Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.11.2023, RV/7400056/2023

Fehlen einer Beschwerdevorentscheidung - Einstellung des Verfahrens

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** im Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Höhne, In der Maur GmbH & Co KG (Mag. Markus Bulgarini), Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (Magistratisches Bezirksamt für den 2./20. Bezirk) vom , mit dem der Antrag auf Rückerstattung der Parkometerabgabe vom (GZ Nummer) abgewiesen wurde, beschlossen:

I. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Begründung

1. Sachverhalt

Mit elektronisch übermitteltem Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der Parkometerabgabe für den Zeitraum vom bis in der Höhe von 13,86 € aufgrund der mittels Verordnung temporär aufgehobenen Kurzparkzone.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag gemäß § 6 iVm § 2 Abs 1 lit a und Abs 2 Pauschalierungsverordnung iVm § 45 Abs 4 StVO zurück.

Der dagegen erhobenen Beschwerde vom wurde schließlich, ohne auf das weitere Verfahren einzugehen, mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Die belangte Behörde erließ daraufhin den streitgegenständlichen Bescheid vom , mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom gemäß § 6 iVm § 2 Abs 1 lit a und Abs 2 Pauschalierungsverordnung abgewiesen wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seines Antrages vom durch Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien wurde Herr Mag. Markus Bulgarini, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, zum Vertreter des Beschwerdeführers bestellt.

Im Wege des bestellten Vertreters brachte der Beschwerdeführer Bescheidbeschwerde vom gegen den abweisenden Bescheid vom ein.

Der Magistrat legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Vorlagebericht vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde nicht erlassen. Das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen wird in der Beschwerde nicht behauptet.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der vorlegenden Behörde.

3. Rechtliche Beurteilung (siehe I.)

Auf die Erhebung der Parkometerabgabe durch den Magistrat der Stadt Wien ist gemäß § 7 Abs 6 F-VG iVm § 1 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) die Bundesabgabenordnung anzuwenden.

§ 262 BAO lautet:

"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat."

Wie dem Sachverhalt und den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Der Beschwerdeführer konnte daher auch noch keinen Vorlageantrag stellen (§ 264 Abs 1 BAO).

Gemäß § 265 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Der Magistrat hat mit Vorlagebericht vom jedoch die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt, ohne dass zuvor eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde oder ein Anwendungsfall von § 262 Abs 2 bis 4 BAO gegeben ist. Eine Beschwerdevorentscheidung wäre jedoch zwingend zu erlassen gewesen. Im E-Mail vom hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass irrtümlicherweise keine erneute (in Bezug auf die zum Bescheid vom ) Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde.

Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, sind die Parteien darüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis zu setzen. Dieser Pflicht kommt das Bundesfinanzgericht hiermit nach.

Aufgrund des Fehlens der in § 262 BAO normierten Voraussetzungen, kann das Bundesfinanzgericht daher (derzeit) nicht über die Beschwerde entscheiden.

"§ 281a kann aber nicht Beschlüsse über die Einstellung des Beschwerdeverfahrens verbieten, in denen die in § 281a angeordnete Verständigung erfolgt." (Ritz/Koran, BAO7 § 281 Rz 11)

Auf Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts () und des Verwaltungsgerichtshofs (), der grundsätzlich die Rechtmäßigkeit eines Einstellungsbeschlusses bestätigt hat, wird verwiesen.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird daher eingestellt.

4. Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision (siehe II.)

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 und 9 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist im Hinblick auf die unter 3. genannten Rechtsprechung nicht festzustellen.

Eine ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400056.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at