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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2023, RV/7103845/2022

Alleinverdienerabsetzbetrag beantragt bei getrennten Wohnsitzen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021, Steuernummer ***BF1StNr1*** (SVNR ***BF1SVNR***), zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In den elektronisch eingebrachten Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2020 und 2021 machte der Beschwerdeführer (Bf.) u.a. folgende Angaben:
Persönliche Daten
Anschrift
***[Adresse1]***
PLZ
***[PLZ1]***
Ort
***[Ort]***
Allgemeine Daten
Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag
Ich beantrage den Alleinverdienerabsetzbetrag und erkläre, dass meine Partnerin diesen nicht in Anspruch nimmt.
Ja
Anzahl der Kinder, für die ich oder meine Partnerin für mindestens 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen habe/hat.
3

Mit den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheiden (Arbeitnehmerveranlagung) 2020 und 2021 wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht berücksichtigt, dies jeweils mit folgender Begründung:
Den Alleinverdienerabsetzbetrag haben wir nicht berücksichtigt.
Der Grund: Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht Personen in eheähnlicher Gemeinschaft nur unter diesen Voraussetzungen zu:
• Die Partnerschaft besteht im Kalenderjahr länger als 6 Monate
• Einer der Partner bezieht für ein Kind länger als 6 Monate den Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird.

Der Einkommensteuerbescheid 2020 an den Bf. wurde wie folgt erlassen:
Berechnung der Einkommensteuer:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Übermittelte Lohnzettel laut Anhang
Bezugsauszahlende Stelle stpfl. Bezüge (245)
BUAK 208,55 €
Pauschbetrag für Werbungskosten - 132,00 € 76,55 €
Gesamtbetrag der Einkünfte 76,55 €
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988):
Pauschbetrag für Sonderausgaben - 60,00 €
Einkommen 16,55 €

Steuer vor Abzug der Absetzbeträge 0,00 €
Familienbonus Plus 0,00 €
Unterhaltsabsetzbetrag - 1.576,80 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge - 1.576,80 €
Einkommensteuer 0,00 €
Anrechenbare Lohnsteuer (260) - 45,88 €
Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 - 0,12 €
Festgesetzte Einkommensteuer (Abgabengutschrift) - 46,00 €

Der Einkommensteuerbescheid 2021 wurde in gleicher Weise erlassen, es wurde wiederum der Unterhaltsabsetzbetrag iHv 1.576,80 € berücksichtigt und errechnete sich eine Steuer nach Abzug der Absetzbeträge iHv -2.491,52 €, eine Einkommensteuer iHv 0,00 € und eine festgesetzte Einkommensteuer iHv 0,00 € (Bescheid Seite 1).
Zusätzlich wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt: Wir nehmen keine Rückerstattung vor, da nur Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbeträge oder SoziaIversicherungsbeiträge rückerstattet werden können.

Die Beschwerde wurde wie folgt erhoben:
Persönliche Daten
Anschrift
***[Adresse2]***
PLZ
***[PLZ2]***
Ort
***[Ort]***
Allgemeine Daten
Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag
Ich beantrage den Alleinverdienerabsetzbetrag und erkläre, dass meine Partnerin diesen nicht in Anspruch nimmt.
Ja
Anzahl der Kinder, für die ich oder meine Partnerin für mindestens 7 Monate die Familienbeihilfe bezogen habe/hat.
3
Begründung
... Wie heute telefonisch besprochen reiche ich hiermit meine Beschwerde ein.
Da wir erst seit den gemeinsamen Haushalt haben. Bitte um Neu Bearbeitung meiner Anträge von 2020 und 2021. Meldezettel siehe Anhang.

