Wechsel zum IGP-Studium als Studienwechsel
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin ***2*** am
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Rahmen einer Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches für die volljährige Tochter des Beihilfenbeziehers [Name] stellte das Finanzamt fest, dass die Tochter ab dem Wintersemester 2012/13 bis zum Sommersemester 2014 am [Ausbildungsstätte1] eine Ausbildung im Konzertfachstudium mit dem zentralen künstlerischen Fach Violine betrieben habe. Ab dem Wintersemester 2014/15 betreibe die Tochter an der Universität [Ausbildungsstätte2] das Bachelorstudium Instrumental(Gesangs)pädagogik (Violine - Klassik). Für diese Ausbildung wären am [Ausbildungsstätte1] bereits abgelegte Prüfungen im Ausmaß von 39 ECTS mittels Bescheid der Universität [Ausbildungsstätte2] vom [Datum] angerechnet worden. Weiteren am [Ausbildungsstätte1] abgelegten Prüfungen wäre die Anrechnung für bestimmte Prüfungen der an der Universität absolvierten Ausbildung mangels Gleichwertigkeit verwehrt worden.
Das Finanzamt vertrat sodann die Ansicht, es läge ein "schädlicher" Studienwechsel nach dem vierten Semester vor. Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 errechnete das Finanzamt eine Wartezeit von zwei Semstern und forderte daher mit Bescheid vom die für die Tochter für den Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück.
Gegen diesen (Sammel)Bescheid erhob der Beihilfenbezieher Beschwerde und rügte, dass die Finanzbehörde den dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft ermittelt habe. Die Finanzbehörde begründe die Rückforderung mit einem Studienwechsel, es läge aber kein "schädlicher" Studienwechsel vor. Die Tochter habe nach wie vor das Konzertfachstudium, kominiert mit Instrumental(Gesangs)pädagogik, betrieben. Es sei aus der Bescheidbegründung nicht nachvollziehbar, weshalb ein "schädlicher" Studienwechsel vorliegen solle. Es werde beantragt, Herrn ***1*** vom [Ausbildungsstätte1] als Zeugen zum Sachverhalt zu befragen.
Im beigelegten Schreiben des [Ausbildungsstätte1] wird festgehalten, dass die in Rede stehende Tochter ab dem Wintersemester 2012/13 ein Konzertfachstudium begonnen habe. Von vornherein habe die Absicht bestanden, neben diesem Studium auch ein Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studium zu machen.
Die beiden Studien seien in den praktischen (musikalischen) Teilen des Curriculums weitgehend identisch. Während aber beim Konzertfachstudium ein besonderer Fokus auf virtuose Beherrschung des Instruments gelegt werde, spiele beim Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studium naturgemäß der pädagogisch-didaktische Bereich eine besondere Rolle.
Es wäre "äußerst sinnvoll", beide Studien zu betreiben, weil die Berufsaussichten dadurch deutlich verbessert würden. Viele Orchestermusiker seien auch pädagogisch tätig; umgekehrt sei es nicht leicht, volle Unterrichtsstellen an Musikschulen zu finden, sodass viele Musikschullehrer als freie Musikschaffende tätig seien.
Bis 2006 hätten beide Studien im [Ausbildungsstätte1] betrieben werden können. Als Folge des sogenannten Bologna-Prozesses, der die Akademisierung der Lehrberufe mit sich gebracht habe (ohne Bachelor-Abschluss würde heute die Instrumental(Gesangs)pädagogik-Ausbildung nicht mehr europaweit anerkannt werden), wäre das [Ausbildungsstätte1] 2006 eine Kooperation mit der Universität [Ausbildungsstätte2] eingegangen. Diese sei dadurch gekennzeichnet, dass die musikalisch-praktische Ausbildung weiterhin am [Ausbildungsstätte1] stattfinde, der pädagogisch-didaktische Teil aber an der Universität bestritten werde. Die Kosten für diese Kooperation würden zur Gänze vom [Ausbildungsstätte1], einer Institution des Landes, getragen.
Pro Jahr könnten nach den Regelungen des Kooperationsvertrages nur maximal 30 Studierende (aus allen instrumentalen Bereichen und Gesang) zum Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studium zugelassen werden. Für das von der Tochter des Beschwerdeführers präferierte Instrument stünden daher pro Jahr nur zwei bis drei Quotenplätze zur Verfügung. Es sei daher nicht leicht, den Einstieg in dieses Studium zu schaffen. Eine Grundvoraussetzung sei auch die Beherrschung der deutschen Sprache auf einem gehobenen Niveau. Die Tochter des Beschwerdeführers habe die vier Semester ihres Konzertfachstudiums nicht nur an der Perfektionierung ihres Instrumentenspiels gearbeitet, sondern auch die entsprechende deutsche Sprachkompetenz erworben.
