 20.000,00 netto (zuz. 20 % USt) an die Firma ***12*** verkauft.

Der Kaufpreis von € 84.000,00 brutto wurde am auf das Konto des Beschuldigten überwiesen.

Von ihm wurde am angegeben, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht in seinem Eigentum, sondern aufgrund des Kreditvertrages im Eigentum der ***18*** gestanden habe und er lediglich als Vermittler für den Verkauf aufgetreten sei. Dazu wurden die Ausgangsrechnung sowie der Überweisungsbeleg und Kontoauszug vom beigelegt.

Bei dem vorgelegten Kontoauszug handelt es sich um das Kreditkonto ***19*** der ***18***, welches laut Jahresabschluss zum noch einen Kontostand von € -146.598,25 aufwies. Mit Zahlung des Verkaufserlöses von € 70.000,00 wurde der Rückstand auf € - 76.656,47 vermindert.

Inwieweit der Kredit noch den Sattelanhänger betroffen hat, ist lt. Bp nicht nachvollziehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten für den ***3*** Sattelanhänger seit dem Jahr 2009 großteils beglichen wurden, zumal lt. dem Anlagenverzeichnis zum der Anhänger auf den Restbuchwert abgeschrieben war.

Tatsache ist jedoch, dass der Verkauf lt. der vorliegenden Ausgangsrechnung erfolgte und der Erlös von € 70.000,00 nicht erfasst sowie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von € 14.000,00 nicht gemeldet und entrichtet wurde.

Hinsichtlich der Zahlung von € 70.000,00 auf das Kreditkonto handelt es sich lediglich um die Begleichung der noch offenen Bankverbindlichkeiten aus dem Einzelunternehmen."

Sie haben dazu vorm Spruchsenat gesagt:

"Ich habe damals den Anhänger und das Zubehör gekauft. Als ich mit dem Betrieb aufgehört habe, habe ich insgesamt € 70.000,00 an die *** als Kreditgeberin bezahlt.

Zu diesem Zeitpunkt war mein damaliger Steuerberater schon noch für mich tätig. Allerdings konnte ich seine Rechnungen nicht mehr bezahlen und deshalb hat er dann seine Tätigkeit für mich eingestellt. Ob ich die Rechnung bzw. die Rechnungen aus diesem Verkauf dem Steuerberater habe zukommen lassen, weiß ich heute nicht mehr.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ja auf den Rechnungen auch die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, wenn ich Firmenvermögen verkaufe, so weise ich darauf hin, dass ich eigentlich Arbeiter bin und diese Sachen der Steuerberater macht. Ich bin auch jetzt als LKW Fahrer in einem Dienstverhältnis tätig. Ich bin jetzt für die ***4*** tätig, wobei Gesellschafterin u.a. meine Frau ist. Die Geschäftsführerin ist ***20***."

Für 8, 9, 10, 11/2017 liegen Meldungen mit Null vor. Die UVZ hat Ihr Steuerberater gemeldet und Voranmeldungen für Sie eingereicht? Die Jahreserklärungen für U und E 2017 wurden dann nicht mehr eingereicht. Ihr Steuerberater hat ca. € 3.000,00 im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet.

Bf.: Im Jahr 2009 hatten wir zwei Tieflader, wobei es nicht so einfach ist dazu zu kommen. Bei diesen Tiefladern gibt es oft eine lange Wartefrist, bis man sie tatsächlich bekommt und typisieren kann. Im Jahr 2009 gab es jedoch bereits eine Wirtschaftskrise, die sich mehr oder weniger bis 2012 so gehalten hat, daher hatten wir auch Stehzeiten. Zudem ist mir ein größeres Geschäft (ca. € 200.000) in Erinnerung, bei dem es einen Rechtsstreit gegeben hat und die Rechtschutzversicherung nur einen Teil abgedeckt hat. Wir haben in diesem Gerichtsverfahren in etwa 180.000 € letztlich mit einem Vergleich verloren.

