Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2023, RV/7500539/2023

Parkometerabgabe: Auch ein Parkplatz liegt unabhängig von der Beschaffenheit des Untergrunds und des Pflanzbewuchs in einer Kurzparkzone

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Konrad über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/Zahl/2023, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 82,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom zu GZ. MA67/Zahl/2023 wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 12:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Klemens-Dorn-Gasse 3 ggü Parkplatz Reihe 1, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) durch Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

Der Bf. erhob am Einspruch gegen die Strafverfügung vom und führte darin wie folgt aus:
"innerhalb offener Frist erhebe ich Einspruch gegen obige Strafverfügung, da es sich beim betroffengekennzeichneten Parkplatz um keine Parkfläche handelt, die unter das Parkometer-Gesetz fällt.Dieser Parkplatz wurde vor langer Zeit für Besucher der Löwygrube samt Böhmischen Prater geschaffen, und istauch untergrundmässig nur besandet und mit Pflanzbewuchs von der Fahrbahn getrennt.Daher ersuche ich höflich um Einstellung."

Mit Straferkenntnis vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, angelastet, er habe das in Rede stehende Fahrzeug am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Klemens-Dorn-Gasse gegenüber 3 Parkplatz Reihe 1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt 12:32 Uhr gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 60,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe auferlegt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, der Abstellort habe sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches befunden, welcher von Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 Uhr bis 22:00 Uhr gültig sei. Dieser sei ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 1 3d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht seien.

Die Kennzeichnung als Parkplatz mit einem Hinweiszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 1a StVO und die Beschaffenheit des Untergrunds hätten auf die Wirksamkeit der Kurzparkzone keinen Einfluss. Es sei nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1 StVO über Kurzparkzonen bezögen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

Bei der Einfahrt in den gegenständlichen Bereich habe der Bf. bei einem Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" vorbeikommen müssen. Er hätte daher so lange davon ausgehen müssen, dass er sich im Kurzparkzonenbereich befunden habe, als er nicht ein Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende" passiert habe.

§ 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge sei für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gelte die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung der Abgabe seien der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht bestehe, habe die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker hätten bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Der Akteninhalt böte keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an (Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten seien, soweit diese der Behörde bekannt gewesen seien, berücksichtigt worden. Zudem sei auf eventuell vorhandene verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen Bedacht genommen worden).

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ) und bringt das Folgende vor:
"innerhalb offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen obiges Straferkenntnis, da es sich hieraus meiner Sicht um keine Verkehrsfläche handelt, für die das Parkometergesetz Geltung hat.Wie bereits im Einspruch dargelegt handelt es sich hier um einen Parkplatz für die Besucher der Löwygrube samtBöhmischen Prater und istdieser auch untergrundmäßig nur besandet sowie mit Pflanzbewuchs von der Fahrbahn der Klemens Dorngassegetrennt.Anbei übermittle ich Ihnen auch Fotos vom Gesamtgelände sowie vom Parkplatz zur besseren Veranschaulichung.Es wäre einem Besucher der Löwygrube samt Böhmischen Prater meistens auch gar nicht möglich innerhalb dervorgeschriebenen KurzparkzeitDieses Gelände samt Prater und Gastronomie zu besuchen! Eine ähnliche Situation gibt es auch am Parkplatz am Ende der Anton Kriegergasse in 1230 Wien, welcher fürBesucher des Pappelteichgeländes samtGasthaus zur Schiessstätte gilt.Ich ersuche daher höflich um Einstellung des Verfahrens und verbleibe."

Der Beschwerde waren Fotoaufnahmen vom gegenständlichen Bereich beigelegt.

Mit Schreiben vom übermittelte der Bf. Fotoaufnahmen vom Parkplatz am Ende der Anton Kriegergasse in 1230 Wien, den der Bf. in seiner Beschwerde als ähnlich zum Tatort anführte.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) war am um 12:32 Uhr in 1100 Wien, Klemens-Dorn-Gasse 3 ggü Parkplatz Reihe 1, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Die Abstellung an der genannten Örtlichkeit durch den Bf. blieb unbestritten.

Der Abstellort befindet sich innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 9 bis 22 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer: max. 2 Stunden).

Es bestand daher zur Abstellzeit (Donnerstag, , 12:32 Uhr) Gebührenpflicht.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie den zur Beanstandungszeit aufgenommenen Fotos.

