Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.11.2023, RV/5100737/2022

Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des ***FA*** vom zu Ordnungsbegriff ***1***, mit dem ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ***K***, geboren am ***2012***, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit einem am unterfertigten, am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 3 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ***K***.

Das Finanzamt veranlasste eine Untersuchung des Kindes durch das Bundessozialamt (Sozialministeriumservice). Dieses hielt nach durchgeführter Untersuchung des Kindes im Sachverständigengutachten vom fest:

Anamnese:
Kommt erstmalig zur Untersuchung. Es besteht ein Sprachentwicklungsrückstand und eine Wahrnehmungsstörung.

Derzeitige Beschwerden:
Motorische Schwächen haben sich zum positiven entwickelt und sind nicht mehr vorhanden. Es besteht ein Sprachentwicklungsrückstand, hat eine Lese- und Rechtschreibeschwäche, besucht jedoch eine normale Volksschule.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
laufend logopädische Betreuung regelmäßig seit 5 Jahren

Sozialanamnese:

9-jähriger Bub, besucht die 3. Klasse Volksschule ohne SPF. Hat eine Schwester, die hat auch eine sprachliche Entwicklungsstörung zeigt.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
***2*** vom : Sprachentwicklungsrückstand, Wahrnehmungsstörung

Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut
Ernährungszustand: gut
Größe: 141,00 cm
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Herz: leise, rein, rhythmisch, keine vitiumtypischen Geräusche; Lunge: sonoren Klopfschall und VA, die Lungenbasen sind gut verschieblich; Abdomen: im Thoraxniveau, keine pathologische Resistenz; Haut: unauffällig; Gliedmaßen: frei beweglich; WS: normal beweglich
Gesamtmobilität-Gangbild: Der motorische Status ist unauffällig. Das Gangbild unauffällig, die Reflexe seitengleich.

Psycho(patho)logischer Status:
Der Bub etwas schüchtern, introvertiert, flüchtiger Blickkontakt, hat eine Lese- und Rechtschreibschwäche, er hat bei harten Lauten wie k und c Probleme.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Sprachentwicklungsrückstand, Lese- und Rechtschreibschwäche
30 % aufgrund der laufende logopädischen Betreuung, normaler Schulbesuch möglich, kein sonderpädagogischer Förderbedarf
30

Gesamtgrad der Behinderung: 30vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden in Pkt. 1 bestimmt den Gesamtgrad von 30 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine

Stellungnahme zu Vorgutachten: Erstgutachten

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja

GdB liegt vor seit: 02/2018

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: ***2*** vom

Da in diesem Gutachten der Grad der Behinderung nur mit 30 % festgestellt wurde, § 8 Abs. 5 FLAG 1967 jedoch einen Behinderungsgrad von mindestens 50 % voraussetzt, wies das Finanzamt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages mit Bescheid vom ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom , in der neuerlich um Bewertung der vorliegenden Befunde und Zusendung des Gutachtens vom ersucht wurde.

Das Finanzamt teilte der Beschwerdeführerin dazu am mit, dass eine nochmalige Begutachtung durch das Sozialministeriumservice nur möglich sei, wenn neue Tatsachen hervorkämen, die in die letzte Gutachtenserstellung nicht eingeflossen wären. Sollten ärztliche Befunde vorliegen, die in der ersten Gutachtenserstellung nicht berücksichtigt wurden, mögen diese vorgelegt werden, damit eine nochmalige Begutachtung in Auftrag gegeben werden könne.

Daraufhin legte die Beschwerdeführerin am eine Reihe von Unterlagen vor, die im neuen Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes vom berücksichtigt wurden. In diesem Gutachten wurde festgestellt:

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
FLAG Untersuchung am : Sprachentwicklungsrückstand, Lese- und Rechtschreibschwäche - GdB 30 %

***3***, Bestätigung Logopädie von 11/2017 bis 06/2019

***4***, klinisch-psychologischer Befund vom : Zeitpunkt der Abklärung April und Mai 2017. Umschriebene Entwicklungsstörungen des Sprechens und der Sprache; Umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen; Hinweise auf Defizite in der sozio- emotionalen Entwicklung; intellektuelle Fähigkeiten, im Durchschnittsbereich der Altersnorm; Verdacht auf Wahrnehmungsstörung; Migrationshintergrund; mäßigsöziate Beeinträchtigung; Defizite im Bereich der Emotions- und Stressregulation; soziale Probleme; emotionale Auffälligkeiten

***2*** Institut für Sinnes- und Sprachneurologie vom (wurde bereits bei Untersuchung 12/2021 vorgelegt):
Expressive Sprachentwicklungsstörung (Dysgrammatismus, Aussprache)
Aktuell unterdurchschnittliche nonverbale Kognitionsentwicklung bei inhomogenem Profil
Keine ursächliche Erkrankung in Zusammenhang mit der Diagnose
Keine signifikante Verzerrung oder unzureichende psychosoziale Umstände
Soziale Schwierigkeiten (aufgrund Achse II)

Impuls, Praxis f. Ergotherapie, ***5***, Bestätigung: Ergotherapie 2018 12x, 7x vom 8.2.-

Logopädie, ***6***, Bestätigung: 19.1.- 6 Einheiten, - 6 Einheiten. Weiterer Block geplant.

