Wasserbezugsgebühr und Abwassergebühr bei Wasserrohrbruch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, vom betreffend Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für die Zeiträume bis und bis , und die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 31, Fachgruppe Gebühren, vom betreffend Festsetzung der Wasser- und Abwassergebühren für den Zeitraum bis zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid vom wird wie folgt abgeändert:
Die Wasserbezugsgebühr für die Zeit vom bis wird für eine Wassermenge von 10 m³ mit EUR 19,20 (netto EUR 17,45 + 10% USt iHv EUR 1,75) und die Abwassergebühr für die Zeit vom bis wird für eine Abwassermenge von 10 m³ mit EUR 21,10 EUR (netto EUR 19,18 + 10% USt iHv EUR 1,92) festgesetzt.
Die Wasserbezugsgebühr für die Zeit vom bis wird für eine Wassermenge von 1009 m³ mit EUR 1937,28 (netto EUR 1761,16 + 10% USt iHv EUR 176,12) und die Abwassergebühr für die Zeit vom bis wird unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches im Ausmaß von 1006 m³ für eine Abwassermenge von 3 m³ mit EUR 6,33 (netto EUR 5,76 + 10% USt iHv EUR 0,57) festgesetzt.
2. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Der Bf. ist Alleineigentümer der Liegenschaft ***Bf1-Adr*** und bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über den Wasserzähler Nr. W-***1*** Wasser aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien.
Am erließ die belangte Behörde den an den Bf. gerichteten erstangefochtenen Bescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren. Mit diesem wurden für den Zeitraum bis die Wasserbezugsgebühr iHv EUR 654,72 brutto und die Abwassergebühr iHv EUR 719,51 EUR brutto für jeweils 341 m³ Wasser sowie für den Zeitraum bis die Wasserbezugsgebühr iHv EUR 1301,76 brutto und die Abwassergebühr iHv EUR 719,51 EUR brutto für jeweils 678 m³ Wasser festgesetzt.
Dagegen wandte sich der Bf. mit seiner Beschwerde vom . Er legte dar, dass er am um 13:00 einen Rohrbruch entdeckt habe, nachdem am alles noch in Ordnung gewesen sei ("Am 7:00 war noch alles ok"). Der Wasserzähler lasse nur 4 m³ pro Stunde durch. Nachdem die Dauer des Gebrechens maximal 54 Stunden gewesen sein könne, könne die Menge nur maximal 216 m³ sein. Dies sei bei der Kontrolle durch A am auch bestätigt worden. Es sei ebenfalls kontrolliert worden, dass die Wassermenge in den Garten und nicht in den Kanal geflossen sei. Der Bf. habe mit Frau B telefoniert. Diese habe versprochen, dass nach einem Rohrgebrechen eine Abschlussrechnung gemacht werde. Daher bitte der Bf. um Rechnungskorrektur auf 216 m³ Trinkwasser ohne Abwasser als Abschlussrechnung bzw. um schriftliche Stellungnahme, da er die Rechnung in dieser Form nicht anerkennen und auch nicht bezahlen könne.
Der Bf. übermittelte der belangten Behörde eine Hotelrechnung bezüglich eines Aufenthalts vom bis zum in D sowie Aufzeichnungen über die vom Subzähler angezeigten Stände.
Am wandte sich die Vertreterin der belangten Behörde an den Bf. In ihrer Nachricht führte sie im Wesentlichen ins Treffen, dass zwischen dem und dem ein Wasserverlust von 1019 m³ gemessen worden sei. Wassermengen dürften bereits vor dem Sichtbarwerden des Rohrgebrechens versickert sein. Eine Herabsetzung der Abwassergebühr für diesen Mehrverbrach sei möglich. Sie bat den Bf. mitzuteilen, mit welchem Datum er den Stand mit 13 m³ abgelesen habe, und wies darauf hin, dass es möglich sei, den Wasserzähler überprüfen zu lassen, wenn er Zweifel an den Angaben des Wasserzählers habe. Stelle sich bei der Prüfung heraus, dass die Fehlergrenzen nicht überschritten worden seien, würden ihm die Prüfungskosten verrechnet.
In seiner Antwort vom führte der Bf. aus, dass der Wasserzähler monatlich von ihm persönlich kontrolliert werde. Der Zählerstand für Wasser mit 13 m³ sei der Verbrauch bis zum Rohrgebrechen. Sämtliche Armaturen würden natürlich auch kontrolliert und nachdem er am weggefahren sei, habe er das Wasser nach der Wanddurchführung abgedreht. Zu diesem Zeitpunkt habe es noch kein Rohrgebrechen gegeben. Aus diesem Grund habe es den Wasserverlust nur im Zeitraum vom , 7:00 Uhr, bis , 13:00, gegeben. Nachdem laut Aussage von A die Durchflussmenge am Wasserzähler mit 4 m³ pro Stunde begrenzt sei, könne als Maximalmenge nur 216 m³ herangezogen werden. Der Installateur habe den Rohrbruch behoben und die Dichtheit dann auch geprüft. Ein etwaiger weiterer Rohrbruch in der Leitung vom Wasserzähler bis zur Wanddurchführung könne ausgeschlossen werden, da nach der Behebung der Zähler stillgestanden sei. Da das Wasser über den Schacht in den Garten geflossen sei, könne die Wassermenge nicht dem Abwasser zugeordnet werden.
