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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2023, RV/4100500/2016

1. Außergewöhnliche Belastungen aufgrund eigener Behinderung 2. Nachzahlung von Pflichtversicherungsbeiträgen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag.Dr. Wolfgang Pagitsch in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg (nunmehr Finanzamtes Österreich) vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 und 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2013 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abgewiesen.

  • Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2014 wird gemäß § 279 Abs. 1 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer 2014 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer machte in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2013 Krankheitskosten iHv € 2.708,90 als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt geltend. Die belangte Behörde anerkannte nur einen Betrag iHv € 529,19. Der Selbstbehalt von € 1.470,41 wurde nicht überschritten.

Weiters machte der Beschwerdeführer in seiner Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014 aufgrund seiner Behinderung unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel iHv € 8.781,78 geltend. Diese wurden von der belangten Behörde iHv € 2.478,29 anerkannt, da Kosten der privaten Lebensführung ausgeschieden worden seien.

Gegen die dahingehenden Einkommensteuerbescheide vom erhob der Beschwerdeführer am fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er die Produkte, welche von der belangten Behörde der allgemeinen Haushalts- und Lebensführung zugeordnet worden seien, zur Heilbehandlung benötigt habe. Zudem legte er eine Aufstellung seiner Fahrten zu Ärzten und Heilanstalten vor und stellte seine Krankheitsgeschichte dar.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies die belangte Behörde die Beschwerden als unbegründet ab und begründete dies damit, dass übliche Kosten der Haushalts- und Lebensführung gem. § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien. In einer Beilage listete sie jede einzelne geltend gemachte Kostenposition (46 Rechnungen im Jahr 2013, 231 Rechnungen im Jahr 2014) auf und gab an, ob sie diese anerkannt habe oder nicht.

Mit Schreiben vom stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Antrag die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sämtliche in den Rechnungen ausgewiesenen Aufwendungen keine üblichen Kosten der Haushalts- und Lebensführung seien, sondern sich durch die Krankheiten ergeben hätten und anstelle der Kilometergelder die Kosten auch in tatsächlicher Höhe entsprechend der Nutzung abgesetzt werden könnten.

Am legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am übermittelte die belangte Behörde eine Ergänzung der Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2014, welche vom Beschwerdeführer am eingereicht wurde. In dieser begehrte der Beschwerdeführer unter der Kennzahl 450 Beiträge zur Sozialversicherung iHv € 6.925,54 als Sonderausgaben anzuerkennen und legte zwei Kontoauszüge der Sozialversicherung vor.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom wurde der gegenständliche Akt dem bisher zuständig gewesenen Richter wegen Versetzung in den Ruhestand gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 1080 zugewiesen, wobei der ausgewiesene Richter diese Gerichtsabteilung mit übernahm.

Am teilte die belangte Behörde auf Anfrage des Bundesfinanzgerichtes im Wesentlichen mit, dass sämtliche Unterlagen dem Bundesfinanzgericht bereits vorgelegt worden seien und sie über keine weiteren Aktenteile verfüge.

Mit Beschluss vom forderte das Bundesfinanzgericht den Beschwerdeführer auf weitere ergänzende Nachweise hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen vorzulegen, zumal derartige Unterlagen bisher nicht ausreichend beigebracht worden seien. Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen vor und war bemüht, die vom Gericht gestellten Fragen, so weit als möglich, zu beantworten.

Hinsichtlich der beantragten Beiträge zur Sozialversicherung teilte die belangte Behörde am mit, dass es sich nach Auskunft des Beschwerdeführers um Pflichtversicherungsbeiträge gehandelt habe. Daher seien diese als Sonderausgaben nicht abzugsfähig. Nach Rückfrage bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestätigte diese dem Gericht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 aushaftende Pflichtversicherungsbeiträge bezahlt habe, welche ausschließlich in der Zeit seiner gewerblichen Tätigkeit angefallen seien.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer bezog in den Jahren 2013 und 2014 Pensionseinkünfte von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ergab im Jahr 2013 € 13.732,74 und im Jahr 2014 € 20.656,56.

Zuvor war der Beschwerdeführer gewerblich tätig und in Folge dessen bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert, wobei er spätestens 2010 seinen Gewerbebetrieb einstellte. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe waren nicht alle bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehenden Verbindlichkeiten aus vorgeschriebenen Pflichtversicherungsbeiträgen beglichen. Dem Beschwerdeführer war der Rückstand, welcher zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bei der Sozialversicherungsanstalt aushaftete, bekannt. Im Jahr 2014 beglich der Beschwerdeführer diese Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt, indem er Zahlungen iHv € 6.925,54 leistete.

