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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 17.10.2023, RV/2100151/2023

NoVA: Vergütung für "Miet-, Taxi- und Gästewagen" setzt konzessionierte Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz voraus

Beachte

Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2023/15/0025. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom .


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/2100151/2023-RS1
Der Befreiungsbestimmung des § 3 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt nicht jegliche Personenbeförderung durch Betriebe. Mit den Begriffen "Miet-, Taxi- und Gästewagen" stellt diese Bestimmung auf die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ab.
RV/2100151/2023-RS2
Die (begrifflich an die Gewerbe des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 anknüpfende) NoVA-Befreiungsbestimmung für "Miet-, Taxi- und Gästewagen" setzt das Vorhandensein von Konzessionen für die ausgeübten Gewerbe voraus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Rauscher und Mag. Glashüttner als Richter sowie Dr. Haid und Dr. Koller als fachkundige Laienrichter im Beisein des Schriftführers FOI Dawkins über Beschwerde der ***Bf-GmbH***, ***Bf-Adr***, vertreten durch die Artner WP/StB GmbH & Co KG, Ludersdorf 201, 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Vergütung der Normverbrauchsabgabe für 07/2020 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Bescheidbeschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Geschäftszweig "Gastgewerbe". Gesellschafter und Geschäftsführer sind ***A*** und ***B***. Prokurist ist ***C*** (vertritt seit gemeinsam mit einem Geschäftsführer).

Die Beschwerdeführerin, die ein sog. Alm-Wellnesshotel betreibt, hat die Konzession für Gastgewerbe in den Betriebsarten "Gasthaus" und "Hotel", für Kosmetik sowie für das Gästewagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), eingeschränkt auf die Verwendung mit einem PKW hat (siehe GISA-Auszug vom , OZ 15).

Am brachte die Beschwerdeführerin auf amtlichem Formular für den Zeitraum 07/2020 den Antrag auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe (OZ 6/1) für einen Mercedes-Benz (Typ: V-Klasse V 300AVG/E4X23; Aufbau: Combi) im Betrag von -14.221,59 € ein, wobei als Grund für die Vergütung die Verwendung für das "Gastwagengewerbe" angegeben wurde. Beigelegt wurde die Rechnung vom (OZ 6/2), die Seite 1 und 3 der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (OZ 6/3-4) und der Zulassungsschein (OZ 6/5), in dem die Verwendungsbestimmung "29" (gemäß Anlage 4 der Zulassungsstellenverordnung: "zur Verwendung für die entgeltliche Personenbeförderung im Rahmen des Ausflugswagen-, Stadtrundfahrten-, Mietwagengewerbes mit Omnibussen oder Gästewagengewerbes bestimmt") eingetragen ist.

Mit Schreiben vom (OZ 7) forderte die Abgabenbehörde die Beschwerdeführerin auf, zum Nachweis des "begünstigten Zwecks" geeignete und nachprüfbare Beweismittel (für den Zeitraum von der Anschaffung bis heute), wie z.B. ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder vergleichbare Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen Grundaufzeichnungen (unter Angabe der Namen der beförderten Personen) vorzulegen.

Mit elektronischem Anbringen vom (OZ 8/1) übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter (mit datierte) Stellungnahmen von ***B***, ***A***, ***C*** sowie ***D*** und ***E*** (beide "Hausmeister" bei der Beschwerdeführerin) betreffend "Gästebeförderung mit dem Mercedes Benz mit dem Kennzeichen ***".

Die beigefügten Stellungnahmen von ***A*** (OZ 8/5) und ***B*** (OZ 8/6) lauten:

Ich befördere Gäste mit dem Mercedes Benz V 300 Bus, amtliches Kennzeichen ***,

*vom Hotel zur ***Hütte*** und retour, sowie zum Kletterpark und retour;

*bei geführten Wanderungen nach ***Ort-M***, ***Ort-N***, ***Alm-S*** usw;

*vom Hotel nach ***Ort-M*** oder ***Ort-B1*** zum Bahnhof;

*Fahrten mit Stammgästen nach ***Ort-G*** zum Weingut.

