SUVA-Invalidenrente - steuerbefreit? AHV-Zusatzrente für die Ehegattin - steuerpflichtig? Ansatz von begünstigt besteuerten Sonderzahlungen?
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. W in der Beschwerdesache Bf., L-Straße-xx, Gde X, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich, Postfach 260, 1000 Wien, vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2020 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf.) erhielt im Streitjahr neben einer inländischen Pension eine AHV-Altersrente aus der Schweiz (Schweizerische Ausgleichskasse), einer Pensionskassenrente (SGR) auch von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine Altersrente samt einer Zusatzrente für seine Ehefrau (Zusatzrente zu seiner Stammrente). Daneben bezog er außerdem eine Invalidenrente von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA).
Nach Einlagen seiner Einkommensteuererklärung für 2020 samt Beilage am veranlagte das Finanzamt den Bf. mit Bescheid vom zur Einkommensteuer für das Jahr 2020; dabei wurde ua. auch die Schweizer Invalidenrente als steuerpflichtiger Bezug behandelt.
Mit Anbringen vom erhob der Bf. gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2020 vom Beschwerde und brachte begründend Nachstehendes (wörtlich) vor:
"Die Abgabenbehörde verneint trotz einer höchstgerichtlichen Entscheidung in diesem konkreten Fall die Steuerfreiheit meiner SUVA- Rente. Im betreffenden Einkommensteuerbescheid 2020 wurde mit keinem Wort begründet, warum diese Steuerfreiheit nicht gewährt wurde bzw. in diesem Fall nicht gewährt wurde. Außerdem führte das Finanzamt Y nicht an, warum die liechtensteinische Rente in Höhe von SFr 130,00 für meine Ehegattin, die gemeinsam mit meiner eigenen Liechtensteinischen Rente meinen Einnahmen zugerechnet wurden und nicht meiner Gattin. Schließlich handelt es sich hier um eine Auszahlung an meine Ehegattin und nicht an mich. Auch erfolgte keine Berücksichtigung eines 13. und 14. Gehaltes, wie es in Österreich üblich ist, was mich als Steuerpflichtigen veranlasst, dass hier massiv der Gleichheitsgrundsatz verletzt wurde. Sollte eine Nichtberücksichtigung der Sonderzahlungen meiner Schweizer und liechtensteinischen Rente allein damit begründet sein, dass keine eigene Auszahlung der einzelnen Monate erfolgte, widerspricht dies bestimmt dem Gleichheitsgrundsatz in Österreich, denn dieser ist nicht an einer mehrfachen (mehr als zwölf Monate) Auszahlung der ausländischen Renten gebunden. Ebenso wenig wurde keine Berechnung (Höhe) der ausländischen Renten in der Bescheidbegründung angeführt. Somit kann dies von mir nicht nachvollzogen werden.
Es wurde in Vorjahren auf BFG-Erkenntnisse hingewiesen, die allesamt nicht auf die rechtliche und zu würdigende Entscheidungsfindung in meinem Fall zutreffen. So wurde in einem Erkenntnis ein Steuerpflichtiger verletzt, als er seiner Schwester im privaten Bereich auf einem Bauernhof aus-bzw. mitgeholfen hat. Ob und wie eine Überprüfung der Finanzbehörde durchgeführt wurde, um welche Tätigkeit es sich bei dieser "Mitarbeit" handelte, kann nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist diese Tätigkeit dem privaten Bereich zuzuordnen und kann somit nicht als Grundlage für eine Entscheidung in meinem Fall herangezogen werden.
Ein weiteres von der Finanzbehörde angeführtes BFG-Erkenntnis kann ebenfalls nicht in meinem Fall Berücksichtigung finden, da der Arbeitsunfall sich in der Mittagspause zugetragen hat. Somit ist auch dieser sicherlich schlimme Unfall nicht als Arbeitsunfall zu werten, sondern als Berufsunfall.
In einem weiteren von der Finanzbehörde mitgeteilten BFG-Erkenntnis wird auf einen Fall hingewiesen, nachdem die SUVA-Rente eingestellt wurde, nachdem diese Person das Rentenalter erreicht hat und sich die SUVA-Rente in eine Alterspension umgewandelt hat. Somit ist auch dieses BFG-Erkenntnis nicht in meiner Sache anzuwenden.
Die SUVA-Rente wurde mir erst gewährt, nachdem ich das Rentenalter erreicht habe.
Natürlich ist dem Steuerpflichtigen bekannt, welche Unterscheidungsmerkmale die SUVA für eine Auszahlung einer Rente heranzieht, denn die SUVA äußert sich mit anderen Worten in dieser Systematik.
Entscheidend für die SUVA ist, dass die Person, die den Unfall erleidet, für einen Schweizer Arbeitgeber und nach dessen Anweisungen tätig wird. Dies gegen Lohn oder zu Ausbildungszwecken und ohne ein eigenes wirtschaftliches Risikozutragen. Im Fall einer unfallbedingten Invalidität (teilweise oder ganze Erwerbsunfähigkeit) gewährt die SUVA eine Invalidenrente.
Im VwGH-Erkenntnis Zl. 2006/15/0350-7 hat der Verwaltungsgerichtshof eindeutig entschieden, dass meine schweizerische SUVA-Rente gemäß § 3Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 als steuerfrei zu behandeln und zu werten ist. Dabei wurde also weder die Steuerfreiheit meiner gesamten Schweizerischen SUVA-Rente verneint noch irgendeine Aufteilung oder eine geringere Anerkennung meiner Schweizer SUVA-Rente gefordert und auch nicht im Erkenntnis erwähnt.