Der Beschwerdeführer litt ab der zweiten Hälfte des Jahres 2013 unter mehreren Funktionseinschränkungen (zB Blase, Prostata, Dünndarm). Aufgrund dieser Krankheiten betrug im Jahr 2014 der Grad seiner Behinderung 60%, wobei jede Beeinträchtigung jeweils die 25% Grenze überstieg.

Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Arzt- und Apothekenbesuchen Aufwendungen iHv € 2.708,90 bezahlt, so bspw. für Arzthonorare, Treibstoffe, Parkgebühren, KFZ-Versicherung, Postgebühren, Heilbehelfe, Reifen, Schuheinlagen oder Kostenbeiträge zur Sozialversicherung.

Im Jahr 2014 hat der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit Krankenhaus-, Arzt- und Apothekenbesuchen Aufwendungen iHv € 8.781,78 bezahlt, so bspw. für Parkgebühren, Treibstoffe, Arzthonorare, Postgebühren, Medikamente, Nahrungsergänzungsmittel, Heilbehelfe, Artikel in Reformhäusern und Drogeriemärkten, KFZ-Versicherung, Alufelgen, Erektionshilfe, Getreide- und Milchprodukte, Thermeneintritte, Gleitmittel oder Kostenbeiträge zur Sozialversicherung.

Für die getätigten Aufwendungen erhielt der Beschwerdeführer keine Zuschüsse oder Kostenersätze. Darüber hinaus bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2014 keine pflegebedingten Geldleistungen.

Strittig ist im Wesentlichen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Krankheitskosten im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sowie die beantragten unregelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel im Jahr 2014 als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt zur Gänze anzuerkennen sind und ob die im Jahr 2014 nachgezahlten Pflichtversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig sind.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen (insbesondere Rechnungen, ärztlichen Befunden, Behandlungskarten) des Beschwerdeführers sowie der belangten Behörde laut Vorlagebericht und aufgrund von Abfragen aus dem elektronischen Abgabeninformationssystems des Bundes und sind soweit unstrittig.

Die Feststellung hinsichtlich der Behinderung des Beschwerdeführers erschließt sich aufgrund einer Kopie des Behindertenausweises vom . Die Art der Funktionsstörung konnte mangels Vorlage des Bescheides des Bundessozialministeriumservice nicht exakt festgestellt werden. Das Gericht geht aber aufgrund der glaubhaften Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Krankheitsverlaufes und der vorgelegten Krankenhaus- und Arztbefunde in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Behinderung im Wesentlichen auf Funktionseinschränkungen der Blase, Prostata und des Dünndarms zurückzuführen ist. Zudem nimmt das Gericht mangels ausreichender Unterlagen in freier Beweiswürdigung und zugunsten des Beschwerdeführers an, dass der Grad der Behinderung von 60% seit Anfang des Jahres 2014 bestanden hat.

Hinsichtlich der geleisteten Zahlungen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft konnte der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bis auf die Kontoauszüge vom und keine weiteren Unterlagen oder Nachweise vorlegen, insbesondere auch nicht darlegen, warum diese als Sonderausgaben abzugsfähig seien. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Sozialversicherungsanstalt steht für das Gericht fest, dass es sich bei diesen Zahlungen um Rückstände von Pflichtversicherungsbeiträgen gehandelt hat, welche dem Beschwerdeführer seinerzeit aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit vorgeschrieben wurden. Dahingehend versicherte die Sozialversicherungsanstalt, dass die nachbezahlten Beträge ausschließlich mit der damaligen gewerblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, welche der Beschwerdeführer damals nicht bezahlen konnte. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ab 2006 arbeitsunfähig war, geht das Gericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Gewerbebetrieb erst in den Jahren 2009 oder 2010 eingestellt wurde, zumal 2008 noch Vorsteuern geltend gemacht wurden, im Jahre 2009 eine Veranlagung mittels Schätzung erfolgte und der Gewerbeschein Ende 2010 zurückgelegt wurde.

