Ausbildungslehrgang im Rahmen der überbetrieblichen Lehrausbildung des WIFI
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom
gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Rückforderung von für den Zeitraum April bis Oktober 2021 bezogenen Beträgen an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, Steuernummer ***Bf1St.Nr.*** (SVNR ***Bf1SVNR***),
zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird betreffend den Zeitraum Mai und Juni 2021 aufgehoben.
Im Übrigen, somit betreffend die Monate April sowie Juli bis Oktober 2021 wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Am erließ das Finanzamt den beschwerdegegenständlichen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name des Kindes | VNR/Geb.dat. | Zeitraum von - bis |
(Nachname wie Bf.) M… | … 06 99 | Apr. 2021 - Okt. 2021 |
Der Rückforderungsbetrag beträgt:
Art der Beihilfe Summe in €
FB € 1.155,70
KG € 408,80
Rückforderungsbetrag gesamt: € 1.564,50
Sie sind verpflichtet, diesen Betrag gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen. …
Begründung
Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben,
kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine
Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Für ein volljähriges Kind steht die Familienbeihilfe während einer Berufsausbildung bzw.
-fortbildung zu.
Bei Ihrem Kind trifft diese Voraussetzung nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Lt. unseren Erhebungen wurde die Lehre bis betrieben und danach tritt der § 15 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Kraft.
Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte Beschwerde mit folgender Begründung ein:
Ich war von April 2021 bis August 2021 im Kurs vom WIFI im Tourismuscenter und bringe auch den Bescheid vom AMS mit und kann es daher auch beweisen.
Das Geld von September und Oktober werde ich zurückbezahlen und dafür bin ich auch bereit.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung wie folgt:
Ihre Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom hinsichtlich Familienbeihilfe für April 2021 bis Oktober 2021 wird abgewiesen.
Begründung
Was ist eine Berufsausbildung?
Das Kind verwendet seine überwiegende Zeit dazu, praktisches und theoretisches Fachwissen zu erlernen und schließt diese Ausbildung mit einer Abschlussprüfung ab. Die Ausbildung hat eine angemessene Unterrichtsdauer und ist nicht auf Allgemeinbildung wie zum Beispiel Sprachkurse ausgerichtet.
Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Aus dem vorgelegten Abschlussbericht des AMS Niederösterreich ist ersichtlich, dass Ihr Sohn M... in der Zeit der Ausbildung von bis aufgrund "wiederkehrender Krankenstände die erforderlichen Anwesenheiten nicht erfüllt hat und der Kurs daher abgebrochen wurde" -- Zitat.
Des weiteren wurde ausgeführt, dass "die Arbeitsmoral zu hinterfragen sei (Krankenstand ab dem ersten Praxistag und im Anschluss in die Türkei....") Zitat.
Es kann eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung daher nicht erblickt werden, die als Voraussetzung für den Beihilfenbezug erforderlich ist.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Meine Beschwerde wurde mit der Begründniss (wegen meine Zielstrebigkeit und weil ich von Mai zwischen Juli lange im Krankenstand war) abgelehnt. Leider bin ich nicht in der gleiche Meinung und daher reiche die 2te Beschwerde an den höheren Bundesministerium Gericht an. In der Zeitraum wo genannt wird war ich im Krankenstand aber Grund für den Krankenstand war eine Kreuzbandriss. Ich hatte leider eine unglückliche Sportunfall und daher konnte ich leider kaum mich bewegen und gehen und daher könnte ich mein Kurs nicht fertig absolvieren. Mit eine kreuzbandriss wie sie auch nachvollziehen können kann man weder servieren oder auch kochen, dazu könnte ich leider nicht operiert werden weil ich damals 150 kg gewogen habe und sogar eine Magen Bypass Operation vorhatte damit ich eine kreuzbandriss Operation machen kann. Wenn sie möchten kann ich gerne die befunde von kreuzbandriss und Magen Bypass von Krankenhaus Hollabrunn und von türkischen Krankenhaus ihnen sofort einreichen. Eine Aktuelle CD Befund erreiche ich Ihnen mit der Beschwerde schon. Von 2021 Jänner bis 2021 Juli war ich im Tourismusscenter WiFi nö und habe auch 2 Klassen mit guten Erfolg abgeschlossen, und kann ihnen auch wenn es nötig wird die Zeugnisse von die Klassen einreichen. Ich bedanke mich jetzt schon bei ihnen und bin mir von 100 % Überzeugt das sie eine gerechte Entscheidung treffen werden.
Das Beschwerde wurde von mein Sohn ***[SohnM...]*** geschrieben für einen besseren Ausdruck und wurde von mir akzeptiert mit meine Unterschrift.
[Unterschrift des Bf.]