Am informierte die Vertreterin der belangten Behörde den Bf. insbesondere darüber, dass die Stände des amtlichen Wasserzählers in der Tabelle nicht ersichtlich seien. Am selben Tag übermittelte der Bf. der belangten Behörde eine Tabelle über Durchflussmengen in Rohrleitungen, eine Rechnung vom über die Instandsetzung der Ortswasserleitung, Fotos der Wasserleitung und des Zählers W-***1*** sowie vom Bf. aufgezeichnete neuerliche Zählerstände, welche auszugsweise (insbesondere ohne Stände des Subzählers im Keller) wie folgt lauten:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Stand | Anmerkung |
10 m³ | Ablesung | |
20 m³ | ||
23 m³ | ||
1029 m³ | Rohrbruch Keller |
Die belangte Behörde veranlasste eine Überprüfung des Wasserzählers W-***1***. Laut aktenkundigem Protokoll vom wurde der Wasserzähler für in Ordnung befunden.
Dieses Ergebnis teilte die belangte Behörde dem Bf. mit Schreiben vom mit. Darüber hinaus setzte sie ihn darüber in Kenntnis, dass es ihm freistehe, eine weitere Überprüfung durch den physikalisch-technischen Prüfdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen zu beantragen. Im Hinblick auf den bereits gestellten Antrag auf Herabsetzung der Abwassergebühr wegen eines Gebrechens und auf die bereits vorliegende Stellungnahme des Fachbereichs Wasserverteilung könne eine Rückvergütung der Abwassergebühr vorgenommen werden. Es werde eine Nichteinleitungsmenge von 1006 m³ anerkannt.
Diesbezüglich erwiderte der Bf. in seinem Schreiben vom im Wesentlichen, es sei nicht auf die von ihm vorgelegten Urkunden eingegangen worden. Wäre der Wasserzähler in Ordnung gewesen, hätte bei einer Verlustmenge von 1006 m³ und einer Durchflussmenge von 4 m³ pro Stunde für einen Zeitraum von 251,5 Stunden (10,5 Tagen) Wasser in das Kellergeschoss fließen müssen. Dies könne jedoch auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht sein. Am seien er und E für zwei Tage nach D gefahren, am 18. August seien sie wieder zurückgekommen, was diese bezeugen könne. Am sei der Schaden entdeckt worden - eine Rohrleitung innerhalb des Kellergeschosses sei defekt gewesen und der Keller überschwemmt worden - das Wasser sei über einen Schacht in den Garten geflossen. Das sei auch von A am geprüft und für in Ordnung befunden worden. Er habe den Bf. darauf aufmerksam gemacht, dass die ausgeflossene Wassermenge nicht stimmen könne, da der Wasserzähler mit 4 m³/h begrenzt sei und sie maximal 54 Stunden weg gewesen seien. In seiner Familie sei der Bf. als überaus genauer Mensch bekannt und daher gehöre es zu seiner monatlichen Pflicht, sämtliche Zählerstände aufzuzeigen. So werde auch der Wasserverbrauch für die Liegenschaft monatlich dokumentiert. Der geringe Wasserverbrauch sei leicht erklärlich, da sie tagsüber sehr oft bei den Kindern seien. Seien sie auf Urlaub, werde das Wasser an der Grundstücksgrenze vor dem Wasserzähler abgedreht. Eine neuerliche Kontrolle des Wasserzählers lehnte der Bf. ab.
Am erließ die belangte Behörde den zweitangefochtenen Bescheid betreffend Wasser- und Abwassergebühren. Mit diesem wurden für den Zeitraum bis die Wasserbezugsgebühr iHv EUR 1,92 brutto und die Abwassergebühr iHv EUR 2,11 EUR brutto für jeweils 1 m³ Wasser festgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am ebenfalls Beschwerde.
Am erging die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde. Mit dieser wurde die Abwassergebühr für die Zeit vom bis - unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches im Ausmaß von 331 m³ - für eine damit verbleibende Abwassermenge von 10 m³ mit EUR 21,10 brutto und für die Zeit vom bis - unter Berücksichtigung eines Herabsetzungsanspruches im Ausmaß von 675 m³ - für eine damit verbleibende Abwassermenge von 3 m³ mit EUR 6,33 brutto festgesetzt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde aus, die im angefochtenen Gebührenbescheid vom vorgenommenen Gebührenfestsetzungen beruhten, mit Ausnahme der unbestritten gebliebenen Festsetzung der Wasserzählergebühr, auf den Angaben des bis in die bescheidgegenständliche Anschlussleitung eingebaut gewesenen Wasserzählers Nr. ***1***, der für die Zeit vom bis einen Wasserbezug von 1019 m³ aus der öffentlichen Wasserversorgung registriert habe.
