Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2023, RV/7103777/2023

Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bei gleichzeitiger Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in der Sache

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom betreffend die Abweisung eines Antrages um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt und Verfahrensgang

Mit Schreiben vom , gerichtet an das ***2***, stellte der verfahrensgegenständliche Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung bzw. Nachsicht einer Eingabegebühr in Höhe von 240,00 Euro. Diese Eingabe wurde an das Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, zuständigkeitshalber weitergeleitet.

Der Antrag wurde mit Bescheid vom mit der Begründung, dass nur fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden könnten, es aber in gegenständlichem Fall noch zu keiner Festsetzung der Gebühr gekommen sei, zurückgewiesen.

Mit Eingabe vom wurde seitens des hier verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführers (Bf) sowohl Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom als auch ein Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO (hier beschwerdegegenständlich) eingebracht.

Der Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid aufgehoben.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde mit Bescheid, ebenfalls vom (nachweislich am übernommen) abgewiesen, da die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom (nachweislich übernommen am ) mit folgender Begründung abgewiesen:

"Gemäß § 212 a Abs. 1 ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Mit der Beschwerde gegen den Bescheid Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten, vom wurde auch ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212 a BAO eingebracht. Der Beschwerde wurde mit Bescheid vom stattgegeben und der Antrag auf Aussetzung der Einhebung mit Bescheid vom abgewiesen. Demnach liegt keine offene Beschwerde mehr vor und daher ist die Voraussetzung für eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212 a Abs. 1 nicht mehr gegeben. Daher war Ihrer Beschwerde der Erfolg zu versagen."

Dagegen richtet sich die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom , welche als Beschwerde bezeichnet, inhaltlich aber bezugnehmend auf das Aussetzungsverfahren vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet wurde. Da dieser Schriftsatz hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) Mängel aufwies, wurde am ein Mängelbehebungsauftrag erlassen. Fristgerecht wurde der Mangel mit Schreiben vom von Rechtsanwalt ***3*** behoben.

II. Beweiserhebung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die auf elektronischem Wege vorgelegten Aktenteile des Finanzamtes.

III. Rechtslage und Erwägungen

Vorab ist zu sagen, dass hier ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid unter Punkt I im Schriftsatz vom gestellt wurde, Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Die diesbezügliche Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde im Schriftsatz vom unter Punkt II. der Anträge, das als Vorlageantrag zu wertende Begehren gestellt, dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO vollinhaltlich statt zu geben.

III.1. Rechtslage

§ 212a BAO lautet auszugsweise:

" (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

[...]

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein..."

Der Zahlungsaufschub endet nach § 212a Abs 5 zweiter Satz mit Ablauf der Aussetzung und mit Widerruf (§ 294).

Der Ablaufist bescheidmäßig anlässlich der über die Bescheidbeschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu erlassen.

Solche Erledigungen sind vor allem

  1. Beschwerdevorentscheidungen (§ 262),

  2. aufhebende, die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende Beschlüsse (§ 278 Abs 1),

  3. Erkenntnisse (§ 279) der Verwaltungsgerichte.

Der Ablauf ist zwingend vorzunehmen ( , 95/13/0020; , 2000/17/0266; , 2007/15/0294).

Die Pflicht, anlässlich der Beschwerdevorentscheidung den Ablauf zu verfügen, erlischt nicht, wenn zwischenzeitig der Vorlageantrag gestellt wird und ein neuerlicher Aussetzungsantrag eingebracht wird (vgl ; ). Ritz, BAO, 6. Aufl. 2017, § 212a, IV. Aussetzungsbescheid [Rz 23 - 31].

III.2. Erwägungen

In gegenständlichem Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Zurückweisung eines Antrages um Nachsicht einer Eingabegebühr vom am erlassen.

Gleichzeitig wurde der Antrag um Bewilligung einer Aussetzung abgewiesen, da die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde bereits erledigt worden sei.

Die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO setzt nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist. Dies ergibt sich - wie ausgeführt - in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Da im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag betreffend Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO über die Beschwerde in der Sache selbst bereits entschieden wurde, kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, dass es den Aussetzungsantrag unmittelbar erledigt hat.

Darüber hinaus hat das Finanzamt in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass in dem Verfahren, worauf sich der verfahrensgegenständliche Aussetzungsantrag beziehe, keine Abgaben (Gebühren) festgesetzt worden seien. Da es zu keiner Festsetzung einer Gebühr gekommen sei und keine offene Abgabenschuld vorliege, seien auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 212a Abs 1 BAO, nämlich, dass die Einhebung einer Abgabe von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher in jedem Fall als unbegründet abzuweisen.

IV. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die getroffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die getroffene Entscheidung entspricht sowohl der Judikatur des VwGH (; , 93/15/0235; , 96/16/0200; , 2003/16/0496) als auch der Rechtsprechung des BFG ().

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103777.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at