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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2023, RV/1100325/2020

a) Rechtzeitigkeit eines im Wege von FinanzOnline eingebrachten Vorlageantrages, b) Steht die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG für die ausbezahlte Schweizer Freizügigkeitsleistung zu?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri***

in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Bösch, Weppach 9 Tür 3, 6850 Dornbirn,

betreffend den Bescheid des ***FA*** vom

hinsichtlich Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018, Steuernummer ***BF1StNr1***,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In seiner Beschwerde wandte sich der steuerlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Nichtanerkennung der Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 auf die Auszahlung des überobligatorischen Anteils an seinem BVG-Guthaben aus dem Freizügigkeitskonto sowie gegen die Anwendung der Kontrollrechnung anstatt der Hochrechnung, die in seinem Fall die günstigere Berechnungsvariante gemäß § 3 Abs. 2 EStG darstelle.

Er verwies durch seinen steuerlichen Vertreter auf zahlreiche Beispiele aus der jüngeren Rechtsprechung des BFG und des VwGH, wonach Austrittsleistungen, die eine Person vor Eintritt des Vorsorgefalles durch Beendigung des Versorgungsverhältnisses mit der beruflichen Pensionskasse und endgültiges Verlassen der Schweiz erhalte, als Pensionsabfindungen gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu beurteilen seien. Dem Beschwerdeführer stehe daher die Drittelbegünstigung zu.

Weiters habe das Finanzamt bei der Erstellung des angefochtenen Bescheides als Berechnungsvariante gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 die Kontrollrechnung angewendet. Richtigerweise wären nur die Einkünfte aus der Tätigkeit als Grenzgänger auf einen Jahresbetrag hochzurechnen gewesen, womit sich die Hochrechnung als für den Beschwerdeführer günstigere Berechnungsansatz erwiesen hätte.

Es erging eine abändernde Beschwerdevorentscheidung, in welcher die Abgabenbehörde dem Beschwerdebegehren zu § 3 Abs. 2 EStG 1988 Folge gab.

Hinsichtlich des Zustehens einer Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 entschied die Abgabenbehörde abweisend und führte aus: Nach der Rechtsmeinung des VwGH könne § 124b Z 53 EStG 1988 bei dem freien Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalabfindung nicht zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Verlassens der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit gehabt, den Vorsorgeschutz im Wege einer Freizügigkeitspolice aufrechtzuerhalten und die spätere Altersleistung in Rentenform zu beziehen. Es sei ihm daher ein schädliches Wahlrecht zwischen Kapitalabfindung und Rente zugestanden. Außerdem liege eine Pensionsabfindung nur dann vor, wenn ein auf Renten lautender, bereits entstandener Anspruch abgefunden werde. Zudem beziehe sich § 124b Z 53 EStG 1988 ausdrücklich auf Zahlungen von Pensionskassen. Im Streitfall sei die Pensionskasse bereits im März 2018 verlassen worden, die schließlich von dritter Seite, nämlich einem Freizügigkeitskonto, erfolgte Auszahlung widerspreche insofern dem klaren Gesetzeswortlaut.

Die gemäß 2. Covid-19-Gesetz unterbrochene Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am . Ein durch den Beschwerdeführer via FinanzOnline eingebrachter Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis langte bei der Abgabenbehörde am um 0:05 Uhr ein, weshalb der Antrag als verspätet zurückgewiesen wurde.

In seinem schließlich am eingebrachten Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter aus: Das Fristverlängerungsgesuch zur Einbringung eines Vorlageantrages sei unter Berücksichtigung der Unterbrechung gemäß dem 2. Covid-19-Gesetz rechtzeitig am eingebracht worden. In der Sekunde der Einbringung des Gesuches sei am Bildschirm ein mit grüner Farbe umrandeter Text, nämlich "Der Antrag wurde beim zuständigen Finanzamt eingebracht, wo die weitere Bearbeitung erfolgt", erschienen, mit welchem die erfolgreiche Übermittlung bestätigt worden sei. Auch aus dem Postausgangsbuch der steuerlichen Vertretung sei ersichtlich, dass das Gesuch am übermittelt worden sei. Das Fristverlängerungsgesuch sei daher rechtzeitig eingebracht worden. Der Beschwerdeführer verwies auf die Entscheidung UFS, , RV/0275-I/08.

