WC-Sanierung mit Dusch-WC - keine außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (auch Bf. genannt) beantragte in seiner am eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2020 neben Sonderausgaben auch Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung des (Ehe)Partners (zusätzliche Kosten 7.684,92 €) zu berücksichtigen. In diesem Jahr bezog seine Ehegattin Pflegegeld iHv 4.185 €.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem Finanzamt legte der Beschwerdeführer eine Aufstellung der Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seiner Ehegattin vor sowie den auf sie ausgestellten Behindertenpass vom mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H., den Zulassungsschein für das Kfz seiner Ehegattin und im Zusammenhang mit der Covid-Erkrankung der Ehegattin im Jahr 2020 den Kostenvoranschlag vom für die WC-Sanierung mit einer Komfort WC-Anlage mit Reinigung (incl. Demontage, Entsorgung, Handwaschbecken, Lüfteranlage, optische Komplettierung, Fliesenleger und Elektriker). Die Beschreibung der Komfort WC-Anlage mit Reinigung im Kostenvoranschlag lautet:
"Belebende WC-Anlage Toto mit raffiniertem Duschprinzip, mit individuellen Funktionen, mit beheizten WC-Sitz, verschiedenen Reinigungsfunktionen, aus hochwertiger Keramik mit Schmutz- und Bakterien abweisender Beschichtung, ohne Spülrand mit spezieller Spültechnik, das bedeutet für Sie wesentlich weniger nachputzen und Sie sparen, damit Geld, Zeit und Ärger!".
Weiters legte der Bf. die Bestätigung der Banküberweisung von 6.000 € am als Anzahlung für das Dusch-WC und die ärztliche Begründung des Dr. ***1***, Arzt für Allgemeinmedizin, vom betr. den Antrag der Ehegattin an die BVAEB für den WC-Umbau auf Dusch-WC wegen Behinderung der Arme (Hände) wie folgt vor:
"Aufrichten aus Badewanne und vom tiefen WC-Sitz durch Schwäche in den Armen bds. nur eingeschränkt möglich."
Mit Einkommensteuerbescheid vom anerkannte das Finanzamt die beantragten Sonderausgaben sowie den Pauschbetrag nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung des (Ehe)partners von 2280,00 € und nachgewiesene Kosten aus der Behinderung des (Ehe)partners nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von 1599,93 € als außergewöhnliche Belastungen. Begründend wurde ausgeführt:
"Sanitäre Einrichtungsgegenstände sind im Allgemeinen nur dann als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn diese ausschließlich oder auch für Behinderte konzipiert und bestimmt sind. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein handelsübliches Komfort-WC, das sowohl von gesunden als auch kranken Personen benutzt werden kann. In der Anschaffung liegt somit keine Vermögensminderung, sondern durch die Erlangung eines entsprechenden Gegenwertes eine bloße Vermögensumschichtung vor.
Die beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Einbau des Dusch-WCs konnten daher nicht anerkannt werden."
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht die Beschwerde und führte aus:
"Das, nicht anerkannte Dusch-WC (Euro 6000.- Anzahlung) ist für meine Frau ***2*** notwendig (Hochgelegen, Gesäßreinigung, Föhn und Fernbedienung) Ich selbst war nach einer ebenfalls sehr schweren Covit 19 Erkrankung ein Monat im Spital (drei Wochen auf Intensivstation) und bin krank mit Dauerbehandlung. Unser Dusch-WC wird daher nur von erkrankten Personen benützt. Das TOTO Dusch-WC ist zwar handelsüblich zu kaufen, wird aber für unsere besonderen Bedürfnisse gebraucht. Vor unserer Erkrankung hätten wir diese Ausgaben niemals gemacht. Eine Vermögensumschichtung liegt nicht vor. Wir bewohnen seit 2005 eine Mietwohnung der ***3*** SIEDLUNGSGENOSSENSCHAFT (keine Eigentumswohnung). Das Dusch-WC ist daher Bestandteil unserer Mietwohnung. Ich ersuche den Betrag von EUR 1599,93 auf EUR 7684,92 bei den Außergewöhnlichen Belastungen zu ändern."
