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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2023, RV/7500562/2023

Parkometerabgabe; kein gültiger Parkschein zu den Beanstandungszeiten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in den Verwaltungsstrafsachen gegen ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom , GZ. ***GZ1***, und gegen die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. ***GZ2***, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei jeweils einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von je 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x 12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (2 x 60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (2 x 10,00 €), insgesamt 164,00 €, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG jeweils als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a A bs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

1. Verfahren betreffend Zl. ***GZ1***:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO1 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach eingeholter Lenkererhebung mit Strafverfügung vom , Zl. ***GZ1***, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug ***1*** mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz 7, um 10:18 Uhr ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 10:18 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da die Parkzeit überschritten worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom zusammengefasst vor, dass er die Verwaltungsübertretung weder objektivnochsubjektiv begangen habe. Erhabe das gegenständliche Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten.

Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden. Aus diesen Gründen sei eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich, da der Bf. die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.

Die Höhe der Geldstrafe sei unangemessen und nicht gesetzeskonform.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Bf. das unten angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

"Aus der zugrundeliegenden Anzeige des Organs der Landespolizeidirektion Wien sowie den aufgenommenen Lichtbildern (siehe Beilage) ergibt sich, dass das Fahrzeug der Marke ***1*** mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10.18 Uhr in 1190 Wien, Sonnbergplatz 7, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, wobei sich im Fahrzeug der 15 Minuten Gratis Parkschein Nr. 123, entwertet für 10:00 Uhr befunden hat."

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom vor, dass er lediglich, wie gewöhnlich, vorgehabt habe, kurz einen Kaffee trinken zu gehen. Für gewöhnlich hätte ein 15-Minuten Parkschein gereicht, doch habe sich der kurze Stopp auf Grund hoher Frequentierung an diesem Tag als langwieriger erwiesen. Da er keine Handyparken App installiert habe und somit seine Parkscheine händisch ausfüllen müsse, sei es ihm zum genannten Zeitpunkt nicht möglich gewesen, diesen rechtzeitig zu erneuern. Sein Verhalten entspreche, wenn überhaupt, einer entschuldbaren Fehlleistung, welche im Verhältnis zu der über ihn verhängten Strafe in keinerlei Hinsicht adäquat sei. Hätte er von vornherein gewusst, dass er länger brauchen werde, hätte er natürlich einen Parkschein für mehr als 15 Minuten ausgefüllt.

Weiters brachte der Bf. unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, dass in seinem Fall das Verschulden nur als geringfügig definiert werden könne und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes von geringem Ausmaß gewesen sei.

Er stelle den Antrag, die bekämpfte Anzeige ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen, in eventu die Strafhöhe in Relation zu der zur Last gelegten Übertretung zu bringen und entsprechend zu mäßigen.

Mit Straferkenntnis vom , Zl. ***GZ1***, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und den Einwendungen in der Stellungnahme aus, dass zur Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, einander divergierende Darstellungen gegenüberstünden.

Zunächst sei festzuhalten, dass der Bf. als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges primär als Lenker in Betracht komme. Darüber hinaus habe der Bf. keine dritte Person als in Frage kommenden Lenker ins Treffen geführt. Sein Einwand, das Fahrzeug wäre niemandem überlassen gewesen und sei offenbar ohne Insasse zur betreffenden Zeit an der Tatörtlichkeit gestanden, lasse jedenfalls keine Zweifel darüber aufkommen, dass er als Lenker in Frage komme.

Die erkennende Behörde schenke den klaren, nachvollziehbaren und auch widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers Glauben, denn es habe kein Anlass bestanden, an diesem zu zweifeln. Des Weiteren seien vom Meldungsleger die Abstellung dokumentierende Fotos angefertigt worden.

Aus dem Akt habe sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten und leichtfertig einem Verwaltungsstrafverfahren aussetzen habe wollen. Der Meldungsleger unterliege auf Grund seines Diensteides der Wahrheitspflicht. Außerdem träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen.

