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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.11.2023, RV/7500549/2023

Parkometer - Ausnahmebewilligung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA67/GZ1/2023, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise stattgegeben als die gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 48,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die Geldstrafe (48,00 Euro) und der Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt 58,00 Euro, sind binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom , GZ. MA67/GZ1/2023, wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am um 12:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Birnbaumgasse 4, abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe die Beschwerdeführerin die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Beschwerdeführerin deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 60,00 Euro verhängt und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) habe die Beschwerdeführerin zudem einen Beitrag von 10,00 Euro zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher 70,00 Euro.

Zur Begründung wurde im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt:
"Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Organmandat vom , welches voneinem Organ der Landespolizeidirektion Wien aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmunggelegt wurde.
Im Zuge des Verfahrens gaben Sie an, Sie hätten einen ab gültigen Parkkleber für das
verfahrensgegenständliche Fahrzeug.
Unbestritten blieb, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit an der
Tatörtlichkeit abgestellt war.
Mit Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom , GZ
GZ2 wurde für das gegenständliche Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung von derParkzeitbeschränkung der im 10. Bezirkflächendeckend kundgemachten Kurzparkzone imZeitraum vom bis erteilt.
Somit war für den Beanstandungstag kein gültiger Parkkleber vorhanden und Sie hätten die
Parkometerabgabe mittels Parkschein entrichten müssen.
Bemerkt wird, dass Ihrem übermittelten Kontoauszug entnommen werden kann, dass im Zuge
der Überweisung die entsprechende Zahlungsreferenz nicht angeführt worden ist, obwohl imBescheid des Magistratischen Bezirksamtes darauf hingewiesen wird, dass die Einzahlung nurdann richtig zugeordnet werden kann, wenn die entsprechende zugewiesene Zahlungsreferenzvollständig im Feld Zahlungsreferenz angegeben ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt imgegenständlichen Fall daher nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 derParkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder
mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheinesentrichtet (§ 5 Abs.1 Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom und begründete diese wie folgt:
"Heute, ich habe einen Straferkenntnis von Euch bekommen. Im brief staet dass, das Ich muss trotz meiner bezahlungstrafe nocheinmal einzahlen. Wegen ,nicht angefuerte' Zachlungsreferenz meiner Einzahlung war erst ap 14.7. wert,obwohl es war schon am 1.7. von mein Konto abgezogen. Wenn Sie genau nachschauen auf Fotos wass habe Ich Ihnengeschikt, dort staet ganz klar wann, und fuer wass ist Bezahlung. Also, wurde geschriben fuer Parkpueckel im dauer von bis . So, das Geld war schon dort, deutlich gezeigt fuer was Bezahlung ist. Auch auf Erlagschein wurdeklar gestanden Empfaenger, Kontonr. des Empfaenger, und die Sume der Bezahlung, also deutlich zum sehen was habeIch bezahlt. Bis 13.7. habe Ich keinen brief oder irgendwelhe Nachrichten bekommen, das meiner Bezahlung falsch ist.Erst nach meinen Anruf wegen Strafe ist die ,nicht angefuerte' Zachlungsreferenz merkbar. Dann, sie haben selbst dieZachlungsreferenz Nr. angefuert, und meiner pickel wurde gilt. Erstens, sie haben mich nicht informiert das meinerBezahlung nicht richtig ist, und zweites sie haben selbst die felende Nr. angefuert. Also, die Fehler war beim Amt, nichtbei mir. Was haben sie mit mein Geld gemacht dan bis 14.7.?
Noch datzu, Ich habe bezahlt auf 2 jahre Pickel. Wenn wir rechnen von bis ist 2 Woche weniger. Dass
bedeutet wieder das meiner Schreibung hat einen Grund. Also, ich habe alles beweist das meinen Parkpickel fuer 10.Bezirk verlaengert ist, nicht untergebrochen. Da, Ich habe schon vorher gehabt.Ich hofe jetzt das alles genuegt ist."

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) mit der Dienstnummer DNr hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen 123 (A) am um 12:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Birnbaumgasse 4, ohne Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein beanstandet.

Der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges und der Beanstandungszeitpunkt werden nicht bestritten.

Ebenso unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin keinen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein in das Fahrzeug eingelegt und auch keinen elektronischen Parkschein aktiviert hatte.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung von der im 10. Wiener Gemeindebezirk geltenden Parkzeitbeschränkung in der flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone (zusätzlich für Kurzparkzonen in angeführten Straßenzügen bzw. Straßenbereichen) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen 123 (A) unter den genannten Auflagen vom bis erteilt.