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom vor:
"In der Ö Norm B 1600 ist das von Ihnen als Komfort WC bezeichnete WC, als Bestandteil für Behinderte als Dusch-WC genannt (siehe Anhang B.l.l(2) Barrierefreies Bauen und A.l Mindestausstattung - Dusch-WC. Meine Frau ***2*** konnte nach dreimonatigen Aufenthalt im Spital (davon 8 Wochen Intensivstation) nur mit Geh-hilfe (Rollator) sich bewegen und die Arme ebenfalls nicht ordentlich gebrauchen. Nach einem Telefonat am 8h35 mit dem Finanzamt, wurde mir die Abschreibmöglichkeit des Dusch-Wc zugesagt (Einzelgesprächnachweis liegt vor). Ich ersuche nochmals den Betrag von Eur 7684,92 bei den Außergewöhnlichen Belastungen anzuerkennen. Die Einschränkungen der Arme und Hände sind bei meiner Frau ***2*** nach einem Jahr immer noch vorhanden (Long Covit)"
Beigelegt wurden der ärztliche Entlassungsbrief des LKH ***4*** vom für die Ehegattin des Bf. und die Rechnung vom über die WC-Sanierung inkl. Montage des Washlets iHv 12.132,97 €."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Finanzamt führte in der Begründung aus:
"Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Die diesbezügliche Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, bestimmt, soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung, im § 4 Folgendes:
"Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen."
Unter Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Aufwendungen für den Erwerb von Wirtschaftsgütern stellen dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn durch sie ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, wenn also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0292, mwN).
Bei dem beantragten Dusch-WC liegen keine behindertenspezifischen Vorrichtungen vor, sodass dieses nicht als Hilfsmittel berücksichtigt werden kann.
Ein Dusch-WC ist eine Kombination aus Toilette und einer Art Bidet. Somit handelt es sich um eine besondere WC-Anlage, die auf Grund ihrer Funktion aber keinesfalls auf die Benützung durch behinderte Menschen beschränkt ist.
Auf Grund der damit jedenfalls universellen, nicht ausschließlich auf behinderte Menschen beschränkten Verwendbarkeit handelt es sich um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert, dessen Anschaffungskosten keine vermögensmindernde Ausgabe im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen. Eine Berücksichtigung im Rahmen des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, scheitert daran, dass es sich um kein Hilfsmittel handelt, das nur für bestimmte individuelle Personen verwendbar ist, sondern um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert.
Die beantragten Aufwendungen konnten daher nicht anerkannt werden."
Daraufhin stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) mit der Begründung:
"Ein Erkenntnis vom Bundesfinanzgericht GZ.RV/1100060/2014 über Behindertengerechtes WC (Dusch WC) und somit positiver Entscheidung des Bundesfinanzgericht würde auch mir recht geben. […] Meine Vermögensminderung ist in Euro zu bewerten. Die Wohnung gehört nicht uns. Die Ausgaben für den Umbau gingen an fünf verschiedene Betriebe, die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Das Dusch WC ist für meine Frau ***2*** selbstverständlich ein notwendiges Hilfsmittel (Opfer der Covit-19 Pandemie) Ich ersuche daher bei den Außergewöhnlichen Belastungen den Betrag von Eur 1599,93 auf Eur 7684,92 zu ändern."
In der Stellungnahme des Vorlageberichts des Finanzamtes vom wird ausgeführt:
"Wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) ausgeführt, ist ein Dusch-WC eine besondere WC-Anlage, die auf Grund ihrer Funktion keinesfalls auf die Benützung durch behinderte Menschen beschränkt ist. Vielmehr finden sich derartige WC-Anlagen verstärkt auch in Luxushotels. Auf Grund der damit jedenfalls universellen, nicht ausschließlich auf behinderte Menschen beschränkten Verwendbarkeit, handelt es sich um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert, dessen Anschaffungskosten keine vermögensmindernde Ausgabe im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen. Eine Berücksichtigung im Rahmen des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen scheitert daran, dass es sich um kein Hilfsmittel handelt, das nur für bestimmte individuelle Personen verwendbar sei, sondern um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert (vgl. BFG RV/7100058/2018).