Zur Beschwerde werde zunächst festgehalten, § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG) bestimme, dass Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben und die bezogene Wassermenge nach dessen Angaben ermittelt werde. Diese Angaben seien verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten (Abs. 3). Eine andere als jene nach § 11 Abs. 1 WVG vorzunehmende Ermittlung der Wasserbezugsmenge sei jedoch nur dann vorgesehen, wenn die Angaben des amtlichen Wasserzählers die Fehlergrenzen überschritten (vgl. § 11 Abs. 4 WVG). Laut dem Prüfungsprotokoll für Kaltwasserzähler vom November 2020 für die Fabrikat-Nr. W-***1*** (Zählerstand vor der Prüfung: 1030,3467 m³) sei zum Zeitpunkt der Messung laut § 48 des Maß- und Eichgesetzes (MEG) der Wasserzähler gültig geeicht gewesen. Bei der Genauigkeitsprüfung habe sich ergeben, dass die Fehler des Wasserzählers innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegen seien. Der Wasserzähler sei als in Ordnung befunden worden. Mit Schreiben vom sei dem Bf. das bisherige Ermittlungsergebnis mitgeteilt worden.
Da Fehlablesungen ausgeschlossen werden könnten, die Überprüfung des Wasserzählers Nr. ***1*** keine Beanstandung ergeben habe und der Wasserzähler für in Ordnung befunden worden sei, somit seitens der Behörde keine Zweifel an der Anzeigefähigkeit des Messgerätes bestünden, und eine weitere Überprüfung des Wasserzählers vom Bf. nicht beantragt worden sei, seien dessen Anzeigen als verbindlich anzusehen und es sei die von diesem Wasserzähler für die Zeit vom bis angezeigte Wassermenge von insgesamt 1019 m³ zu Recht für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr herangezogen worden. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass defekte Wasserzähler in der Regel aus hohem Niveau weitermessen würden, wohingegen der Wasserzähler Nr. ***1*** den Verbrauchsrückgang auf die üblichen Verbrauchsusancen und die Verbrauchsschwankungen bis zu seinem Ausbau am genau registriert habe.
Nach § 20 Abs. 1 WVG seien vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren seien zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt sei. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke sei vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (z.B. Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters seien keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet worden seien, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht worden seien. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) seien dabei zu beachten. Dass ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Person vorliege, werde aber weder vom Bf. behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr sei daher nicht möglich.
Die nach den Angaben des städtischen Wasserzählers angezeigte Wassermenge gelte zufolge § 12 Abs. 1 Z 1 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz (KKG) als in den öffentlichen Kanal abgegeben und sei daher auch Grundlage für die Berechnung der Abwassergebühr. Diese gesetzliche Vermutung sei lediglich durch § 13 Abs. 1 KKG widerlegbar. Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 KKG sei für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 KKG festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangten, über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, überstiegen und der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (z.B. Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin erbracht werde.
Unter Zugrundelegung der übermittelten Rechnung der Firma C über die Gebrechensbehebung habe der Amtssachverständige der Magistratsabteilung (MA) 31 bei seiner Erhebung vor Ort am festgestellt, dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Versickerung der ausgeflossenen Wassermenge ins Erdreich plausibel erscheine. Unter Zugrundelegung der übermittelten Verbrauchsaufzeichnungen ergebe sich für die Zeit vom bis eine Einleitungsmenge von 10 m³ und für die Zeit vom bis eine Einleitungsmenge von 3 m³. Somit ergebe sich für den von den Wasserverlusten belasteten Zeitraum vom bis folgende Berechnung der nicht in den Kanal eingeleiteten Abwassermengen:
bis : Bezug: 341 m³ - 10 m³ = 331 m³
bis : Bezug: 678 m³ - 3 m³ = 675 m³
Die sohin ermittelten Nichteinleitungsmengen seien der Neufestsetzung der Abwassergebühren spruchgemäß zu Grunde gelegt worden.