Ich bestätige, dass nur Herr Stephan ***E***, Herr ***D*** und Herr ***C*** angewiesen sind, mit dem Mercedes Benz V-Klasse ausschließlich Gästetransporte durchzuführen.

Die Einsätze werden von der Geschäftsführung oder der Rezeption koordiniert.

Die Rezeption ist angewiesen, den Schlüssel nur an Hr. ***E***, Hr. ***F*** oder Hr. ***C*** für die Gästebeförderung auszuhändigen.

Die beigefügte Stellungnahme von ***C*** (OZ 8/3) lautet:

Ich befördere Gäste mit dem Mercedes Benz V 300 Bus, amtliches Kennzeichen *** EU:

*von der ***Hütte*** zum Hotel und retour;

*'vom Hotel zum Kletterpark;

*vom Hotel zur ***Hütte*** und retour bei Geburtstagsfeiern, Seminaren, Hochzeiten;

*sowie auch zu den Quartieren auf der ***Alm-S***, ***Ort-F1*** und ***Ort-B2***;

*jeden Dienstag im Sommer bei der Almparty der ***Hütte***;

*Gästetransport bei Schneefahrbahn im Winter von ***Ort-F1*** und ***Ort-B2***;

Ich bestätige hiermit, dass ich den Mercedes Benz V 300 Bus ausschließlich für Gästetransport verwende.

Die beigefügte Stellungnahme von ***D*** (OZ 8/2) lautet:

Ich befördere Gäste nach Auftrag der Rezeption oder der Geschäftsleitung mit dem Mercedes Benz V 300 Bus, amtliches Kennzeichen ***:

*bei Wanderungen im ***Gebiet-A*** (***Klamm-B***-***Ort-M***, ***Alm-S***, ***Ort-B3***, ***Ort-N*** o.ä.);

*nach Bedarf bei An- und Abreisen von Gästen vom Bahnhof ***Ort-B1***, ***Ort-M***, ***Ort-F2*** oder Bus in ***Ort-F1***, ***Ort-P*** oder ***Ort-W***;

*Gästezubringer zu den ***Schilifte-T*** in den Ferienzeiten täglich ca. um 8:30,12:00, 14:00 und 16:00;

*nach Bedarf zu den Liften auf der ***Alm-S***.

Ich bestätige hiermit, dass ich den Mercedes Benz V 300 Bus ausschließlich für Gästetransport verwende.

Die beigefügte Stellungnahme von ***E*** (OZ 8/4) lautet:

Ich befördere Gäste nach Auftrag der Rezeption oder der Geschäftsleitung mit dem Mercedes Benz V 300 Bus, amtliches Kennzeichen ***:

*bei Wanderungen im ***Gebiet-A*** (***Klamm-B***-***Ort-M***, ***Alm-S***, ***Ort-B3***, ***Ort-N*** o.ä.);

*nach Bedarf bei An- und Abreisen von Gästen vom Bahnhof ***Ort-B1***, ***Ort-M***, ***Ort-F2*** oder Bus in ***Ort-F1***, ***Ort-P*** oder ***Ort-W***;

*Gästezubringer zu den ***Schilifte-T*** in den Ferienzeiten täglich ca. um 8:30,12:00,14:00 und 16:00;

*nach Bedarf zu den Liften auf der ***Alm-S***.

Ich bestätige hiermit, dass ich den Mercedes Benz V 300 Bus ausschließlich für Gästetransport verwende.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (OZ 1) wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. In der Begründung führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass für das betreffende Fahrzeug lediglich Stellungnahmen von Mitarbeitern und der Geschäftsführung vorgelegt worden seien, in denen bestätigt werde, dass das Fahrzeug ausschließlich für Gästetransporte verwendet werde. Damit werde der gesetzlich und in der Judikatur geforderte Nachweis nicht erbracht. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht dazu geeignet, die weitaus überwiegende begünstigte Verwendung nachzuweisen (Seite 1). Das Gesetz verlange explizit den Nachweis des begünstigten Verwendungszwecks. Es normiert in diesem Punkt also einen sehr strengen Maßstab (Seite 1). Außer mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch könne nach der Rechtsprechung des VwGH der Nachweis auch mit anderen Beweismitteln geführt werden. Aus diesen Beweismitteln müsse allerdings sowohl die Tatsache als auch das Ausmaß der Verwendung für den begünstigten Zweck hervorgehen (Seite 1-2). Lediglich Stellungnahmen von Mitarbeitern ohne belegbare Aufzeichnungen und Unterlagen dazu seien als wenig aussagekräftig einzustufen und keinesfalls dafür geeignet, ein (vom Gesetz und der Judikatur gefordertes) bestimmtes Nutzungsausmaß nachzuweisen (Seite 2). Trotz der bei Begünstigungstatbeständen (dazu zählten auch Vergütungen) erhöhten Mitwirkungspflicht sei der Aufforderung der Behörde zur Vorlage von Beweisen bzw. geeigneten Nachweisen und Unterlagen zum begünstigten Verwendungszweck nicht entsprechend Folge geleistet worden (Seite 2).