Der Bf. hingegen habe sehr wohl Interesse daran gehabt, eine Gegendarstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten.

Es wäre die Aufgabe des Bf. gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegenzusetzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten und geeignete Beweisanträge zu stellen. Er hätte also initiativ alles darlegen müssen, was für seine Entlastung gesprochen hätte.

Der Einwand, dass für gewöhnlich keine derart hohe Frequentierung vorherrsche und somit ein 15 Minuten Parkschein für einen schnellen Kaffee ausreiche, vermöge den Bf. nicht zu entlasten. Schließlich hätte er nicht damit rechnen dürfen, bei jedem Besuch des Lokals immer die gleiche Situation bzw. dieselbe Frequentierung vorzufinden und hätte der Bf. von vornherein einen gebührenpflichtigen Parkschein ausfüllen können.

Somit habe der Bf. schon im Vorhinein sorglos gehandelt, indem er lediglich einen 15 Minuten Gratisparkschein entwertet habe, welcher letztlich infolge seines längeren Aufenthaltes abgelaufen und zur Beanstandungszeit nicht mehr gültig gewesen sei.

Zum Einwand, dass weder der Tatort noch die Tathandlung hinreichend konkretisiert worden seien, führte die Behörde aus, dass im Spruch eines Straferkenntnisses und in der Verfolgungshandlung insoweit eine Konkretisierung stattzufinden habe, als der Täter rechtlich davor zu schützen sei, zwei Mal für die selbe Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden müsse, sich auf Grund der konkreten Tatort- und Tatzeitangabe und der zur Last gelegten Handlung zu rechtfertigen. Diese Kriterien seien mit den gegenständlichen Angaben hinreichend gewährleistet.

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung sei für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung sei die Abgabe mit der ordnungsmäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Zur Entrichtung der Abgabe seien der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstelle, für das eine Abgabepflicht bestehe, habe die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten und das Fahrzeug rechtzeitig zu entfernen. Die Lenker hätten bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Da der für 10:00 Uhr entwertete Parkschein zur Beanstandungszeit nicht mehr gültig gewesen sei und somit die Parkzeit überschritten wurde, sei der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb der Tatbestand objektiv erfüllt worden sei.

Nach näheren Ausführungen zum Ungehorsamsdelikt stellte die Behörde fest, dass der Bf. nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. wiederholt in seiner Beschwerde vom im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen. Er beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2. Verfahren betreffend Zl. ***GZ2***:

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem Beschwerdeführer (Bf.) unter Zugrundelegung der Anzeigedaten des Kontrollorgans KO2 der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien und nach eingeholter Lenkererhebung mit weiterer Strafverfügung vom , Zl. ***GZ2***, an, er habe das gegenständliche Fahrzeug am um 09:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz 1, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt 09:58 Uhr gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein unrichtig entwertet gewesen sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv 60,00 € verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

Der Bf. brachte in seinem Einspruch vom zusammengefasst vor, dass er die Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe. Er habe das gegenständliche Fahrzeug unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen abgestellt und sich ordnungsgemäß verhalten.

Der Tatort sei nicht ausreichend konkretisiert und die Tathandlung der angelasteten Verwaltungsübertretung unzureichend dargestellt worden. Aus diesen Gründen sei eine Subsumption unter den Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht möglich. Die Höhe der Geldstrafe sei unangemessen und nicht gesetzeskonform.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom wurde dem Bf. das unten angeführte Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

"Wie den Daten der Organstrafverfügung zu entnehmen ist, wurde das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, Marke ***1***, am um 09:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 19, Sonnbergplatz 1 von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung beanstandet, da der sich im Fahrzeug befindliche 15-Minuten-Parkschein Nr. 456 insofern unrichtig entwertet war, als er die Entwertung 10:05 Uhr trug. Im Zuge der Beanstandung wurden durch den Meldungsleger drei Fotos angefertigt, welche das gegenständliche Fahrzeug an der Tatörtlichkeit zeigen, sowie den Windschutzscheibenbereich des Fahrzeuges und den gegenständlichen 15-Minuten-Parkschein."

