Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2023, RV/7102800/2023

Unterhaltsabsetzbetrag und Familienbonus Plus; Unterhalt wird nicht in dem laut Gerichtsurteil festgelegten Ausmaß geleistet

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom und vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2018-2021, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht:

I. 1. Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 wird gemäß § 279 BAO im Umfang der Beschwerdevorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

2.Die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2022 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2018-2020 und 2022 beantragte der Beschwerdeführer (Bf.) jeweils die Gewährung des Unterhaltabsetzbetrages.

Mit Bescheiden (Arbeitnehmerveranlagungen) vom und vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für die Jahre 2018-2022 (hinsichtlich des Jahres 2021 von Amts wegen) fest, wobei der Unterhaltsabsetzbetrag in den Jahren 2018 und 2019 nur für 3 Monate, für die Jahre 2020 und 2022 nur für zwei Monate und für das Jahr 2021 gar nicht zum Ansatz gebracht wurde. In der Begründung der angefochtenen Bescheide führte das Finanzamt aus:

"Laut Zivilurteil Amtsgericht Caransebes vom wurden Sie zur Leistung von Kindesunterhalt für ***Kind1***, geboren am ****, in Höhe von einem Viertel des Nettoeinkommens ab bis zur Volljährigkeit des Kindes verpflichtet. Die in einem Gerichtsurteil oder einem gerichtlichen, behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegt Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist so lange bindend, als sie nicht durch eine neue Festsetzung von eben dieser Stelle geändert wird.

Laut nachgereichter Nachweise haben Sie laut Vereinbarung mit der Kindesmutter Unterhalt in Höhe von € 1.800,00 jährlich (€ 150,00 monatlich ) geleistet. Es wurde kein neues Zivilurteil mit Unterhaltsverpflichtung in Höhe von € 150,00 monatlich vorgelegt. Das Zivilurteil vom ist daher nach wie vor bindend. Die Verpflichtung in Höhe von einem Viertel des Nettoeinkommens in Höhe von € 27.623,09 ( Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung gesamt und Lohnsteuer gesamt ) beträgt € 6.905,77."

Weiters wurde für das Jahr 2018 der beantragte Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt.

Für das Jahr 2019 wurde der beantragte Familienbonus Plus lediglich für 3 Monate zuerkannt und für die Jahre 2020 und 2022 lediglich für 2 Monate.

Hinsichtlich des Jahres 2021 wurde der Familienbonus Plus nicht berücksichtigt, weil der Bf. keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung abgegeben und somit den Familienbonus Plus nicht beantragt habe.

Mit Eingabe vom brachte der Bf. Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2021 ein und führte darin aus, dass der Einkommensteuerbescheid mangels Übermittlung einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen erstellt worden sei. Dadurch sei es zu einer Nachforderung des Familienbonus Plus für seine Tochter ***Kind2*** gekommen, da dieser durch seinen Arbeitgeber bereits ausbezahlt worden sei. Er beantrage den Familienbonus Plus für seine Tochter.

Weiters beantragte der Bf. den Familienbonus Plus für seinen Sohn ***Kind1*** aus erster Ehe in Rumänien und den Alleinverdienerabsetzbetrag, da seine Lebensgefährtin, ***M***, karenziert gewesen sei.

Gleichzeitig übermittelte der Bf. die Geburtsurkunde seines Sohnes sowie das Scheidungsurteil und teilte mit, dass er monatlich € 150,00 an Alimenten zahle. Die Zahlungsbestätigungen könnten bei Bedarf nachgereicht werden.

Mit Eingaben vom brachte der Bf. Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2018, 2019, 2020 und 2022 ein und beantragte die Gewährung des vollen Unterhaltabsetzbetrages für ***Kind1***. Der Bf. brachte vor, dass die im Urteil des Amtsgerichtes Caransebes festgelegte Unterhaltsleistung in Höhe von einem Viertel des Nettoeinkommens für ihn nicht leistbar sei. Zusätzlich habe er im Jahr 2019 eine neue Familie gegründet und sei er im Jahr 2019 erneut Vater (***Kind2***) geworden.

Daher habe er mit seiner Ex-Frau vereinbart (außerbehördlicher Vergleich), Unterhaltsleistungen in der Höhe von monatlich € 150,00 zu leisten. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass sie diesen Vergleich auch dem Gericht in Caransebes melden hätten müssen.

