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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.11.2023, RV/7103468/2023

Mängelbehebungsverfahren bei fehlender Begründung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Treufinanz Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Sternwartestraße 76, 1180 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom und vom , Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017 bis 2019 beschlossen:

Die Beschwerde gilt gemäß § 278 Abs. 1 lit. b iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Verfahrensgang und Sachverhalt

Da für die beschwerdegegenständlichen Jahre keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, erfolgten die Veranlagungen betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 2017-2019 schließlich im Schätzungsweg mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom bzw. .
In Folge brachte die steuerliche Vertretung insgesamt fünf Fristverlängerungsanträge zur Einbringung einer Beschwerde ein.
Am erließ das Finanzamt einen abweisenden Bescheid zum Fristverlängerungsansuchen vom und setzte eine letztmalige Frist bis zum .
Mit Schriftsatz vom wurde eine Beschwerde eingebracht. Die Bescheide seien aufbauend auf geschätzte Besteuerungsgrundlagen erlassen worden und daher unrichtig. Es werde eine erklärungsgemäße Veranlagung gemäß der mit separater Post folgender Steuererklärungen beantragt.
Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidungen vom als unbegründet abgewiesen, weil die angekündigten Erklärungen nicht eingebracht worden seien und damit die Inhaltserfordernisse gem. § 250 (1) BAO, auf die im Zuge der Abweisung der Rechtsmittelfrist-Fristverlängerung hingewiesen worden sei, nicht erfüllt seien.
In Zusammenhang mit dem Vorlageantrag wurden insgesamt acht Fristverlängerungsansuchen eingebracht. Das letzte Fristverlängerungsansuchen vom wurde mit Bescheid vom abgewiesen.
Da das Poststück ohne Zustellnachweis verschickt wurde, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieser Bescheid erst am zugestellt wurde, sodass der Vorlageantrag vom als fristgerecht eingebracht gilt. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und führte aus, dass der zuständige Steuerberater, der mit dem Fall betraut sei, derzeit auf Urlaub sei. Daher könne die Entscheidung der Abweisung der Rechtsmittelfristverlängerung nicht ordentlich gewürdigt werden. Eine Begründung werde nach Rückkehr des Sachbearbeiters nachgereicht.
Mit Bericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und beantragte - sollten auch beim Bundesfinanzgericht keine Unterlagen vorgelegt werden - die Abweisung des Rechtsmittels.
Mit Beschluss vom wurde der beschwerdeführenden Partei vom Bundesfinanz-gericht gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO aufgetragen, die in der Beschwerde vom fehlende Begründung nachzuholen. Die Behebung des angeführten Mangels werde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses aufgetragen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen; werden die Mängel rechtzeitig und vollständig behoben, gelte die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO). Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde vom betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2017 bis 2019 folgende Begründung enthalte: "Die Bescheide wurden aufbauend auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen erlassen und sind daher nicht richtig. Wir beantragen erklärungsgemäße Veranlagung gemäß den mit separater Post folgenden Steuererklärungen." Diese Formulierung lasse nicht erkennen, was der Beschwerdeführer anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu glauben meint, zumal die angesprochenen Steuererklärungen bis heute nicht eingereicht worden seien. Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liege nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO, sei die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen. Da das Finanzamt keinen Mängelbehebungsauftrag erlassen habe, sei nunmehr das Verwaltungsgericht verpflichtet, wegen fehlender Begründung in der Beschwerde vom mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte an die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers, das Schriftstück wurde laut Zustellnachweis am übernommen.

Bislang erfolgte keine Behebung des aufgezeigten Mangels.

Rechtliche Grundlagen

§ 85 BAO lautet - soweit gegenständlich relevant -:

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 250 Abs. 1 BAO lautet:
Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.

§ 269 BAO lautet:
(1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a) § 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b) §§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c) §§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(2a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Möglichkeit einer Abgabenberechnung durch die Amtspartei (§ 265 Abs. 5) festzulegen.
(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 278 Abs. 1 BAO lautet:
Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Rechtliche Erwägungen

Aus § 278 Abs. 1 BAO ergibt sich, dass das Bundesfinanzgericht zuerst zu überprüfen hat, ob die Beschwerde mit Beschluss als unzulässig oder als zu spät zurückzuweisen (§ 260) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist.

Eine gesetzeskonforme Beschwerde hat sämtliche in § 250 Abs. 1 BAO genannten Merkmale kumulativ zu enthalten. Das sind die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird; die Erklärung, welche Änderung beantragt wird und eine Begründung.

Inhaltliche Mängel liegen nur vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Entspricht eine Beschwerde diesen inhaltlichen Erfordernissen nicht, berechtigt dies die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. In einem solchen Fall hat die Abgabenbehörde vielmehr - verpflichtend - ein Mängelbehebungs-verfahren durchzuführen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung der betreffenden Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die als Beschwerde intendierte Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. § 85 Abs. 2 BAO).