Mit Beschwerdeschreiben vom (OZ 2) wandte sich die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter gegen diesen Bescheid und beantragte die Zuerkennung der "gesetzliche zugesicherten" Normverbrauchsabgabe. Zur Begründung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegengehalten, dass mit den als Beweismittel vorgelegten Stellungnahmen der beiden Geschäftsführer und aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche das Fahrzeug disponierten oder es bedienten, ein aussagekräftiges Beweismittel vorgelegt worden sei (Seite 1). Das Fahrzeug sei für Gästetransporte, also Personentransporte ausgestattet. Die Beschwerdeführerin sei nur in Ausnahmefällen gezwungen, Ware für den Betrieb einzukaufen. Dafür stehe ein anderes, besser geeignetes Fahrzeug zur Verfügung. Im Regelfall werde die Ware vom Lieferanten zugestellt. Die Familienmitglieder hätten jeweils eigene Fahrzeuge zur Verfügung, welche für den Privatgebrauch besser als ein Kleinbus geeignet seien. Dies gelte auch für Urlaubsfahrten. Die beiden Familien der Geschäftsführer machten Familienurlaube jeweils getrennt und in entfernte Länder per Flugzeug. Die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs für Urlaubsfahrten sei von der Finanzbehörde auch nicht behauptet worden (Seite 1-2). Die Behauptung, mit diesen Beweisen würde der gesetzlich und in der Judikatur geforderte Nachweis nicht erbracht, bleibe mangels "Substanziierung" unüberprüfbar (Seite 2). Die Behauptung, die vorgelegten Unterlagen seien nicht dazu geeignet, die weitaus überwiegende begünstigte Verwendung nachzuweisen, bleibe ebenfalls unsubstanziiert (Seite 2). Das Verlangen nach einem Fahrtenbuch oder ähnlichen detaillierten Aufzeichnungen lasse sich aus Lehre, Verwaltungspraxis und Rechtsprechung für Zwecke der NoVA-Erstattung nicht ableiten (Seite 3). In § 3 Abs. 3 Z. 3 NoVAG sei nicht geregelt, wie der geforderte Nachweis zu erbringen sei (Seite 3). Die verbindlichen Erklärungen aller Mitarbeiter, welche das Fahrzeug lenken und lenken dürften, könnten nicht einfach vom Tisch gewischt werden (Seite 3).

Mit Beschwerdevorentscheidung vom (OZ 3) wies die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, aus dem Erkenntnis des , und der Berufungsentscheidung des , sei abzuleiten, dass Beweismittel vorgelegt werden müssten, aus denen die in einem Fahrtenbuch normalerweise festzuhaltenden Umstände nachvollzogen werden könnten (Seite 3). Allein die Vorlage von Bestätigungen von (weisungsgebundenen) Mitarbeitern oder der Hinweis darauf, dass die Geschäftsführer das Fahrzeug auch nicht benötigten, weil sie Flugreisen in entfernte Länder bevorzugten, entspreche nicht den gesetzlichen und den in der Judikatur geforderten Anforderungen an Beweismittel im Rahmen dieser Bestimmung (Seite 3).