Die Tochter des Beschwerdeführers habe die Aufnahmeprüfung für das Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studium geschafft und dadurch "eben die ganz und gar nicht selbstverständliche" Möglichkeit genützt, im Wintersemester 2014/15 dieses Studium zu beginnen. Sie habe seither weiterhin bei der gleichen Dozentin im gleichen Haus Unterricht, sei jetzt aber förmlich - wie im Kooperationsvertrag geregelt - eine Studentin der Universität [Ausbildungsstätte2].
Dass der Tochter beim Eintritt in das Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studium ihre "Vorstudien" nicht gänzlich angerechnet hätten werden können, habe "naturgemäß" mit dem Umstand zu tun, dass - wie oben ja schon erwähnt - im Konzertfachstudium die pädagogisch-didaktische Komponente fehle. Diese spiele aber gerade in den ersten beiden Jahren des Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studiums eine große Rolle.
Die Tochter des Beschwerdeführers werde auch ihr Konzertfachstudium abschließen. Ihr würden dabei vom [Ausbildungsstätte1] alle relevanten musiktheoretischen Zeugnisse, die sie im Rahmen ihres Instrumental(Gesangs)pädagogik-Studiums erwerbe, in vollem Ausmaß anerkannt. Daraus lasse sich deutlich die geradezu "innige Verwandtschaft" der beiden Studien, aber auch der beiden Kooperationspartner ablesen, sodass auch Sicht des zeichnenden Direktors des [Ausbildungsstätte1] keineswegs von einem "beihilfenschädlichen Studienwechsel" im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes gesprochen werden könne.
Das Finanzamt erließ eine abweisende Beschwerdevorentscheidung. Unter Hinweis auf § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 und § 17 StudFG führte das Finanzamt aus, dass ein Studienwechsel ua dann nicht als Studienwechsel gelte, wenn "im Ergebnis die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden" würden. Es genüge nicht, dass alle vor dem Studienwechsel abgelegten Prüfungen des Vorstudiums angerechnet werden. Nach § 51 Abs 2 Z 6 (gemeint wohl: Z 26) UG 2002 (nunmehr § 54 Abs 2 UG 2002) wäre das Arbeitspensum eines Studienjahres für alle Bildungseinrichtungen und für alle Studien mit 60 ECTS-Punkten bemessen, daher sei "pro Anerkennung von Vorstundienzeiten im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten ein Semester zu berücksichtigen". Werde mit dieser Anrechnung die Semesteranzahl der Vorstudien erreicht, werde vom Gesetzgeber unterstellt, dass für das nunmehr betriebene Studium der annähernd gleiche (Zeit)Aufwand erforderlich gewesen wäre. Der Studienwechsel bliebe dann nach § 17 Abs 2 Z 1 StudFG ohne weitere Folgen.
Die Tochter des Beschwerdeführers habe am [Ausbildungsstätte1] ab dem Wintersemester 2012/13 ein Konzertfachstudium durchgehend bis inklusive dem Sommersemester 2014 absolviert. Die gesamte Studienzeit aus diesem Studium betrage somit vier Semester, für welche Familienbeihilfe gewährt worden sei.
Im Wintersemester 2014/15 habe die Tochter das Bachelorstudium "Instrumental(Gesangs)pädagogik" am [Ausbildungsstätte2] begonnen. Laut Anrechnungsbescheid wären aus dem vorangehenden Studium Prüfungen im Ausmaß von 39 ECTS-Punkten auf das nunmehrige Studium angerechnet worden. Dies entspreche (stark auf-)gerundet einem Ausmaß von zwei Semestern. Ein familienbeihilfenunschädlicher Wechsel würde aber nur dann vorliegen, wenn "Prüfungen im Ausmaß von den gesamten bereits absolvierten vier Semestern des vorher betriebenen Studiums angerechnet worden wären". Es liege somit ein familienbeihilfenschädlicher Wechsel mit Oktober 2014 (Beginn des Wintersemesters 2014/15) vor.