Dass dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der seinerzeitigen Betriebsaufgabe die Höhe der gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bestehenden Verbindlichkeiten bekannt waren, ergibt sich für das Gericht schon allein daraus, dass die Sozialversicherungspflichtigen von der Versicherungsanstalt dahingehend laufend informiert werden (zB Bescheide, Vorschreibungen, Zahlungen, Rückstandsausweise).

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I.

Gem. § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 105/2014 sind Betriebsausgaben jedenfalls Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.

Gem. § 18 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind: Beiträge und Versicherungsprämien ausgenommen solche im Bereich des BMSVG und solche im Bereich der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge (§ 108g) zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des § 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b).

Gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 sind bei der Ermittlung der Einkommen (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen haben: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein.

Gem. § 34 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gem. § 34 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 iVm Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen (…) von mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10% (…).

Gem. § 34 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 sind im Falle, dass im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 enthalten sind, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2, anzusetzen.

Gem. § 34 Abs. 6 letzter Teilstrich EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 können Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 vorliegen, soweit sie die Summe pflegebedingter Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen, ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Gem. § 34 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gem. § 35 Abs. 1 erster Teilstrich EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 steht dem Steuerpflichtigen jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-) Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält.

Gem. § 35 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist (…) in allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 beträgt der Freibetrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 55% bis 64% pro Jahr 294 Euro.

Gem. § 35 Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 können anstelle des Freibetrages auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 6).

Gem. § 1 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen idF BGBl II Nr. 430/2010 sind die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Gem. § 1 Abs. 2 dieser Verordnung liegt eine Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt.

Gem. § 1 Abs. 3 dieser Verordnung sind die Mehraufwendungen gemäß § 2 bis 4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs 3 EStG 1988 zu kürzen.

Gem. § 4 dieser Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Zudem obliegt nach ständiger Rspr. in erster Linie dem Steuerpflichtigen der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung. Will dieser Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen, hat er selbst alle Umstände darzulegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (; ). Der Steuerpflichtige ist daher verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Begünstigung den ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Behinderung und den von ihm angewendeten Heilmitteln bzw. Heilbehelfen nachzuweisen ().

Für Krankheitskosten gilt, dass nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme zu einer außergewöhnlichen Belastung führt. Die Aufwendungen müssen insofern zwangsläufig erwachsen, als es erforderlich ist, dass die Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sind (vgl. ). Krankheitskosten können daher nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie mit einer konkreten Heilbehandlung verbunden sind, nicht hingegen, wenn sie bloß der Vorbeugung von Krankheiten dienen. Werden daher Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verschrieben, sind diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wobei es sich um eine Verschreibung und nicht um eine bloße Empfehlung handeln muss.

Unter Krankheit ist ganz allgemein eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit, Ausgaben für Verhütungsmittel sowie für kosmetische Operationen. Zu derartigen allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen bspw. auch Aufwendungen für allgemeine Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel, funktionelle Lebensmittel ("functional food") oder Körperpflegeprodukte, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert (vgl. Jakom/Peyerl, EStG16, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten"), was der Steuerpflichtige nachzuweisen hat (vgl. ).

Zusammenfassend ergibt sich, dass als Krankheitskosten jene Kosten abzugsfähig sind, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Das sind nach Rechtsprechung im Allgemeinen Arzt- und Krankenhaushonorare, Aufwendungen für Medikamente (einschließlich medizinisch verordnete homöopathische Präparate), Rezeptgebühren, Krankenscheingebühren, Ambulanzgebühren, Selbstbehalte bei Heilbehelfen und Heilmitteln, Zuzahlung zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten, Kostenbeiträge nach den Landes-Krankenanstaltengesetzen und Behandlungsbeiträge (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder) sowie Fahrtkosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital, wobei bei Verwendung des eigenen PKW das amtliche Kilometergeld zu verrechnen ist (vgl. Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 34 Rz 78, Stichwort: Krankheitskosten (Stand , rdb.at). Fahrtkosten anlässlich der Konsultation von Ärzten und dem Aufsuchen von Spitälern sind als (mittelbare) Krankheitskosten regelmäßig zwangsläufig und deshalb als außergewöhnliche Belastung absetzbar (vgl. ; ).

Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen (außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, hat er gem. § 34 Abs 6 und § 35 EStG 1988 Anspruch auf Berücksichtigung der aus seiner Behinderung resultierenden außergewöhnlichen Belastungen nach Maßgabe des § 35 EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung über außergewöhnliche Belastungen.

