Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.11.2023, RV/7102182/2014

Gegenstandsloserklärung - Verfahren nach § 300 BAO

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Umsatzsteuer 2011 den Beschluss:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Sachverhalt und Beweiswürdigung

Die beschwerdeführende Partei hat der Aufhebung und Neuerlassung des Umsatzsteuerbescheides 2011 zugestimmt.

Die belangte Behörde hat den strittigen Umsatzsteuerbescheid 2011 aufgehoben und einen neuen Sachbescheid erlassen. Davon wurde das Bundesfinanzgericht in Kenntnis gesetzt.

Der obige Sachverhalt ergibt sich aus der aktenkundigen Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom sowie der Eingabe der belangten Behörde vom .

Rechtliche Würdigung:

Zu Spruchpunkt I (Gegenstandsloserklärung):

Gemäß § 261 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§278) als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen wird in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheides.

Gemäß § 300 Abs. 1 dritter Satz BAO können Abgabenbehörden beim Bundesfinanzgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, aufheben. Dies kann gemäß lit. a unter der Voraussetzung erfolgen, dass die beschwerdeführende Partei einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht ausdrücklich zustimmt und dass gemäß lit. b das BFG in der Folge unter Weiterleitung der Zustimmungserklärung mit Beschluss der Behörde eine Frist zur Aufhebung setzt.

Die beschwerdeführende Partei hat einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt. Der Abgabenbehörde wurde mit Beschluss vom eine entsprechende Frist zur Aufhebung gesetzt.

Die Aufhebung erfolgte innerhalb der gesetzten Frist. Der aufgehobene Bescheid wurden durch einen an dessen Stelle tretenden Bescheid ersetzt. Mit den neu ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdebegehren Rechnung getragen.

Damit ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären.

Zu Spruchpunkt II (Unzulässigkeit einer Revision):

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Gegenstandsloserklärung ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 261 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7102182.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at