Im Jahr 2017 hat mir die Bank gesagt, dass sie nicht in der Lage wäre einen Tieflader zu verkaufen, daher habe ich dann einen Käufer aufgetrieben, den Tieflader verkauft und den Erlös zur Abdeckung meiner noch bestehenden Kreditschulden verwendet. Dies mit Rücksprache mit der Bank.

V gibt bekannt, dass teilweise Schadensgutmachung zur Umsatzsteuer im Ausmaß von ca. € 13.300,00 vorliegt.

AB: In dem Einzelunternehmen war ihre Frau mit Büroarbeiten erfasst als Angestellte? Wer macht das nunmehr in der GmbH?

Bf.: Ja, meine Frau ist nunmehr Zuhause und nimmt Telefonate entgegen und schreibt Rechnungen. Zudem ist ihre Schwester, Frau ***37***, die sich in steuerlichen Belangen besser auskennt bei der GmbH angestellt.

Wir haben nur noch ein Auto, ich bin weiterhin der Fahrer. Frau ***37*** ist lediglich geringfügig angestellt oder halbtägig. Zudem haben wir einen Steuerberater. Diese Kanzlei ist wesentlich billiger als die Kanzlei ***24***.

AB: Sie haben ausgesagt, dass sie hinsichtlich der Liquidierung ihres Einzelunternehmens von jemandem beraten worden seien, hat Ihnen diese Person auch gesagt, dass man die Transportleistungen hinkünftig unter einer GmbH weiterführen solle?

Bf.: Das weiß ich nicht so genau. Ich weiß den Namen meines Beraters nicht mehr. Ich hatte um die Zeit einfach das Spezialwissen und die Erfahrung im Transportgewerbe, daher wurde ich dahingehend beraten, wie ich in meinen Beruf tätig sein könnte. Ich bin 59 Jahre alt und will unbedingt noch weiterarbeiten, ich brenne für diese Spezialaufgabe, die viel Wissen verlangt.

An dem Geschäftsbetrieb hängt auch meine Frau und ihre Schwester. Meine Frau hätte auch eine andere Arbeit suchen können. Unsere Tochter ist auch geringfügig bei uns beschäftigt. Sie übernimmt den Bereich Werbung und Marketing.

Schluss des Beweisverfahrens.

Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

Der Beschuldigte beantragt die Einstellung des Verfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe, da er sich keines Verschuldens bewusst sei.

Ich bin zeitlebens LKW-Fahrer gewesen und habe mich nicht mit abgabenrechtlichen Belangen befasst, sehe aber ein, dass ich mich als Unternehmer auch darum hätte annehmen müssen. Ich habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ich ersuche dies bei einem allfälligen Schuldspruch zu berücksichtigen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abs. 3: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.

Die Sache des Verfahrens gibt das Erkenntnis des Spruchsenates vor. Da keine Beschwerde des Amtsbeauftragten vorliegt, wäre eine Abänderung zum Nachteil des Beschuldigten nicht zulässig.

Zum Verwaltungsgeschehen:

Für die Jahre 2015 bis 2017 hat beim Unternehmen des Beschuldigten eine abgabenbehördliche Prüfung stattgefunden, deren Ergebnisse im Prüfbericht vom dargestellt sind:

"Mit Beschluss vom wurde die ***21*** zum Masseverwalter des Einzelunternehmens ***Bf1*** bestellt.

Die Umsatzsteuernachschau für 1-11/2017 erfolgte bereits beim Masseverwalter. Die Tätigkeit des Einzelunternehmens des Beschuldigten wurde mit eingestellt und die Gewerbeberechtigung zurückgelegt.

Der Masseverwalter hat am den Antrag eingebracht, die Festsetzung der Abgaben im Schätzungsweg vorzunehmen.

***Bf1*** ist laut vorliegendem Lohnzettel seit bei der ***8*** in ***9***, ***10*** im Angestelltenverhältnis. Aufgrund der Betriebsaufgabe wurde die Umsatzsteuernachschau in eine Betriebsprüfung zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2015 und 2016 ausgedehnt.

