Familienbeihilfe: Berufsreifeprüfung - ernsthaft und zielstrebig betriebene Ausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Familienbeihilfe ab Jänner 2022 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge
gegeben.
Betreffend die Monate Jänner 2022, März bis Juni 2022 und November 2022 bis Juni 2023 wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Betreffend die Monate Februar 2022 und Juli 2022 bis Oktober 2022 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; für diese Zeiträume bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) stellte betreffend seine im Mai 2003 geborene Tochter den
Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe ab .
Ausbildung
3.4.1 Ausbildung
X Schule 3.4.2 Voraussichtliches Ende der Ausbildung
Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde wie folgt erlassen:
Abweisungsbescheid
Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom wird abgewiesen für:
Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum
(Nachname wie Bf.) ***A.*** … 0503 ab Jän. 2022
Begründung
Wir haben Sie aufgefordert, uns Unterlagen zu senden. Da Sie das nicht getan haben,
kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach (§ 119 Bundesabgabenordnung). Eine Familienleistung kann daher nicht ausgezahlt werden.
Sie haben trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen NICHT lesbar übermittelt.
Der Bf. erhob Beschwerde wie folgt:
Bei der Beurteilung der Familienbeihilfe wurden folgende Sachverhalte nicht
berücksichtigt:
Maturazeugnis/Abschlusszeugnis
Der Beschwerde waren zwei Externistenprüfungszeugnisse der Bundesfachschulen und Aufbaulehrgang für wirtschaftliche und soziale Berufe beigelegt (hierzu vgl. unten).
Das Finanzamt erließ folgende Beschwerdevorentscheidung:
Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für den Zeitraum Februar 2022 sowie Juli 2022 bis Oktober 2022 wird die Beschwerde abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt für den Zeitraum Februar 2022 sowie Juli 2022 bis Oktober 2022 unverändert.
Für den Zeitraum Jänner 2022, März 2022 bis Juni 2022 sowie ab November 2022 wird der Beschwerde stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird für den Zeitraum Jänner 2022, März 2022 bis Juni 2022 sowie ab November 2022 insoweit abgeändert, als die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum gewährt wird.
Begründung
Sie haben am , eingelangt am , eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom betreffend Ihrer Tochter ***A.*** für den Zeitraum ab Jänner 2022 beim ho Finanzamt eingebracht.
Sie begründen Ihre Beschwerde damit, dass das Reifeprüfungszeugnis Ihrer Tochter nicht berücksichtigt wurde.
Im Zuge der Beschwerde wurden von Ihnen folgende Unterlagen vorgelegt:
Externistenprüfungszeugnis über die Teilprüfung Gesundheit und Soziales vom
Externistenprüfungszeugnis über die Teilprüfung Mathematik vom
Anmeldung zu den Teilprüfungen Deutsch und Englisch im Mai 2023
Anmeldungen zu den bereits abgelegten Teilprüfungen
Zulassungsbescheid zur Externistenreifeprüfung vom
Ausbildungsvertrag der Maturaschule Humboldt
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Laut VwGH-Erkenntnis vom ,89/14/0070 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den einschlägigen
(Vor-)Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen.
Die erste Teilprüfung hat Ihre Tochter im Jänner 2022 abgelegt und der Vorbereitungszeitraum für diese Prüfung erstreckt sich auf Oktober 2021 bis Jänner 2022.
Die zweite Teilprüfung wurde im Juni 2022 abgelegt und der Vorbereitungszeitraum erstreckt sich auf März 2022 bis Juni 2022. Die dritte und vierte Teilprüfung wird Ihre Tochter im Mai 2023 ablegen und der Vorbereitungszeitraum erstreckt sich somit auf November 2022 bis
Mai 2023.
Da der Vorbereitungszeitraum für jede Teilprüfung der Externistenreifeprüfung maximal 4 Monate beträgt besteht für Ihre Tochter ***A.*** im Zeitraum Februar 2022 sowie Juli 2022 bis Oktober 2022 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Ihre Beschwerde war daher für den Zeitraum Februar 2022 und Juli 2022 bis Oktober 2022 abzuweisen.
Für den Zeitraum Jänner 2022, März 2022 bis Juni 2022 und ab November 2022 wird Ihrer Beschwerde stattgegeben.
Es war laut oben genannter gesetzlicher Bestimmung spruchgemäß zu entscheiden.
Der Bf. brachte den Vorlageantrag mit folgender Begründung ein:
Meine Tochter, ***A.*** (Nachname wie Bf.), hat jeden verfügbaren Termin der von der Prüfungsstelle ausgeschrieben wurde angenommen und sich für die Prüfungen angemeldet.
Zwei Prüfungstermine wurden wegen Corona abgesagt.
Es gab keine weiteren Prüfungstermine in kürzeren Abständen.
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
(Der Bf.) beantragt die Familienbeihilfe für seine Tochter (Nachname wie Bf.) ***A.***
… .05.2003 ab 1/2022.