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom vor, dass er ausdrücklich bestreite, dass er absichtlich eine unrichtige Uhrzeit angegeben habe. Vielmehr habe er sich unter Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen ordnungsgemäß verhalten. Er müsse täglich - für weniger als 15 Minuten - an der besagten Stelle halten, um alltägliche Besorgungen zu erledigen. Dass es sich nun um einen Diskurs um angebliche 7 Minuten handle, was im Übrigen bestritten werde, sei nicht nachvollziehbar. So habe er, wie vorgeschrieben, einen Parkschein mit der auf seiner Uhr aufscheinenden Uhrzeit ausgefüllt und sichtbar hinter die Windschutzscheibe gelegt. Es könne nicht erwartet werden, dass jeder mit einer Atomuhr herumlaufe. Armbanduhren seien sehr wohl auch heute noch ein gewöhnliches Mittel, um die Uhrzeit festzustellen.

Weiters brachte der Bf. unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vor, dass in seinem Fall das Verschulden nur als geringfügig definiert werden könne und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes von geringem Ausmaß gewesen sei.

Es sei unverständlich, dass über ihn eine Strafverfügung ergangen sei, obwohl er ohnehin einen Parkschein ausgefüllt und eine Uhrzeit, wie seine Uhr angezeigt, angegeben habe. Es sei nicht in seinem Sinne gewesen, widerrechtlich der Parkometerabgabeverordnung bzw. des Parkometergesetzes zu handeln. Er habe die angezeigte Verwaltungsübertretung jedenfalls nicht begangen. Die angefochtene Strafverfügung sei daher zur Gänze rechtswidrig. Er stelle sohin den Antrag, die bekämpfte Anzeige ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verfahren umgehend einzustellen, in eventu die Strafhöhe in Relation zu der zur Last gelegten Übertretung zu bringen und entsprechend zu mäßigen.

Mit Straferkenntnis vom , Zl. ***GZ2***, wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig befunden.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Begründend hielt die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Einspruchsvorbringens und den Einwendungen in der Stellungnahme zunächst fest, dass die Behörde verpflichtet sei, den Sachverhalt richtig festzustellen bzw. in der Folge innerhalb der gemäß § 31 Abs. 1 VStG bestimmten 12-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist (ab Tatdatum) auch korrekt und konkret anzulasten. Die Tatanlastung sei im Spruch dieses Erkenntnisses hinsichtlich der Parkscheinnummer sowie dessen Entwertung ergänzt worden.

Unbestritten sei geblieben, dass sich das besagte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort befunden und vom Bf. abgestellt worden sei.

Nach Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1 und 2 sowie § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung) führte die Behörde aus, dass sich der Abstellort zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone, gültig Montag bis Freitag (werktags) von 08:00 bis 18:00 sowie Samstag (werktags) von 08:00 bis 12:00 Uhr) befunden habe.

Wie den Daten der Organstrafverfügung und der Fotodokumentation zu entnehmen sei, sei das Fahrzeug um 09:58 Uhr vom Meldungsleger beanstandet worden, da der sich im Fahrzeug befindliche 15-Minuten-Parkschein mit 10:05 Uhr entwertet gewesen sei.

Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung würden sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) bedienen, der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehe und vorgebe. Das Überwachungsorgan habe diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und könne daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden.

Auf Grund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines nicht nachgekommen sei.

Bei Anwendung der ihm zumutbaren und für einen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr nötigen Aufmerksamkeit hätte der Bf. die Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung vermeiden können, zB durch Kontrolle und Richtigstellung seiner angezeigten Uhrzeit, weswegen das Einspruchsvorbringen, er hätte die Uhrzeit seiner Armbanduhr entnommen, nicht zu seinen Gunsten wirken habe können.