Der Beschwerde waren angeschlossen:

Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom :
Personendaten: [Bf.]
Meldedaten:
Wohnsitzqualität: Hauptwohnsitz
Straße: ***[Adresse2]***
Postleitzahl: ***[PLZ2]***
Ortsgemeinde: ***[Ort]***
gemeldet seit:

Bestätigung - undatiert
2020:
Hiermit bestätig ich Ka... I...
geb. am … folgende Zahlungen
von Herrn (Nach- und Vorname des Bf.) erhalten zu haben
Jänner 2020 im Bar bekommen.
Feb. 2020 auf mein Konto überwiesen.
März 2020 auf mein Konto überwiesen.
April 2020 auf mein Konto überwiesen.
Mai 2020 im Bar bekommen.
Juni und Juli 2020 auf mein Konto überwiesen.
August im Bar bekommen.
September 2020 auf Konto bekommen.
Oktober und November im Bar bekommen.
Dez. auf Konto überwiesen.
2021:
Bestätigung:
Hiermit bestätig ich Ka... I...
geb. am … folgende Zahlungen
von Herrn (Nach- und Vorname des Bf.) erhalten zu haben
Jänner 21: auf Konto überwiesen.
Februar bis Juni im Bar bekommen.
Juli auf mein Konto überwiesen.
August und September im Bar bekommen.
Oktober auf mein Konto überwiesen.
November im Bar bekommen.
Dezember auf mein Konto überwiesen.
Jeweils 450,- €
8. January 2021 I... Ka... Internet-Überweisung Alim. - € 450,00
12. July 2021 I... Ka... Internet-Überweisung Alim. - € 450,00
06. October 2021 I... Ka... Internet-Überweisung Alim. - € 450,00
07. December 2021 I... Ka... Internet-Überweisung Alim. - € 450,00

Das Finanzamt erließ abweisende Beschwerdevorentscheidungen und begründete diese jeweils wie folgt:
Bei Partnerschaften mit Kinder(n) ist ein Steuerpflichtiger Alleinverdiener, wenn dieser länger als 6 Monate im Kalenderjahr in Partnerschaft lebt und der Kinderabsetzbetrag innerhalb dieser Zeit zusteht. Das Tatbestandsmerkmal einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Ein dauerndes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn ein Partner auf Dauer seinen Aufenthalt in einer anderen Wohnung nimmt. Gegenseitige Besuche rechtfertigen die Annahme einer dauernden Gemeinschaft nicht.
Aufgrund vorliegender Meldedaten bestand im Jahr 2020 keine Lebensgemeinschaft, wonach die Voraussetzung zur Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages als nicht erfüllt anzusehen sind.

Der Vorlageantrag wurde mit folgender Begründung eingebracht:
Bitte Sie höflich meine Beschwerde ordnungsgemäß zu bearbeiten! In dem Bescheid von 2021 steht für das Jahr 2020! Siehe Anhang den Beschluss von Bezirksgericht! Habe mich bereits bei der AK erkundigt ich habe Anspruch auf das Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2020! / 2021!

Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (idF Bf) hat in den Streitjahren 2020 und 2021 seinen Wohnsitz in der ***[Adresse1]*** in ***[PLZ1]*** ***[Ort]***.
Die Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung 2020 und 2021 vom wurden über FinanzOnline eingebracht (ON 1, 2). In den Einkommensteuerbescheiden 2020 und 2021 vom wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt (ON 3, 4).
Der Bf erhob mit über FinanzOnline fristgerecht Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2020 und 2021. Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. Der Bf führt aus, ein gemeinsamer Haushalt sei erst am begründet worden (ON 5).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom gegen die Bescheide vom als unbegründet abgewiesen (ON 6).
Gegen die Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf neuerdings Beschwerde mit dem Ersuchen um erneute Prüfung des Alleinverdienerabsetzbetrages ein. Die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung ist als Vorlageantrag zu qualifizieren (ON 7).
Beweismittel:
ON 1_Einkommensteuererklärung 2020
ON 2_Einkommensteuerbescheid 2020
ON 3_Einkommensteuererklärung 2021
ON 4_Einkommensteuerbescheid 2021
ON 5_Beschwerde
ON 6_Beschwerdevorentscheidung
ON 7_Vorlageantrag
ON 8_ZMR_Bestätigung
ON 9_Wohnsitz ***[Bf1]***
ON 10_Wohnsitz Ka... I...
ON 11_Zahlungsnachweis_Auszug
ON 12_Bestätigung Zahlungen
Stellungnahme:
Strittig ist die Nichtanerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gem § 33 Abs 4 Z 1 EStG für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021.
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG:
Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. […]
Aufgrund der Aktenlage bestand in den Jahren 2020 und 2021 keine Lebensgemeinschaft (ON 9, 10). Der Bf hatte in den Beschwerdejahren seinen Wohnsitz in der ***[Adresse1]*** in ***[PLZ1]*** ***[Ort]***. Die Lebenspartnerin Ka... I... und die 3 Kinder K... H..., Ka... A... und Ka... D... hatten den Wohnsitz in der ***[Adresse2]*** in ***[PLZ2]*** ***[Ort]***. Der Bf selbst erklärt, ein gemeinsamer Haushalt sei erst mit begründet worden (ON 5). Diese Angaben entsprechen auch dem übermittelten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ON 8).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages gem § 3 Abs 4 Z 1 EStG sind somit als nicht erfüllt anzusehen.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