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) besuchte von bis eine überbetriebliche Lehrausbildung im Einzelhandel des WIFI NÖ im Auftrag des AMS. Für diesen Zeitraum wurde die Familienbeihilfe gewährt. In der Antwort des Überprüfungsschreibens legte der Bf. eine neue Kursbesuchsbestätigung über eine Lehrlingsausbildung am WIFI im Rahmen des AMS-Tourismuscenters vor. Die Lehrabschlussprüfung sollte diesem Schreiben nach im Mai 2022 stattfinden. Die Familienbeihilfe wurde bis Oktober 2021 verlängert. Die 09/2021 und 11/2021 versendeten Anspruchsüberprüfungsschreiben sowie der im Jänner 2022 versendete Vorhalt (+ Vorhaltserinnerung vom März 2022) mit dem Ersuchen um Vorlage einer Kursbesuchsbestätigung bzw. um Nachweis der Kursdauer blieben unbeantwortet.
Am erging ein Rückforderungsbescheid über den Zeitraum 04/2021 - 10/2021 und wurde der weitere Bezug der Beihilfe eingestellt, da Unterlagen nicht übermittelt wurden und laut SV-Datenauszug ein Lehrverhältnis nur bis bestanden habe. Bis März 2021 bestand ein Anspruch gem. § 15 FLAG.
Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass sich der Sohn des Bf. von April 2021 bis August 2021 in einem WIFI / AMS Kurs Tourismuscenter befunden habe und ein Abschlussbericht des WIFI / AMS über das Kursmodul vom bis vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Sohn des Bf. aufgrund wiederkehrender Krankenstände die erforderlichen Anwesenheitszeiten nicht erfüllt habe und der Kurs daher abgebrochen wurde. Zudem solle seine Berufswahl und Arbeitsmoral hinterfragt werden.
Da eine ernsthafte und zielstrebige Berufsausbildung iSd FLAG nicht erblickt werden konnte, wurde die Beschwerde mittels BVE abgewiesen.
Dagegen richtet sich der eingebrachte Vorlageantrag. In diesem wird der Krankenstand mit einem Kreuzbandriss und einer Magenbypass-Operation begründet und vorgebracht, dass Befunde und Bestätigungen des Krankenhauses sowie Zeugnisse der absolvierten Kurse vorgelegt werden können. Tatsächlich wurden jedoch keine Nachweise vorgelegt.
Beweismittel:
laut Aktenkonvolut
Stellungnahme:
Auf die Ausführungen in der BVE wird verwiesen. Darüber hinaus wurde dem Bf. mehrfach durch AÜS, Vorhalte und Rechtsmittel die Möglichkeit gegeben, entsprechende Nachweise für seine Berufsausbildung und deren Zielstrebigkeit vorzulegen. Dies ist jedoch nie erfolgt. Selbst im Vorlageantrag wurde nur angeboten, Nachweise einzureichen, tatsächlich geschehen ist dies allerdings nicht. Das Finanzamt kann nur aufgrund vorgebrachter Beweismittel entscheiden. Diesbezüglich spricht auch der Abschlussbericht des WIFI über das Verhalten des Kursteilnehmers als glaubwürdiges Beweismittel eine eindeutige Sprache.
Das Finanzamt beantragt daher, die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Vom bis (voraussichtlich) hatte der im Juni 1999 geborene Sohn des Bf. - am Beginn des Rückforderungszeitraumes somit bereits volljährig - an einem Ausbildungslehrgang im Rahmen der Überbetrieblichen Lehrausbildung des Wirtschaftsförderungsinstitutes NÖ im Auftrag des AMS NÖ teilgenommen (WIFI- Bestätigung vom ):
"Gemäß § 30 BAG ist-dieser Teilnehmer Lehrlingen gleichgestellt.
Die im Ausbildungslehrgang zurückgelegte Praktikumszeit ist der Lehrzeit im betreffenden Lehrberuf gleichgestellt:
von bis voraussichtlich Einzelhandel - Einrichtungsberatung"
Am hatte der Sohn des Bf. eine Ausbildung im Rahmen des
AMS-Tourismuscenters begonnen, die im Mai 2022 enden sollte (WIFI- Bestätigung vom ):
Ziel der Ausbildung ist die Ablegung der Lehrabschlussprüfung, welche voraussichtlich
im Mai 2022 stattfinden wird.
Diese Veranstaltung wird aus Mitteln des Arbeitsmarktservice NÖ finanziert.
Am begann der Sohn des Bf. den Kurs "Tourismuscenter 2020 - Grundmodule KmS 1 (AMS Maßnahmen-/Veranstaltungsnummer …)" - Aufbaumodul 2, und ergab sich Folgendes:
Inhalt
Grundmodul KMS 1 mit Möglichkeit des Ausstiegs und Zertifikat zur Küchenhilfskraft
oder Servicemitarbeiterin
Gesamtdauer bis zur Lehrabschlussprüfung:
16 Monate.
Termin & Dauer
Montag, - Mittwoch,
Laufender Einstieg möglich
Abschlussbericht TeilnehmerInnen:
Kurs: Tourismuscenter-Aufbaumodul 2 von: bis
Name TeilnehmerIn: [Sohn des Bf.]