In Folge erging ein Vorlageantrag des Bf. vom . In diesem beanstandete er insbesondere in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidung, dass bereits mit dem Schreiben vom seitens der belangten Behörde eine Nichteinleitungsmenge von 1006 m³ anerkannt worden sei. Es sei falsch und nicht nachvollziehbar, dass das Ausmaß zeitlich und mengenmäßig abgegrenzt werde - der Wasseraustritt sei nachweislich mit 54 Stunden für den Zeitraum bis definiert - falsch sei daher die Menge von 331 m³ für den Zeitraum bis und 675 m³ für den Zeitraum bis - die Tabelle für den monatlichen Wasserverbrauch werde übermittelt. Es werde weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen, ohne nur ein Beweismittel zu erwähnen - zu betonen sei die für den Bf. befremdende Aussage bezüglich der Rechnung der Firma C - die Aussagekraft dieser Rechnung sei nicht die Versickerung der Wassermenge ins Erdreich, sondern nur die Tatsache, dass der Rohrbruch innerhalb des Hauses gewesen sei und die Zuleitung vom Wasserzähler bis zum Rohrbruch in Ordnung gewesen sei. Zur Richtigstellung sei zu betonen, dass die örtliche Gegebenheit so sei, dass das Wasser vom Keller über die Südseite in den Garten fließen könne. So sei es auch geschehen und daher habe es auch die richtige Entscheidung mit der Feststellung gegeben, dass kein Wasser in den Kanal geflossen sei.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor. Im Vorlagebericht nahm die belangte Behörde wie folgt Stellung: Anhand der vom Bf. übermittelten Zählerablesungen sei ersichtlich, dass eine Selbstablesung des amtlichen Wasserzählers am (Stand: 23 m³) und am (Stand: 1029 m³) durchgeführt worden sei. Daraus ergebe sich ein möglicher Gebrechenszeitraum von 17 Tagen; entsprechend der Berechnung des Bf. wäre somit ein Wasserverlust von 1632 m³ (408 Stunden x 4,0 m³/h) möglich. Auch seitens des Amtssachverständigen der MA 31 werde die Rechnung des Bf. mit zwei Tagen nicht unterstützt. Vom Subzähler im Keller (Kontrollzähler) sei dieser Mehrverbrauch hingegen nicht erfasst worden (: 5157 m³, : 5158 m³). Das Gebrechen müsse daher in der Leitung vor dem Subzähler aufgetreten sein. Zur Berechnung der Nichteinleitungsmenge aufgeteilt auf die Kalenderjahre 2019 und 2020 werde mitgeteilt, dass ohnedies insgesamt 1006 m³ anerkannt worden seien. Da es in den Kalenderjahren 2019 und 2020 zu keiner Tarifänderung bei den Wasser- und Abwassergebühren gekommen sei, ergebe sich aus dieser Aufteilung, sowohl bei der Festsetzung der Wasserbezugsgebühren als auch der Abwassergebühren, kein Nachteil für den Bf. Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen sei, sei abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Löschzwecke ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde habe daher nicht etwa die Verbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung gewesen sei. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankomme, sei die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führten. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleide, sei ohne rechtliche Bedeutung (; , 84/17/0070, entnommen aus ).
In seinem an das Bundesfinanzgericht gerichtete Schreiben vom monierte der Bf., dass der "Vorlageantrag" viele Ungereimtheiten aufweise und die vom Bf. eingebrachten Schriftstücke nicht richtig erwähnt worden seien. Daher möchte er zur Richtigstellung nochmals chronologisch die eingebrachten Schriftstücke (vom , vom , vom und vom ) auflisten und auf einzelne Punkte des Vorlageantrages eingehen. Zu letzterem Punkt führte der Bf. aus, eine ordnungsgemäße Beurteilung könne nur dann getroffen werden, wenn alle Unterlagen dem Bundesfinanzgericht vorgelegt würden. Tatsache sei aber, durch die Hotelbestätigung und Zeugenbekanntgabe sei der Zeitraum genauestens eingrenzbar und nachgewiesen, durch die bereitgestellte Wasserliste sei auch der Bezug auf das Datum bis festgelegt und nachgewiesen, durch die Tabelle der Durchflussmenge (Beilage zum Schreiben vom ) und der vorhandenen Rohrdimension mit dem dazugehörigen Maximaldruck sei es nachgewiesen, dass im Zeitraum , 7:00, bis , 13:00, maximal 216 m³ Wasser in den Keller geflossen seien - das Wasser sei über einen Schacht in den Garten versickert.
Das Bundesfinanzgericht erließ einen Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom , welchem der Bf. fristgerecht folgte. Im Zuge der Mängelbehebung legte der Bf. insbesondere einen im vorgelegen Verwaltungsakt nicht enthaltenen und mit datierten Schriftsatz vor. In diesem legte der Bf. in Bezug auf seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom dar, dass die Sachlage gleichbleibe. Der Wasserzähler lasse bei Rohrbruch maximal 4 m³ in der Stunde durch und daher könne die Maximalmenge nur mit 216 m³ verrechnet werden. Da die Wassermenge in den Garten zur Versickerung gelangt sei, könne auch nur die Menge an Trinkwasser ohne Abwasser verrechnet werden. Die belangte Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht würden um Bestätigung der wahrheitsgetreuen Angaben des Bf. und Richtigstellung der Gebührenvorschreibung gebeten. Er habe nur eine kleine Pension, von der Versicherung habe er bis dato noch nichts bekommen und er werde auch für den Wasserverlust selbst aufkommen müssen. Neben dem Totalschaden im Kellergeschoss müsse er nun auch noch Geld aufwenden und die Versicherung klagen, damit er zu seinem Recht komme.