Ein weiterer Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes muss hier ebenfalls angeführt werden. Zumindest wird dieser Grundsatz bei der Annahme der Finanzbehörde verletzt, wenn auch der des Auslandes. Die Finanzbehörde vertritt die Meinung, dass eine zu hohe ausländische steuerfreie Rente gedeckelt oder vermindert werden muss. Das ist nicht richtig und bestimmt nicht so im Gesetz vorgesehen. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass die Unfallrenten aus einem Land, in welchem diese Unfallrentenviel niedrigerer sind als dieselben Unfallrenten aus Österreich, die AUVA dazuzahlen müsste bis die von der Finanzbehörde angenommene oder respektierte Höhe der ausländischen Unfallrente der inländischen angepasst wurde. Das Einkommensteuergesetz 1988 ist ein bewährtes Steuersystem, welches genügend ausjudiziert wurde. So ist dies auch in meiner eigenen Sache geschehen. Warum nun eine Unterbehörde ein VwGH-Erkenntnis komplett ignoriert, entzieht sich meiner Kenntnis.
Daraus ergibt sich, dass die Finanzbehörde einen falschen Steuerbescheid für 2020 für mich erlassen hat und auch die Vorauszahlungen der Folgejahre nicht korrekt berechnet bzw. vorgeschrieben hat. Des Weiteren sind ebenfalls alle in den Vorjahren von der Finanzbehörde falsch berechnet und rechtswidrig erlassenen Bescheide neu zu berechnen und die Gutschriften meinem Abgabenkonto gutzuschreiben."
Mit abweisender Beschwerdevorentscheidung vom behandelte das Finanzamt die in Rede stehende SUVA-Rente des Bf. unter Verweis auf die BFG-Entscheidung vom , RV/1100525/2018, betreffend Einkommensteuer 2017 weiterhin als voll steuerpflichtig mit dem Argument, dass die SUVA-Rente weder dem Grunde noch der Höhe nach mit einer inländischen AUVA-Pension vergleichbar sei; gleichzeitig vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass dem Bf. neben der AHV-Altersrente auch die Zusatzrente für seine Ehefrau zuzurechnen und sohin bei ihm zu versteuern sei. Außerdem erklärte die Abgabenbehörde, dass die in Liechtenstein zusätzlich zur laufenden Pension ausbezahlte Weihnachtszulage als sonstiger Bezug erfasst worden sei, bei der Schweizer Pension jedoch aufgrund der in zwölf gleichen Teilen erfolgten Auszahlung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung von Sonderzahlungen nicht vorlägen, und stellte die Berechnung der Einkünfte des Bf. entsprechend dar (im Einzelnen wird an dieser Stelle auf die begründenden abgabenbehördlichen Ausführungen verwiesen).
Mit als Vorlageantrag zu wertendem Schreiben vom (bei der Abgabenbehörde eingelangt am ) erklärte der Bf. in Erwiderung zur Beschwerdevorentscheidung Folgendes:
""Eine Begründung der Abweisung, wie in der Beschwerde angeführt, wurde mit den Worten abgetan, dass bereits in den Vorjahren der Rechtsmittelweg beschriften wurde und dabei die SUVA-Pension weder dem Grunde noch der Höhe nach mit einer inländischen AUVA-Pension vergleichbar ist. Dem ist zu entgegnen, dass diese Unterlagen durch ein Missgeschick nicht mehr vorhanden sind und somit auf die selbstklärende Begründung mit keinem Wort von der Abgabenbehörde Berücksichtigung gefunden hat. Damit wird der Steuerpflichtige in seinem Recht auf einen korrekten Verfahrensablauf massiv beeinträchtigt. Da die Abgabenbehörde trotz einer höchstgerichtlichen Entscheidung in diesem konkreten Fall die Steuerfreiheit meiner SUVA-Rente verneint, dies aber nicht dementsprechend und auch nicht ausreichend begründet, muss dagegen eine weitere Beschwerde rechtzeitig eingebracht werden.
Nach eigenen Recherchen nimmt die Abgabenbehörde zum Beispiel auf einen Fall Bezug, bei dem ein Mann seiner Schwester in seiner Freizeit auf einem Bauernhof geholfen hat. Wie dieser Unfall mit meinem Arbeitsunfall in Verbindung gebracht werden kann und als Begründung für eine Nichtanerkennung meines Arbeitsunfalles und in weiterer Folge meine Unfallrente nicht als steuerfrei anzuerkennen, kann nicht nachvollzogen werden. Hier handelt es sich eher um eine "Mithilfe" bei der Schwester in der Freizeit oder sogar um sogenannte Schwarzarbeit, bei dem die Finanzbehörden hier unter Umständen tätig werden sollten. Jedenfalls ist diese Tätigkeit dem privaten Bereich zuzuordnen und kann somit nicht als Grundlage für eine Entscheidung in meinem Fall herangezogen werden.
Des Weiteren wird anscheinend auf ein BFG-Erkenntnis hingewiesen, bei dem sich ein anderer Steuerpflichtige ebenfalls in dessen Freizeit, denn die Mittagspause zählt zur Freizeit, zur abschließenden Abweisung meiner Unfallrente als mit einer AUVA-Rente vergleichbaren Rente herangezogen. Wie kann auch dieser Freizeitunfall mit meinem Arbeite- oder Betriebsunfall überhaupt verglichen werden?
Die Finanzbehörde sieht eine unterschiedliche Zweckbestimmung der Geldleistungen der ausländischen Unfallrente gegenüber der AUVA-Rente und teilt mit, dass deswegen die Leistungen von AUVA und Schweizer Unfallrente nicht vergleichbar sind. Das ist nicht richtig und die ganze damit verbundene Rhetorik und Worte sind bei näherer Untersuchung in meinem Fall nicht anzuwenden. Das zeigt sich allein schon mit der Begründung, dass die Höhe für sich allein schon nicht an eine AUVA-Rente erinnern kann. Hier zeigt die Finanzbehörde eindeutig Neidgedanken oder zumindest kann sie nicht nachvollziehen, dass es sehr wohl nach harter Arbeit möglich ist, dies steuerfrei zu erhalten.