***A.*** besucht die Maturaschule - Zulassung zur Berufsreifeprüfung vom - und legte folgende Prüfungen zur Berufsreife ab:
- Betriebswirtschaft- und Rechnungswesen
- Mathematik
- Deutsch
- Englisch
Beweismittel:
Berufsreifeprüfungszeugnis v - siehe Erinnerung Überprüfungsschreiben
Stellungnahme:
Laut VwGH-Erkenntnis vom , 89/14/0070 ist der Besuch einer Maturaschule alleine nicht ausreichend, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Hierzu muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen treten, die Externistenreifeprüfung abzulegen. Dies erfordert den Antritt zu den Prüfungen innerhalb angemessener Zeit. Bei einer ernsthaft und zielstrebig betriebenen Ausbildung ist von einem erforderlichen Vorbereitungsaufwand von maximal vier Monaten pro Teilprüfung auszugehen. Daraus ergeben sich folgende Zeiträume:
1. Teilprüfung am - Vorbereitungszeitraum 10/2021 bis 1/2022 (zeitnahe Gewährung 10-12/2021 bereits außerhalb dieses anhängigen Verfahrens erfolgt, siehe Aktenteil "Ansprüche für Kind")
2. Teilprüfung am - Vorbereitungszeitraum 3/2022 bis 6/2022
3. Teilprüfung am und 4. Teilprüfung am - Vorbereitungszeitraum zusammen 11/2022 bis 6/2023.
Es wird daher ersucht der Beschwerde für diese genannten Vorbereitungszeiträume stattzugeben. Für die Monate 2/2022 und 07/2022 bis 10/2022 wird um Abweisung ersucht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Am wurde die Tochter des Bf. aufgrund Ihres Ansuchens vom um Zulassung zur Berufsreifeprüfung gemäß § 42 Schulunterrichtsgesetz und § 4 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der derzeit geltenden Fassung, zu den gewünschten Externistenprüfungen zugelassen.
Am meldete sich die Tochter des Bf. zur Berufsreifeprüfung für den Wintertermin 2021 an:
X Fachbereich: Gesundheit und Soziales
schriftliche Prüfung ; Präsentation und mündliche Prüfung
Am meldete sich die Tochter des Bf. zur Berufsreifeprüfung für den Herbsttermin 2021/2022 an (Anmeldungen zur BRP):
X Fachbereich: Gesundheit und Soziales
Klausurarbeit Jänner 2022 mit mündlicher Prüfung Februar 2022
X Mathematik und angewandte Mathematik
X Lebende Fremdsprache Englisch schriftlich
X Deutsch schriftlich
X Deutsch mündlich 10/2022
Am unterzog sich die Tochter des Bf. der Teilprüfung der Berufsreifeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und absolvierte das Fach Gesundheit und Soziales (Externistenprüfungszeugnis).
Am meldete sich die Tochter des Bf. zur Berufsreifeprüfung für den Haupttermin 2023 an (Anmeldungen zur BRP):
X zur Berufsreifeprüfung für den Haupttermin 2022 an:
Kompensationsprüfung Mathematik
X Englisch schriftlich:
X Mündliche Prüfungen im Oktober 2022
Am unterzog sich die Tochter des Bf. der Teilprüfung der Berufsreifeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung und absolvierte das Fach Mathematik (Externistenprüfungszeugnis).
Am meldete sich die Tochter des Bf. zur Berufsreifeprüfung für den Haupttermin 2023 an (Anmeldung zur BRP):
X Deutsch schriftlich:
X Deutsch mündlich: in Bearbeitung
X Englisch schriftlich:
Am absolvierte die Tochter des Bf. die Teilprüfung Deutsch und am die Teilprüfung Englisch (Berufsreifeprüfungszeugnis vom ).
Im Jahr 2022 war die Tochter des Bf., anders als im Vorjahr, monatelang nichtselbständig tätig und erzielte Einkünfte, die erheblich über lediglich geringfügigen Einkünften lagen (Abgabeninformationssystemabfragen).
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den jeweils angeführten, unbedenklichen und Grundlagen und sind unstrittig.
Weiterer Ausführungen zur Beweiswürdigung bedarf es dementsprechend nicht.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
§ 2 FLAG 1967 lautet:
(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
c) ...
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird ...
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, an Hand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich den Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG 1967 entnehmen lässt, der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa ).
Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (vgl. etwa ; ; ):
- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.
- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.
- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.
Ob die schulische oder kursmäßige Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist, und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass durch den lehrgangsmäßigen Kurs die tatsächliche Ausbildung für einen Beruf erfolgt.
Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulausbildung; hier besteht zumindest nicht zwingend ein Konnex zu einem späteren konkreten Beruf) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Nach , trifft diese Definition der Berufsausbildung nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. , mwN).
