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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2023, RV/5300017/2016

Verkürzte Umsätze und Geständnis

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Finanzstrafsache gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Ralph Mayer, Invalidenstraße 1, 1030 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (vormals des Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde ) vom , Straflistennummer ***Nr***, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wie folgt abgeändert:

Über ***Bf1*** wird für die verbleibenden Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.100,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen festgesetzt.

Die Kosten werden gemäß § 185 FinStrG in Höhe von Euro 310,00 festgesetzt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bei dem Beschwerdeführer ***Bf1*** wurde eine Betriebsprüfung/Zoll und darauf basierend vom Finanzamt eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt. Daraus ergab sich, dass er in den Jahren 2012 bis 2014 Wasserpfeifentabak mit einer Masse von 851,51 kg unversteuert eingeführt hat, diesen in Österreich verkauft hat und seine Umsätze nicht dem Finanzamt bekannt gegeben hat und somit in den Jahren 2012 bis 2013 unrichtige Umsatzsteuererklärungen abgegeben hat. Aufgrund dessen hat Herr ***Bf1*** eine Abgabenverkürzung in Höhe von Euro 9.182,34 bewirkt, weswegen die Finanzstrafbehörde am mittels Strafverfügung nach § 143 FinStrG eine Geldstrafe wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von Euro 5.000,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und eines Pauschalbetrags für die Kosten in Höhe von Euro 500,00 festgesetzt hat.

Mit Schreiben von , eingegangen am , erhob der Beschuldigte das Rechtsmittel des Einspruches gegen die Strafverfügung vom und brachte dazu vor, dass er den Wasserpfeifentabak importiert habe und den dafür vorgesehenen Zoll plus Mehrwertsteuer am Zollamt des Flughafen Schwechat bezahlt habe. Er habe für die Jahre 2012 und 2013 deswegen keine Umsatzsteuererklärungen in Bezug auf den Wasserpfeifentabak gemacht, weil er diesen nicht verkauft habe und somit auch keinen Umsatz gemacht habe. Dies habe er auch dem Zollamt Krems gesagt. Außerdem sei der Abgabenpflichtige seit April 2013 arbeitslos und beziehe nur Notstandshilfe.

Aufgrund des Einspruches wurde im Verfahren die mündliche Verhandlung am anberaumt und der Beschuldigte zu dieser vorgeladen. Die ordnungsgemäße Zustellung der Vorladung erfolgte mit RSa Brief durch Hinterlegung. Der Beschuldigte ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Am wurde ein Straferkenntnis in Abwesenheit des Beschwerdeführers erlassen, mit welchem er für das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und eines Pauschalbetrags für die Kosten in Höhe von € 500,00 verurteilt wurde. Aufgrund der unentschuldigten Abwesenheit des Beschuldigten von der gemäß § 125 FinStrG anberaumten mündlichen Verhandlung und der daraus resultierenden Nichtvorlage von Unterlagen, welche zu einer Änderung der Strafverfügung hätten führen können, blieb der Inhalt der Strafverfügung aufrecht. Aus Sicht der Finanzstrafbehörde ist auch keine erkennbare Änderung hinsichtlich der Milderungs- und Erschwernisgründe eingetreten.

Am erschien der Beschwerdeführer persönlich im Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde (vormals im Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde) und gab das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom niederschriftlich ab. In der Niederschrift gab er an, dass er das gegenständliche Erkenntnis zur Gänze anfechten möchte und das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werden solle, da er den Wasserpfeifentabak nicht verkauft, sondern teils an Freunde verschenkt habe, teils mit Freunden geraucht habe und die Feststellungen der Betriebsprüfungen nicht richtig seien. Außerdem habe er den Wasserpfeifentabak am Zollamt Krems als Geschenk angemeldet, verzollt und den Zoll am Flughafen Wien bezahlt.

Mit legte die belangte Behörde die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.

In der Faxnachricht vom verzichtete der Verteidiger des Beschwerdeführers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gab ein umfangreiches reumütiges Geständnis ab, verwies auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach einem Arbeitsunfall, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers (Abschöpfungsverfahren und Notstandshilfe) und beantragte nicht zuletzt wegen bisherigem Wohlverhaltens und der lange zurückliegenden Tat eine Herabsetzung der Strafe.

Im Email vom nahm das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde die Faxnachricht des Verteidigers zur Kenntnis und verzichtete ebenfalls auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß
§ 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Wenn der Beschuldigte im Einspruch und in der Beschwerde einwendet, dass er den von ihm importierten Wasserpfeifentabak deswegen nicht in seiner Umsatzsteuererklärung mitberücksichtigt worden ist, weil er diesen nicht verkauft habe, sondern bloß mit Freunden gemeinsam konsumiert und an Freunde verschenkt habe und deswegen keine Umsätze erzielt habe, so kann dem folgendes entgegnet werden:

In den Jahren 2012-2014 importierte der Beschuldigte Wasserpfeifentabak in deutlich über einen Privatverbrauch übersteigenden Mengen, nämlich 1.200 Packungen am mit insgesamt 300 kg, 1.400 Packungen am mit insgesamt 350 kg, 440 Packungen am mit insgesamt 110 kg, 220 Packungen am mit insgesamt 55 kg sowie 140 Packungen am mit insgesamt 35 kg und 3 Packungen mit insgesamt 1,50 kg, somit insgesamt 851,50 kg Wasserpfeifentabak.

Dies fand beim Beschwerdeführer, der als Unternehmer tätig war und um die umsatzsteuerlichen Vorschriften im Bilde war, keinen Niederschlag in seinen Umsatzsteuererklärungen 2012 und 2013. Dem Beschwerdeführer kam es darauf an, Umsätze aus dem Verkauf des Wasserpfeifentabaks der korrekten Besteuerung zu entziehen, weswegen eine Deklarierung dieser getätigten Umsätze in den Umsatzsteuererklärungen 2012 und 2013 unterblieb. Dieser Umstand wurde durch die Betriebsprüfung des Finanzamtes korrigiert und es kam zu einer Umsatzsteuernachforderung von Euro 9.182,34 (2012 Euro 3.380,00 und 2013 Euro 5.802,34).

Dass damit sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatseite einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt ist, steht für das Bundesfinanzgericht außer Frage und wurde durch das reumütige Geständnis vom bestätigt.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

§ 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.

§ 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […]

Erschwerungsgründe konnten nicht entdeckt werden. Als Milderungsgründe kommen bei der Strafbemessung das reumütige Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die wirtschaftlich prekären Verhältnisse zur Berücksichtigung. Weiters wurde die lange Verfahrensdauer, das bisherige Wohlverhalten sowie der angeschlagene Gesundheitszustand berücksichtigt.

Vor diesem Hintergrund erachtet das Bundesfinanzgericht die Bestrafung des Beschwerdeführers mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 3.100,00 und einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen als angemessen.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von Euro 310,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht das Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls gegeben und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher einheitlich beantwortet.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5300017.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at