In den Streitjahren 2020 und 2021 hatte der Bf. seinen Wohnsitz in der ***[Adresse1]*** in ***[PLZ1]*** ***[Ort]***. (Beschwerdevorlage).
Dieser Wohnsitz, der Hauptwohnsitz und einzige Wohnsitz des Bf. in den Jahren 2020 und 2021, war vom bis angemeldet (Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister).

I... Ka... und die drei Kinder H... K..., A... und D... Ka... hatten den Wohnsitz in den Jahren 2020 und 2021 in der ***[Adresse2]*** in ***[PLZ2]*** ***[Ort]*** (Beschwerdevorlage).

Betreffend I... Ka... und die o.a. drei Kinder waren Wohnsitze, und zwar jeweils Hauptwohnsitze, wie folgt angemeldet (Behördenanfragen aus dem Zentralen Melderegister):
von bis
- I...: *****[Adresse2]**** -
- H...: *****[Adresse2]**** -
- A...: *****[Adresse2]**** -
- D...: *****[Adresse2]**** -

Der Bf. gibt selbst an, dass ein gemeinsamer Haushalt erst am begründet worden ist (ON 5) (Beschwerdevorlage, unten wiedergegebene Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister).

Im gesamten Beschwerdezeitraum überwies der Bf. auf das Bankkonto von I... Ka... Alimente für die im vorstehenden Absatz angeführten drei Kinder oder hat sie die Beträge in bar bekommen (oben wiedergegebene Anhänge zur Beschwerde).

Seit dem hat der Bf. folgenden Hauptwohnsitz gemeldet (vom Bf. vorgelegte Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister):
Familienname: (Nachname des Bf.)
Vorname: (Vorname des Bf.)
Geburtsdatum: (Geb.datum des Bf.)
Wohnsitzqualität: Hauptwohnsitz
Straße: ***[Adresse2]***
Postleitzahl: ***[PLZ2]***
Ortsgemeinde: ***[Ort]***
gemeldet seit:

Der Bf. lebte in den beschwerdegegenständlichen Jahren 2020 und 2021 mit Frau I... Ka... und ihren Kindern H... K..., A... und D... Ka... nicht in einem Haushalt.

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen und sind unstrittig. Die Schlussfolgerung, dass der Bf. in den Jahren 2020 und 2021 mit Frau I... Ka... und ihren Kindern H... K..., A... und D... Ka... nicht in einem Haushalt lebte, ergibt sich aus den voranstehenden Detailfeststellungen. Der Umstand, dass vom Bf. Alimente überwiesen bzw. in bar übergeben wurden, steht mit den übrigen Feststellungen nicht nur im Einklang, sondern bestätigt diese: von nicht dauernd getrennt Lebenden erfolgen keine Alimente-Überweisungen.
Weiterer Ausführungen betreffend die Würdigung der Beweise bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Alleinverdienerabsetzbetrag

§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 lautet in der für die beschwerdegegenständlichen Jahre geltenden Fassung - auszugsweise zitiert - wie folgt:
1. Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben.

Für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist wesentlich, dass die (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.
Voraussetzung ist, dass derjenige, der den Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht, bei aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft bzw. bei Partnerschaft mit Kind tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem (Ehe-)Partner lebt (vgl. ).

War das Tatbestandsmerkmal des ,nicht dauernd getrennt leben' nicht erfüllt, kann nach den obigen Rechtsausführungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag nicht in Ansatz gelangen.