Am Beanstandungstag war die vorher genannte Ausnahmebewilligung noch nicht gültig.

Beweiswürdigung

Die Beanstandung durch den Meldungsleger, das Datum und die Uhrzeit sowie der Ort der Beanstandung sind aktenkundig.

Dass der Abstellort und der Beanstandungszeitraum nicht bestritten wird, ergibt sich aus der Beschwerde der Beschwerdeführerin.

Dass die vorher genannte Ausnahmebewilligung noch nicht gültig war, ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid.

Für das Bundesfinanzgericht haben sich - in Wahrnehmung seiner amtswegigen Ermittlungspflicht - keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtsgrundlage und rechtliche Würdigung

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro [aktuell 1,25 Euro], wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als 15 Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 43 Abs. 2a Z 1 StVO 1960 normiert:

Um Erschwernisse für die Wohnbevölkerung auszugleichen, die durch Verkehrsbeschränkungen hervorgerufen werden, kann die Behörde durch Verordnung Gebiete bestimmen, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein zeitlich uneingeschränktes Parken in - in der Verordnung zu bezeichnenden - nahegelegenen Kurzparkzonen mit Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg gemäß § 45 Abs. 4 beantragen können.

Gemäß § 25 Abs. 5 iVm § 94 d Z 1c der StVO 1960 wird als Hilfsmittel zur Kontrolle der Ausnahmebewilligung die Parkkarte (zB in Form einer Einlegetafel) und die Klebevignette (zB in Form eines Parkklebers) iSd aufgrund des Parkometergesetzes erlassenen Verordnung der Wiener Landesregierung über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe - Pauschalierungsverordnung - bestimmt.

Gemäß § 5 Abs. 6 Wiener Pauschalierungsverordnung kann anstelle der Parkkleber und Einlegetafeln gemäß Abs. 1 und Abs. 2 auch ein Datenträger (z.B. RFID-Chip, QR- Code) verwendet werden. Als Hilfsmittel zur Kontrolle der Abgabenentrichtung gilt der Datenträger nach erfolgter Freischaltung in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit a als Parkkleber. Dieser ist bei Kraftfahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut lesbar, in der rechten oberen Ecke anzubringen.

Zufolge der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Pauschalierungsverordnung dürfen der Parkkleber und die Einlegetafel gemäß § 5 Abs. 1 von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden. Der Datenträger gemäß § 5 Abs. 6 kann bereits vor erfolgter Abgabenentrichtung ausgehändigt werden.

Nach der oben dargestellten Rechtslage ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Abgabe zu entrichten. Die Abgabepflichtigen haben dafür zu sorgen, dass das Kraftfahrzeug während der Dauer seiner Abstellung entweder mit einem Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert worden ist. In § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist angeordnet, dass der hierfür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert sein muss. Dies war nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht der Fall.

Die Beschwerdeführerin hatte in dem Irrglauben, ihre Ausnahmebewilligung wäre für zwei Kalenderjahre (ab ) gültig gewesen, das in Rede stehende Fahrzeug am am Tatort abgestellt.

Da jedoch mit Bescheid vom eine Ausnahmebewilligung vom bis erteilt wurde, hat die Beschwerdeführerin die ihr von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung am begangen.

Die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung war in dem Bescheid eindeutig wiedergegeben.

Indem die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug in einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone ohne gültig entwerteten Parkschein abgestellt hat, hat sie eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 begangen.

Dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Überweisung vom für den mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom vorgeschriebenen Betrag iHv 285 Euro keine Zahlungsreferenz angegeben (dafür aber Parkpickerl für 2 Jahre, Verlängerungszeitraum - und die Kontonummer des Empfängers), ist zu entgegnen:

Die Freischaltung des Datenträgers darf von der Behörde erst nach erfolgter Abgabenentrichtung vorgenommen werden. Die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe bzw. die Ausnahmegenehmigung gilt daher erst ab der Freischaltung und nicht rückwirkend (vgl zB , ).