In der Begründung der Finanzbehörde, warum die Liechtensteinische Rente in Höhe von SFr 130,00 für meine Ehegattin, die gemeinsam mit meiner eigenen Liechtensteinischen Rente meinen Einnahmen zugerechnet wurden und nicht meiner Gattin, beschreitet diese Behörde einen falschen Weg. Indem Sie behauptet, dass diese Zusatzrente an mich ausbezahlt wird und ich der Auszahlungsberechtigte bin, geht es der Finanzbehörde nicht um das Wesen dieser Rente und warum diese Rente überhaupt ausbezahlt wird. Denn wenn man den Gedanken der Finanzbehörde Folge leisten würde, wären sogar meine beiden Söhne als Auszahlungsberechtigte ebenfalls zur Versteuerung dieser Liechtensteinischen Rente an meine Gattin heranzuziehen, was sinngemäß nicht als korrekt bezeichnet werden kann.
Das Einkommensteuergesetz 1988 hat im § 67 EStG 1988 die Möglichkeit geschaffen, diverse Bezüge gesondert zu versteuern. Allerdings werden meine ausländischen Renten nicht in derselben Art und Weise zur Versteuerung herangezogen, wie dies in Österreich gegenüber einer österreichischen pensionsempfangenen Person erfolgt. Das führt dazu, dass die Versteuerung meiner Schweizer Rente das Merkmal der Gleichbesteuerung entzogen wird, weil meine Schweizer Rente "nur" zwölf Mal ausbezahlt wird. Wie wir wissen, entsteht dadurch ein gewaltiger Nachteil der Berechnung meiner jährlichen Einkommensteuer, weil ich das sogenannte Jahressechstel oder aber auch eine bessere und somit günstigere Besteuerung eines Urlaubsgeldes oder einer Weihnachtrenumeration nicht in Anspruch nehmen kann. Eine solche Ungleichbehandlung mit solch massiven Nachteilen und Beschränkungen ist aber bei der Berechnung der Einkommensteuer durch das Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen und muss durch die Finanzbehörden spätestens bei einer Antragstellung Berücksichtigung finden. Eine vage Definition, dass keine extra ausgewiesene Auszahlung erfolgt sei, kann dem Sinne und dem Wesen des EStG 1988 nicht entnommen werden. Eine mehrmalige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen in der Schweiz hat ergeben, dass eine Abänderung der Zahlungsmodalitäten durch diese nicht vorgesehen ist und alles weitere somit eine Sache der österreichischen Behörden ist. Eigentlich ist die Mitteilung der ausländischen Behörde nachvollziehbar und auch schlüssig. Und deswegen muss die Finanzbehörde diese Schlechterstellung bei der Berechnung der Einkommensteuer bereinigen, damit der Gleichheitsgrundsatz in allen Formen gewahrt werden und auch bleiben kann. Nur am Rande erwähnt: Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz ein fester Lohnbestandteil, der auf jeden Fall zu bezahlen ist.
Warum eine Berechnung meiner Einkommensteuer für2020 erst nach erfolgter Beschwerde nachgereicht wurde, ist auch in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich erklärt und erwähnt worden.
In einem weiteren von der Finanzbehörde mitgeteilten BFG-Erkenntnis wird auf einen Fall hingewiesen, nachdem die SUVA-Rente eingestellt wurde, nachdem diese Person das Rentenalter erreicht hat und sich die SUVA-Rente in eine Alterspension umgewandelt hat. Somit ist auch dieses BFG-Erkenntnis nicht in meiner Sache anzuwenden.
Die SUVA-Rente wurde mir erst gewährt, nachdem ich das Rentenalter erreicht habe.
Natürlich ist dem Steuerpflichtigen bekannt, welche Unterscheidungsmerkmale die SUVA für eine Auszahlung einer Rente heranzieht, denn die SUVA äußert sich mit anderen Worten in dieser Systematik.
Entscheidend für die SUVA ist, dass die Person, die den Unfall erleidet, für einen Schweizer Arbeitgeber und nach dessen Anweisungen tätig wird. Dies gegen Lohn oder zu Ausbildungszwecken und ohne ein eigenes wirtschaftliches Risiko zu tragen; Im Fall einer unfallbedingten Invalidität (teilweise oder ganze Erwerbsunfähigkeit) gewährt die SUVA eine Invalidenrente.
Im VwGH-Erkenntnis ZI. 2006/15/0350-7 hat der Verwaltungsgerichthof eindeutig entschieden, dass meine Schweizerische SUVA-Rente gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 als steuerfrei zu behandeln und zu werten ist. Dabei wurde also weder die Steuerfreiheit meiner gesamten Schweizerischen SUVA-Rente verneint noch irgendeine Aufteilung oder eine geringere Anerkennung meiner Schweizer SUVA-Rente gefördert und auch nicht im Erkenntnis erwähnt.
Ein weiterer Verstoß des Gleichheitsgrundsatzes muss hier ebenfalls angeführt werden. Zumindest wird dieser Grundsatz bei der Annahme der Finanzbehörde verletzt, wenn auch der des Auslandes. Die Finanzbehörde vertritt die Meinung, dass eine zu hohe ausländische steuerfreie Rente gedeckelt odervermindert werden muss. Das ist nicht richtig und bestimmt nicht so im Gesetz vorgesehen. Das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass die Unfallrenten aus einem Land, in welchem diese Unfallrenten viel niedrigerer sind als dieselben Unfallrenten aus Österreich, die AUVA dazuzahlen müsste bis die von der Finanzbehörde angenommene oder respektierte Höhe der ausländischen Unfallrente der inländischen angepasst wurde. Das Einkommensteuergesetz 1988 ist ein bewährtes Steuersystem, welches genügend ausjudiziert wurde. So ist dies auch in meiner eigenen Sache geschehen. Warum nun eine Unterbehörde ein VwGH-Erkenntnis komplett ignoriert, entzieht sich meiner Kenntnis.
Daraus ergibt sich, dass die Finanzbehörde einen weiteren falschen Steuerbescheid für 2020 für mich erlassen hat und auch die Vorauszahlungen der Folgejahre nicht korrekt berechnet bzw. vorgeschrieben hat. Des Weiteren sind ebenfalls alle in den Vorjahren von der Finanzbehörde falsch berechnet und rechtswidrig erlassenen Bescheide neu zu berechnen und die Gutschriften meinem Abgabenkonto gutzuschreiben.""
