Kosten im Zusammenhang mit der Nichtinanspruchnahme eines Kredites zum Beteiligungserwerb (Auflösungskosten) - fortgesetztes Verfahren
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Kneidinger und Lutz Steuerberatung GmbH, Römerstraße 2, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom betreffend Körperschaftsteuer 2018 und 2019 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom () wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
Nach einer ordentlichen Revision vom hat der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die Revision hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens wurde zurückgewiesen (KSt 2018) - .
Nunmehr hat also das Bundesfinanzgericht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu folgen und die Bescheide entsprechend abzuändern.
Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Gegenständlicher Sachverhalt ist umfassend der "Erstentscheidung" des Bundesfinanzgerichtes zu entnehmen ().
Strittig ist im gegenständlichem Verfahren die Beurteilung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag.
Sind Aufwendungen für Bereitstellung (Bereitstellungsentgelt), Grundbucheintragungskosten und Auflösungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn schlussendlich der Kredit nicht in Anspruch genommen wurde (für Beteiligungserwerb)?
Die Höhe der angefallenen Aufwendungen ist unstrittig.
2. Beweiswürdigung
Die Höhe der Aufwendungen geht unzweifelhaft aus den Vorlagen der Bank und den Zahlungsnachweisen hervor.
Weitere Ausführungen sind oben genannter BFG Entscheidung zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988:
Bei der Gewinnermittlung gelten auch folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988:
…
4. Die Zinsen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen.
§ 12 Abs. 2 KStG 1988:
Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünften die nicht unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit
- nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen,
- Einkünften aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünften aus Derivaten, mit Ausnahme der in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Einkünften oder
- Einkünften aus Grundstücksveräußerungen, außer in den Fällen des § 30a Abs. 3 Z 1 bis 4 oder Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen
…
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes () hat der Verwaltungsgerichtshof geurteilt, dass die gegenständlich strittigen Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind:
" … Mangels Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind die Auflösungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit gilt auch für die Bereitstellungsgebühr und die Grundbucheintragungskosten, weil auch bei diesen Aufwendungen ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehlt. …"
Diesem Erkenntnis folgend sind folgende Aufwendungen zu berücksichtigen:
< Bereitstellungsgebühr: 1.500,00 € (im Jahr 2018)
< Grundbucheintragungskosten: 11.550,00 € (im Jahr 2018; 50%)
< Grundbucheintragungskosten: 11.550,00 € (im Jahr 2019; 50%)
< Auflösungskosten: 145.200,00 € (im Jahr 20109)
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem diese Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, war eine ordentliche Revisionsmöglichkeit nicht zu gewähren.
Beilagen:
Berechnungsblätter Körperschaftsteuer 2017 und 2018
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100675.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at