Im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlungen wurde insbesondere die Fragestellung besprochen, wo es zum Wasserschaden gekommen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom legte der Bf. zunächst dar, am die Wasserzufuhr nach der Wanddurchführung abgedreht zu haben und nicht vor dem Hauptwasserzähler. Erst A habe ihn am darauf aufmerksam gemacht, dass nicht mehr als 4 m³ Wasser pro Stunde durch das Rohr fließen könnten. Es sei nicht üblich, dass das Übergangsstück in Ordnung sei, nicht aber das PP-Rohr. Eigenartig sei, dass die Wassermenge auf die Jahre 2019 und 2020 aufgeteilt worden sei. Das entspreche nicht der von ihm vorgelegten Liste. Er bitte darum, die festgestellte Wassermenge auf vier Kubikmeter pro Stunde für den Zeitraum von 54 Stunden zu reduzieren.
Die Vertreterin der belangten Behörde erwiderte, dass das Gebrechen im Bereich vom Wasserzählerschacht zum Haus gewesen sei. Der Riss dürfte sich über einen längeren Zeitraum hingezogen haben. Der Hauptwasserzähler habe auch die Stände angezeigt, die im Bescheid zugrunde gelegt worden seien. Was die Aufteilung auf die Jahre 2019 und 2020 betreffe: Die Ausführungen des Bf. seien nicht falsch, es mache jedoch im Ergebnis keinen Unterschied, weil sich die Tarife nicht verändert hätten. Sie legte den von A verfassten (und nach der mündlichen Verhandlung vom in den Gerichtsakt aufgenommenen) Erhebungsbericht vom vor, wonach Folgendes festgehalten wurde: "Druckrohrgebrechen an erdverlegter Leitung von WZ-Schacht bis Haus!" Der Bf. bestritt die Richtigkeit dieses Berichts und übermittelte dem Bundesfinanzgericht weitere Unterlagen (Fotos, E-Mail des Gutachters der Versicherung des Bf.), welche die Angaben des Erhebungsberichts widerlegen sollten und im Zuge einer weiteren mündlichen Verhandlung am besprochen wurden.
In dieser führte der Bf. zu den Unterlagen aus, dass aus der Feststellung des Sachverständigen das Vorliegen nur dieses (vom Bf. bezeichneten) Gebrechens hervorgehe. Auch die Höhe der Rechnung der C iHv EUR 264,00 deute darauf hin, dass es keinen Schaden an der erdverlegten Leitung gegeben habe. Das Gebrechen könne nur im Zeitraum vom bis zum stattgefunden haben.
Dazu entgegnete der Vertreter der belangten Behörde, dass es sich beim Vorbringen in Bezug auf Grabarbeiten auch um eine irrtümliche Angabe (von A) gehandelt haben könnte. Darüber hinaus führte er ins Treffen, dass der Wasserzähler am 5., 6. und vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nochmals überprüft worden sei. Danach sei der Zähler funktionstüchtig gewesen. Am habe eine Selbstablesung (durch den Bf.) stattgefunden (Stand: 23 m³). Nach der Ablesung am sei der Stand bei 1029 m³ gewesen. Daraus ergebe sich ein möglicher Gebrechenszeitraum vom 17 Tagen. In dieser Zeit wäre ein Ausfluss von 1632 m³ Wasser möglich gewesen. Für den Fall, dass der Schaden im Haus gewesen sei, wurde vorgebracht, dass dies in den Verantwortungsbereich des Wasserabnehmers falle. Sollte das Wasser in den Kanal geleitet worden sein, wäre auch eine Herabsetzung der Abwassergebühren nicht möglich.
Der Vertreter der belangten Behörde legte das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen über die Überprüfung des Wasserzählers Nr. W-***1*** dem Bundesfinanzgericht vor. Dieses fertigte zwei Kopien an, wovon eine Kopie in den Gerichtsakt aufgenommen und eine weitere Kopie dem Bf. übergeben wurde. Der Bf. erhielt zudem eine Kopie des Erhebungsberichts vom .
Dazu entgegnete der Bf., dass ein Schaden nur innerhalb des Hauses nachgewiesen sei. Er stellte klar, dass eine monatliche Ablesung des Zählers (nicht nur des Subzählers) stattgefunden habe, welcher leicht zugänglich sei. Zur Versickerung merkte der Bf. an, dass es im Keller keinen Kanalanschluss gebe, daher könne das Wasser nur über die Drainageleitung in den Garten geflossen sein. Weiters führte der Bf. an, dass ein Gebrechenszeitraum ab dem nicht stimme, nachdem er am eine Kontrolle durchgeführt habe. Er sei zur Kontrolle und Wartung verpflichtet, dieser Verpflichtung sei er auch nachgekommen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Bf. ist Alleineigentümer der Liegenschaft ***Bf1-Adr*** und bezog im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über den Wasserzähler Nr. W-***1*** Wasser aus der Wasserversorgungsanlage der Stadt Wien.
Am entdeckte der Bf. nach einer zweitägigen Abwesenheit einen Wasserrohrbruch, der zur Abgabe einer hohen Wassermenge geführt hatte und am repariert wurde.