Die genannten Voraussetzungen müssen auch im hier vorliegenden Fall der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliegen (vgl. zur Externistenreifeprüfung , mwN).
Somit kommt es nicht nur auf das ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Fortgang der Berufsausbildung an, diese Ausbildung muss vielmehr auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. , mwN).
Nach Lehre und Judikatur wird angenommen, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung dann die volle Zeit in Anspruch nimmt, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von mindestens 30 Stunden auf Kurse und Vorbereitungen auf eine Prüfung entfällt.
Vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 2, III. Einzelne Tatbestände für volljährige Kinder (Abs 1 lit b-l) [Rz 28 - 139]:
"Ist das Ziel der Ausbildung die Ablegung der Matura, wie etwa auch bei der Berufsreifeprüfung(…), ist nach der (überwiegenden) Judikatur des UFS und des BFG als Vergleichsmaßstab regelmäßig der für den Besuch einer AHS oder BHS erforderliche Zeitaufwand heranzuziehen, also mindestens 30 Wochenstunden (s zB -F/07; ; ; ), wobei im Übrigen dazu regelmäßig noch der Aufwand für die Vorbereitung zu Hause kommt."
Eine Berufsausbildung isd FLAG liege - analog zum Besuch einer AHS und BHS - generell nur dann vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungszeit von mindestens 30 Stunden anfällt.
Weiters wird in Lehre und Judikatur angenommen, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten sei - im Vergleich zur Ablegung der Matura an einer AHS/BHS - ausreichend. Die wöchentliche Unterrichtsdauer an der Oberstufe einer derartigen Schulde betrage rund 30 bis 35 Unterrichtsstunden; demgegenüber umfasse die Dauer der Vorbereitungskurse für die Ablegung der Berufsreifeprüfung weniger als die Hälfte dieses Stundenumfangs. Daher sei erkennbar, dass die Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung weit weniger Zeit in Anspruch nehme als der Besuch einer höheren Schule. Die Ausbildungsintensität sei nicht vergleichbar. Es könne eindeutig davon ausgegangen werden, dass unter der Prämisse, dass der Schüler seinen vollen Lerneinsatz dem jeweils einzelnen Gegenstand widmen, also Kurse im Umfang von rund 30 Wochenstunden besuchen hätte können, eine Vorbereitungszeit von vier Monaten pro Prüfung ausreichend gewesen wäre (vgl. Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, aaO; -F/07; ; ; ).
Jänner 2022:
Am letzten Tag dieses Monats unterzog sich die Tochter des Bf. einer Teilprüfung der Berufsreifeprüfung (Gesundheit und Soziales) legte diese mit Erfolg ab.
Wie auf Grund dieses Umstandes in der Beschwerdevorentscheidung und im Vorlageantrag zutreffend angeführt, ist der Beschwerde betreffend den Monat Jänner 2022 stattzugeben.
Februar 2022:
Die Absolvierung der Teilprüfung Mathematik erfolgte am . Betreffend Februar 2022 liegen die Voraussetzungen der Gewährung von Familienbeihilfe - wie nachfolgend zum Zeitraum März bis Juni 2022 ausgeführt - nicht vor.
Betreffend den Monat Februar 2022 wird die Beschwerde daher als unbegründet abgewiesen.
März bis Juni 2022:
Unterzog sich die Tochter des Bf. am einer weiteren Teilprüfung der Berufsreifeprüfung und absolvierte das Fach Mathematik, sind vier Monate Vorbereitungszeit anzuerkennen. Dementsprechend wird Familienbeihilfe für vier Monate - März, April, Mai und Juni 2022 - gewährt.
Betreffend die Monate März bis Juni 2022 wird der Beschwerde stattgegeben.
Juli bis Oktober 2022:
Die Ablegung der 3. Teilprüfung erfolgte am und der 4. Teilprüfung am . Betreffend den Zeitraum Juli bis Oktober 2022 liegen die Voraussetzungen der Gewährung von Familienbeihilfe - wie im nachfolgenden Absatz ausgeführt - nicht vor. Dahingestellt kann bleiben, ob die Verzögerung des Lernfortschrittes die nichtselbständige Tätigkeit der Tochter nach sich gezogen hatte, welche Annahme zweifellos naheliegt.
Betreffend die Monate Juli bis Oktober 2022 wird die Beschwerde daher als unbegründet abgewiesen.
November 2022 bis Juni 2023:
Erfolgte die Ablegung der 3. Teilprüfung am und der 4. Teilprüfung am sind acht Monate Vorbereitungszeit anzuerkennen. Dementsprechend wird Familienbeihilfe für acht Monate - November 2022, Dezember 2022, Jänner 2023, Februar 2023, März 2023, April 2023, Mai 2023 und Juni 2023 - gewährt.
Betreffend die Monate November 2022 bis Juni 2023 wird der Beschwerde stattgegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103794.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at