Er ersuche daher um Akzeptanz der von seiner Frau und ihm festgelegten Unterhaltsvereinbarung und um Gewährung des vollen Unterhaltsabsetzbetrages sowie hinsichtlich der Jahre 2019-2022 um Gewährung des vollen Familienbonus Plus.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. von der Abgabenbehörde aufgefordert, sämtliche Unterhaltszahlungen für ***Kind1***, geboren am ****, ab 2018 bis laufend nachzuweisen sowie den Gerichtsbeschluss mit der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung in deutscher Übersetzung vorzulegen.

In Beantwortung des Ersuchens der Abgabenbehörde legte der Bf. ein in deutscher Sprache abgefasstes, mit datiertes Schriftstück vor, mit welchem Frau ***Ex-Frau*** an Eides statt erklärt, dass der Bf. seinen Unterhaltsverpflichtungen in Form von Alimentationszahlungen zur Gänze nachgekommen sei und dass sie für die Jahre 2018-2022 jeweils € 1.800,00 und für Jänner-März 2023 € 450 erhalten habe.

Die Zahlungen seien großteils in Form von Banküberweisungen und zum Teil in Form von Bargeld erfolgt.

Die Zahlungen wichen vom Scheidungsurteil vom ab, da die vor Gericht vereinbarte Summe (1/4 des Nettoeinkommens) die finanziellen Möglichkeiten ihres Ex-Mannes übersteigen würden. Daher hätten sie für den Zeitraum von 2018 bis laufend eine monatliche Zahlung von € 150,00 vereinbart.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde der Einkommensteuerbescheid 2021 in teilweiser Stattgabe der Beschwerde dahingehend abgeändert, dass der Familienbonus Plus für ***Kind2*** und der Alleinverdienerabsetzbetrag antragsgemäß berücksichtigt wurden. Der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag für ***Kind1*** wurden jeweils lediglich für zwei Monate zuerkannt. In der Begründung dazu wurde ausgeführt:

"Laut Zivilurteil Amtsgericht Caransebes vom wurden Sie zur Leistung von Kindesunterhalt für ***Kind1***, geboren am ****, in Höhe von einem Viertel des Nettoeinkommens ab bis zur Volljährigkeit des Kindes verpflichtet. Die in einem Gerichtsurteil oder einem gerichtlichen, behördlichen oder außerbehördlichen Vergleich festgelegt Höhe des zu leistenden gesetzlichen Unterhalts ist so lange bindend, als sie nicht durch eine neue Festsetzung von eben dieser Stelle geändert wird.
Laut nachgereichter Nachweise haben Sie laut Vereinbarung mit der Kindesmutter Unterhalt in Höhe von € 1.800,00 jährlich (€ 150,00 monatlich) geleistet. Es wurde kein neues Zivilurteil mit
Unterhaltsverpflichtung in Höhe von € 150,00 monatlich vorgelegt. Das Zivilurteil vom ist dahernach wie vor bindend. Die Verpflichtung in Höhe von einem Viertel des Nettoeinkommens in Höhe von€ 30.486,76 (Bruttobezug abzüglich Sozialversicherung gesamt und Lohnsteuer gesamt ) beträgt €7.621,69.

Wird das Ausmaß des gesetzlichen Unterhalts durch die tatsächlichen Zahlungen nicht erreicht, so istder Absetzbetrag nur für Monate zu gewähren, für die rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermitteltwerden kann. Da Sie Ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht zur Gänze nachgekommen sind,konnte der Unterhaltsabsetzbetrag nur für 2 Monate zum Ansatz kommen.

Der Familienbonus Plus für nicht haushaltszugehörige Kinder steht nur dann zu, wennUnterhaltszahlungen im vollen Umfang geleistet wurden. Der Familienbonus Plus für ***Kind1*** wurde für 2 Monate berücksichtigt."

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2018-2020 und 2022 als unbegründet abgewiesen und begründet wie in der Beschwerdevorentscheidung vom .

Die Nichtberücksichtigung des für das Jahr 2018 beantragten Kinderfreibetrages für ***Kind1*** wurde damit begründet, dass für das Kind für nicht mehr als 6 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zustehe.

Mit Eingaben vom und vom beantragte der Bf. die Vorlage seiner Beschwerden an das BFG zur Entscheidung und beantragte die Gewährung des vollen Unterhaltsabsetzbetrages und des ganzen Familienbonus Plus für ***Kind1*** (Anmerkung BFG: betreffend das Jahr 2018 wohl gemeint die Gewährung des vollen Unterhaltsabsetzbetrages und des Kinderfreibetrages).