Im Schreiben des Magistratischen Bezirksamtes für den 10. Bezirk vom (Serviceleistung für die Einzahlungsdaten für den Neuantrag des Parkpickerls), welches die Beschwerdeführerin im Zuge ihres Antrages auf Verlängerung erhalten hat, wurde in fett hervorgehobenen Feldern darauf hingewiesen, dass die Zahlungsreferenz unbedingt vollständig angegeben werden muss. Es sei zu beachten, dass die Einzahlung nur dann richtig zugeordnet werden könne, wenn beim E-Banking bzw. bei der Überweisung die entsprechende zugewiesene Zahlungsreferenz vollständig im Feld Zahlungsreferenz angegeben werde. Nur dann sei eine weitere Verarbeitung möglich. Die Einzahlung eines abgeänderten Betrages bzw. die Verwendung einer anderen Zahlungsreferenz werde nicht als Antrag verstanden. Es erfolge keine automatische Rücküberweisung des Betrages.

Die Beschwerdeführerin gab trotz dieses Hinweises auf der Zahlungsanweisung unter Verwendungszweck nur an: "Parkpickerl für 2 Jahre/ - ".

Auf Grund der fehlenden Zahlungsreferenz konnte die nachweislich am erfolgte Bezahlung nicht zugeordnet und die Ausnahmebewilligung erst nach der ordnungsgemäßen Entrichtung mit Bescheid vom , GZ. GZ2, für die Zeit vom bis erteilt werden.

Das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung ist Vorfrage (§ 38 AVG iVm § 24 VStG) in diesem Strafverfahren. Würde eine Ausnahmebewilligung für den Beanstandungszeitpunkt vorliegen, wäre die Beschwerdeführerin nicht zu bestrafen. Da der diesbezügliche Bescheid vom von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden ist, und er damit materiell und formell rechtskräftig geworden ist, ist das Bundesfinanzgericht an diese Entscheidung im Sinne der Einheit der Rechtsordnung gebunden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2 (Stand , rdb.at)). Dies insbesondere auch dann, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den in der Ausnahmebewilligung festgelegten Zeitraum vom bis moniert.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer die Zuordnung eines Geldbetrages gewährleistet und ein unabdingbares Erfordernis einer (fristgerechten) Einzahlung ist. Nur durch die Angabe der (korrekten) Identifikationsnummer kann diese automationsunterstützt gelesen, korrekt verbucht und dem jeweiligen Fall zugeordnet werden.

Bei einer "Bringschuld" sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, dass der Geldbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar selbst dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft (vgl. , vgl. auch Thienel/Zeleny,Manz, Verwaltungsverfahren, 19. Auflage, S. 247, vgl. auch ).

Die Beschwerdeführerin hat das näher bezeichnete Fahrzeug am unstrittig in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1100 Wien, Birnbaumgasse 4, ohne gültigen Parkschein bzw. ohne gültige Ausnahmebewilligung abgestellt.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Das Verwaltungsstrafgesetz normiert in § 5 Abs. 1 VStG den Tatbestand der Schuld. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die den Straftatbestand normierende relevante Verwaltungsvorschrift findet sich in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. 2006/09 idF LGBl. 2012/45, die keine besonderen Schuldvoraussetzungen fordert. Es genügt für die Strafbarkeit daher fahrlässiges Verhalten.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).

Die Beschwerdeführerin hat ein fahrlässiges Verhalten gesetzt, indem sie das näher bezeichnete Kraftfahrzeug am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat, obwohl ihr die Ausnahmebewilligung erst mit Bescheid vom in der Zeit vom bis erteilt wurde.

Somit waren auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. , ) und unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen muss (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht.

Die Beschwerdeführerin hat das öffentliche Interesse dadurch geschädigt, dass sie das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültigen Parkschein zu kennzeichnen.

Für die Beschwerdeführerin sind verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz nicht aktenkundig.

Das Bundesfinanzgericht erachtet im vorliegenden Fall eine Geldstrafe von 48,00 Euro für schuld- und tatangemessen, da die Beschwerdeführerin bemüht war, den Geldbetrag für den Parkkleber fristgerecht einzubezahlen, auch wenn die zugewiesene Zahlungsreferenz nicht ausgefüllt wurde und daher durch Zuordnung des Geldbetrages der Parkkleber erst mit Bescheid vom , GZ. GZ2, für die Zeit vom bis erteilt werden konnte.

Das Gericht erachtet angesichts des, wenn auch, vergeblichen Bemühens der Beschwerdeführerin, eine Geldstrafe von 48,00 Euro als schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird daher von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500549.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at