Tz 2 Feststellungen 2015 bis 2017:

2.1. Leasingvertrag Volvo Truck ***31***.

Das Fahrzeug wurde laut Leasingvertrag vom von der Raiffeisen Leasing GmbH ab geleast. Der Leasingvertrag wurde von der Raiffeisen-Leasing Österreich GmbH aufgrund der vorzeitigen Beendigung mit Wirkung abgerechnet und ein neuer Vertrag mit der ***8*** ab abgeschlossen.

Eine Abgrenzung der Leasing-Anzahlung 2015 und eine Weiterverrechnung an die ***11***H ist bisher nicht erfolgt.

Lt. Bp. bzw. Niederschrift vom , Tz 2.1. wird der zum ermittelte Restbetrag den Erlösen und dem Einkommen hinzugerechnet.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 35.769,40

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 35.769,40

2.2. Aufrüstung Sattelzugmaschine

Im Zuge des Erwerbes der Sattelzugmaschine Volvo Truck ***38*** wurde eine zusätzliche Aufrüstung i.H. v. € 7.582,00 netto (i.g. Erwerb) angeschafft und aktiviert.

Beim Übergang des LKW auf die ***4*** hätte der Restbuchwert zum verrechnet werden müssen.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 3.791,00

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 3.791,00

2.3. Verkauf ***3*** Anhänger

Lt. Vorliegender Ausgangsrechnungen vom wurde der ***3***-Anhänger um € 50.000,00 netto (zuz. 20% USt) sowie Zubehör für den Anhänger um weitere € 20.000,00 netto an die ***12*** in ***13*** verkauft. Der Kaufpreis wurde von der Fa. ***14*** am auf das Konto von ***Bf1*** überwiesen.

Der bisher nicht erfasste Verkaufserlös wird hinzugerechnet.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 70.000,00

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 70.000,00

2.4. nicht weiterverrechnete Kosten

Mit wurden die Sondertransporte durch das Einzelunternehmen ***Bf1*** eingestellt. Da die Transporte ab diesem Zeitpunkt ausschließlich von der ***4*** erfolgten, hätten die ab diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen der ***4*** verrechnet werden müssen.

Abrechnung ***32*** 2-7/2017 € 4.095,29, Abrechnung ***33*** 1, - € 1.040,53

Lt. Bp werden die an die ***4*** zu verrechnenden Kosten wie folgt zugerechnet.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 5.135,82

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 5.135,82

2.5. Entnahme Anlagevermögen

Steuerpflichtige Umsätze wurden nur für den Kalendermonat 3/2017 in Höhe von € 17.000,00 aus dem Verkauf von Werkstatt Einrichtung und Zubehör an die ***8*** gemeldet.

Lt. Bp wurde der Entnahme- bzw. Restbuchwert der auf die aktivierten und bis zur Betriebsaufgabe genutzten Wirtschaftsgüter (Betriebsausstattung, Büromaschinen, EDV) mit € 2.407,07 ermittelt.

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 2.407,07

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 2.407,07

2.7. Leistungserlöse 1/2017

Die für 1/2017 mittels ZM gemeldete innergem. Sonstige Leistung von € 5.830,00 (AR v. 2.1. und ) betrifft Abrechnungen für Sondertransporte für das Unternehmen ***15*** (***16***) im Dez. 2016.

Für die Kalendermonate 1-7/2017 wurden noch Ausgaben bzw. Vorsteuern für Treibstoff, Maut, etc. in Abzug gebracht. Hinsichtlich der an die ***8*** weiter zu verrechnenden Kosten ab wird auf Tz 2.4. verwiesen.

Aufgrund der Aufwendungen für Treibstoffkosten, Maut und LKW-Leasing in den Monaten 1/2017 und 2/2017 (Abrechnung für Kosten 1/2017) wurden im Jänner 2017 noch Transporte durchgeführt.

Mangels vorliegender Ausgangsrechnungen werden die Erlöse 1/2017 anhand der Leistungserlöse des Vorjahres im Schätzungsweg (durchschnittliche Leistungserlöse p.m.) wie folgt ermittelt und zugerechnet:

Leistungserlöse Inland 20 % € 14.200,002, Leistungserlöse EU € 21.200,00

Umsatzsteuer 2017 Zurechnung Erlöse 20 % € 14.200,00

Einkommensteuer 2017 Gewinnzurechnung € 35.400,00

Tz 2.8. aus anzurechnenden Anlagenabschreibungen 2017 ergab sich eine Gewinnminderung Afa u. RSW von - € 8.524,35.

