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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2023, RV/7103428/2021

Eingabegebühr (§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957) für Anmeldung eines Wildschadens gem. § 110 NÖ Jagdgesetz 1974

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7103428/2021-RS1
Die Anmeldung eines Anspruches auf Ersatz von Jagd- oder Wildschäden gem. § 110 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29, ist eine gebührenpflichtige Eingabe i.S.d. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957. Zur Entrichtung der Gebühr ist gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde, unabhängig davon verpflichtet, ob er gem. § 117 NÖ Jagdgesetz 1974 einen Anspruch auf Kostenersatz gegenüber der gegnerischen Partei im Verfahren vor der Jagdbehörde hat.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Eingabegebühr für den Antrag vom an die Bezirkshauptmannschaft Krems, Steuernummer ***BFStNr***, Erf.Nr. ***BfErfNr***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom setzte die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer die Gebühr für seine Eingabe vom an die Bezirkshauptmannschaft Krems (Anmeldung eines Wildschadens gem. § 110 NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500-29) gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 mit € 14,30 fest, sodass sich abzüglich einer bereits geleisteten Teilzahlung i.H.v. € 1,86 eine Nachforderung i.H.v. € 12,44 ergab. Gleichzeitig setzte sie eine Gebührenerhöhung gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 i.H.v. € 6,22 fest.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom macht der Beschwerdeführer i.W. geltend, dass die vorgeschriebene Gebühr im NÖ Jagdgesetz 1974 nicht vorgesehen sei bzw. - wenn überhaupt - unter die Amtskosten i.S.d. § 117 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 falle. Diese Amtskosten seien grundsätzlich von dem zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichteten Jagdausübungsberechtigten zu tragen bzw. bei teilweisem Obsiegen in jenem Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten zu teilen, das sich jeweils gemäß § 110 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974 aus der vom Geschädigten begehrten Schadenssumme und der vom Jagdausübungsberechtigten anerkannten Schadenssumme zur Höhe der Schadensfeststellung der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt. Entsprechend dieser Regelung hätte der Jagdausübungsberechtigte 90 % der Kosten zu tragen und der Beschwerdeführer als Geschädigter lediglich 10 %. Er habe bereits 13 % der geforderten € 14,30 an die Bezirkshauptmannschafts Krems erstattet und sohin eine Überzahlung geleistet. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass auch im zivilgerichtlichen Verfahren die Pauschalgebühr zunächst vom Kläger bei Klagseinbringung zu entrichten sei, im Falle der Klagsstattgebung jedoch die unterlegene Partei diese Kosten zu ersetzen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, da die Eingabe des Beschwerdeführers an die Bezirkshauptmannschaft Krems alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 erfülle und ein Befreiungstatbestand nicht vorliege. § 117 NÖ Jagdgesetz 1974 regle lediglich die Aufteilung der Kosten des Verfahrens betreffend den Ersatz von Jagd- und Wildschäden, könne aber nicht zur Aufteilung der Eingabegebühr gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 herangezogen werden.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein. Darin wiederholt er die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen. Ergänzend verweist er darauf, dass auch das von der Bezirkshauptmannschaft Krems aufgelegte Formular für die Anmeldung eines Jagd- bzw. Wildschadens gem. § 110 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 die gegenständliche Gebühr nicht vorsehe. Würde man der Rechtsmeinung der belangten Behörde folgen, könnten sich innerhalb eines Jahres Kosten von bis zu € 57,20 ergeben, auf denen der Geschädigte "sitzen bleibt", da im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens Wildschäden, die älter als drei Monate sind, nicht zuerkannt werden, sodass der Geschädigte gezwungen sei, zumindest alle drei Monate einen Antrag einzubringen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit schriftlicher Eingabe vom meldete der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Krems als Jagdbehörde gemäß § 110 NÖ Jagdgesetz 1974 unter Verwendung eines von der BH Krems aufgelegte Formulars einen Wildschaden. Auf seinem Grundstück sei ein sog. "Fegeschaden" (d.i. ein Schaden an Bäumen, der dadurch entsteht, dass Rehböcke ihr Geweih dagegen schlagen, um die darauf befindliche Hautschicht, den sog. "Bast" abzureiben) entstanden, den er mit € 198,14 bezifferte. Der Jagdausübungsberechtigte habe lediglich Ersatz i.H.v. € 50,00 angeboten. Eine Einigung sei nicht erzielbar gewesen, weshalb die Jagdbehörde und Bestimmung und Zuweisung eines Schlichters ersucht werde.