Darüber hinaus normiert § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen iVm § 34 Abs 6 EStG 1988, dass außergewöhnliche Belastungen des Ehepartners ohne Selbstbehalt nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Mehraufwendungen auf einer Behinderung des Ehepartners beruhen.
Wie aus dem beigefügten Behindertenausweis ersichtlich, bestand bei Frau ***5*** bereits seit 2005 eine 80 %ige Erwerbsminderung. Der Grad der Behinderung ist seither unverändert. Die Erwerbsminderung kann daher nicht im Zusammenhang mit den Folgen der COVID-19 Erkrankung stehen.
Aus den genannten Gründen ist die Abschreibbarkeit des Dusch-WCs als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt zu verneinen. Entgegen der Meinung des Bf reicht das Vorliegen von Spätfolgen einer COVID-19 Erkrankung nicht aus, um die Abzugsfähigkeit des Dusch-WCs zu bejahen. Die Begründung der Beschwerde, dass das WC auch von ihm als ebenfalls erkrankter Person benützt wird und das WC daher nur von erkrankten Personen in Anspruch genommen wird, geht ins Leere."
Dazu brachte der Beschwerdeführer ergänzend mit E-Mail vom vor:
"Ich war mit der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt Österreich, Dienststelle ***6*** nicht einverstanden. Meine Frau ***2*** wurde am totkrank (Covit-19) mit Notarzt ins Krankenhaus gebracht. Nach drei Monate, am mit Rettung (Rollstuhl) bewegungseingeschränkt (Hände) zu mir nach Hause gebracht. Als Anhang sende ich ihnen mein Anbringen an das Finanzamt Österreich.",
welches hier auszugsweise wiedergegeben wird: "In ihrer Stellungnahme wird meine Frau ***2*** bezüglich ihrer Behinderung diskriminiert. Siehe auf das Behindertengleichstellungsgesetz, das ihr selbstverständlich in ihrer Lage, ein Dusch WC zur Säuberung zugesteht. Ich ersuche ihre Vorlage in meinem Sinne zu ändern."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 idgF sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) die außergewöhnlichen Belastungen abzuziehen.
Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2),
2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Nach Abs. 2 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Nach Abs. 3 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Für die Berücksichtigung einer Aufwendung als außergewöhnliche Belastung müssen alle drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Abs. 2 - 5 Rz 2 mwH).
Gemäß § 34 Abs. 6 letzter Teilstrich EStG 1988 können folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden:
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen.
Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.
Auf Grund der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet:
§ 1 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010 lautet:
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen ohne Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988), wenn dieser Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt,
so sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Nach § 4 der VO sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Allgemein gilt für außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG, dass diese zwar grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen sind, die Behörde jedoch nicht verpflichtet ist, von sich aus weitreichende Ermittlungen vorzunehmen, sodass bei der Sachverhaltsermittlung der Grundsatz der Amtswegigkeit wieder in den Hintergrund tritt. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt somit in erster Linie dem Steuerpflichtigen (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 34 Rz 7 und die dort zit. Judikatur).
Der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung - wie eine außergewöhnliche Belastung - in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf welche die Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fuchs in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Abs. 1 Rz 23 und die dort zit. Judikatur).
Lt. dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfolgte die WC-Sanierung mit einer Komfort WC-Anlage mit Reinigung (incl. Demontage, Entsorgung, Handwaschbecken, Lüfteranlage, optische Komplettierung, Fliesenleger und Elektriker) auf Grund der Covid-Erkrankung seiner Ehegattin.