Nach § 17 Abs 4 StudFG sei ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hätten. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium würden diese Wartezeit verkürzen. Die Wartezeit betrage im vorliegenden Fall auf Grund der Vorstudienzeit vier Semester. Diese reduziere sich auf Grund der angerechneten Prüfungen im Ausmaß von zwei Semestern somit auf zwei Semester. Es seien dies das Wintersemester 2014/15 und das Sommersemester 2015 bzw der Zeitraum Oktober 2014 bis einschließlich September 2015. Die Rückforderung wäre daher zu Recht erfolgt.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Mit Einbringung der Beschwerde wäre der "betreffende Sachverhalt" ausführlich dargestellt und wäre der Antrag gestellt worden, Herrn ***1*** als Zeuge/Auskunftsperson zu befragen. Die Finanzbehörde habe in der Beschwerdevorentscheidung diesen Antrag vollständig ignoriert und in weiterer Folge "quasi auf Grundlage einer fiktiven Annahme entschieden". Hätte die Finanzbehörde den angebotenen Zeugen zum Sachverhalt befragt, wäre sie zweifelsfrei zu einer anderen Entscheidung gekommen. In der Beilage wurde neuerlich das Schreiben vom übermittelt.
Das Finanzamt legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht wies das Finanzamt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes , hin und ersuchte das Finanzamt um Stellung zum Beschwerdeeinwand, dass im vorliegenden Fall kein Studienwechsel, sondern allenfalls nur ein Wechsel der Studieneinrichtung vorliege. Werde seitens des Finanzamtes keine Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Studien gesehen, wurde um entsprechende Begründung ersucht und das Finanzamt aufgefordert, die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung des Herrn ***1*** nachzuholen.
Das Finanzamt verfasste daraufhin eine Niederschrift über die zeugenschaftliche Einvernahme des ***1*** und erstattete eine Stellungnahme; beides wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und Gegenäußerung übermittelt.
In der Gegenäußerung vertrat der Beschwerdeführer wiederum die Ansicht, dass kein Studienwechsel vorliege, was klar daraus ersichtlich sei, dass der befragte Zeuge "eindeutig festgestellt und mit schlüssigen Argumenten verstärkt" habe, dass es sich nur um einen "formalen" Wechsel gehandelt habe und eine "völlige Gleichwertigkeit" der Ausbildungen bestehe. Auch werde beantragt, ***1*** nochmals zu seiner ersten schriftlichen Stellungnahme zu befragen, insbesondere zum Faktum, dass er die Auffassung vertrete, dass aus seiner Sicht keineswegs von einem beihilfenschädlichen Studienwechsel im Sinne des § 17 StudFG gesprochen werden könne.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die im Streitzeitraum bereits volljährige Tochter des Beschwerdeführers begann mit dem Wintersemester 2012/13 am [Ausbildungsstätte1] eine Ausbildung im Konzertfachstudium mit dem zentralen künstlerischen Fach Violine. Die Studienkennzahl lautete N E16. Die Studiendauer für diese Ausbildung beträgt acht Semester.
Beim (damaligen) Konzertfachstudium lag das Lehrziel im virtuosen Beherrschen des Instruments, es konnte kein akademischer Titel erworben werden und ermöglichte dieses den Absolventinnen und Absolventen eine Tätigkeit in den Berufsfeldern ua Solistin und Solist oder in Orchestern. Eine Lehrbefähigung wird durch Abschluss dieses Studiums nicht erworben.
Von diesem Studium meldete sich die Tochter mit Ablauf des Sommersemesters 2014 ab.
Mit dem Wintersemester 2014/15 begann die Tochter das Bachelorstudium "Instrumental(Gesangs)pädagogik (Violine-Klassik)" mit der Studienkennzahl U 033 145 616 und einer Studiendauer von ebenfalls acht Semestern.
Für die Aufnahme des Studiums an der Universität [Ausbildungsstätte2] war die erfolgreiche Ablegung eines Aufnahmetests Voraussetzung, nicht jedoch ein (begonnenes und nicht abgeschlossenes) Studium am [Ausbildungsstätte1].
Aus der Ausbildungszeit am [Ausbildungsstätte1] wurden lt Anrechnungsbescheid vom [Datum] Prüfungen im Ausmaß von insgesamt 39 ECTS für dieses Studium angerechnet.
Das Bachelorstudium kann auf Grund einer Kooperationsvereinbarung mit dem [Ausbildungsstätte2] an der "Außenstelle" [Ausbildungsstätte1] betrieben werden. Das Bachelorstudium Instrumental- & Gesangspädagogik (IGP) dient der künstlerischen, pädagogischen und wissenschaftlichen Vorbildung. Studienziel ist entsprechend der Erwerb differenzierter künstlerischer, pädagogischer und wissenschaftlicher Kompetenzen zur Vermittlung von Musik in diversen Erscheinungsformen. Mit dem erfolgreichen Studienabschluss wird ein akademischer Titel und die Lehrbefähigung für österreichische Musikschulen im jeweiligen Zentralen Künstlerischen Fach (ZKF) sowie im jeweiligen Wahlpflichtmodul (Schwerpunkt) erteilt.