Die Behinderung wird, sofern der Grad der Behinderung mindestens 25% beträgt, wenn keine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) bezogen wird, durch einen Freibetrag gem. Abs 3 der oben genannten Verordnung berücksichtigt. Beträgt der Grad der Behinderung mindestens 25%, erfolgt kein Abzug eines Selbstbehalts. Die Berücksichtigung der Mehraufwendungen erfolgt entweder durch Ansatz der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 und nach der Verordnung oder in Höhe der tatsächlichen Kosten (§ 34 Abs. 6 Teilstrich 4 EStG 1988).

Ist die Behinderung die Folge eines Ereignisses (zB eines Unfalls, einer Operation oder Spitalsaufenthalt im Zuge einer schweren Erkrankung), gilt der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt des Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt) (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 35 Rz 40, Stand , rdb.at).

Werden die Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 beansprucht, können im Zusammenhang mit der Behinderung nur die in der Verordnung angeführten Aufwendungen zusätzlich geltend gemacht werden.

Krankheitskosten, die mit der die Minderung der Erwerbsfähigkeit verursachenden Behinderung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen (zB Kosten einer Augenoperation bei einem Gehbehinderten) sind unter Berücksichtigung des Selbstbehalts neben den Mehraufwendungen auf Grund der Behinderung absetzbar ( RV/0339-K/08).

Hilfsmittel iSd § 4 der oben genannten Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Gegenstände oder Vorrichtungen, die geeignet sind, die Funktion fehlender oder unzulänglicher Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Behinderung verbundenen Beeinträchtigungen zu mildern oder zu beseitigen (zB Rollstuhl, orthopädische Schuheinlagen, Hörgerät, Brille, Blindenhilfsmittel). Als Kosten der Heilbehandlung iSd § 4 der oben genannten Verordnung gelten Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Zur Heilbehandlung etwa gehören etwa auch die Verabreichung von Arzneimitteln, Injektionen, Sonderernährung, Infusionen, Blutentnahmen, Blasenkathedersetzung, Instillation, Spülung, Darmeinläufe, Magensonden, Blutdruck- und Zuckerspiegelmessen durch diplomiertes Pflegepersonal. Ebenso stellen die in diesem Zusammenhang anfallenden Fahrtkosten bzw Kosten des Krankentransportes im Ausmaß der tatsächlichen Kosten oder des amtlichen Kilometergeldes bei Verwendung des (familien)eigenen Kraftfahrzeuges Kosten der Heilbehandlung dar (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 35 Rz 66 ff, Stand , rdb.at)

Ausgehend von diesen (Rechts)Grundlagen und dieser Judikatur ergibt sich gegenständlich folgende rechtliche Würdigung:

Zur Einkommensteuer 2013:

Da in diesem Jahr unstrittig keine Behinderung des Beschwerdeführers vorliegt, sind diese Aufwendungen nur insofern abzugsfähig, als sie außergewöhnlich und zwangsläufig sind, sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen, wobei diese Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 kumulativ vorliegen müssen.

Die Belastung beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

Dieser Selbstbehalt für außergewöhnliche Belastungen wird gem. § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 hinsichtlich des Beschwerdeführers im Jahr 2013 wie folgt berechnet:

Nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer vorgelegten 46 Rechnungen, welche die beantragten Krankheitskosten iHv € 2.708,90 belegen sollten, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass aufgrund den oben zitierten Ausführungen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem PKW (zB Treibstoff, Parkgebühren, ARBÖ-Rechnungen, Reifen, Kfz-Versicherung) in einer Gesamthöhe von € 2.425,80 nicht als Krankheitskosten anerkannt werden können. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer bei Verwendung des eigenen PKW für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital das amtliche Kilometergeld iHv € 0,42 pro Kilometer zu. Dahingehend wurden vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde 372 Kilometer geltend gemacht. Das Gericht folgt aber zugunsten des Beschwerdeführers seiner Aufstellung vom , wonach für Fahrten zu Ärzten und Spitälern 548,60 Kilometer angefallen seien, wodurch sich ein amtliches Kilometergeld von € 230,41 errechnet.

Selbst unter der Annahme, dass alle anderen beantragten Krankheitskosten iHv € 283,10 (Differenz von € 2.708,90 und € 2.425,80) als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen wären (Gesamtsumme somit € 513,51), wird der in § 34 Abs. 4 iVm Abs. 5 EStG 1988 zu berücksichtigende Selbstbehalt, welcher im Jahr 2013 € 1.470,41 beträgt, nicht überschritten.