Im Zeitraum vom bis zum wurde über den Wasserzähler Nr. W-***1*** eine Wassermenge von 10 m³ abgegeben und im Zeitraum vom bis zum wurde über diesen Wasserzähler eine Wassermenge von 1009 m³ abgegeben. Davon wurden im Zeitraum vom bis zum 10 m³ Wasser und im Zeitraum vom bis zum 3 m³ Wasser als Abwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet, die restlichen 1006 m³ versickerten im Erdreich.
Im Zeitraum vom bis zum wurde über den Wasserzähler Nr. W-***1*** 1 m³ Wasser abgegeben. Dieselbe Menge gilt auch als Abwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet.
Der Wasserzähler Nr. W-***1*** wurde am ausgebaut und am darauffolgenden Tag im Auftrag der belangten Behörde einer Genauigkeitsprüfung unterzogen. Nach dieser überschritt der Wasserzähler die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht. Eine weitere Untersuchung des Wasserzählers fand am 5., 6. und durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen statt. Diese führte insbesondere zum Ergebnis, dass die Messabweichungen (Fehler) des Zählers Nr. W-***1*** bei den messtechnischen Prüfungen innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen lagen.
2. Beweiswürdigung
Das Ergebnis der Überprüfung des Wasserzählers Nr. W-***1*** am geht aus dem aktenkundigen Prüfungsprotokoll für Kaltwasserzähler vom hervor und das Ergebnis der Untersuchung des Wasserzählers am 5., 6. und ist dem Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom (Datum der elektronischen Amtssignatur) zu entnehmen, welches im Zuge der mündlichen Verhandlung vom in den Gerichtsakt aufgenommen wurde.
Laut aktenkundigen Aufzeichnungen des Bf. waren die Wasserzählerstände auszugsweise (insbesondere ohne Stände des Subzählers im Keller) wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum | Stand | Anmerkung |
10 m³ | Ablesung | |
20 m³ | ||
23 m³ | ||
1029 m³ | Rohrbruch Keller | |
1030 m³ | Wasserzählertausch |
Ein vom Bf. vorgelegtes aktenkundiges Foto des Wasserzählers Nr. W-***1*** zeigt einen Stand von 1029 m³ an. Gemäß dem von der belangten Behörde vorgelegten Erhebungsbericht vom war der Stand des Wasserzählers am , als eine Ablesung stattgefunden hatte, bei 10 m³ und am bei 1029 m³. Diese Zählerstände gehen auch aus den Daten zu den Ablesungen gemäß Detailansicht des angefochtenen Bescheids vom hervor.
Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens brachte der Bf. vor, dass es lediglich während der Dauer seiner Abwesenheit im Zeitraum vom , 7:00, bis zum , 13:00, zum Rohrbruch gekommen sein könnte, der zur Abgabe einer hohen Wassermenge geführt habe. In diesem Zeitraum hätten lediglich 216 m³ Wasser austreten können, da die Durchflussmenge am Wasserzähler mit 4 m³ pro Stunde begrenzt sei. Bezüglich der Dauer seiner Abwesenheit und der Abwesenheit seiner Lebensgefährtin E legte er eine Hotelrechnung vor und führte eine mögliche Zeugenaussage von E ins Treffen. Da das diesbezügliche Vorbringen des Bf. und die Angaben der Hotelrechnung über den Aufenthalt in D vom bis zum nicht in Zweifel gezogen wurden, erübrigte sich eine Zeugeneinvernahme von E.
Bezüglich der Dauer des Gebrechens stützte sich der Bf. im Wesentlichen auf seine eigene Wahrnehmung am , als er die Wasserzufuhr nach der Wanddurchführung abgedreht habe ("Am 7:00 war noch alles ok").
Diesbezüglich entgegnete die Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung vom unter Vorlage des Erhebungsberichts des Amtssachverständigen A, dass das Gebrechen an der erdverlegten Leitung vom Wasserzählerschacht bis zum Haus stattgefunden habe. Der Bf., der die Richtigkeit dieser Angaben bestritt, nachdem vom Hauptwasserzählerschacht bis zur Kellerwanddurchführung nachweislich keine Grabarbeiten durchgeführt worden seien, legte mit Schriftsatz vom insbesondere die folgenden Unterlagen vor, um dies zu widerlegen:
Fotos des Grundstücks oberhalb der erdverlegten Leitung und des Wasserzählers;
Fotos zum Schadensort der Wanddurchführung;
E-Mail des Gutachters der Versicherung des Bf. F vom mit insbesondere folgendem Inhalt: "Da der Wasseraustritt auf die beiden Kellergeschosse beschränkt ist, kann die Sanierung (Rohrleitung und Trockenlegung) bereits durchgeführt werden".