Betreffend die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 blieb der steuerliche Vertreter bei dem schon in der Beschwerde Vorgebrachten: Der Beschwerdeführer habe sein Schweizer Dienstverhältnis im Alter von 46 Jahren beendet und die Schweiz verlassen. Aufgrund der Spätfolgen eines Verkehrsunfalles habe er sich lange Zeit im Krankenstand befunden und schließlich die Kündigung von seiner Arbeitgeberfirma erhalten. Er sei arbeitsunfähig und lebe inzwischen von der Notstandshilfe.

Der Beschwerdeführer habe den überobligatorischen Teil seines BVG-Guthabens vorerst auf ein Freizügigkeitskonto bei der ***1***- Freizügigkeitsstiftung übertragen und es sodann an sich auszahlen lassen.

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra2018/15/0086, ausgeführt habe, entspreche die Auszahlung der Austrittsleistung bei einem solchen Sachverhalt mit Dienstaustritt bei einem Schweizer Dienstgeber vor Eintritt des Vorsorgefalles und gleichzeitigem Verlassen der Schweiz, einer gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 begünstigungsfähigen Pensionsabfindung. Es gebe mittlerweile eine entsprechende, gefestigte höchstgerichtliche Rechtsprechung in allen Fällen der Auszahlung aus einem Freizügigkeitskonto. Der steuerliche Vertreter verwies auf mehrere BFG-Entscheidungen.

In eventu stellte er einen Antrag auf Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO und traf dazu nähere Ausführungen wegen persönlicher Unbilligkeit.

In seiner Stellungnahme zum Vorlagebericht führte der Vertreter der Abgabenbehörde aus, gemäß § 5 FOnV 2006 gelte ein Anbringen erst dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde einlange. Gegenständlich sei zwar der Fristerstreckungsantrag am letzten Tag der Frist erstellt worden, aber erst am darauffolgenden Tag beim Finanzamt eingelangt. Er gelte daher nicht mehr als vor Ablauf der Frist eingebracht. Er verwies auf die Entscheidungen und , RV/0275-I/08. Der Vorlageantrag sei daher verspätet.

Der ursprünglich gestellte Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde mit Schriftsatz vom durch den steuerlichen Vertreter zurückgezogen.

II. Ermittlungen durch die Richterin:

Die Richterin wandte sich in der Folge mit der Nachfrage an den steuerlichen Vertreter, ob der Beschwerdeführer unter den im Vorlageantrag geschilderten Umständen nicht Anspruch auf eine in Rentenform auszurichtende Invaliditätspension von Seiten seines Schweizer Arbeitgebers gehabt hätte und ersuchte dazu um Stellungnahme und allfällige Nachweise.

Der steuerliche Vertreter übermittelte daraufhin einen Bescheid der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) über die Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung einer Invalidenrente aus der ersten Säule. Demnach liege keine rentenbegründende Invalidität vor. Zahlreiche eingeholte Gutachten seien zu dem Schluss gekommen, dass eine anspruchsbegründende Invalidität nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer hätte daher auch aus der beruflichen Vorsorge keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt.

Das Schreiben vom der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS, welches die Überschrift "Vorbescheid: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente" trägt, lautet:

"Das Gesuch um eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung vom wurde mit Verfügung vom abgewiesen, weil keine rentenbegründende Invalidität vorlag. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Am wurde ein zweites Gesuch eingereicht. Nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird in Fällen, in denen eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur dann geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Wir stellen fest, dass dies nicht der Fall ist….."

III. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

ad Rechtzeitigkeit eines Anbringens:

  1. Die Beschwerdevorentscheidung stammt vom .

  2. Infolge Unterbrechung der Beschwerdefrist durch das 2. Covid-19-Gesetz endete die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Beschwerdevorentscheidung am .

  3. Am um 23:18 Uhr stellte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter im Wege von FinanzOnline einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages.

  4. In der Sekunde der Einbringung erhielt er die elektronische Rückmeldung "Der Antrag wurde beim zuständigen Finanzamt eingebracht, wo die weitere Bearbeitung erfolgt".

  5. Laut FinanzOnline-Datenblatt langte der Antrag am um 0:05 Uhr bei der Abgabenbehörde ein.

  6. Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde das Fristverlängerungsansuchen als verspätet zurück, da es erst am eingelangt sei.

ad § 124b Z 53 EStG 1988:

  1. Der Beschwerdeführer beendete seine Tätigkeit als Grenzgänger bei einem Schweizer Arbeitgeber im Jahr 2018 im Alter von 46 Jahren und verließ die Schweiz als Arbeitsort.