Das bedeutet, dass diese Aufwendungen nicht wegen ihrer Behinderung, die lt. Behindertenpass bereits seit mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. dokumentiert ist, angefallen sind.
Somit liegt durch die Sanierung des WC und den Einbau des o.g. Dusch-WC keine Aufwendung durch eine Behinderung des (Ehe-)Partners iSd Verordnung über außergewöhnliche Belastungen vor; auch die vom Beschwerdeführer genannte Ö-Norm B1600 ist nur für behinderte Menschen einschlägig.
Unter Belastungen im Sinn des § 34 EStG 1988 sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden (vgl zB , , , ).
Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig, ob durch die vom Beschwerdeführer getätigten Aufwendungen für die Sanierung einer herkömmlichen WC-Anlage durch den Einbau eines Dusch-WC ein entsprechender Gegenwert erlangt wurde, somit ob eine Vermögensminderung oder bloß eine Vermögensumschichtung eingetreten ist.
Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, da bei der Anschaffung eines Wirtschaftsgutes in der Regel ein entsprechender Gegenwert erlangt wird (vgl zB , mwN). Eine andere Beurteilung kann der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge dann geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (zB deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (zB Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben (vgl , , , und ).
Nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Die Aufwendungen müssen vielmehr zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0116).
Die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme wird zB durch eine ärztliche Verordnung, einen ärztlichen Therapieplan oder durch Übernahme der Kosten durch den Sozialversicherungsträger nachgewiesen (vgl. , , ).
Zum "Dusch-WC" findet sich in WIKIPEDIA unter https://de.wikipedia.org/wiki/Dusch-WC Folgendes:
"Ein Dusch-WC ist eine Kombination aus Toilette und einer Art Bidet, welche eine Intimhygiene mit Wasser ermöglicht. Dabei wird auf Knopfdruck mit einem Wasserstrahl gereinigt, sodass fast gänzlich auf Toilettenpapier zur Reinigung verzichtet werden kann. Dusch-WCs sind vor allem in Asien, der Türkei, in Japan und Korea (dort unter der Bezeichnung Washlets) verbreitet. Zunehmende Verbreitung findet das Dusch-WC auch in Europa."
Auch nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag handelt es sich um eine besondere WC-Anlage, die auf Grund ihrer Funktion aber keinesfalls auf die Benützung durch behinderte Menschen beschränkt ist.
Vielmehr finden sich derartige WC-Anlagen verstärkt auch in Luxushotels.
Auf Grund der damit jedenfalls universellen, nicht ausschließlich auf behinderte Menschen beschränkten Verwendbarkeit handelt es sich um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert, dessen Anschaffungskosten keine vermögensmindernde Ausgabe im Sinne des § 34 EStG 1988 darstellen.
Diese Aussage hat auch Gültigkeit für eine Mieterinvestition, da bei Beendigung des Mietverhältnisses diese abgelöst werden kann.
Selbst wenn der Einbau des Dusch-WC im Zusammenhang mit der Behinderung der Ehegattin notwendig wäre, scheitert eine Berücksichtigung im Rahmen des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idF BGBl. II Nr. 430/2010, daran, dass es sich um kein Hilfsmittel handelt, das nur für bestimmte individuelle Personen verwendbar ist, sondern um ein Wirtschaftsgut mit einem allgemeinen Verkehrswert (vgl. , und ). Auch die Mitbenützung des Dusch-WC durch den auch an Covid erkrankten Beschwerdeführer ändert nichts an dieser Beurteilung, vielmehr wird dadurch unterstrichen, dass eine Nutzung auch durch nicht behinderte Menschen möglich ist.
Dass die Kosten des Dusch-WC (zumindest teilweise) durch den Sozialversicherungsträger übernommen wurden, hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.
Das Bundesfinanzgericht teilt somit die Auffassung des Finanzamtes, dass die für die Sanierung des WC mit einem Dusch-WC aufgewendeten Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100241.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at