Unter Berücksichtigung der mittels UVA geltend gemachten Vorsteuern (€ 4.621,52, € 30 aus ig. Erw. und € 508,46 gem. § 19 UStG) ergibt sich an Umsatzsteuer 2017 ein Nachforderungsbetrag von € 26.260,66.

Die Gewinnermittlung erbrachte für 2017 eine Einkommensteuerforderung von € 31.864,00.

Steuerliche Auswirkungen Umsatzsteuer 2017

Zurechnungen:

Tz 2.1. Leasingzahlungen € 35.769,40

Tz 2.2. Aufrüstungen Sattelzugmaschine € 3.791,00

Tz 2.3. Verkauf ***3*** Anhänger € 70.000,00

Tz 2.4. nicht weiterverrechnete Kosten € 5.135,82

Tz 2.5. Entnahme Anlagevermögen € 2.407,07

Tz 2.7. Leistungserlöse 1/2017 € 14.200,00

Summe: € 131.303,29

Einkommensteuer:

Zu den Hinzurechnungen wegen nicht erklärter Umsätze kommt bei der Einkommensteuer 2017 noch Tz 8. Abschreibung/BW Abgang hinzu. - 8.524,35, somit eine Hinzurechnung in der Höhe von € 143.978,00."

Zum Verkauf ***3*** Anhänger erliegt im Strafakt eine Stellungnahme des Prüfers, ***17***, vom :

"Der ***3***-Sattelanhänger ***35*** 6 FID-Nr. ***36***- Erstzulassung - war von bis auf das Einzelunternehmen ***Bf1*** angemeldet.

Im Zuge der Anschaffung im Jahr 2009 wurden die Anschaffungskosten lt. Anlagenverzeichnis aktiviert und abgeschrieben, zum betrug der Restbuchwert laut Anlagenverzeichnis € 0,07.

Laut der vorliegenden Ausgangsrechnung vom wurde der Anhänger um € 50.000,00 netto (zuz. 20 % Ust) sowie Zubehör für den Anhänger um weitere € 20.000,00 netto (zuz. 20 % USt) an die Firma ***12*** verkauft.

Der Kaufpreis von € 84.000,00 brutto wurde am auf das Konto des Beschuldigten überwiesen.

Von ihm wurde am angegeben, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht in seinem Eigentum, sondern aufgrund des Kreditvertrages im Eigentum der ***18*** gestanden habe und er lediglich als Vermittler für den Verkauf aufgetreten sei. Dazu wurden die Ausgangsrechnung sowie der Überweisungsbeleg und Kontoauszug vom beigelegt.

Bei dem vorgelegten Kontoauszug handelt es sich um das Kreditkonto ***19*** der ***18***, welches laut Jahresabschluss zum noch einen Kontostand von € -146.598,25 aufwies. Mit Zahlung des Verkaufserlöses von € 70.000,00 wurde der Rückstand auf € - 76.656,47 vermindert.

Inwieweit der Kredit noch den Sattelanhänger betroffen hat, ist lt. Bp nicht nachvollziehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten für den ***3*** Sattelanhänger seit dem Jahr 2009 großteils beglichen wurden, zumal lt. dem Anlagenverzeichnis zum der Anhänger auf den Restbuchwert abgeschrieben war.

Tatsache ist jedoch, dass der Verkauf lt. der vorliegenden Ausgangsrechnung erfolgte und der Erlös von € 70.000,00 nicht erfasst sowie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von € 14.000,00 nicht gemeldet und entrichtet wurde.

Hinsichtlich der Zahlung von € 70.000,00 auf das Kreditkonto handelt es sich lediglich um die Begleichung der noch offenen Bankverbindlichkeiten aus dem Einzelunternehmen."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat hat der Beschuldigte am folgende Angaben gemacht:

"Ich habe damals den Anhänger und das Zubehör gekauft. Als ich mit dem Betrieb aufgehört habe, habe ich insgesamt € 70.000,00 an die *** als Kreditgeberin bezahlt.