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt - wie dem Bf. mitgeteilt wurde - die in Rede stehende Beschwerde unter Verweis auf die Beschwerdevorentscheidung und das BFG-Erkenntnis vom (richtig wohl: ), RV/1100525/2018, dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Mit nachgereichtem Schreiben vom führte der Bf. in weiterer Folge noch aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis, unterfertigt am , in seiner Sache entschieden habe, dass er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) die Auffassung vertrete, dass diese SUVA-Bezüge steuerfrei seien.
Auf Grund eines BFG-Erkenntnisses, also einer untergeordneten Behörde, werde die Steuerfreiheit der SUVA-Rente verneint, da seitens der Finanzbehörde anscheinend die Annahme bestehe, dass die SUVA-Rente eine Art "Ersatzeinkommen" darstelle.
Dies sei jedoch nicht richtig und eine Annahme könne sowieso niemals als ein Grundsatz, wie in den Ausführungen angegeben, zu einer Steuerpflicht führen. Zudem seien diverse Angaben des BFG-Erkenntnisses nicht mehr im Internet einsehbar und seien somit auch nicht mehr nachvollziehbar für den Steuerpflichtigen selbst.
Nach umfangreichen Recherchen und Einholen von Informationen, sowohl im privaten Umfeld, bei zuständigen Stellen und Behörden - inländischen wie ausländischen - , sei seine SUVA-Rente einer Unfallrente der AUVA gleichzusetzen und gleichzustellen. Der Unterschied betreffe in seinem Fall nicht die angeführte Annahme in den diversen Abweisungen zu den Einkommensteuerbescheiden der Finanzbehörde.
Somit sei die Steuerfreiheit seiner SUVA-Rente gegeben und es seien neue Einkommensteuerbescheide nicht nur für das Kalenderjahr 2021, sondern auch für die abgelaufenen Jahre von der Finanzbehörde zu erlassen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat über die Beschwerde erwogen:
Streit besteht im konkreten Beschwerdefall darüber, ob
1. die vom Bf. von der SUVA bezogene Invalidenrente gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit ist oder nicht,
2. ob die vom Bf. erhaltene AHV-Zusatzrente für seine Ehefrau im Streitjahr steuerpflichtig ist oder nicht, und außerdem
3. ob im Hinblick auf die Schweizer und Liechtensteiner Pensionen des Bf. gemäß § 67 EStG 1988 begünstigt besteuerte Sonderzahlungen in Ansatz zu bringen sind oder nicht.
Sachverhaltsbezogen war festzustellen, dass der Bf., dem vom Bundessozialamt eine xy%ige Behinderung bescheinigt ist, im Streitjahr neben einer inländischen Pension eine AHV-Altersrente aus der Schweiz (Schweizerische Ausgleichskasse; 12 x 2.294,00 SFr), eine Pensionskassenrente (SGR; 12 x 1.157,30 SFr) auch von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine Altersrente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau (Zusatzrente zu seiner Stammrente) im Gesamtbetrag von 1.690,00 SFr (13 x 130,00 SFR, incl. Weihnachtszulage) bezog.
In Bezug auf die gegenständliche Zusatzrente war festzustellen, dass der Bf. mit seiner Ehegattin in aufrechter Ehe lebt, er für seine Ehegattin sorgt und die Ehegattin keinen Antrag auf separate Auszahlung der Zusatzrente gestellt hat (vgl. die diesbezüglichen unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes in seiner Beschwerdevorentscheidung vom ).
Der Bf. war obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert.
Am xx.yy.zzzz erlitt er einen Skiunfall, welchen der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2006/15/0350, als Arbeitsunfall behandelte. Aufgrund dieses Unfalles wurde dem Bf. eine Invalidenrente von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA; Hauptträger der Schweizer obligatorischen Unfallversicherung; öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit) zugesprochen; im Streitjahr erhielt er eine SUVA-Rente iHv monatlich 1.774,75 SFr.
Rechtlich war dazu Folgendes zu sagen:
1. SUVA-Invalidenrente:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2006/15/0350, ua. betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2002 festgestellt, dass es sich bei dem seinerzeitigen Unfall des Bf. beim Skitag, aufgrund dessen ihm eine SUVA-Rente zugesprochen wurde, um einen Betriebsunfall im Sinne der §§ 175 und 176 ASVG und nicht um einen Freizeitunfall gehandelt hat. Das Finanzamt sowie der Unabhängige Finanzsenat hätten daher nach Rechtsauffassung des Höchstgerichts in der den Bf. betreffenden Rechtssache nicht allein deshalb die Vergleichbarkeit der SUVA-Rente mit einer von der österreichischen Unfallversicherung ausgerichteten Versehrtenrente verneinen dürfen, weil sie zu Unrecht von einem Freizeitunfall ausgegangen sind.
Das Bundesfinanzgericht hat bereits mit Erkenntnis vom , RV/1100525/2018, für das Jahr 2017 unter Bedachtnahme auf die BFG-Entscheidung vom , RV/1100448/2012, in dem das Finanzgericht ebenfalls von einem Arbeitsunfall ausging, die Vergleichbarkeit der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bezogenen Invalidenrente mit einer von der österreichischen Unfallversicherung bezogenen Versehrtenrente aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung der jeweiligen Leistungen verneint. Dabei führte das Bundesfinanzgericht Nachstehendes begründend aus:
"Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988 stellen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 sind von der Einkommensteuer unter anderem Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung,die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, befreit.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 stellt darauf ab, dass die Geldleistungen aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung dem Grunde und der Höhe nach den Geldleistungen aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung gleichartig sind. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist die aus dem Ausland bezogene Geldleistung jener gegenüber zu stellen, die beim konkret gegebenen Sachverhalt aus einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung zu gewähren gewesen wäre (vgl. ).