Der Bf. wiederholte das Beschwerdevorbringen und brachte ergänzend vor, dass die Lebenshaltungskosten in Rumänien wesentlich niedriger seien als in Österreich und dass seine Ex-Frau ***Ex-Frau*** bereits einen Antrag auf Zahlung der österreichischen Familienbeihilfe, rückwirkend für 5 Jahre, gestellt habe. Auch dieses Geld werde dem gemeinsamen Sohn zu Gute kommen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Bf. ist rumänischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und war in den Jahren 2018- 2022 in Österreich bei der ***GmbH*** nichtselbständig beschäftigt.

Er ist seit dem Jahr 2016 rechtskräftig geschieden und wurde mit Zivilurteil Nr. 1459/2016 des Amtsgerichtes Caransebes vom zur Bezahlung von Kindesunterhalt für seinen in Rumänien lebenden Sohn ***Kind1***, geboren am **** iHv einem Viertel des Nettoeinkommens ab dem bis zur Volljährigkeit des Kindes verpflichtet.

In den beschwerdegegenständlichen Jahren 2018-2022 leistete der Bf. einen tatsächlichen Unterhalt iHv jeweils € 1.800,00 (€ 150,00 monatlich).

Der Bf. hat für seinen mj. Sohn in den beschwerdegegenständlichen Jahren keine Familienbeihilfe bezogen.

2. Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen auf den von der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegten Aktenteilen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/teilweise Stattgabe)

1. Unterhaltsabsetzbetrag

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2018 geltenden Fassung lautet:

"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

sich das Kind in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz aufhält und

das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird. Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu."

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der ab geltenden Fassung lautet:

"Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn

- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und

- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-) Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

…"

Voraussetzung für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung ergibt sich entweder aus dem in einem Gerichtsurteil oder in einem gerichtlichen oder behördlichen Vergleich festgesetzten Betrag oder im Falle einer außergerichtlichen Einigung aus dem in dem schriftlichen Vergleich festgehaltenen Unterhaltsbetrag.
Sofern derartige Schriftstücke nicht vorliegen, bedarf es nach der Verwaltungspraxis einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person über die Höhe des vereinbarten Unterhalts sowie über die Höhe der tatsächlichen Leistungen (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2023, § 33 Rz 78 mwN).

Im Fall einer Unterhaltsfestsetzung durch gerichtlichen Vergleich oder gerichtliche Entscheidung kann eine Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Verhältnisse (etwa auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse oder geänderter Bedürfnisse oder Sorgepflichten) auf Antrag zu einer Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs führen.

Angewandt auf den gegenständlichen Beschwerdefall folgt daraus:

Der Bf. wurde mit rechtskräftigem Urteil des zuständigen Amtsgerichtes in Rumänien vom verpflichtet, für seinen mj. Sohn ***Kind1*** ab bis zu dessen Volljährigkeit einen Unterhaltsbeitrag iHv einem Viertel des Nettoeinkommens zu bezahlen.

Die im Gerichtsurteil festgelegte Höhe ist so lange bindend, als sie nicht durch eine neuere Unterhaltsfestsetzung geändert wird.

Wird - wie im gegenständlichen Fall - zwischen den geschiedenen Eheleuten eine von der rechtskräftigen Gerichtsentscheidung abweichende Vereinbarung über den Unterhalt des Kindes getroffen, ist eine solche Absprache nur zwischen den Vertragspartnern bindend. Das Gerichtsurteil vom wird also nicht einfach durch eine zwischen dem Bf. und seiner geschiedenen Ehefrau "außerbehördlich" getroffene Vereinbarung betreffend den vom Gericht festgesetzten Anspruch des Kindes außer Kraft gesetzt. Daran vermag auch die vom Bf. vorgelegte (eidesstattliche) Erklärung der ***Ex-Frau*** über die in den Streitjahren erhaltenen, einvernehmlich festgelegten Alimentationszahlungen nichts zu ändern. Die Ansprüche des Kindes werden nur geändert, wenn das Gericht oder die Behörde zustimmt.

Angesichts seines Vorbringens, dass die Unterhaltsleistung im Ausmaß von einem Viertel seines Nettoeinkommens für ihn nicht (mehr) leistbar sei, wäre es am Bf. gelegen, einen Antrag auf Neubemessung zu stellen, um eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse zu erwirken.

In den Streitjahren 2018-2022 wurden nunmehr vom Bf. tatsächlich € 1.800,00 für ***Kind1*** an Unterhalt bezahlt. Laut dem Urteil des Amtsgerichtes Caransebes hätte der Bf. jedoch ein Viertel seines Nettoeinkommens, sohin für 2018 € 6.906,77, für 2019 € 6.821,68, für 2020 € 7.439,80, für 2021 € 7.621,69 und für 2022 € 7.807,06 zahlen müssen.