Hierauf leitete die Bezirkshauptmannschaft Krems das in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Schlichtungsverfahren ein. Am fand ein Lokalaugenschein unter Leitung des von der Jagdbehörde bestellten Schlichters sowie unter Beiziehung des Beschwerdeführers und des Jagdausübungsberechtigten (eine Jagdgesellschaft, vertreten durch den Jagdleiter) statt. Der Beschwerdeführer begehrte für den Fegeschaden Ersatz i.H.v. € 200,00. Der Jagdausübungsberechtigte bot dagegen eine Ersatzleistung i.H.v. € 140,82 an. Auf Anregung des Schlichters schlossen der Beschwerdeführer und der Jagdausübungsberechtigte schließlich einen Vergleich, in dem sich der Jagdausübungsberechtigte verpflichtete, dem Beschwerdeführer den Wildschaden i.H.v. € 140,82 zzgl. € 35,00 zum Ankauf von HUKINOL (ein Wildvergrämungmittel) sowie 2/3 der Schlichtungsspesen zu ersetzen. Weiters wurde in diesem Vergleich vereinbart, dass die Amtskosten zu 1/3 vom Beschwerdeführer und zu 2/3 vom Jagdausübungsberechtigten zu tragen sind.

Mit Schreiben vom bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Krems gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Jagdberechtigten unter wörtlicher Wiedergabe des Vergleichstextes die getroffene Vereinbarung. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Gebühr für den Antrag vom 20. (gemeint wohl: 10.) 7.2020 i.H.v. € 14,30, 1/3 der Gebühr für die Niederschrift vom i.H.v. € 14,30 (sohin € 4,77) und 1/3 der Reisegebühren i.H.v. € 16,80 (sohin € 5,60), insgesamt daher € 24,67 auf. Den Jagdausübungsberechtigten forderte sie zur Bezahlung von 2/3 der Gebühr für die Niederschrift vom (sohin € 9,53) und 2/3 der Reisegebühren (sohin € 11,20), insgesamt daher € 20,73 auf. Das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Mit weiteren Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom und wurde die Gebühr für den Antrag vom i.H.v. restl. € 12,44 eingemahnt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Schlichtungsverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Krems gründen sich auf den Antrag vom , das Protokoll über den Lokalaugenschein vom , das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom samt Zustellnachweis (in dem der Beschwerdeführer die persönliche Übernahme bestätigt) sowie die beiden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom und . Der Sachverhalt ist im Übrigen zwischen den Parteien unstrittig. Strittig ist die Rechtsfrage, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer die Gebühr für den Antrag vom zu entrichten hat.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gem. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr i.H.v. € 14,30. Zur Entrichtung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird (§ 13 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957). Die Gebührenschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (§ 11 Abs. 2 Z. 1 GebG 1957).

Eine Eingabe i.S.d. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 ist ein schriftliches Anbringen, durch das im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung bzw. eine sonstige amtliche Tätigkeit der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (; , 2003/16/0060). Darunter sind etwa Anträge, Ansuchen, Anmeldungen, Anzeigen und Mitteilungen zu verstehen (Themel in Bergmann/Pinetz, GebG, 2. Aufl. [2020], Rz. 7 zu § 14 TP 6, m.w.N.). Ein Privatinteresse im Sinne dieser Gesetzesbestimmung liegt dann vor, wenn der Einschreiter irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht oder zu erreichen hofft ().