Zum Einwand, dass weder der Tatort noch die Tathandlung hinreichend konkretisiert worden seien, führte die Behörde aus, dass Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung des Tatortes dann keinen Einfluss hätten, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr einer Doppelbestrafung entstehe.

Mit der Angabe des Tatortes "1190 Wien, Sonnbergplatz gegenüber 2" sei dieser ausreichend konkretisiert und die Abstellörtlichkeit durch die Fotos, welche im Zuge der Beanstandung durch den Meldungsleger angefertigt worden seien, genau dokumentiert worden, weshalb der dahingehende Einwand des Bf. ins Leere führte.

Es werde darauf hingewiesen, dass weder ein Rechtsanspruch darauf bestehe, dass Verwaltungsübertretungen nur mittels Organstrafverfügungen geahndet werden, noch darauf, dass im Verwaltungsstrafverfahren verhängte Strafen nur im Ausmaß von in Betracht gekommenen Organstrafverfügungs- oder Anonymverfügungsbeträgen bemessen werden.

Um eine Strafe in dieser Höhe zu vermeiden, hätte der Bf. die Möglichkeit wahrnehmen können, den Strafbetrag der Organstrafverfügung oder der Anonymverfügung innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einzahlung zu bringen.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt hätte bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Die Einwendungen des Bf. seien nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.

Es seien somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, den Anzeigefotos sowie der Tatumschreibung dieses Straferkenntnisses ersichtlich seien.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass den Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Er habe daher durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. wiederholt in seiner Beschwerde vom im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen vom . Darüber hinaus bringt der Bf. vor, dass nicht erwartet werden könne, dass jeder mit einer Atomuhr herumlaufe. Armbanduhren seien sehr wohl auch noch im 21. Jahrhundert ein gewöhnliches Mittel, um die Uhrzeit festzustellen. Ein Diskurs, um angebliche 7 Minuten - was im Übrigen bestritten werde - sei sohin völlig unverständlich, der Bf. habe sehr wohl die objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten.

Nicht einmal die Uhrzeit auf dem Mobiltelefon laufe synchron mit allen anderen Uhren auf einem solchen. Außerdem könne nicht erwartet werden, dass jeder sein Mobiltelefon mich sich führe, besitze doch nicht einmal jeder eines. Dass darin ein Sorgfaltsverstoß gesehen werde, sei völlig verfehlt. Der Beschuldigte handle somit nicht einmal fahrlässig, habe er doch ordnungsgemäß und pflichtbewusst den Parkschein mit der ihm aufscheinenden Uhrzeit ausgefüllt und habe somit jegliche objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten und sei es ihm gerade nicht zumutbar, die Uhrzeit mit der Atomuhr zu vergleichen. Es seien sohin gerade nicht die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die angelastete Verwaltungsübertretung/Straftat gegeben.

Er stelle sohin den Antrag, die bekämpfte Anzeige ersatzlos aufzuheben, der Beschwerde Folge zu geben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren umgehend einzustellen, in eventu die Strafhöhe in Relation zu der zur Last gelegten Übertretung zu bringen und entsprechend zu mäßigen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Sachverhalt zu Zl. ***GZ1***:

Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 10:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz 7, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (10:18 Uhr) befand sich hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges der 15 Minuten Parkschein Nr. 123 mit den Entwertungen Stunde 10 und Minute 00.

Die Parkzeit wurde somit überschritten.

1.2 Sachverhalt zu Zl. ***GZ2***:

Der Bf. hat das gegenständliche Fahrzeug am um 09:58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Sonnbergplatz 1, abgestellt.

Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (09:58 Uhr) befand sich hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeuges der 15 Minuten Parkschein Nr. 456 mit den Entwertungen Stunde 10 und Minute 05.