Mangels steuerlicher Auswirkung und im Lichte der Verfahrensökonomie erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit bei den übrigen Aufwendungen die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastungen vorliegen. Der bekämpfte Bescheid vom bleibt daher unverändert und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zur Einkommensteuer 2014:

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) wurden vom Beschwerdeführer insbesondere durch den Behindertenpass und den ärztlichen Befunden ausreichend nachgewiesen. Es ist daher unstrittig, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2014 aufgrund der bescheinigten 60 %igen Behinderung der Behindertenfreibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988 iHv € 294,00 zusteht. Diesbezüglich ergeben sich keine Änderungen gegenüber dem bekämpften Bescheid.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen idF BGBl II 430/2010 kommen die nicht regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung neben der allgemeinen Behindertenpauschale nach § 35 Abs 3 EStG 1988 zur Anwendung und sind diese im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. Unter die im nachgewiesenen Ausmaß gesondert absetzbaren Kosten nach § 4 der Verordnung fallen die in ursächlichem Zusammenhang mit der Behinderung stehenden Kosten der Heilbehandlung (; ). Die Maßnahmen müssen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich erforderlich sein ().

Für den konkreten Fall ist daher zu beurteilen, ob für das Jahr 2014 die vom Beschwerdeführer beantragten Krankheitskosten in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Behinderung stehen oder ob dieser Zusammenhang nicht besteht und diese Krankheitskosten gegebenfalls den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 unter Anwendung des gem. § 34 Abs. 4 EStG 1988 an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientierenden Selbstbehaltes unterliegen. Betroffen von dieser Beurteilung können nur Aufwendungen sein, die durch jene Funktionsbeeinträchtigungen bedingt sind, welche Grundlage für die Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit waren. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass jedenfalls jene Kosten, welche in Zusammenhang mit den Funktionseinschränkungen der Blase, der Prostata und des Dünndarms stehen, ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind.

Zudem geht das Bundesfinanzgericht - wie im Übrigen auch die belangte Behörde - im Zweifel und zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass die Aufwendungen vom Einkommen des Beschwerdeführers geleistet wurden, auch wenn teilweise dessen Ehegattin als Auftraggeberin der Überweisungen ausgewiesen ist.

Nach Durchsicht der vom Beschwerdeführer vorgelegten 231 Rechnungen, welche die beantragten unregelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel in Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers iHv € 8.781,78 belegen sollten, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass hinsichtlich dieser Position entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nur ein Betrag von € 4.263,62 anzuerkennen ist, welcher sich wie folgt zusammensetzt:

Dahingehend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom aufgefordert wurde ergänzende Unterlagen hinsichtlich seiner geltend gemachten Krankheitskosten bekanntzugeben. So wurde dieser bspw. ersucht, Nachweise (zB ärztliche Befunde, Verordnungen) vorzulegen, welche die medizinische Notwendigkeit und die Zuordnung der beantragten Aufwendungen für Medikamente, Heilbehelfe, Nahrungsergänzungsmittel etc. zu den vorliegenden Krankheiten ermöglichen, sowie geeignete Nachweise für die geltend gemachten Fahrtkosten zu erbringen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nur teilweise nach, verwies aber zugleich, dass er nicht mehr alle Unterlagen zur Verfügung habe bzw. er diese bereits der belangten Behörde vorgelegt habe. Die belangte Behörde versicherte wiederum, dass sie alle Unterlagen dem Gericht vorgelegt habe. Aus diesem Grund hatte das Gericht, zumal sämtliche Ermittlungsschritte ausgeschöpft waren, in freier Beweiswürdigung die von den Parteien übermittelten Akten und Unterlagen zu würdigen und wurden vom Gericht die oben angeführten Aufwendungen als unregelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel in Zusammenhang mit der Behinderung anerkannt, zumal es in diesen Fällen dem Beschwerdeführer für jede einzelne Position gelungen ist, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der begünstigenden Umstände darzulegen ().