  2. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

  3. Sein Pensionskassenguthaben aus der beruflichen Vorsorgeeinrichtung i.H.v. CHF 21.232,10 (umgerechnet € 18.107,03) wurde im März 2018 auf ein Freizügigkeitskonto bei der ***1***-Freizügigkeitsstiftung in ***2*** übertragen.

  4. Im August 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Auszahlung seiner Freizügigkeitsleistung.

  5. Die Auszahlung an ihn erfolgte antragsgemäß.

Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen zum einen auf unstrittigem Akteninhalt, zum anderen auf durch die Richterin getätigten Ermittlungen.

2. Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

2.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)

Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht in die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), regelt diese Verordnung automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Entsprechend § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützten Datenübertragung zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in FinanzOnline zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen abrufbar zu halten.

§ 5 FOnV 2006 lautet: "Andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen sind, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich. Die in § 1 Abs. 2 letzter Satz angesprochenen Datenübertragungen gelten überdies erst dann als eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form bei der Behörde einlangen. Anbringen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat die Abgabenbehörde in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind im Sinne des vorhergehenden Satzes unbeachtliche Anbringen kenntlich zu machen."

Das in Streit stehende Fristverlängerungsansuchen wurde im Dialogverfahren FinanzOnline eingebracht.

Aus der Bestimmung des § 5, zweiter Satz FOnV 2006 kann nicht abgeleitet werden, dass die durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Zentralrechner der BRZ GmbH und die anschließende Weiterleitung an das Finanzamt bedingte Zeitverzögerung zu Lasten des Abgabepflichtigen geht. Nach der authentischen Interpretation dieser Bestimmung durch die Abteilung V/8 des Bundesministeriums für Finanzen bezieht sich § 5, zweiter Satz der FOnV 2006 nicht auf die behördeninterne, elektronische Weiterleitung und Zurverfügungstellung einer rechtswirksam eingebrachten Eingabe ().

Im vorliegenden Fall ist daher für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des strittigen, im Dialogverfahren über FinanzOnline übermittelten Fristverlängerungsantrages einzig entscheidend, ob er vor Ablauf des letzten Tages der Frist, somit am bis spätestens 24:00 im Zentralrechner der BRZ GmbH, die als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl.I Nr. 165/1999, im Auftrag der zuständigen Abgabenbehörde tätig wird, eingelangt ist.

Der Fristverlängerungsantrag betreffend Erstreckung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages bis , laut Datenblatt "erstellt am um 23:18:03", erfüllt diese Voraussetzung. Der Umstand, dass der Antrag in der Folge nach entsprechender Verarbeitung mit einer gewissen Zeitverzögerung erst am um 00:05:10, versehen mit dem Vermerk "eing. ADB", dem Finanzamt zur Verfügung gestellt wurde, entspricht einem behördeninternen Vorgang - vergleichbar mit dem amtsinternen Lauf eines Papieraktes - dem keine rechtliche Relevanz für den Zeitpunkt der elektronischen Einbringung zukommt (vgl. dazu auch UFS Journal, 5/2013, 181 mit Hinweis auf das unter 2013/13/0043 und 2013/13/0044 protokollierte Amtsbeschwerdeverfahren, das vom Verwaltungsgerichtshof nach Klaglosstellung mit Beschluss eingestellt wurde).

Die seitens der Abgabenbehörde zitierte Entscheidung , ist daher unzutreffend und dem im Wege einer verfahrensleitenden Verfügung gemäß § 244 BAO erlassenen, nicht gesondert anfechtbaren Zurückweisungsbescheid vom kommt keine Berechtigung zu. Der Vorlageantrag vom ist rechtzeitig.

"Drittelbegünstigung":

Gemäß § 124b Z 53, letzter Satz, EStG 1988 sind Zahlungen für Pensionsabfindungen von Pensionskassen aufgrund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen.

Schweiz: Gemäß Art. 37 Abs. 1 BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenvorsorge vom ) werden Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen in der Regel als Rente ausgerichtet.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsgesetz) haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung.

Art. 3 Abs. 1 FZG: Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.

Art. 4 Abs. 1 FZG: Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, haben ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen.

Art. 5 Abs. 1 FZG: Versicherte können die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn a. sie die Schweiz endgültig verlassen; vorbehalten bleibt Art. 25f;

b. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen; oder

c. die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt.