Der Parkschein wurde somit unrichtig entwertet, da eine spätere Ankunftszeit eingetragen wurde.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des jeweiligen Meldungslegers sowie den zu den Beanstandungszeiten angefertigten Fotos.

Durch die Fotos ist dokumentiert, dass das Fahrzeug an den angeführten Tatörtlichkeiten abgestellt war und im Fahrzeug die unter ad 1) und ad 2) angeführten Parkscheine hinter der Windschutzscheibe eingelegt waren.

Durch die vom Meldungsleger erfassten Anzeigedaten ist erwiesen, dass die Beanstandungen zu den unter ad) 1 und ad 2) angeführten Zeiten erfolgt sind, da bei der Eingabe der Anzeigedaten auf dem Überprüfungsgerät (PDA) die Uhrzeit automatisch erfasst wird. Das PDA-Gerät bezieht die Daten von der Fa. Atos, welche die Serverzeit von drei Zeitservern ableitet und diese wiederum die Zeit von Funk- und Atomuhren ableiten. Eine Änderung der Uhrzeit durch das Kontrollorgan ist nicht möglich.

3. Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungs-gemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometer-abgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung bzw. § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für eine bis 15 Minuten dauernde Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone keine Gebühr zu entrichten, jedoch muss das Fahrzeug für die Dauer der Abstellung mit einem gültigen, sprich richtig entwerteten, (Papier)Parkschein (§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) gekennzeichnet bzw. gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ein gültiger elektronischer Parkschein für die Dauer der Abstellung aktiviert sein.

Bei einem 15 Minuten-Papierparkschein ist die genaue Ankunftszeit durch deutlich sichtbare und haltbare Eintragung der Stunde und der Minute anzugeben. Bei einstelliger Angabe ist eine Null vorzusetzen (§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Für den Fall, dass die Dauer der Abstellzeit nicht eingeschätzt werden kann, ist mit Beginn des Abstellens des Fahrzeuges ein gebührenpflichtiger Papierparkschein mit einer längeren Parkdauer im Fahrzeug zu hinterlegen oder ein elektronischer Parkschein mit einer längeren Parkdauer zu aktivieren (vgl. ; , RV/7500114/2023).

Wurde das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet bzw. wird auf dem Parkschein eine spätere Uhrzeit angegeben als das Fahrzeug tatsächlich abgestellt wurde, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung vor.

Zu den Beschwerdeeinwendungen:

"keine ausreichende Konkretisierung der Tat und der Tathandlung":

Der Verwaltungsgerichtshof erstellte zum Erkenntnis vom , Ra 2021/03/0328, folgenden Rechtssatz:

"Zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass eine Ungenauigkeit bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Tatzeit und Tatort dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung hat, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden (vgl. , 0066). Diese Überlegung hat der VwGH auch bereits für die nach § 44a Z 2 VStG gebotene Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift als maßgeblich erachtet. Demnach dient die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (, mwN). Vergleichbares hat auch für die Angabe der Strafsanktionsnorm nach § 44a Z 3 VStG zu gelten."

Im ggstl. Fall wurden die Tatorte in den Organstrafverfügungen, in den Anonymverfügungen, in den Strafverfügungen und in den Straferkenntnissen mit "1190 Wien, Sonnbergplatz 7" bzw. mit "1190 Wien, Sonnbergplatz 1" angegeben. Weiters wurden jeweils der Beanstandungstag und die Beanstandungszeiten sowie angegeben und welche Rechtsvorschriften verletzt wurden. Damit lag eine ausreichende Konkretisierung vor und es bestand für den Bf. weder eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte noch die Gefahr einer Doppelbestrafung.

zum Diskurs um angebliche 7 Minuten:

Zu diesem Vorbringen wird festgestellt, dass ein Kontrollorgan denklogisch nicht feststellen kann, wann ein bestimmtes Fahrzeug an einem bestimmten Ort abgestellt wurde, sondern nur Feststellungen darüber treffen kann, ob zum Beanstandungszeitpunkt ein gültiger Parkschein vorliegt. Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wie lange das in Rede stehende Fahrzeug tatsächlich schon am angeführten Ort (1190 Wien, Sonnbergplatz 1) abgestellt war.

zur Unzumutbarkeit, die Uhrzeit mit der Atomuhr zu vergleichen:

Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom , Zl. 0634/80 aus, dass vom Lenker eines Fahrzeuges, der ein solches in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, erwartet werden kann, dass er die genaue Uhrzeit verlässlich feststellt (vgl. ).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Bf. auf dem Parkschein angegebene Ankunftszeit (10:05 Uhr) bei einer Abstellung des Fahrzeuges tatsächlich jedenfalls vor dem Überprüfungszeitpunkt durch das Kontrollorgan (09:58 Uhr) tatsächlich auf der Zeitangabe seiner Armbanduhr basiert hat.

zur Schuld:

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht.

Der Bf. hat am das Fahrzeug nicht für die gesamte Abstelldauer mit einem gültigen Parkschein gekennzeichnet, weil die Parkzeit überschritten wurde.

Am hat der Bf. bei der Abstellung des Fahrzeuges mit 10:05 Uhr eine spätere Ankunftszeit eingetragen.

Der Bf. hat somit in beiden Fällen die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Bf. geht nicht hervor, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich gewesen wäre.

Es waren somit auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 € zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Zum Vorbringen des Bf., dass die Höhe der Geldstrafe nicht angemessen und gesetzeskonform sei, wird festgestellt, dass die Bemessung der Strafe eine Ermessensentscheidung der Behörde ist, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. ; , Ra 2015/09/0008; , Ra 2016/08/0188; , Ra 2019/17/0024).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung besteht.

Der Bf. hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass er das in Rede stehende Fahrzeug am und am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses für die gesamte Abstellzeit mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen bzw. auf dem Parkschein die richtige Ankunftszeit anzugeben.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen mit nur je 60,00 € verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen und keinesfalls überhöht, da 18 einschlägige Vormerkungen nach dem Parkometergesetz aktenkundig sind. Es kam daher eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht in Betracht.

zum Antrag auf Einstellung des Verfahrens:

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen (vgl. ). Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein.

Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG - Einstellung bzw. Ausspruch einer Ermahnung - kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind (vgl. ; , Ra 2022/02/0128).

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (vgl. ; , Ra 2023/09/0039).

Im Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0088, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass kein geringes Verschulden iSd § 21 Abs. 1 VStG (heute: § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG) vorliegt, wenn der Lenker, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, vergisst, auf dem Parkschein die Rubrik Minute auszufüllen.

Es kann daher auch in den vorliegenden Fällen nicht von einem geringen Verschulden gesprochen werden, weshalb weder der Ausspruch einer Ermahnung noch die Einstellung des Verfahrens in Betracht kam.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

So im vorliegenden Fall mit Stellungnahme vom ausgeführt wird, dem Bf. sei es nicht möglich gewesen, einen bereits gebuchten 15-Minuten-Gratisparkschein zu erneuern, da er keine Handyparken-App installiert habe, ist darauf zu verweisen, dass das Kombinieren von Gratisparktickets nicht erlaubt und somit strafbar ist. Ebenso ist das unmittelbare Kombinieren eines kostenpflichtigen Parkscheins und eines Gratisparkscheins, egal in welcher Reihenfolge nicht gestattet. Es müssen mindestens 15 Minuten dazwischen liegen.

Gleiches gilt für das Handyparken, als auch hier ein 15-Minuten-Papier-Gratisparkschein nicht mit einem 15-Minuten-Handy-Parkschein oder einem anderen kostenpflichtigen Handy-Parkschein kombiniert werden darf.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von je 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
















ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500562.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at