Inländische Versehrtenrente:
Die österreichische Unfallversicherung sorgt bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben der Unfallversorgung und Heilbehandlung auch für die Gewährung finanzieller Leistungen, wie die vom Bf. angesprochene Versehrtenrente. Gemäß § 203 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
Gemäß § 205 Abs. 1 ASVG wird die Versehrtenrente nach dem Grad der durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführten Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen [die Höhe des Prozentsatzes wird in einem ärztlichen Gutachten festgestellt; die Unfallbegutachtung ist eine Funktionsbegutachtung, somit eine Begutachtung des Ausfalles von Körper- und Gliedmaßenfunktionen; die Aufgabe des Gutachters ist es, Funktionsstörungen und Funktionsausfälle in MdE-Grade umzusetzen; vgl. http://www.auva.at/portal27/portal/auvaportal/content/contentWindow?contentid=10007.671771&action=2; abgefragt am (siehe nunmehr unter https://www.auva.at/cdscontent/?contentid=10007.671755&portal=auvaportal)].
Gemäß § 205 Abs. 2 Z 1 ASVG beträgt die Versehrtenrente, solange der Versehrte infolge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit völlig erwerbsunfähig ist, 66 2/3% der Bemessungsgrundlage (Vollrente). Als Bemessungsgrundlage gilt in der Regel die Summe der Arbeitsverdienste im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalles bis zur Höchstbeitragsgrundlage [vgl. http://www.auva.at/portal27/portal/auvaportal/content/contentWindow?&contentid=10008.544710&action=b&cacheability=PAGE; abgefragt am (siehe nunmehr unter https://www.auva.at/cdscontent/load?contentid=10008.648384&version=1663837471)].
Beispiel Rentenberechnung:
Minderung der Erwerbsfähigkeit: 25%
Bemessungsgrundlage: 21.000,00 €; Vollrente: 2/3 der Bemessungsgrundlage: 14.000,00 €
Teilrente: 25% der Vollrente: 3.500,00 €: 14 = 250,00 € [vgl. http://www.auva.at/portal27/portal/auvaportal/content/contentWindow?contentid=10007.671206&action=2; abgefragt am (vgl. nunmehr unter https://www.auva.at/cdscontent/load?contentid=10008.648384&version=1663837471)].
Gemäß § 209 Abs. 1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren, wenn die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen.
Die Versehrtenrente nach dem ASVG soll dem Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eintretenden Schadens dienen. Vor allem in der Bildung der Bemessungsgrundlage kommt zum Ausdruck, dass das Gesetz den eintretenden Verdienstentfall zwar anvisiert; die hier vorgenommene abstrakte Schadensberechnung bedeutet in Fällen leichterer Körperschäden allerdings meist nur den Ausgleich von Erschwernissen, künftigen Berufsunsicherheiten und des Verschleißes an körperlicher Substanz, weil Leichtversehrte in aller Regel voll weiterarbeiten und keinen Vermögensschaden erleiden (bei leichteren Körperschäden hat die Versehrtenrente auf Grund der abstrakten Schadensberechnung nicht selten den Charakter eines Zusatzeinkommens neben dem vollen Entgelt). Schwerversehrte erhalten demgegenüber wegen der Berechnungsformel und der Bemessungshöchstgrenze nicht einmal immer den tatsächlichen Verdienstentgang ersetzt (, m.w.N.). Die Versehrtenrente gebührt - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - somit auch dann, wenn ein Arbeitsunfall zu keinem konkreten Einkommensausfall führt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gebührt die Rente sohin auch neben einem ungeschmälerten Erwerbseinkommen oder dem Bezug einer Pension (vgl. Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechtes, 2.3.3.2.3.1., Müller, ASoK 2001, 382). Die gesetzliche Unfallversicherung behandelt die durch den Unfall hervorgerufene Erwerbsminderung sohin rein abstrakt. Sie wird daher nicht an Stelle einer durch den Arbeitsunfall konkret eingetretenen Schmälerung oder eines konkreten Ausfalles des Entgeltes gewährt. Auch im Extremfall, also wenn durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit die Erwerbsminderung 100% beträgt, wird die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung neben einer Pension wegen Berufs(Erwerbs-)unfähigkeit gewährt (vgl. ).
Invalidenrente aus der Schweizer Unfallversorgung:
Nach Art. 1a des (Schweizer) Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom (UVG) sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten befasst (Art. 6 UVG). Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer die Versicherung je nach Tätigkeitsbereich entweder bei der SUVA oder einer anderen Unfallversicherungsgesellschaft ab [vgl. http://www.bag.admin.ch/themen/versicherung/00321/00335/index.html?lang=de#sprungmarke0_3 (vgl. nunmehr auch unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/versicherungen/unfallversicherung.html)].
Wird der Versicherte infolge eines Unfalls zu mindestens 10% invalid, hat er Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Eine Invalidität unter zehn Prozent führt zu keinem Rentenanspruch. Der Versicherte hat somit im Invaliditätsfall nicht Anspruch auf eine Rente, die dem vollen Lohnausfall entspricht; er muss einen Teil der Einbuße selber tragen [vgl. http://www.batisec.ch/images/pdf/De/StoppGefahr/Hochbau/Wegleitung_der_Suva_durch_die_Unfallversicherung_D.pdf.; abgefragt am (vgl. dazu nunmehr zB unter https://www.suva.ch/download/product/die-leistungen-der-suva-bei-invaliditaet--2384.d/die-leistungen-der-suva-bei-invaliditaet--2384.d?sc_lang=de-CH bzw. unter file:///D:/Daten/Downloads/2384.d_Original_de_21117.pdf)].
Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Der Anspruch erlischt mit der gänzlichen Abfindung, mit dem Auskauf der Rente oder dem Tod des Versicherten (Art. 19 Abs. 1 und 2 UVG).
Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80% des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 UVG).