Gemäß Art. 10 Abs. 1 FZV (Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Freizügigkeitsverordnung) wird der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten.

Gemäß Abs. 2 leg cit. gelten als Freizügigkeitspolicen besondere, ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherungen, einschließlich allfälliger Zusatzversicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall bei

a. einer der ordentlichen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungseinrichtung oder einer durch diese Versicherungseinrichtungen gebildeten Gruppe, oder

b. bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung nach Art. 67 Abs. 1 des BVG.

Gemäß Abs. 3 leg cit. gelten als Freizügigkeitskonten besondere, ausschließlich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Verträge mit einer Stiftung, welche die Voraussetzungen nach Art. 19 erfüllt.

Strittig ist: Hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Freizügigkeitsleistung ein für die Anwendbarkeit der Begünstigung gemäß § 124b Z 53, letzter Satz, EStG 1988, schädliches Wahlrecht zwischen Kapital und Rente? Hätte er - anstatt die Freizügigkeitsleistung in kapitalisierter Form zu beziehen - die Möglichkeit gehabt, diese mit späterem Rentenanspruch in einer Freizügigkeitspolice anzulegen?

Vorauszuschicken ist: Unstrittig war im Fall des Beschwerdeführers, der im Alter von 46 Jahren die Schweiz verließ, der (rentenbegründende) Vorsorgefall des Alters nicht erfüllt. Was einen allfälligen Rentenanspruch auf Grundlage einer Invalidität betrifft, folgt das Gericht den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, wonach aufgrund der nachgewiesenen Ablehnung der Zuerkennung einer Invalidenrente aus der ersten Säule auch kein Anspruch auf eine solche aus der beruflichen Vorsorge besteht.

Grundsätzlich hat der VwGH in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen dem Bezug einer Rente und einer (teilweisen) Kapitalabfindung der Anwendung der Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 entgegensteht (vgl. ). Die Begünstigungsbestimmung bezweckt nämlich nicht eine allgemeine Progressionsmilderung in Fällen des zusammengeballten Bezuges von Einkünften. Vielmehr kann es nur in jenen Fällen unbillig sein, eine Pensionsabfindung zur Gänze tarifmäßig zu besteuern, in denen Grenzgänger tatsächlich keine andere Möglichkeit als die der Kapitalauszahlung haben. Ist eine Milderung des Progressionseffektes aber durch einen dem Abgabepflichtigen wahlweise freistehenden Bezug einer laufenden Rente möglich, liegt eine Unbilligkeit nicht vor (vgl. mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung).

In Bezug auf Fallkonstellationen, in denen - wie gegenständlich - der Abgabepflichtige das Vorsorgeverhältnis mit der beruflichen Pensionskasse vor Eintritt des Vorsorgefalles (Alter, Tod, Invalidität) beendet, dh also im Freizügigkeitsfall, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ra 2018/15/086, zu bedenken gegeben: "Hätte ein derartiger Vorsorgeschutz mit späterem Rentenanspruch aufrechterhalten werden können, wäre eine dennoch erfolgte Kapitalabfindung als begünstigungsschädlich zu beurteilen".

Dass eine spätere Rentenleistung nicht von der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers, sondern von einem "privaten Versicherungsunternehmen" erfolgt, steht hiebei der Annahme eines Wahlrechtes nicht entgegen, sofern ein Verbleib innerhalb des ausländischen Vorsorgesystems trotz Beendigung der Auslandstätigkeit möglich war und daraus ein späterer Rentenbezug hätte erfolgen können ( Ro2019/15/0003).

Das Bundesfinanzgericht hat, gestützt auf die Ergebnisse entsprechender grenzüberschreitender Ermittlungen, inzwischen bereits mehrfach die Möglichkeit verneint, dass im Freizügigkeitsfall der Schweizer Vorsorgeschutz mit Anspruch auf eine spätere Rentenzahlung durch den Abschluss einer Freizügigkeitspolice aufrechterhalten werden könnte (vgl. u. a. , , ).

Es besteht in einem solchen Fall kein Wahlrecht zwischen Kapital und Rente, der Bezug der Austrittsleistung ist nur in kapitalisierter Form möglich.

Dem Beschwerdeführer steht daher die Drittelbegünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG 1988 zu.

Die Umrechnung gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 wurde entsprechend angepasst.

Insgesamt war wie im Spruch zu entscheiden.

2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen findet zum einen Deckung in generell-verbindlichen Normen, zum anderen in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Feldkirch, am

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