Mit Vorlageantragsschreiben vom (OZ 5) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren steuerlichen Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht und brachte entgegnend vor, dass die Finanzbehörde verpflichtet sei, angebotene Beweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen. Die Einschränkung der Beweiswürdigung derart, dass jedenfalls ausschließlich Aufzeichnungen über getätigte Fahrten (Fahrtenbuch) als Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die NoVA-Befreiung anerkannt würden, sei rechtswidrig. Die Behörde habe auch andere Beweise zu würdigen (Seite 1). Aus der Historie der Entwicklung des Gesetzes, der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis sei in keiner Weise abzuleiten, dass ein "besonders strenger Maßstab" anzulegen sei, nur weil es sich um eine Begünstigung handle (Seite 2). Im Gegensatz zu geplanten Gästetransporten, z. B. vom Flughafen oder öffentlichen Verkehrsmitteln, etc., sei das Fahrzeug für spontane, ungeplante Fahrten ständig verfügbar und sauber zu halten. Allein aus diesem Grund könne das Fahrzeug nicht für andere Zwecke verwendet werden (Seite 2). Das VwGH-Erkenntnis vom , 2001/15/0191, auf das die Finanzbehörde das Verlangen nach einem Fahrtenbuch oder gleichwertigen Aufzeichnungen stütze, behandle einen vollkommen anderen Sachverhalt (Seite 2). Dass "diese Rechtsprechung sinngemäß auch auf die Begünstigungsbestimmungen im NoVAG anzuwenden" sei, treffe keinesfalls zu, wenn ein Fahrzeug ausschließlich für den Zweck des Gästetransports angeschafft, ausgestattet und bereitgestellt werde (Seite 2). Auch die Entscheidung des , betreffe einen vollkommen anderen Fall, und zwar insoweit, dass dort Gästetransporte mit einem normal ausgestatteten PKW Audi A 6 zu beurteilen gewesen sei, der jedenfalls auch in erheblichem Ausmaß für andere Zwecke verwendet worden sei. In einem solchen Fall verschiedener Verwendungen sei die Forderung nach einem Fahrtenbuch nachvollziehbar, nicht aber im hier gegenständlichen Fall, bei dem eine andere Nutzung aufgrund der gegebenen Anforderungen an die Ausstattung und Verfügbarkeit des Fahrzeugs von vornherein unmöglich sei (Erfordernis der ständigen Bereitschaft, etc.) (Seite 3). Bei ausschließlich betrieblicher Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen ohne Privatnutzung, oder bei ausschließlich NoVA-begünstigten Fahrten, Taxi, Mietwagen, Einsatzfahrzeuge, etc., bringe ein Fahrtenbuch keinen Erkenntnisgewinn (Seite 3). Wenn ***A*** angegeben habe, der Gästebus werde auch für Einkaufsfahrten, Bank- und Postwege verwendet, sei dies nur so zu interpretieren, dass diese Wege bei einzelnen Gästetransporten ins Tal oder vom Tal auf die Alm miterledigt worden seien. Diese gelegentliche Nutzung von Gästefahrten auch für andere Zwecke ändere nichts an der Qualifizierung dieser Fahrten als Gästetransport (Seite 4). Die Finanzbehörde habe nicht erläutert, welche nicht begünstigte Nutzung sie unterstelle (Seite 5). Die gelegentliche Miterledigung anderer Zwecke aus Anlass von Gästetransporten sei wohl zweifelsfrei unschädlich (Seite 5).

Mit Vorlagebericht vom (OZ 9) legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. In der Stellungnahme führt die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, die strenge bzw. strengere Auslegung des Gesetzes ergebe sich daraus, dass explizit der "Nach"weis der weitaus überwiegenden begünstigten Nutzung, und nicht wie bei anderen Normen zumindest die Glaubhaftmachung, gefordert werde (Seite 5). Die Argumentation, dass ein Fahrtenbuch oder ähnliche Aufzeichnungen keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprechen würden, weil die Nutzung ausschließlich den begünstigten Zweck betreffe, sei "verfehlt". Gerade dieser nahezu ausschließliche Gebrauch für begünstigte Zwecke sei primär nachzuweisen, und zwar in einer Art und Weise, dass aus den vorgelegten Unterlagen sowohl die Tatsache, wie auch das Ausmaß der Nutzung zweifelsfrei hervorgehe (Seite 6).