Beispiel Rentenberechnung:
Jahresverdienst 54.000,00 CHF davon 80% = 43.200,00 CHF
Monatsrente bei einer Invalidität von 50%: 50% von 43.200,00 CHF = 21.600,00 CHF : 12 = 1.800,00 CHF
[vgl. https://extra.suva.ch/webshop/50/5032BBD74DA837E0E10080000A630358.pdf; abgefragt am (siehe dazu nunmehr zB unter https://www.suva.ch/download/product/die-leistungen-der-suva-bei-invaliditaet--2384.d/die-leistungen-der-suva-bei-invaliditaet--2384.d?sc_lang=de-CH bzw. unter file:///D:/Daten/Downloads/2384.d_Original_de_21117.pdf)].
Hat der Verunfallte zusätzlich zur Invalidenrente der Unfallversicherung Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), so hat der Versicherte gegenüber dem UVG-Versicherer nur Anspruch auf eine sogenannte Komplementärrente. Diese entspricht der Differenz zwischen 90% des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder AHV, höchstens aber dem für die Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag (Art. 20 Abs. 2 UVG).
Gemäß Art. 16 des (Schweizer) Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom (ATSG) ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäßig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich dann der Invaliditätsgrad bestimmen. Berechnet wird das Valideneinkommen grundsätzlich anhand desjenigen Erwerbseinkommens, welches vor Eintritt der zur Invalidität führenden Gesundheitsschädigung erzielt wurde.
Beispiel:
Validen-Einkommen = erzielbarer Lohn ohne Einschränkungen
Invaliden-Einkommen = erzielbarer Lohn mit Einschränkungen
Herr A könnte ohne Einschränkungen verdienen: 80.000,00 CHF = 100,00%
Herr A könnte mit Einschränkungen verdienen: 50.000,00 CHF = 62,50%
Erwerbseinbuße: 30.000,00 CHF = 37.50% = Invaliditätsgrad
[vgl. http://www.coc-uvg.ch/userportal/KMU/uvg.html#UVG-Invalidenrente; abgefragt am (vgl. dazu nunmehr zB unter https://www.google.at/url?sa=i&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=0CAQQw7AJahcKEwigvenLw_v9AhUAAAAAHQAAAAAQAg&url=https%3A%2F%2Fwww.bsv.admin.ch%2Fdam%2Fbsv%2Fde%2Fdokumente%2Fiv%2Ffaktenblaetter%2FWeiterentwicklung%2520IV%2Fhigru-weiv-bemessung-ivgrad.pdf.download.pdf%2F20220404%2520d%2520HiGru%2520Bemessung%2520Invaliditaetsgrad.pdf&psig=AOvVaw0kjYaH8bSWPaIIHl5tY3YA&ust=1679985427910876 bzw. unter file:///D:/Daten/Downloads/20220404%20d%20HiGru%20Bemessung%20Invaliditaetsgrad.pdf)].
Maßgebend ist, wie stark als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Gesundheitsschädigung an sich ist nicht maßgebend. Entscheidend sind allein deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten (Art. 7 und 8 ATSG). Nicht der eigentliche Gesundheitsschaden bestimmt den Invaliditätsgrad, sondern die dadurch entstandene finanzielle Einbuße durch Erwerbsunfähigkeit. Oder mit anderen Worten: Invalidität ist wirtschaftlich zu verstehen und nicht medizinisch [vgl. http://www.batisec.ch/images/pdf/De/StoppGefahr/Hochbau/Wegleitung_der_Suva_durch_die_Unfallversicherung_D.pdf; abgefragt am (vgl. nunmehr dazu unter https://www.google.at/url?sa=i&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=0CAQQw7AJahcKEwjoo6r8w_v9AhUAAAAAHQAAAAAQAg&url=https%3A%2F%2Fwww.bsv.admin.ch%2Fdam%2Fbsv%2Fde%2Fdokumente%2Fiv%2Fbroschueren%2Fbroschuere-invaliditaet.pdf.download.pdf%2F20210119_IV_Broschu%25CC%2588re_DE_web_BF.pdf&psig=AOvVaw1O6mFl_vsrkDVJO3ecVq_x&ust=1679986590565611 bzw. unter file:///D:/Daten/Downloads/20210119_IV_Broschu%CC%88re_DE_web_BF.pdf)].
Ergebnis des Vergleiches:
Ungeachtet dessen, ob der im Jahre 1990 im Rahmen seiner Tätigkeit als SR im (inländischen) landwirtschaftlichen Betrieb seiner Ehegattin erlittene Unfall in Österreich tatsächlich zu einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversorgung geführt hätte, gelangte das Bundesfinanzgericht zur Ansicht, dass die strittige Invalidenrente von der SUVA nicht mit der inländischen Versehrtenrente vergleichbar ist und deshalb nicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 steuerfrei belassen werden kann. Der vom Beschwerdeführer geforderte abstrakte Vergleich zwischen der Invalidenrente aus der Schweizer Unfallversicherung und der österreichischen Versehrtenrente erweist sich schon allein auf Grund der unterschiedlichen Zweckbestimmung der einzelnen Geldleistungen als nicht zielführend.
Die Versehrtenrente nach dem österreichischen Sozialversicherungsrecht knüpft nicht an einen konkret entstandenen Verdienstentgang an, sondern nach dem Prinzip der abstrakten Schadensberechnung an der Ermittlung der Minderung der Erwerbsfähigkeit; es ist dort bedeutungslos, ob der Versicherungsfall tatsächlich zu einem Einkommensverlust geführt hat; die Versehrtenrente ist auch dann zu gewähren, wenn kein Lohnausfall entstanden ist oder sogar ein höheres Einkommen erzielt wird.