Der Unterhaltsabsetzbetrag steht für den Kalendermonat zu, für den der Unterhalt zu leisten ist und auch tatsächlich geleistet wird. Wird der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, gebührt der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate, für die sich rechnerisch eine vollständige Leistung ergibt. Dabei entspricht die Methode einer "Umrechnung" im jeweiligen Kalenderjahr geleisteter, den Unterhaltsanspruch aber nicht vollabdeckender Zahlungen in voll geleistete Monatsbezüge den Vorstellungen des Gesetzgebers ().

Wird somit der Unterhalt nicht in vollem Ausmaß geleistet, steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur für die Monate zu, für die sich rechnerisch eine vollständige Zahlung ergibt.

Wie die Abgabenbehörde in den Beschwerdevorentscheidungen zutreffend ausgeführt hat, entspricht der tatsächlich geleistete Unterhalt in Höhe von € 1.800,00 hinsichtlich der Jahre 2018 und 2019 einer Unterhaltszahlung von drei vollständigen Monaten und hinsichtlich der Jahre 2020, 2021 und 2022 einer Unterhaltszahlung von zwei vollständigen Monaten.

Für die Kalenderjahre 2018 und 2019 war daher ein Unterhaltsabsetzbetrag für drei Monate, somit € 87,60 (€ 29,20 x 3), und für Kalenderjahre 2020-2022 ein Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Monate, somit € 58,40 (€ 29,20 x 2) zu berücksichtigen.

2. Familienbonus Plus

Gemäß § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 in der für die Streitjahre 2019-2022 maßgebenden Fassung ist der Familienbonus Plus in der Veranlagung entsprechend der Antragstellung durch den Steuerpflichtigen wie folgt zu berücksichtigen:

a) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat kein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder dessen (Ehe-)Partner der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dessen (Ehe-)Partner jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

b) Für ein Kind, für das im jeweiligen Monat ein Unterhaltsabsetzbetrag nach Abs. 4 Z 3 zusteht:

- Beim Familienbeihilfenberechtigten oder vom Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, der nach Z 1 oder Z 2 zustehende Betrag oder

- beim Familienbeihilfenberechtigten und dem Steuerpflichtigen, dem für das Kind der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, jeweils die Hälfte des nach Z 1 oder Z 2 zustehenden Betrages.

Für einen Monat, für den kein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, steht dem Unterhaltsverpflichteten kein Familienbonus Plus zu.

….."

Dass für den minderjährigen Sohn des Bf. ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe bzw. auf eine Ausgleichzahlung im Sinne des § 4 Abs. 2 FLAG 1967 besteht, wird im gegenständlichen Fall vom Finanzamt nicht bezweifelt (vgl. dazu auch ).

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 3a Z 3 EStG 1988 steht einem Unterhaltspflichtigen der Familienbonus Plus nur für die Monate zu, für die der Unterhaltsabsetzbetrag zu gewähren ist.

Der Bf. hat nach den obigen Ausführungen im Kalenderjahr 2019 Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag für drei Monate und in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 für zwei Monate. Dementsprechend steht dem Bf. für das Kind ***Kind1*** für die gleichen Zeiträume ein Familienbonus Plus zu, sodass sich für 2019 ein Anspruch in Höhe von € 375,00 (€ 125,00 x 3 Monate) und für 2020-2022 ein Anspruch iHv € 250,00 (€ 125,00 x 2) ergibt.

Insoweit der Bf. auch für das Jahr 2018 die Gewährung des (ganzen) Familienbonus Plus beantragt hat, ist auszuführen, dass dieser Steuerabsetzbetrag erst seit anwendbar ist.

Angemerkt wird, dass die Berücksichtigung des für das Kalenderjahr 2018 allenfalls in Betracht kommenden Kinderfreibetrages gem. § 106 a Abs. 2 EStG 1988 iVm § 106 Abs. 2 EStG 1988 daran geknüpft ist, dass dem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr an mehr als sechs Monaten ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Da dem Bf. zufolge obiger Ausführungen der Unterhaltsabsetzbetrag im Jahr 2018 jedoch nur für drei Monate zu gewähren ist, hat das Finanzamt zu Recht den Kinderfreibetrag nicht berücksichtigt.

Der vom Bf. hinsichtlich des Kalenderjahres 2021 beantragte Familienbonus Plus für seine Tochter ***Kind2*** sowie der Alleinverdienerabsetzbetrag waren auf Grund des Vorliegens der erforderlichen Voraussetzungen - wie bereits vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung - anzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Streitfrage, ob der Unterhalt in vollem Ausmaß geleistet wurde, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu entscheiden war; die Revision ist somit nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102800.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at