Unterhaltsabsetzbetrag - Erstattung

Da der Bf. Alimente geleistet hatte, ist zu prüfen, ob der Beschwerde durch Anwendung der Bestimmungen betreffend Unterhaltszahlungen zum Durchbruch verholfen werden kann. Diese Überprüfung ergibt Folgendes:

§ 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung bestimmt:
Darüber hinaus stehen folgende Absetzbeträge zu, wenn sich das Kind ständig in einem Mitgliedstaat der EU oder Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhält:
Steuerpflichtigen, die für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leisten, steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 29,20 Euro monatlich zu, wenn
- das Kind nicht ihrem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und
- für das Kind weder ihnen noch ihrem jeweils von ihnen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.
Leisten sie für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 43,80 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 58,40 Euro monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Abs. 8 dieser Gesetzesstelle bestimmt:
1. Ergibt sich nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, ist insoweit der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zu erstatten.
2. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 50% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 400 Euro jährlich rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 haben, sind höchstens 500 Euro rückzuerstatten. Bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Zuschlag gemäß Abs. 5 Z 3 haben, ist der maximale Betrag der SV-Rückerstattung um 400 Euro zu erhöhen (SV-Bonus).
3. Ergibt sich bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag haben, nach Abs. 1 und 2 eine Einkommensteuer unter null, sind 75% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4, höchstens aber 300 Euro jährlich, rückzuerstatten (SV-Rückerstattung). Die Rückerstattung vermindert sich um steuerfreie Zulagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f.
4. Auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte sind für Zwecke der Berechnung der Einkommensteuer gemäß Z 1 bis 3 wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln. Der Kinderabsetzbetrag gemäß Abs. 3 bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
5. Die Erstattung erfolgt im Wege der Veranlagung gemäß § 41 und ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten Einkommensteuer unter null begrenzt.

Mit Erkenntnis vom , RV/7101609/2023, erwog das Bundesfinanzgericht betreffend den in derselben Gesetzesstelle geregelten, somit gleich zu beurteilenden, Familienbonus Plus:
Subsumiert man den gegenständlichen Sachverhalt unter den angeführten Bestimmungen, so ergibt sich für den Bf. für das Jahr 2020 eine errechnete Tarifsteuer von € 2,05 von der zuerst der Familienbonus Plus gemäß § 33 Abs. 3a EStG 1988 abzuziehen ist. Der Abzug des Familienbonus Plus ist jedoch auf die errechnete Tarifsteuer beschränkt. Das bedeutet, dass der Familienbonus Plus die Tarifeinkommensteuer bis auf 0,00 € reduzieren kann, eine darüberhinausgehende Berücksichtigung ist jedoch nicht möglich.
Beträgt die Tarifsteuer - wie im gegebenen Fall - weniger als der Familienbonus Plus ist der übersteigende Betrag nicht zu berücksichtigen. Da der Familienbonus Plus nicht in § 33 Abs. 8 EStG 1988 angeführt ist, kann er auch nicht zu einer auszahlbaren "Negativsteuer" führen.
Der Familienbonus Plus ist daher ein Absetzbetrag, der von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen wird und maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden kann. Er ist nicht negativsteuerfähig, die Wirkung ist daher mit der Höhe der Tarifsteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG 1988 begrenzt (vgl. Kanduth-Kristen in Jakom, EStG14, § 33 Rz 45).

Nach dem Wortlaut des § 33 Abs. 8 EStG 1988 ist an negativer Einkommensteuer nur der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag, sowie bei Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag oder den Pensionistenabsetzbetrag ein bestimmter Anteil von Werbungkosten zu erstatten, wobei die beiden zuletzt genannten Absetzbeträge einkommensteuerpflichtige Bezüge voraussetzen. Da der Unterhaltsabsetzbetrag in der Aufzählung der zu erstattenden Beträge im § 33 Abs. 8 EStG 1988 keine Erwähnung findet, kann betreffend den Unterhaltsabsetzbetrag eine Erstattung nicht erfolgen.
Somit vermag die Anwendung der Bestimmungen betreffend Unterhaltszahlungen der Beschwerde nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich vielmehr aus den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen sowie der zitierten Judikatur. Soweit Feststellungen auf der Sachverhaltsebene getroffen wurden, betreffen diese Feststellungen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103845.2022

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at