Säumnisbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2023, RS/4100013/2023

Keine Säumnis hinsichtlich Entscheidung über die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung bei Erklärungswechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über Säumnisbeschwerde vom , mittels welcher die Entscheidung über die am eingebrachte Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 (samt Nachmeldung am ) sowie die Auszahlung des zu erwartenden Guthabens "urgiert" wurde, zu Steuernummer ***StrNr***, zu Recht erkannt:

I. Die eingebrachte Säumnisbeschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist das Vorliegen einer Säumnis der Abgabenbehörde.

I. Verfahrensgang

Der als "Säumnisbeschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom langte am beim Bundesfinanzgericht ein. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie am eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2022 mit den Formularen L1 und L1i bei der belangten Behörde eingebracht habe. Mit Schreiben vom habe sie eine Nachmeldung erstattet. Über diese Arbeitnehmerveranlagung sei bisher nicht entschieden und das zu erwartende Guthaben nicht ausgezahlt worden.

Das Schreiben vom wurde der belangten Behörde mittels Beschluss vom mit dem Ersuchen zur Kenntnis gebracht, zur erhobenen Säumnisbeschwerde binnen drei Monaten entweder die versäumte Handlung nachzuholen, eine Abschrift dieser Entscheidung vorzulegen oder anzugeben, weshalb eine Säumnis nicht gegeben ist.

Am teilte die zuständige Organwalterin mit, dass bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitnehmerveranlagung, sondern eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt worden sei, da diese mit Schreiben vom der belangten Behörde bekannt gegeben habe, dass eine gelegentliche Wohnungsbetreuung gegen Honorar beabsichtigt sei. Folglich habe die Veranlagung ab diesem Zeitpunkt nur mehr über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erfolgen können. Aufgrund des Schreibens der Beschwerdeführerin sei eine Aktenabtretung von der Arbeitnehmerveranlagung in die betriebliche Veranlagung erfolgt.

Der am erlassene Einkommensteuerbescheid wurde der Beschwerdeführerin postalisch am übermittelt. Die belangte Behörde habe die Säumnisbeschwerde im vorliegenden Fall als Rückzahlungsantrag gewertet und das Guthaben per zur Auszahlung gebracht.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Mit Schreiben vom gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie eine gelegentliche Wohnungsbetreuung gegen Honorar beabsichtige.

Im Jahr 2022 erzielte die Beschwerdeführerin sowohl Pensionseinkünfte als auch Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug.

Am erließ die belangte Behörde einen ein Guthaben i.H.v. € 293 ausweisenden Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2022, welcher der Beschwerdeführerin am mit Rückscheinbrief zugestellt wurde.

Die belangte Behörde wertete die Säumnisbeschwerde als Rückzahlungsantrag. Die Rückzahlung des auf dem Steuerkonto bestehenden Guthabens i.H.v. € 293 erfolgte per .

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund des Akteninhaltes sowie insbesondere aufgrund von Abfragen aus dem Abgabeinformationssystems des Bundes. Es steht unstrittig fest, dass für das Jahr 2022 am ein Einkommensteuerbescheid erging und keine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde. Ebenso steht ohne Zweifel fest, dass die Rückzahlung des am Abgabenkonto bestehenden Guthabens per erfolgte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der § 284 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 105/2014 sieht im Falle einer Säumnisbeschwerde folgendes vor:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

Aufgrund der Bekanntgabe der Beschwerdeführerin am , dass sie gelegentlich Wohnungsbetreuung gegen Honorar beabsichtige, erfolgte im Jahr 2022 die Erlassung des Einkommensteuerbescheides nicht im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung, sondern die belangte Behörde führte eine Veranlagung der Einkommensteuer durch, welche ein Guthaben am Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ergab. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde mit der Entscheidung hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagung säumig sei, geht aus diesem Grunde ins Leere.

Die Rückzahlung von Guthaben kann gemäß § 239 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ein Rückzahlungsantrag ist beim Finanzamt einzubringen. Ein Guthaben eines Steuerpflichtigen wird nur im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung automatisch zur Auszahlung gebracht.

Da im streitgegenständlichen Fall eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund des von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom veranlassten Erklärungswechsels erfolgte, liegt eine Säumnis der belangten Behörde dahingehend, dass keine automatische Rückzahlung des Guthabens erfolgte, nicht vor.

Die belangte Behörde wertete die Säumnisbeschwerde auch als Rückzahlungsantrag und veranlasste die monierte Rückzahlung des bestehenden Guthabens per . Somit ist dem zugrundeliegenden Begehren der Beschwerdeführerin bereits entsprochen worden, sodass sich diese nicht mehr als beschwert erachten kann.

Da eine Säumnis der belangten Behörde nicht gegeben war, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung folgt der geltenden Rechtslage, es liegt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RS.4100013.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at