Bestätigung KIGA vom : wurde von bis in unserer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung als Integrationskind geführt

***7*** logopädischer Dienst, Bestätigung vom : im Zeitraum von bis insgesamt fünf Mal (je 60 Minuten) zur logopädischen Therapie in der Beratungsstelle Freistadt

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
laufend logopädische Betreuung regelmäßig seit 5 Jahren

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Sprachentwicklungsrückstand, Lese- und Rechtschreibschwäche
30 % aufgrund der laufende logopädischen Betreuung, normaler Schulbesuch möglich, kein sonderpädagogischer Förderbedarf
30

Gesamtgrad der Behinderung: 30vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden in Pkt. 1 bestimmt den Gesamtgrad von 30 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:
Durch die neu vorgelegten Befunde ergibt sich keine Befundänderung bzw. Neueinstufung, der GdB unverändert.

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja

GdB liegt vor seit: 04/2017

Begründung - GdB liegt rückwirkend vor:
***4***, klinisch-psychologischer Befund vom : Zeitpunkt der Abklärung April und Mai

Dauerzustand

Daraufhin wies das Finanzamt die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, da in beiden vorliegenden Gutachten nur ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt worden sei.

Dagegen richtet sich der von einem Rechtsanwalt eingebrachte Vorlageantrag vom , in dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Medizin zum Beweis dafür beantragt wurde, dass eine Behinderung von mehr als 50 % vorliege.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht übermittelte dem einschreitenden Rechtsvertreter am Ablichtungen beider Sachverständigengutachten und teilte diesem mit, dass eine nochmalige Begutachtung des Kindes durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) grundsätzlich nur dann möglich sei, wenn für die Beurteilung des Grades der Behinderung maßgebende Umstände neu hervorkommen, die in den bereits erstellten Gutachten nicht berücksichtigt wurden. Solche würden im Vorlageantrag vom nicht genannt. Sollten neue ärztliche Befunde vorliegen, die in den erstellten Gutachten nicht berücksichtigt wurden, werde um Vorlage derselben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ersucht.

Der Rechtsvertreter teilte dazu am mit, dass das Vollmachtsverhältnis zur einschreitenden Rechtsvertretung aufgelöst worden sei.

Daraufhin wurde vom Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin am ein inhaltsgleiches Schreiben wie jenes vom unter Anschluss der beiden Gutachten übermittelt, und auch die Beschwerdeführerin aufgefordert, allfällige neue ärztliche Befunde binnen zwei Wochen ab Zustellung vorzulegen.

Der Vorhalt wurde laut RSb-Rückschein nach einem Zustellversuch am durch Hinterlegung zugestellt (Beginn der Abholfrist: ), und blieb unbeantwortet.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin bezieht für ihren am ***2012*** geborenen Sohn den Grundbetrag an Familienbeihilfe.

Aufgrund des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung wurden vom Bundessozialamt zwei Sachverständigengutachten erstellt. In beiden Gutachten wird der Grad der Behinderung mit nur 30 % festgestellt.

Neue Befunde oder ärztliche Gutachten wurden im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Gesetzgeber hat durch die Bestimmung des (unten zitierten) § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Frage des Grades der Behinderung eines Kindes der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (z.B. ; und 2009/16/0310, mwN).

Wurden von der Abgabenbehörde bereits solche Sachverständigengutachten eingeholt, erweisen sich diese als schlüssig und vollständig und wendet der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes ein, besteht für das Bundesfinanzgericht kein Grund, neuerlich ein Sachverständigengutachten einzuholen (). Durch ein Privatgutachten, Röntgenbilder, chemische Analysen oder Ähnliches könnte allenfalls die Schlüssigkeit der vom Sozialministeriumservice eingeholten Gutachten widerlegt werden (z.B. mwN; , 2009/16/0307).

Es ist daher vom Bundesfinanzgericht kein eigenständiges Beweisverfahren zur Frage des Grades der Behinderung eines Kindes durchzuführen. Der in diese Richtung zielende, im Vorlageantrag gestellte Beweisantrag ist damit für das gegenständliche Verfahren weder geeignet noch zweckdienlich iSd § 166 BAO.

Eine Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der im gegenständlichen Fall vom Bundessozialamt erstellten Gutachten liegt nicht vor. Im zweiten Gutachten wurden alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde berücksichtigt, neue Befunde oder ärztliche Gutachten wurden im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt. Inwiefern die Gutachten unschlüssig wären, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, noch ist dies für das Bundesfinanzgericht erkennbar. Es ist vielmehr schlüssig und nachvollziehbar, wenn angesichts des festgestellten Sprachentwicklungsrückstandes, der Lese- und Rechtschreibschwäche aufgrund der laufenden logopädischen Betreuung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Kind ein normaler Schulbesuch möglich ist und kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, die Beeinträchtigung des Kindes der Pos. Nr. der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Entwicklungsstörungen leichten Grades) zugeordnet wurden, und der Grad der Behinderung nur mit 30 % festgestellt wurde.

Bei dieser Sachlage ist das Bundesfinanzgericht nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.

Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. Die Höhe der monatlichen Familienbeihilfe wird in § 8 Abs. 2 FLAG 1967 näher geregelt. Die Familienbeihilfe erhöht sich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um die in § 8 Abs. 4 FLAG 1967 angeführten Beträge.

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 6 FLAG 1967).

Da im gegenständlichen Fall der Grad der Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes nur mit 30 % festgestellt worden ist, sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 für die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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