Nicht bestritten wurden der Abstellort des Fahrzeuges, die Lenkereigenschaft des Bf., der Abstell- bzw. Beanstandungszeitpunkt sowie insbesondere die Tatsache, dass kein Parkschein vorhanden war.

Dass der Bf. nicht erkannt hat, dass sich der Abstellort in einer ordnungsgemäß kundgemachten, flächendeckenden Kurzparkzone, gültig in der Zeit Montag bis Freitag (werktags) von 09:00 bis 22:00 Uhr, befand, ergibt sich aus seinen Einspruchsvorbringen gegen die die Strafverfügung vom "da es sich beim betroffen gekennzeichneten Parkplatz um keine Parkfläche handelt, die unter das Parkometer-Gesetz fällt. Dieser Parkplatz wurde vor langer Zeit für Besucher der Löwygrube samt Böhmischen Prater geschaffen, und ist auch untergrundmässig nur besandet und mit Pflanzbewuchs von der Fahrbahn getrennt".

Für das Bundesfinanzgericht haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG als erwiesen annehmen.

3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Rechtsgrundlagen

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Rechtliche Beurteilung der Beschwerdeeinwendungen/Objektive Tatseite

Der Bf. vertritt in seinen Einwendungen (Einspruch gegen die Strafverfügung, Beschwerde) zusammengefasst die Ansicht, dass es sich bei dem Abstellort um keine Verkehrsfläche handelt, weswegen dieses Grundstück nicht Teil des flächendeckeckenden Kurzparkzonenbereiches des zehnten Wiener Gemeindebezirks sei. Es handle sich hierbei um einen Parkplatz für die Besucher der Löwygrube samt Böhmischen Prater und es sei dieser auch untergrundmäßig nur besandet sowie mit Pflanzbewuchs von der Fahrbahn der Klemens Dorngasse getrennt. Daher sei, gemäß Beschwerdevorbringen, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges keine Parkometerabgabe zu entrichten.

§ 1 StVO 1960 normiert:

"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf an, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , mwN).

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offenstehen muss.

Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. , mwN).

Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. ).

Gegebenheiten an der Örtlichkeit 1100 Wien, Klemens-Dorn-Gasse 3 ggü Parkplatz Reihe 1:

Quelle: Google Maps.

An der hier in Rede stehenden Örtlichkeit gibt es weder eine Abschrankung noch einen Anhaltspunkt dafür, dass diese Fläche nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Somit kann die Fläche von jedermann befahren (begangen) werden.

Da es bei einer Straße mit öffentlichem Verkehr nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund ankommt und der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges unbestritten nicht abgeschrankt war sowie im Rahmen des Fußgängerverkehrs jedermann offen steht, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass diese Verkehrsfläche als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne der StVO 1960 und somit als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des 10. Wiener Gemeindebezirks zu betrachten war und ist.

Im Übrigen ergibt sich der Geltungsbereich der Kurzparkzone im 10. Wiener Gemeindebezirks bei Einsicht in dem von der Stadt Wien zur Verfügung gestellten Stadtplan (https://www.wien.gv.at/stadtplan/grafik.aspx?lang=de-AT&bookmark=c-cwBRrnJ6ESqeH1GMBHtRe5RpllVndvAmWoeuW5v6sdg6is-b).

Es ist daher festzuhalten, dass der Bf. sein Kfz in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone abgestellt hat.

Verschulden

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit hat der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt, womit auch die subjektive Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 als erwiesen anzusehen ist.

Strafbemessung

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen.

Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei einem Strafrahmen von bis zu 365,00 Euro und bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht- sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen.

Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz liegen nicht vor.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung (siehe II.)

Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit 10 Euro), wurden sie somit in Höhe von 10,00 Euro korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Vollstreckungsbehörde (siehe III.)

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 Anm. 6).

4. Unzulässigkeit der Revision (siehe IV.)

§ 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) regelt:

"Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,
ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig."

Weil nach § 4 Abs 1 des Wiener Parkometergesetzes 2006 lediglich eine Geldstrafe von bis zu 365,00 Euro und keine primäre Freiheitsstrafe verhängt werden darf, ist eine Revision durch den Beschwerdeführer unzulässig (vgl. VwGH, , Ra 2022/16/0080, mwN).

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht folgt der unter 3. dargestellten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt deshalb verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500539.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at