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom einen Wildschaden angemeldet und damit die Einleitung des in den §§ 107ff NÖ Jagdgesetz 1974 vorgesehenen Verfahrens veranlasst, in dem zunächst ein von der Jagdbehörde zu bestellender Schlichter den Schaden zu erheben und einen Vergleichsversuch zu unternehmen hat (§ 110 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974) bzw. bei Scheitern des Vergleichsversuches die Jagdbehörde über den geltend gemachten Schadenersatzanspruch abzusprechen hat (§ 116 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974). Mit der Eingabe vom hat der Beschwerdeführer daher unzweifelhaft eine amtliche Tätigkeit der Jagdbehörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst. Nachdem die Eingabe darauf gerichtet war, Ersatz für den erlittenen Wildschaden zu erhalten, betraf sie auch Privatinteressen des Beschwerdeführers. Sie erfüllt damit den Eingabebegriff des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 und wurde i.S.d. § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 im Interesse des Beschwerdeführers eingebracht, sodass sie der Eingabengebühr unterliegt und der Beschwerdeführer zu deren Entrichtung verpflichtet ist.

Der Begriff der "Erledigung" i.S.d. § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 ist grundsätzlich weit zu verstehen und umfasst nicht nur Bescheide, sondern jede schriftliche Art der Erledigung eines Anbringens (Mayer in Bergmann/Pinetz, GebG, 2. Aufl. [2020], Rz. 20 zu § 11, m.w.N.), unabhängig davon, ob eine schriftliche Erledigung des Anbringens vorgesehen ist (Mayer a.a.O., Rz. 25 zu § 11, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Krems vom als die das Verfahren vor der Jagdbehörde abschließende schriftliche Erledigung zu betrachten. Ein vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bildet gemäß § 121 NÖ Jagdgesetz 1974 einen Exekutionstitel i.S.d. § 1 der Exekutionsordnung (EO). Das Schreiben vom ist die Ausfertigung des beim Lokalaugenschein vom geschlossenen Vergleiches, die der Beschwerdeführer benötigt, um seine Ansprüche gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten erforderlichenfalls exekutiv durchsetzen zu können (gem. § 54 Abs. 3 EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen bzw. ist im vereinfachten Bewilligungsverfahren der Exekutionstitel über Einspruch des Verpflichteten gem. § 54d Abs. 1 EO nachzureichen). Da infolge der vergleichsweisen Einigung eine weitere Tätigkeit der Jagdbehörde nicht mehr zu erfolgen hat, insbesondere kein Bescheid zu ergehen hat, wurde das (auf Ersatz des Wildschadens gerichtete) Begehren des Beschwerdeführers durch das Schreiben vom abschließend erledigt und ist die Gebührenschuld gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG 1957 mit dessen Zustellung am entstanden.

Dass die Eingabegebühr im NÖ Jagdgesetz 1974 nicht vorgesehen ist und in dem von der BH Krems erstellten Formular zur Anmeldung von Wildschäden nicht erwähnt wird, steht dem nicht entgegen. Bei den Stempel- und Rechtsgebühren handelt es sich gemäß § 8 Z. 2 FinanzausgleichsG 2017 um ausschließliche Bundesabgaben. Dies bedeutet u.a., dass sie vom Bundesgesetzgeber zu regeln sind (§ 7 Abs. 1 Finanz-Verfassungsgesetz 1948). Eine Regelung dieser Gebühren in einem Landesgesetz, wie etwa dem NÖ Jagdgesetz 1974, wäre daher aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zulässig und wurden sie demnach in einem Bundesgesetz, dem GebG 1957, geregelt.