Das Erlassen eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO, ist die Behörde verpflichtet, einen derartigen Auftrag zu erlassen. Enthält eine Beschwerde hingegen ein Anfechtungssubstrat, welches unabhängig von einem allfälligen weiteren Vorbringen einer meritorischen Erledigung zugänglich ist, kommt ein Vorgehen nach § 85 Abs. 2 BAO nicht mehr in Betracht (vgl. mit Verweis auf ).

Im vorliegenden Fall enthielt die Beschwerde vom keine Begründung sondern nur den Hinweis, dass die Schätzung falsch sei. Begründend wurde auf die Abgabenerklärungen verwiesen, die jedoch nie eingereicht wurden.

Von einem gänzlichen Fehlen einer Begründung ist erst dann auszugehen, wenn eine Beschwerde keine Ansatzpunkte dafür erkennen lässt, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll. Dem Fehlen einer Begründung ist nicht gleichzuhalten, wenn eine Begründung allenfalls unschlüssig oder inhaltlich unzutreffend ist (). Nicht ausreichend ist eine Begründung jedenfalls dann, wenn sie den Antrag enthält, erklärungsgemäß zu veranlagen, wenn die betreffenden angekündigten Abgabenerklärungen und die Darstellung der angestrebten Besteuerungsgrundlagen nicht vorgelegt werden. ()

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der beschwerdeführende Partei gemäß § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen, die in der Beschwerde vom fehlende Begründung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses nachzuholen, andernfalls die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Einen entsprechenden Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurücknahmefiktion enthielt der gegenständliche Mängelbehebungsauftrag somit, sodass den Erfordernissen des § 85 Abs. 2 BAO genüge getan wurde.

Der Mängelbehebungsauftrag muss eine angemessene Frist enthalten, binnen der die Behebung des Mangels erfolgen muss. Im Rechtssatz zum Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Wenn die zur Mängelbehebung eingeräumte Frist jener entspricht, die der Berufungswerber selbst zur Nachreichung der fehlenden Begründung in Aussicht stellte, kann diese Frist nicht als unangemessen erkannt werden (vgl. Ritz, BAO3, § 275 Tz 12; sowie das hg. Erkenntnis vom , 1114/74, ÖStZB 1975, 97)."

Dass die im gegenständlichen Mängelbehebungsauftrag dazu gesetzte Frist unangemessen gewesen wäre, kann nicht erkannt werden, hat doch die beschwerdeführende Partei im letzten Fristverlängerungsansuchen vom selbst darauf hingewiesen, dass die Unterlagen nun alle zur Verfügung stehen würden. Wenn man bedenkt, dass die abgefochtenen Bescheide Anfang bzw. Mitte Februar 2022 erlassen wurden und die Beschwerdefrist ein Monat beträgt, hätte der Beschwerdeführer bis Anfang bzw. Mitte März 2022 eine Beschwerdebegründung abliefern müssen. Wenn dies nun bis (Zustellung des Mängelbehebungsbeschlusses am ; Frist zwei Wochen) verlangt wird, ist darin wohl eine mehr als angemessene Frist zu erblicken.

Im Rechtssatz zum Erkenntnis vom , Ra 2022/15/0083, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder zwar innerhalb der gesetzten Frist aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs. 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, gilt die Bescheidbeschwerde kraft Gesetzes als zurückgenommen. Der Eintritt dieser Folge wird durch den auf diese Rechtstatsache Bezug nehmenden, vom BFG im Sinne des § 278 Abs. 1 lit. b BAO zu erlassenden Beschluss nicht begründet, sondern festgestellt, und kann somit durch nach Fristablauf vorgenommene (verspätete) Mängelbehebungen nicht mehr beseitigt werden (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage im Anwendungsbereich des § 275 BAO vor dessen Aufhebung durch BGBl. I Nr. 20/2009 , mwN)."

Dem Mängelbehebungsauftrag vom wurde innerhalb der gesetzten angemessenen Frist nicht Folge geleistet.

Zusammenfassend ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die Beschwerde vom nicht den Vorgaben des § 250 Abs. 1 BAO entsprach. Insofern erging der Mängelbehebungsauftrag des Bundesfinanzgerichtes vom gesetzeskonform. Des weiteren wurde dargelegt, dass die gesetzte Frist angemessen war und diesem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht (bis ) nachgekommen wurde. Die weitere Folge ergibt sich direkt aus dem Gesetzestext des § 85 Abs. 2 iVm § 278 Abs. 1 lit b BAO, wonach die Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes für zurückgenommen zu erklären ist.

Aus verwaltungsökonomischen Überlegungen räumt der Gesetzgeber in § 274 Abs. 3 Z. 2 BAO die Möglichkeit ein, im Falle von Formalerledigungen (§ 278 BAO) von der mündlichen Verhandlung abzusehen. Da im gegenständlichen Fall eine Zurücknahmeerklärung nach § 85 Abs. 2 BAO zu erfolgen hat, ist es nicht zweckmäßig, die von der beschwerdeführenden Partei beantragte mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt, liegt hier keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung folgt der diesbezüglichen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die ordentliche Revision ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 269 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise




ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7103468.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at