Zu diesen Unterlagen entgegnete der Vertreter der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom , dass es sich bei den Angaben von A um einen Irrtum gehandelt haben könnte. Das Vorbringen des Bf. zum genauen Ort des Gebrechens innerhalb des Hauses wurden von der belangten Behörde nicht (mehr) weiter in Frage gestellt. Somit erübrigten sich auch die im Schriftsatz vom in eventu gestellten Beweisanträge des Bf. betreffend die Befragung des (nicht namentlich bezeichneten) Mitarbeiters der C zum Vorfall sowie die Einvernahme des Sachverständigen A.
Strittig blieb jedoch der mögliche Gebrechenszeitraum: Während die belangte Behörde einen möglichen Zeitraum ab der Selbstablesung des Wasserzählers durch den Bf. am und somit von insgesamt 17 Tagen in Betracht zog, stellte der Bf. dies auf Grund seiner am durchgeführten Kontrolle in Abrede.
Anders als der Bf. hält das Bundesfinanzgericht es für möglich, dass das Gebrechen bereits nach dessen Selbstablesung am und vor dessen Kontrolle am auftrat und ein Gutteil der vom Zähler letztendlich am angezeigten Wassermenge von 1029 m³ in diesem Zeitraum unbemerkt austrat. Wie bereits auch von der belangten Behörde ins Treffen geführt, war dies in einem Zeitraum von bis zu 17 Tagen, der in Betracht kommt, und bei einer Durchflussmenge von 4 m³ pro Stunde möglich.
Im Ergebnis bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, das Ergebnis der durchgeführten Genauigkeitsprüfung des Wasserzählers Nr. W-***1*** laut Protokoll vom sowie das Ergebnis der Untersuchung des Wasserzählers laut Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom in Zweifel zu ziehen.
Aus alldem ist zu schließen, dass im Zeitraum vom bis zum über den Wasserzähler Nr. W-***1*** insgesamt 1019 m³ Wasser abgegeben wurden, die sich gemäß den Aufzeichnungen des Bf. über die Selbstablesungen der Wasserzählerstände wie festgestellt auf die Zeiträume vom bis zum und vom bis zum aufteilen.
Dass von den 1019 m³ Wasser, die im Zeitraum vom bis zum insgesamt abgegeben wurden, insgesamt 13 m³ als Abwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wurden (10 m³ im Zeitraum vom bis zum und 3 m³ im Zeitraum vom bis zum ) und der Rest im Erdreich versickerte, erscheint auf Grund der aktenkundigen Unterlage, die vom Amtssachverständigen A erstellt wurde, nachvollziehbar. Gemäß dieser hielt er am Folgendes fest: "auf Grund der örtlichen Gegebenheiten erscheint eine Versickerung der ausgeflossenen Wassermenge ins Erdreich/Mauerwerk plausibel". Ergänzend führte der Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung vom aus, dass es im Keller keinen Kanalanschluss gäbe und das Wasser nur über die Drainageleitung in den Garten geflossen sein könne. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt.
Den Schaden an der Verbrauchsanlage, der dazu führte, dass insgesamt 1006 m³ des abgegebenen Wassers nicht als Abwasser in den öffentlichen Kanal eingeleitet wurden, wies der Bf. durch die Rechnung der C vom nach.
Die im Zeitraum vom bis zum über den Wasserzähler Nr. W-***1*** abgegebene Wassermenge von 1 m³ geht aus den Aufzeichnungen des Bf. und den Daten zu den Ablesungen gemäß Detailansicht des angefochtenen Bescheids vom hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu den Spruchpunkten 1 bis 2: Festsetzung der Wasserbezugsgebühr und der Abwassergebühr
§ 20 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz (WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960, bestimmt Folgendes:
"§ 20. (1) Vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin sind für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten. Keine Gebühren sind zu entrichten, wenn die Wasserentnahme für Feuerlöschzwecke erfolgt. Der Wasserbezug für Feuerlöschzwecke ist vom Wasserabnehmer bzw. von der Wasserabnehmerin durch geeignete Unterlagen (zB Protokoll über Feuerwehreinsatz) nachzuweisen. Weiters sind keine Gebühren für solche Wassermengen zu entrichten, die auf Grund von Gebrechen an der Wasserzähleranlage, die durch die Stadt Wien bzw. durch in ihrem Auftrag handelnde Personen verschuldet wurden, ohne Verschulden des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin verbraucht wurden. Die Bestimmungen über die Obsorgepflichten (§ 15) sind dabei zu beachten."
§ 11 Abs. 1, 3 und 4 WVG, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, lauten wie folgt:
"§ 11. (1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat der Magistrat die bezogene Wassermenge zu schätzen.
[…]
(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers bzw. der Wasserabnehmerin zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten. Sind diese nicht überschritten, so hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin die Prüfungskosten zu tragen.
(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler die in Abs. 3 angeführten Grenzen überschreitet oder still steht, ist der Wasserbezug nach jenem Wert zu ermitteln, der sich unter Zugrundelegung der Ablesungen in den jeweils zwei vorangegangenen Jahren beim Wasserabnehmer bzw. bei der Wasserabnehmerin ergibt. Falls dieser nicht feststellbar ist, sind die Angaben des neuen Wasserzählers für die Bezugsermittlung heranzuziehen. […]"
Aus den angeführten Bestimmungen des WVG ergibt sich, dass die Angaben des Wasserzählers für die Ermittlung der Wasserbezugsgebühren verbindlich sind, wenn sie die in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.