Wer in der Schweiz in erheblichem Maß gesundheitlich beeinträchtig ist, erfüllt die Voraussetzungen für eine Rente nicht immer, denn eine Invalidität wird erst anerkannt, wenn sich die gesundheitlichen Probleme auf die Erwerbsmöglichkeiten oder die Arbeitsfähigkeit im angestammten Aufgabenbereich auswirken [vgl. http://www.proinfirmis.ch/de/subseiten/behindert-was-tun/inhaltsverzeichnis/renten-und-ergaenzungsleistungen/invaliditaetsbegriff-und-invaliditaetsbemessung.html; abgefragt am (vgl. nunmehr unter https://www.proinfirmis.ch/behindertwastun/renten-und-ergaenzungsleistungen/invaliditaetsbegriff-und-invaliditaetsbemessung.html bzw. unter https://www.google.at/url?sa=i&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&cad=rja&uact=8&ved=0CAMQw7AJahcKEwjIk8boxvv9AhUAAAAAHQAAAAAQAg&url=https%3A%2F%2Fwww.proinfirmis.ch%2Fbehindertwastun%2Frenten-und-ergaenzungsleistungen%2Finvaliditaetsbegriff-und-invaliditaetsbemessung.html&psig=AOvVaw1rO_hvka1gJhYIKFWB0y5P&ust=1679987359607287)]. Die SUVA gewährt eine Invalidenrente nur bei bleibenden wirtschaftlichen Unfallfolgen.
Während es sich bei der österreichischen Versehrtenrente um eine Ausgleichszahlung (Schadensersatzleistung) für die Kosten handelt, die versehrte Arbeitnehmer durch einen Arbeitsunfall haben, will die Schweizer Unfallversorgung den Erwerbsausfall von verunfallten Arbeitnehmenden abdecken [vgl. http://www.weka.ch/themen/personal/sozialversicherungen/krankheit-unfall/article/obligatorische-unfallversicherung-vorsicht-vor-luecken-und-tuecken/; abgefragt am ). Schweizer Invalidenrenten aus der obligatorischen Unfallversorgung stellen ein Ersatzeinkommen dar. Durch die Invalidenrente wird nicht (primär) ein individueller Schaden ersetzt, sondern der ausgefallene Verdienst [vgl. https://www.ktipp.ch/artikel/d/das-aus-im-beruf/; abgefragt am 8.2.2106 (nach wie vor unter der gleichen Adresse abrufbar)]. Wie sich aus Art. 19 f UVG ergibt, stellen solche Renten Ersatzeinkommen dar [vgl. http://www.swissblawg.ch/2008/03/5a6312007-iv-renten-der-uv-beschrnkt.html; abgefragt am (vgl. nunmehr unter https://swissblawg.ch/2008/03/5a6312007-iv-renten-der-uv-beschrnk.html)]. Die obligatorische Unfallversicherung erbringt Invalidenrenten als Ersatz für den ausfallenden Verdienst (vgl. Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG)].
Damit ist die strittige Invalidenrente mit der inländischen Versehrtenrente aber nicht vergleichbar und war daher der Vorgehensweise des Finanzamtes, die strittige Schweizer Invalidenrente als steuerpflichtigen Bezug zu behandeln, zuzustimmen."
Der erkennende Richter schließt sich diesen Überlegungen und Einschätzungen an; mangels Vergleichbarkeit der von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bezogenen Invalidenrente mit einer aus der österreichischen Unfallversicherung bezogenen Versehrtenrente ist die in Rede stehende Schweizer Invalidenrente gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 nicht als steuerfrei zu behandeln und war sohin dem gegenständlichen Beschwerdebegehren ein Erfolg zu versagen.
Abschließend wird in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in , , , sowie (siehe dazu unter https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1), wie auch auf die begründenden Ausführungen der Abgabenbehörde in den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkommensteuer 2016 und 2017 vom bzw. vom verwiesen, welche insoweit auch einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
2. AHV-Zusatzrente für die Ehegattin:
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat bereits in einem der gegenständlichen Beschwerdesache vergleichbaren Berufungsfall die hier strittige Frage abschlägig beurteilt (vgl. RV/0162-F/04). Dabei führte der UFS Folgendes begründend aus:
""Bei der in Rede stehenden Rente handelt es sich um eine Zusatzrente für die Ehefrau (Zusatzrente zur Altersrente des Ehemanns) gemäß § 5 Abs. 1 und 2 der Übergangsbestimmung zum Gesetz vom betreffend die Abänderung des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (in der Folge kurz AHVG genannt), LGBl. 2000 Nr. 204. Nach der genannten Gesetzesbestimmung haben rentenberechtigte Ehemänner des Jahrgangs 1944 und älter Anspruch auf eine Zusatzrente für die Ehefrau, sofern diese 1954 oder früher geboren ist und selber noch keine Alters- oder Invalidenrente bezieht. Die Höhe der Zusatzrente hängt davon ab, wann der Ehemann geboren ist (vgl. dazu auch unter https://www.ahv.li/leistungen/ahv/allgemeines). Die Auszahlung erfolgt nach der Regelung des bisherigen Art. 56 AHVG.
Die maßgebliche Bestimmung des Art 56bis AHVG lautet:
"Der Ehemann, dem eine einfache Altersrente zusteht, hat für die Ehefrau, die das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Zusatzrente. Die getrennte oder geschiedene Frau ist der Ehefrau gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und weder eine Alters- noch eine Invalidenrente beanspruchen kann.
Sorgt der Ehemann nicht für die Ehefrau, oder leben die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, so ist auf Verlangen die Zusatzrente der Frau auszuzahlen."
Da der Berufungswerber nichts Gegenteiliges vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit seiner Ehegattin in aufrechter Ehe lebt, dass er für seine Ehegattin sorgt und dass die Ehegattin keinen Antrag auf separate Auszahlung der Zusatzrente gestellt hat. Unbestritten ist auch, dass die Zusatzrente an den Berufungswerber ausbezahlt worden ist (vgl. das Schreiben der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vom ). Folglich ist die Ehegattin des Berufungswerbers - entgegen dessen Ausführungen - im Hinblick auf die Zusatzrente weder Anspruchsberechtigte noch Auszahlungsberechtigte.