Zu diesem Zeitpunkt war mein damaliger Steuerberater schon noch für mich tätig. Allerdings konnte ich seine Rechnungen nicht mehr bezahlen und deshalb hat er dann seine Tätigkeit für mich eingestellt. Ob ich die Rechnung bzw. die Rechnungen aus diesem Verkauf dem Steuerberater habe zukommen lassen, weiß ich heute nicht mehr.

Wenn mir vorgehalten wird, dass ja auf den Rechnungen auch die Umsatzsteuer ausgewiesen ist, wenn ich Firmenvermögen verkaufe, so weise ich darauf hin, dass ich eigentlich Arbeiter bin und diese Sachen der Steuerberater macht. Ich bin auch jetzt als LKW Fahrer in einem Dienstverhältnis tätig. Ich bin jetzt für die ***8*** tätig, wobei Gesellschafterin u.a. meine Frau ist. Die Geschäftsführerin ist ***20***. Auf Befragung zu seiner Verantwortung und ob er ein Geständnis ablegen wolle, hat der Beschuldigte erklärt, dass er das jetzt nicht sagen müsse."

Zum objektiven Tatbestand:

Für das Jahr 2017 wurden für die Monate 1-7/2017 Umsatzsteuervoranmeldungen mit folgenden Daten eingereicht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Betrag
Einreichungsdatum
1/2017
-2.148,75
2/2017
-1.932,30
3/2017
3.339,99
4/2017
-296,92
5/2017
-6,87
6/2017
-1,77
7/2017
-174,90
Summe
1.215,20

Für die Monate 8, 9, 10 und 11/2017 wurden Voranmeldungen mit Null abgegeben.

Der Beschuldigte hat für das Jahr 2016 elektronisch Erklärungen eingereicht, daher galt für ihn, grundsätzlich jenseits erlassmäßig im Abgabenverfahren für Steuerberater eingeräumter Verlängerungsmöglichkeiten für die Einreichung von Jahreserklärungen, gesetzlich die zweite Erklärungsfrist des § 134 BAO.

Die Erklärungen für das Jahr 2017 wurden am an ihn verschickt und wären demnach bis einzureichen gewesen.

Am wurde über den Beschuldigten ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet.

Am erging wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung und der Einkommensteuererklärung 2017 ein Schätzungsauftrag.

Der Umsatzsteuerbescheid nach der Bp vom wies eine Zahllast laut Prüfung von € 25.039,14 aus, der Einkommensteuerbescheid eine Nachforderung von € 31.864,00. Die Bescheide ergingen an den Masseverwalter des Beschuldigten.

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Abs. 2: Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Abs. 3: Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Die Nichtabgabe von Steuererklärungen einer steuerlich erfassten Person stellt, so die Behörde bei Eintritt der Erklärungsverpflichtung in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches ist, lediglich den Versuch der Verkürzung der davon betroffenen Abgabe dar, da die Abgabenbehörde nach § 184 BAO von ihrem Recht Abgaben zu schätzen Gebrauch machen kann.

Tat ist jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Tatzeitraum.

Bei Ablauf der Erklärungsfrist war die Behörde auf Grund der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen in Kenntnis der Entstehung des Abgabenanspruches für die Umsatzsteuer 2017, daher liegt ein Vergehen des Versuches der Verkürzung der bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe nach §§ 33 Abs. 3 lit. a, erste Fallvariante, 13 FinStrG vor.

Anders verhält es sich jedoch bei der Einkommensteuer. Im Jahr 2016 ergab sich ein Verlust, für 2017 wurden keine Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt. Zum konnte die Behörde demnach nicht davon ausgehen, dass im Jahr 2017 Einkommensteuer anfallen würde, daher liegt zur Einkommensteuer 2017 eine vollendete Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 3 lit. a, zweite Fallvariante FinStrG vor.

Es liegen objektiv somit eine versuchte Verkürzung der Umsatzsteuer 2017 und eine vollendete Verkürzung der Einkommensteuer 2017 vor.