Hingegen handelt es bei den anderen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten überwiegend um Aufwendungen, welche der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen sind oder die medizinische Indikation fehlte (zB Pizzaboden, Franzbranntwein, Preiselbeersaft, Sportpulver, Knuspermüsli, Herren- und Damensocken, Gesichtsöl, Getreide- und Milchprodukte, Biskotten, Palmolive, Tofu, Frischkäse, Weizenbrot, Butterkeks, Körperöle, Thermeneintritt, Ziegenjoghurt, Obst, Schinken, Gelierzucker, Grabgebühr), weshalb diese nicht als unregelmäßigen Ausgaben für Hilfsmittel in Zusammenhang mit der Behinderung anerkannt werden können. Darüber hinaus lauten die Rechnungen teilweise auf die Ehegattin des Beschwerdeführers. Ergänzend wird ausgeführt, dass der Preiselbeersaft, zwar ärztlich empfohlen wurde (siehe vorgelegtes Informationsblatt nach Zystektomie mit Anlage einer Neoblase und radikaler Prostata Operation), der Beschwerdeführer diesbezüglich aber keine ärztliche Verordnung vorlegen konnte. Die als außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen für diverse Portokosten stellen keine unmittelbaren Heilbehandlungskosten im Sinne des § 4 der oben zitierten Verordnung dar () und finden - wenn überhaupt - ihre Deckung im ohnehin gewährten Behindertenfreibetrag gem. § 35 Abs. 3 EStG 1988.

Hinsichtlich der geltend gemachten KFZ-Aufwendungen (zB Parkgebühren, Treibstoff, ARBÖ, Kfz-Versicherung, Alufelgen, Autoreifen, Autozubehör, Öl) gilt das bereits im Jahr 2013 Ausgeführte, sodass bei Verwendung des eigenen PKW zu Fahrten zu Ärzten und Spitälern das amtliche Kilometergeld iHv € 0,42 pro Kilometer zusteht, sofern die Benützung des eigenen PKW's nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wurde.

Dahingehend legte der Beschwerdeführer teils widersprüchliche Unterlagen vor. So gab er in seiner Beschwerde vom an, dass er 9.714,2 Kilometer zu Ärzten und Spitälern gefahren sei, in seiner Eingabe vom hingegen 4.757 Kilometer. Das Gericht kam nach Durchsicht sämtlicher Unterlagen und in freier Beweiswürdigung hinsichtlich der Fahrten zu Ärzten und Spitälern zu folgenden Ergebnis:

Betreffend der in der Beschwerde geltend gemachten 38 Fahrten in das Klinikum Klagenfurt auf Basis der vorgelegten Parkscheine widerspricht dies der Honorarnote des Klinikums Klagenfurt vom (Beleg 46), wonach der Beschwerdeführer sich im Zeitraum vom bis dort aufhältig befand. Daher ist es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in diesen Zeitraum Fahrten von seinem Wohnort in das Klinikum Klagenfurt und zurück getätigt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den Parkscheinen um solche seiner nahen Angehörigen (Ehegattin) handelt, welche den Beschwerdeführer in diesen Zeitraum besucht haben dürften. Aus diesem Grund waren 17 Fahrten nicht anzuerkennen. Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen auch mit der Aufstellung des Beschwerdeführers vom .

Weiters machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde für den Zeitraum bis insgesamt 25 Fahrten in das Klinikum Klagenfurt und zurück geltend. Der Beschwerdeführer stützte sich dabei lediglich auf die vorgelegte Gratisparkmonatskarte (Beleg 206), welche er dahingehend verwendet haben soll. Konkrete Nachweise für die erfolgten Fahrten konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen. Das Bundesfinanzgericht folgt diesbezüglich der Aufstellung des Beschwerdeführers vom , wonach er in diesen Zeitraum 12 Fahrten in das Klinikum Klagenfurt durchgeführt habe, zumal diese Anzahl mit den vorgelegten Behandlungskarten Deckung findet. Im Übrigen wurde entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers für die Fahrten in das Klinikum Klagenfurt eine Wegstrecke von 62 Kilometer angenommen.

Hinsichtlich der weiteren Fahrten zu Ärzten und Spitälern machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde 1.902,2 Kilometer geltend. Die angeführten Fahrten des Beschwerdeführers stimmen weitestgehend mit den vorgelegten Unterlagen (insb. Honorarnoten, Vorschreibungen der Selbstbehalte durch Sozialversicherungsanstalt) überein und beinhalten die von der belangten Behörde berücksichtigten Fahrtkosten, sodass ein Betrag von € 798,92 (1902,2*0,42) zusätzlich anzuerkennen war. Im Ergebnis wurden daher vom Beschwerdeführer 5.994,2 Kilometer an Fahrten zu Ärzten und in Spitälern glaubhaft gemacht, wodurch Fahrtkosten iHv € 2.517,56 in Zusammenhang mit der Behinderung des Beschwerdeführers anzuerkennen waren.