Damit hat der Berufungswerber aber zweifellos sowohl die rechtliche als auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diesen Teil der Rentenbezüge erlangt. Gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nach Lehre und Rechtsprechung kann von einem steuerlich beachtlichen Zufluss nur dann gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann (siehe Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 3 zu § 19 EStG 1988 und die dort angeführte Judikatur). Da die gemeinsame Auszahlung der Zusatzrente mit der Altersrente die Zustimmung der Ehegattin nicht voraussetzt, ist auch nicht zu untersuchen, ob die Ehegattin des Berufungswerbers eine solche Zustimmung erteilt und damit eine an sich denkbare einmalige, zeitlich vorgezogene Verfügungshandlung gesetzt hat, die eine steuerliche Erfassung der betreffenden Rentenbezüge bei ihr rechtfertigen würde. Da der Berufungswerber jederzeit die Möglichkeit hatte, über die gegenständliche Zusatzrente, die ihm als Anspruchberechtigter zustand und ihm auch tatsächlich ausbezahlt worden ist, zu verfügen, ist ihm diese gemäß § 19 Abs. 1 EStG 1988 zugeflossen und daher auch einkommensteuerlich zuzurechnen. Daran ändert auch das Vorbringen des Berufungswerbers im Vorlageantrag vom , er habe diese Beträge stets seiner Ehegattin zukommen lassen, nichts, denn die Überlassung bereits zugeflossener Einkünfte an einen Dritten (hier: an die Ehegattin) ändert als Einkommensverwendung nichts an der Zurechnung an den Überlassenden (hier: an den Berufungswerber; vgl. dazu auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 49 zu § 2 EStG 1988).""
Der erkennende Richter schließt sich diesen Einschätzungen an. Vor diesem Hintergrund kann damit der gegenständlichen Beschwerde auch in diesem strittigen Punkt kein Erfolg beschieden sein, zumal der vom Unabhängigen Finanzsenat beurteilte Sachverhalt mit dem im konkreten Fall zu beurteilenden Sachverhalt (der Bf. lebt mit seiner Ehegattin in aufrechter Ehe; er sorgt für seine Ehegattin; die Ehegattin hat keinen Antrag auf separate Auszahlung der Zusatzrente gestellt) im Wesentlichen gleicht. Die Zusatzrente wird zwar für die Gattin des Bf. gewährt, was allerdings nichts an der Tatsache zu ändern vermag, dass die Rente allein dem Bf. zusteht (siehe dazu auch ).
An dieser Stelle wird auch auf die umfangreichen begründenden Ausführungen in der oben bezeichneten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen, welche insoweit einen integrierenden Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
3. Sonderzahlungen - begünstigte Besteuerung gemäß § 67 EStG 1988:
§ 67 EStG 1988 legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest, indem diese Bezüge aus der allgemeinen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen werden. Die in den Absätzen 3 bis 8 des § 67 leg. cit. angeführten Bezüge sind jedenfalls sonstige Bezüge. Bei den anderen Bezügen ist zu prüfen, ob sonstige Bezüge im Sinne des Abs. 1 vorliegen. Sonstige Bezüge liegen demnach nur vor, wenn dieBezüge neben dem laufenden Arbeitslohn und von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Eine weitere Definition enthält die gesetzliche Bestimmung nicht, verweist in diesem Zusammenhang insbesondere aber auf einmalige Bezüge und zählt dazu beispielhaft den 13. und 14. Monatsbezug sowie Belohnungen auf.
Lehre und Rechtsprechung stellen bei der Abgrenzung auf die Bindung an den Lohnzahlungszeitraum ab. Als laufender Arbeitslohn sind demnach die für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume (idR Monat) flüssig gemachten Bezüge zu verstehen. Bei einem "sonstigen Bezug" handelt es sich um einen Lohnteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn, auszahlt. Die sonstigen Bezüge müssen sich sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Solche Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt werden, sondern müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgelten (vgl. dazu zB ; Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2015, Seiten 777 ff; Jakom/Ebner EStG, 2023, § 67 Tzen 2 f; Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a, § 67 Tzen 6 ff; Fellner in Büsser/Ehrke-Rabel/Hirschler/Petritz/Sutter (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) Band III - Kommentar (67. Lfg 2018) zu § 67 Abs. 1 und 2 EStG Rzen 5 ff).
Wie das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom richtig ausführt, wurde im konkreten Fall - wie der Bf. auch in seiner Beilage zur Einkommensteuererklärung 2020 selbst angibt - die gegenständliche Schweizer Pension in zwölf gleichen Teilen (12 x 2.294,00 SFr) ausbezahlt; die Liechtensteiner Pension wiederum setzt sich aus der laufenden Pension (12 x 130,00 SFr) und einer zusätzlich ausbezahlten Weihnachtszulage iHv 130,00 € zusammen.
Angesichts dieser klaren Sach- und Rechtslage schließt sich das Bundesfinanzgericht der Auffassung bzw. Vorgehensweise der Abgabenbehörde an, wenn sie "nur" die gegenständliche Liechtensteiner Weihnachtszulage als sonstigen Bezug iS des § 67 Abs. 1 EStG 1988 qualifizierte.
Im Hinblick auf den Verweis des Bf. auf den Gleichheitssatz erlaubt sich das Finanzgericht darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung und selbstverständlich auch die Gerichtsbarkeit nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die Abgabenbehörde wie auch das Finanzgericht haben daher - gebunden an dieses in Art. 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip - die oben angeführten, klaren Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes, die im Übrigen keinerlei Spielraum eröffnen, so lange anzuwenden, als diese dem Rechtsbestand angehören. § 67 EStG 1988 unterscheidet im Übrigen nicht zwischen inländischen und ausländischen Einkünften, sofern diese die Voraussetzungen des § 67 EStG 1988 erfüllen (vgl. ).
Zulässigkeit der Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag im Hinblick auf die Frage, ob eine Invalidenrente von der Schweizer Unfallversicherung dem Grunde nach mit der inländischen Versehrtenrente vergleichbar ist, eine vom Höchstgericht noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher insofern zulässig.
Gesamthaft war sohin - gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 1 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.1100064.2022 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at