Eine abgabenbehördliche Prüfung ist eine qualifizierte Vorprüfung, deren Ergebnisse auch für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens übernommen werden können. Verfahrensgegenständlich liegt nur in einem geringen Umfang eine Schätzung im engeren Sinn wegen des Fehlens von Buchhaltungsunterlagen und von Belegen vor, sondern es wurden die Besteuerungsgrundlagen an Hand des vorhandenen Belegwesens des Beschuldigten rechnerisch ermittelt. Diese Berechnungen können unbedenklich als objektiver Tatbestand dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt werden.

Täter und zum subjektiven Tatbestand:

Der Beschuldigte war als Einzelunternehmer tätig, daher war er verpflichtet für die Einhaltung seiner steuerlichen Verpflichtungen Sorge zu tragen. Sein Vorbringen, dass er nunmehr lediglich als Arbeiter tätig sei und nicht über entsprechende steuerrechtliche Kenntnisse verfüge, dass er seine Abgabenerklärungen allein erstellen könnte, vermag ihn nicht zu exkulpieren. Er kannte unzweifelhaft die Verpflichtung Jahreserklärungen einreichen zu müssen, weil für die Vorjahre entsprechende Erklärungen eingereicht wurden, daher hat er es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er bei ausgeübter Geschäftstätigkeit und Nichtabgabe von Erklärungen eine Abgabenverkürzung bewirken würde.

Die Verkürzung ist in diesem Fall bei der Einkommensteuer schon damit eingetreten, dass eben Abgabenschuldigkeiten der Behörde nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen einbekannt wurden.

Als Ursache wurden finanzielle Schwierigkeiten genannt, die dazu geführt haben, dass der Steuerberater mangels Bezahlung seine Tätigkeit eingestellt hat. Das stellt lediglich ein Tatsachengeständnis dar, kann den Beschuldigten aber eben nicht von seinen Verpflichtungen entbinden. Er wusste bereits Monate vor Eintritt der Erklärungsverpflichtung, dass der Steuerberater nicht mehr für ihn arbeiten werde, hatte aber wohl 2017 die Mittel, um eine GmbH zu gründen, die über einen anderen Steuerberater verfügt. Demnach wäre es auch möglich gewesen, den neuen Steuerberater mit der Erstellung und Einreichung der Jahreserklärungen zu betrauen und dafür mit ihm Modalitäten zur Honorarentrichtung auszuhandeln.

Damit ist der Tatbestand nach Ansicht des Senates zu den zwei angelasteten Verkürzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.

Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 58.124,66 ergibt sich eine Strafdrohung von € 116.249,32, damit beträgt die vom Spruchsenat ausgesprochene Strafe 17,20 % der Strafdrohung.

Bei der Strafzumessung waren für den Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten und seine wirtschaftlich schwierige Situation, als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten.

Die aktuelle wirtschaftliche Lage hat der Bf. auf Aufforderung des BFG zu seinem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers offengelegt (siehe Beschluss des BFG zu VH/6300001/2023 v. ). Sein monatliches Einkommen beträgt derzeit € 1.542,59.

Die Einkommensteuer 2017 ist noch gänzlich offen, von der Umsatzsteuer wurde ein Teilbetrag von € 13.346,82 entrichtet.

Demnach ist zwar erschwerend zu werten, dass zwei Finanzvergehen vorliegen, mildernd jedoch nunmehr auch die teilweise Schadensgutmachung, der Umstand, dass es hinsichtlich der Umsatzsteuer 2017 beim Versuch geblieben ist sowie, dass die Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen und sich der Beschuldigte seither wohlverhalten hat und sich offen verantwortet, was einem reumütigen Geständnis gleichkommt.

Wegen der überlagen, nicht vom Bf. zu vertretenden Verfahrensdauer wird zusätzlich ein Abschlag von € 500,00 vorgenommen, der nach der Judikatur der Höchstgerichte gesondert auszuweisen ist.

Die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach Ansicht des Senates dem Schuldgehalt der Taten sowie spezialpräventiven (Abhalten des Bf. von weiteren Taten) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Erfordernissen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage liegt in diesem Verfahren nicht vor.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.6300013.2020

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at