Der Beschwerdeführer meint, aus § 117 NÖ Jagdgesetz 1974 ableiten zu können, dass er - wenn überhaupt - nur im Ausmaß seines Unterliegens im Schlichtungsverfahren anteilig zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet werden kann. Diese Bestimmung regelt die Kostentragung im Verfahren betreffend den Ersatz von Jagd- oder Wildschäden. Demnach hat jede Partei die Kosten, die aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen (Parteienkosten), selbst zu tragen (§ 117 Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974). Alle übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche vor der Bezirksverwaltungsbehörde und vor dem Schlichter erwachsen (Amtskosten), hat grundsätzlich der zum Schadenersatz verpflichtete Jagdausübungsberechtigte zu tragen (§ 117 Abs. 2 Z. 1 NÖ Jagdgesetz 1974). Hat jedoch der Geschädigte einen Vergleichsversuch unterlassen oder wird sein Anspruch auf Schadenersatz dem Grunde nach abgewiesen, hat er diese Kosten zu tragen (§ 117 Abs. 2 Z. 2 NÖ Jagdgesetz 1974). Wenn der Geschädigte mit seinem Ersatzanspruch teils obsiegt, teils unterliegt, sind diese Kosten zwischen Geschädigtem und Jagdausübungsberechtigtem in jenem Verhältnis zu teilen, das sich jeweils gemäß § 110 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974 aus der vom Geschädigten begehrten Schadenssumme und der vom Jagdausübungsberechtigten anerkannten Schadenssumme zur Höhe der Schadensfeststellung der Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, wobei die Bezirksverwaltungsbehörde auch bei einem solchen Ausgang des Verfahrens einer Partei den Ersatz der gesamten Verfahrenskosten auferlegen kann, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist.

Ob die Eingabegebühr i.S.d. § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 unter die Parteienkosten oder die Amtskosten fällt, sowie - sollte sie unter die Amtskosten fallen - ob der Beschwerdeführer oder der Jagdausübungsberechtigte bzw. in welchem Verhältnis der Beschwerdeführer und der Jagdausübungsberechtigte diese Kosten zu tragen haben, kann dahingestellt bleiben, da diese Frage nicht im gegenständlichen Gebührenfestsetzungsverfahren, sondern im Verfahren betreffend den Ersatz von Jagd- oder Wildschäden durch die Jagdbehörde zu klären ist (die Bezirkshauptmannschaft Krems hat die Eingabegebühr als Parteienkosten qualifiziert: Schreiben vom , S. 2). Gegenüber dem Bund als Gebührengläubiger ist jedenfalls ausschließlich der Beschwerdeführer als derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wurde, zur Zahlung verpflichtet. Ein allfälliger Kostenersatzanspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Jagdberechtigten könnte daran nichts ändern, da über einen derartigen Anspruch jedenfalls nicht im Gebührenfestsetzungsverfahren abzusprechen wäre. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Prozesskostenregelungen des (streitigen) zivilgerichtlichen Verfahrens verweist, wonach die unterliegende Partei ihrem Gegner die Verfahrenskosten einschließlich der gerichtlichen Pauschalgebühr zu ersetzen hat (§ 41 ZPO) bzw. wonach es bei teilweisem Obsiegen zur Kostenaufhebung bzw. -teilung kommt (§ 43 ZPO), ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich der gerichtlichen Pauschalgebühr ausschließlich der Kläger gegenüber dem Bund zur Zahlung verpflichtet ist (§ 7 Abs. 1 Z. 1 Gerichtsgebührengesetz - GGG) und ein allfälliger Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Ersatz dieser Kosten im Verfahren zur Vorschreibung der Pauschalgebühr ohne Belang ist (vgl. §§ 6ff Gerichtliches Einbringungsgesetz - GEG). Über diesen Kostenersatzanspruch ist erst im Rahmen des Urteiles über den klagsgegenständlichen Anspruch abzusprechen (§ 52 ZPO).

Gem. § 13 Abs. 4 GebG 1957 hat der Gebührenschuldner die Eingabegebühr an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt (hier also an die Bezirkshauptmannschaft Krems) zu entrichten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Gebühr bescheidmäßig festzusetzen (§ 203 BAO). Diesfalls ist gem. § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend (kein Ermessen) eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Der Beschwerdeführer hat die gegenständliche Eingabegebühr i.H.v. restl. € 12,44 - trotz mehrfacher Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Krems - nicht entrichtet, sodass diese bescheidmäßig festzusetzen war. Damit war auch die in § 9 Abs. 1 GebG 1957 vorgesehene Erhöhung im Ausmaß von 50 % des noch offenen Restbetrages von € 12,44, sohin i.H.v. € 6,22 zu erheben.

Die Gebühr einschließlich Erhöhung wurde daher zutreffend festgesetzt, sodass der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher das Bundesfinanzgericht nicht abgewichen ist, geklärt. Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung waren daher nicht zu lösen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103428.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at