Arbeitsaufnahme während des Kurses
X Kursabbruch aus anderen Gründen
…
Anmerkungen allgemein:
Herr (Sohn des Bf.) hat aufgrund immer wiederkehrender Krankenstände die erforderlichen Anwesenheitszeiten nicht erfüllt, daher wurde der Kurs abgebrochen. Es wird dringend empfohlen, dass Herr (Sohn des Bf.) seine gesundheitlichen Probleme klärt bevor er wieder in eine Maßnahme gebucht wird und ob aus gesundheitlichen Gründen die Berufswahl die Richtige ist. Des Weiteren ist die Arbeitsmoral zu hinterfragen (Krankenstand ab dem ersten Praxistag und im Anschluss in die Türkei, Urlaub?).
Weitere Angaben können in diesem Abschlussbericht nicht gemacht werden, da der Teilnehmer nicht mehr zur Verfügung gestanden ist.
Der Sohn des Bf. bezog (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum) vom AMS
(AMS- Bezugsbestätigungen vom und ):
von bis Leistungsart T a g s a t z
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 2,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 2,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 2,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 2,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 6,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 6,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 6,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 6,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 6,11 EUR
Arbeitslosengeld - Schulung 7,88 EUR
Beihilfe Deckung Lebensunterhalt 19,38 EUR
pauschalierte Kursnebenkosten 6,11 EUR
Arbeitslosengeld 7,88 EUR
Der Arbeitslosengeldbezug des Sohnes des Bf. betrug in den einzelnen Monaten des Jahres 2021 (Sozialversicherungsdatenauskunft):
01.04. - 30.04. € 774,90
01.05. - 31.05. € 717,50
01.06. - 30.06. € 746,20
01.07. - 31.07. € 200,90
01.09. - 30.09. € 260,96
01.10. - 31.10. € 270,28
01.11. - 30.11. € 233,00
Am nahm der Sohn des Bf. eine Beschäftigung, als Angestellter der B. GmbH, auf (Sozialversicherungsdatenauskunft).
2. Beweiswürdigung
Die im Einzelnen getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen bzw. den vorgelegten AMS-Bestätigungen und Datenbankauskünften.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
April 2021:
In der Beschwerde wird vorgebracht: "Ich war von April 2021 bis August 2021 im Kurs vom WIFI im Tourismuscenter".
Dieses Vorbringen ist unzutreffend: Der Tourismuscenter- Kurs begann tatsächlich am (vgl. oben).
Mai, Juni 2021:
Das Finanzamt stützt die Abweisung der Beschwerde, die sich auf den Zeitraum April bis Oktober 2021 bezieht, wie die Begründung des Rückforderungsbescheides: "Lt. unseren Erhebungen wurde die Lehre bis betrieben und danach tritt § 15 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Kraft" auf die Annahme, die überbetriebliche Lehrausbildung "Einzelhandel - Einrichtungsberatung" von bis sei die letzte Berufsausbildung des Sohnes des Bf. gewesen, die ernsthaft und zielstrebig betrieben worden wäre. Auf Grund des § 15 FLAG 1967 (Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind zumindest für einen Monat im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 > Verlängerung des Anspruchszeitraumes bis März 2021) standen die Familienleistungen eben bis März 2021 zu und wurde die Rückforderung dieser Leistungen ab April 2021 verfügt.
Betreffend das am begonnene Aufbaumodul 2 des Kurses "Tourismuscenter 2020 - Grundmodule KmS 1" ist auszuführen:
Die drei Umstände
- Krankenstand ab dem ersten Praxistag (nicht: ab Kursbeginn ab ) und im
Anschluss in die Türkei, Urlaub?
- Gewährung pauschalierter Kursnebenkosten bis durch das AMS
- Gewährung von Arbeitslosengeld bis (und in der Folge wiederum ab
[ab Rückkehr aus dem Ausland])
lassen darauf schließen, dass der Sohn des Bf. zumindest ein paar Wochen, in den Monaten Mai und Juni 2021 (vor dem Absolvieren des ersten Praxistages), den Kurs besucht hatte, ohne dass in Abrede zu stellen ist, es habe in diesen Wochen eine ernsthafte und zielstrebige Ausbildung bestanden.
Betreffend die Monate Mai und Juni 2021 wird der Beschwerde somit stattgegeben.
Juli bis Oktober 2021:
Auf die obigen Ausführungen zu den Monaten Mai, Juni 2021 wird verwiesen.
Betreffend diese Monate wird ferner auf die Begründungen in der Beschwerdevorentscheidung und in der Beschwerdevorlage verwiesen.
Betreffend die Monate April sowie Juli bis Oktober 2021 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit gegenständlichem Erkenntnis wurde nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind einer Revision nicht zugängig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103359.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at