Eine Genauigkeitsprüfung des Wasserzählers Nr. W-***1*** am ergab laut Protokoll vom , dass diese Voraussetzung erfüllt war. Dieses Ergebnis wurde durch das Gutachten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom bestätigt, nachdem dieses den Wasserzähler am 5., 6. und untersucht hatte. Somit sind die Angaben des Wasserzählers für die Ermittlung der Wasserbezugsgebühren heranzuziehen. Aus diesen ergibt sich, dass im Zeitraum vom bis zum insgesamt 1019 m³ Wasser über den Wasserzähler Nr. W-***1*** abgegeben wurden.
Das in den Zeiträumen vom bis zum und vom bis zum abgegebene Wasser wurde nicht für Feuerlöschzwecke verwendet. Dafür, dass ein Verschulden der Stadt Wien oder einer in ihrem Auftrag handelnden Personen am Gebrechen vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte. Somit ist eine Herabsetzung der Wasserbezugsgebühr nicht möglich.
Daher war hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid vom festgesetzten Wasserbezugsgebühr gemäß Spruchpunkt 1 zu entscheiden. Mit der Neuaufteilung der Wassermengen auf die Zeiträume vom bis zum und vom bis zum wird auf das Vorbringen des Bf. bezüglich der Aufteilung der Wassermengen auf die Jahre 2019 und 2020 unter Berücksichtigung seiner Aufzeichnungen über die Selbstablesungen der Wasserzählerstände eingegangen.
Das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz - KKG), LGBl. Nr. 02/1978 in der geltenden Fassung, regelt in seinem Abschnitt II die Abwassergebühr.
Nach § 11 Abs. 1 KKG unterliegt der Gebührenpflicht die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955) in einen öffentlichen Straßenkanal.
Die Abwassergebühr ist gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
Die Abwassermenge wird gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG derart ermittelt, dass die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10/1960, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelte Wassermenge in den öffentlichen Kanal als abgegeben gilt.
Nach § 13 Abs. 1 KKG idF LGBl. für Wien Nr. 39/2016 gilt Folgendes:
"Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und
1. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen (zB für die Bewässerung von Grünflächen, für Produktionszwecke) durch den Einbau geeichter Wasserzähler (Subzähler) erbracht wird. Diese Subzähler sind vom Gebührenschuldner bzw. von der Gebührenschuldnerin auf seine bzw. ihre Kosten durch einen dazu befugten Gewerbetreibenden bzw. eine dazu befugte Gewerbetreibende einbauen zu lassen, zu warten und instand zu halten.
2. der Nachweis der nicht in den öffentlichen Kanal gelangenden Abwassermengen bei Schäden an der Verbrauchsanlage durch prüfungsfähige Unterlagen (zB Arbeitsbestätigung oder Rechnung einer Installationsfirma) vom Gebührenschuldner bzw. der Gebührenschuldnerin erbracht wird."
Gebührenschuldner ist gemäß § 14 Abs. 1 KKG in den Fällen des § 12 Abs. 1 Z. 1 KKG dieses Gesetzes der Wasserabnehmer (§ 7 Wasserversorgungsgesetz 1960).
Der Bf. erbrachte den gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 für die Herabsetzung der Abwassergebühr erforderlichen Nachweis des Schadens an der Verbrauchsanlage, welcher am entdeckt wurde, durch die Vorlage einer Rechnung C vom über die Instandsetzung der Ortswasserleitung. Da 1006 m³ der in Zeitraum vom bis zum über den Wasserzähler Nr. W-***1*** insgesamt abgegebenen Wassermenge von 1019 m³ im Erdreich versickerten, war hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid vom festgesetzten Abwassergebühr gemäß Spruchpunkt 1 zu entscheiden.
Die Aufteilung der Abwassermengen auf die Zeiträume vom bis zum und vom bis zum entspricht derjenigen gemäß der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom .
Der angefochtene Bescheid vom bezieht sich auf den Zeitraum vom bis zum . In diesem Zeitraum war der Wasserschaden, auf den sich der Bf. in seiner Beschwerde bezog, bereits behoben. Darüber hinaus brachte der Bf. keine weiteren Argumente vor. Die in diesem Zeitraum über den Wasserzähler Nr. W-***1*** abgegebene Wassermenge von 1 m³ ist unstrittig.
Somit war hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid vom festgesetzten Wasserbezugsgebühr und Abwassergebühr gemäß Spruchpunkt 2 zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 3: Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da ausschließlich Aspekte der Beweiswürdigung entscheidungswesentlich waren, hängt das gegenständliche Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 11 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 § 13 Abs. 1 KKG, Wiener Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz, LGBl. Nr. 02/1978 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400113.2021 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at