Weiters wurde hinsichtlich der Honorarnote des Klinikums Klagenfurt vom (Beleg 46) eine Haushaltsersparnis von € 5,23 pro Tag, somit € 125,52 für 24 Tage in Abzug gebracht. Die Höhe dieser Ersparnis war mangels anderer Möglichkeiten im Schätzungswege (§ 184 BAO) zu ermitteln. Das Gericht zog dabei als Vergleichswerte die Beträge laut Sachbezugs-VO BGBl. II 416/2001 idgF heran (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, § 34 Tz 78, Stichwort "Krankheitskosten und Kurkosten" (Stand , rdb.at).

Was die Anerkennung der Selbstbehalte durch die Sozialversicherungsanstalt betrifft, so waren nach dem Abflussprinzip gem. § 19 Abs. 2 EStG 1988 (Zeitpunkt der Bezahlung) jene Beträge in Ansatz zu bringen, welche vom Beschwerdeführer im Jahr 2014 tatsächlich geleistet wurden. Insofern war eine geringfügige Korrektur gegenüber dem bekämpften Bescheid vorzunehmen.

Zu den im Jahr 2014 nachgezahlten Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung iHv € 6.925,54 ist zunächst auf § 270 BAO zu verweisen, wonach auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, vom Verwaltungsgericht Bedacht zu nehmen ist, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Demnach war dieser Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

Wenn der Beschwerdeführer ohne Angaben von Gründen vermeint, es liegen dahingehend Sonderausgaben vor, so ist zunächst auszuführen, dass als Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) lediglich Ausgaben berücksichtigt werden können, soweit diese nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und unter Verweis auf § 4 Abs. 4 Z 1 lit a EStG 1988 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung Betriebsausgaben darstellen.

Wie bereits ausgeführt, bestand im Zeitpunkt der seinerzeitigen Aufgabe des Gewerbebetriebes gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Verbindlichkeit aus bisher nicht bezahlten Pflichtversicherungsbeiträgen und konnte berechtigter Weise davon ausgegangen werden, dass dies der Beschwerdeführer auch tatsächlich bekannt war. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 24 EStG 1988 wäre es daher an dem Beschwerdeführer gelegen, bereits im Zeitpunkt der seinerzeitigen Veräußerung bzw. Aufgabe des Gewerbebetriebes einen Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf Basis des gesetzlich zwingend vorgesehenen Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln und gleichzeitig die der Sozialversicherung gegenüber bestehende Verbindlichkeit entsprechend zu berücksichtigen. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass eine spätere Bezahlung der betreffenden Schuld - so wie gegenständlich im Jahr 2014 - lediglich zu einer bloßen Vermögensumschichtung ohne ertragssteuerliche Folgen führt (; ). Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH ist die Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht dazu da, fehlerhafte Veranlagungen der Vorjahre zu sanieren (; ). Doch selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die betreffende Verbindlichkeit in der Veräußerung bzw. Aufgabebilanz unrichtigerweise nicht erfasst hat, führt eine spätere Begleichung zu keinen nachträglichen Einkünften. Diesfalls wäre - sofern verfahrensrechtlich überhaupt noch möglich - die ehemalige Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinnermittlung entsprechend zu korrigieren.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die seitens durch den Beschwerdeführer im Jahr 2014 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft - zum Zwecke der Begleichung von offenen Forderungen im Zusammenhang mit den seinerzeit nicht bezahlten Pflichtversicherungsbeiträgen - geleisteten Zahlungen keine nachträglichen Betriebsausgaben im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 darstellen. Nachdem die strittigen Sozialversicherungspflichtbeiträge aber grundsätzlich als Betriebsausgaben zu qualifizieren waren, welche spätestens mit der Betriebsaufgabe geltend zu machen gewesen wären, ist deren steuerliche Berücksichtigung unter Verweis auf § 18 Abs. 1 EStG 1988 als Sonderausgabe im Jahr 2014 schon dem Grunde nach verwehrt.

Zusammenfassend erwies sich aus diesen Gründen der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2014 als unrichtig, sodass dieser abzuändern war. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen integrierten Bestandteil dieser Entscheidung.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.

Wien, am

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