Mit Schreiben vom (OZ 10) wurde dem von Seiten der Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegengehalten, dass der Begriff "Nachweis" entgegen der Rechtsansicht der Finanzbehörde wohl die in § 138 BAO definierte Verpflichtung umfasse. Folglich könne ein Nachweis durch Beweisführung oder Glaubhaftmachung erfolgen; dies gelte mangels besonderer Bestimmungen auch für den Nachweis i. S. d. § 3 NoVAG (Seite 2). Eine besondere Mitwirkungspflicht sei überdies schon dem Grunde nach zu verneinen, weil die NoVA-Rückerstattung keine Beihilfe oder besondere Begünstigung bedeute, sondern am besten mit der bloßen VSt-Abzugsberechtigung verglichen werden könne (Seite 2). Im Ergebnis bleibe die Finanzbehörde trotz anderslautender Andeutungen bei der rechtswidrigen Beweiswürdigung, wonach ein anzuerkennender Nachweis für Zwecke der NoVA ausschließlich durch ein Fahrtenbuch oder "fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen" erbracht werden könne. Sie führe zwar aus, dass der VwGH ausgesprochen habe, dass das Gesetz keine Einschränkung der Beweismittel kenne, beharre aber dennoch beharrlich darauf, nur dieses eine Beweismittel anerkennen zu wollen (Seite 4).

Die Beschwerdeführerin hat die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

Folgende Vorgänge in Bezug auf Kraftfahrzeuge sind von der Normverbrauchsabgabe im Wege der Vergütung (§ 12) befreit, wenn die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nachgewiesen wird: Miet-, Taxi- und Gästewagen (vgl. § 3 Z 3 NoVAG 1991).

Der Befreiungsbestimmung des § 3 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt nicht jegliche Personenbeförderung durch Betriebe. Mit den Begriffen "Miet-, Taxi- und Gästewagen" stellt diese Bestimmung auf die Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 ab.

§ 3 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idF BGBl. I Nr. 63/2014 (gültig bis ) lautet wie folgt:

§ 3. (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs. 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

1.(ohne Belang)

2.für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen (Omnibussen oder Personenkraftwagen), unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3.für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge; oder

4.für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenenGäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).

§ 3 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idF BGBl. I Nr. 83/2019 (Veränderung Z 2und 3; gültig ab ) lautet wie folgt:

1.(ohne Belang)

2.für die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Omnibussen, unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen) (Mietwagen-Gewerbe); oder

3.für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Kommunikationsdiensten angefordert werden (Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi); diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge (Bestellungen); oder

4.für die Beförderung der Wohngäste (Pfleglinge) und der Bediensteten von Gastgewerbebetrieben mit Beherbergung von Gästen, von Heilanstalten, von Erholungsheimen u. dgl. durch die Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt sowie für die Beförderung der nicht in Beherbergung genommenen Gäste von Gastgewerbebetrieben gemäß § 111 GewO 1994 durch Kraftfahrzeuge dieser Unternehmen vom eigenen Betrieb zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs und umgekehrt oder von ihrer Unterkunft und umgekehrt (Gästewagen-Gewerbe).

Die Gewerbe des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 setzen eine Konzession voraus (vgl. § 2 Abs. 1 leg. cit., wonach die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden darf).

Die Beschwerdeführerin verfügt lediglich über die Konzession für das Gästewagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen), eingeschränkt auf die Verwendung mit einem PKW hat (siehe GISA-Auszug vom , OZ 10). Die Beschwerdeführerin hat weder die Konzession für das Mietwagen-Gewerbe noch für das Taxi-Gewerbe bzw. Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi.

Durch die Personenbeförderung im Rahmen der Konzession für das Gästewagen-Gewerbe allein wird die vorwiegende Verwendung (mehr als 80%) für den begünstigten Zweck nicht erreicht (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung, OZ 40).

Die Bescheidbeschwerde war daher schon aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung wegen des Fehlens einer Rechtsprechung zur Rechtsfrage, ob die (begrifflich an die Gewerbe des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 anknüpfende) NoVA-Befreiungsbestimmung für "Miet-, Taxi- und Gästewagen" das Vorhandensein von Konzessionen für die ausgeübten Gewerbe voraussetzt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 GelverkG, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996
§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100151.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at