Die Tochter des Beschwerdeführers hat nach ihrer Einreise nach Österreich vorerst die Ausbildung am [Ausbildungsstätte1] begonnen. Ihre beabsichtigte Ausbildung war jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt das IGP-Studium. Um dieses beginnen zu können waren jedoch neben Fertigkeiten am Instrument auch entsprechende Deutschkenntnisse Voraussetzung. Die Zeit am [Ausbildungsstätte1] wurde daher (auch) dazu genutzt, diese Deutschkenntnisse zu erreichen.
Die Tochter hat das IGP-Studium mit Ablauf des Sommersemesters 2019 abgeschlossen. Das Studium am [Ausbildungsstätte1] wurde bis heute nicht abgeschlossen bzw wiederaufgenommen.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den unstrittigen Teilen des Verwaltungsaktes, insbesondere aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Schriftstücken und Bestätigungen bzw dem unwidersprochen gebliebenen Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom . Weiters folgt das Bundesfinanzgericht den Aussagen der Tochter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am , welcher als unmittelbar Betroffene durch das Gericht eine erhöhte Glaubwürdigkeit beigemessen wird.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. ……. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß § 17 Abs 1 Z 2 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs 1 gelten nach Abs 2 der genannten Bestimmung:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs 3 StudFG.
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nach Abs 4 der in Rede stehenden Bestimmung ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.
§ 26 Abs 1 FLAG 1967 normiert, dass wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.
Nach § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden
Im vorliegenden Fall begründet das Finanzamt seine Entscheidung damit, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach dem vierten inskripierten Semester das Studium gewechselt hat, ihr aus dem Vorstudium Prüfungen im Ausmaß von (nur) 39 ECTS angerechnet wurden und deshalb ein schädlicher Studienwechsel vorliegt.
Der Begriff "Studienwechsel" bedeutet den Betrieb einer anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Wenn eine Studierende oder ein Studierender das begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes in den Geltungsbereich des StudFG fallendes Studium beginnt, liegt jedenfalls ein Studienwechsel vor (s zB mwN).
Nach der Rechtsprechung unterscheidet § 2 Abs 1 lit b vorletzter Satz ausdrücklich zwischen dem Wechsel der Einrichtung und dem Wechsel des Studiums. Ein Studienwechsel, der beim Wechsel vom Studium einer Studienrichtung zum Studium einer anderen Studienrichtung vorliegt, ist daher vom Wechsel der Studieneinrichtung zu unterscheiden (, oder ).
Bei der Auslegung des Begriffes "Studienwechsel" iSd FLAG 1967 ist aus dem Gesamtzusammenhang des FLAG 1967 nach dem oben bereits genannten Erkenntnis , in Ausnahmefällen auch zu berücksichtigen, dass die Gewährung der Familienbeihilfe für volljährige Kinder nach den näheren Regelungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 ersichtlich darauf abstellt, dass sich das Kind einer Berufsausbildung mit dem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg unterzieht (vgl neuerlich ).
Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof daher zu Recht erkannt, dass bei "insoweit gegebener Gleichwertigkeit dieser beiden Studien" ein früherer (vorgezogener) Wechsel der Studieneinrichtung nicht als Studienwechsel anzusehen ist. Sachverhaltsmäßig ging der Verwaltungsgerichtshof bei dieser Entscheidung davon aus, dass es sich bei beiden Studien jeweils um das Studium "Instrumental-/Gesangspädagogik" (gleiche Studienrichtung, gleiches Instrument) gehandelt hat und die Absolvierung des ersten Studiums (mit einer Studiendauer von zwölf Semestern) die Absolvierung des ersten Studienabschnittes (mit einer Studiendauer von acht Semestern) und der ersten Diplomprüfung des zweiten Studiums ersetzt hätte. Insofern wäre es - so der Gerichtshof in seiner Begründung - unsachlich und widerspräche der Forderung nach einem ernstlichen und zielstrebigen Bemühen um den Ausbildungserfolg, ein zeitlich hintereinander liegendes Absolvieren der (gleichnamigen und "insofern" gleichwertigen) Studien an den beiden Studieneinrichtungen zu verlangen (gemeint wohl: nur um den durchgehenden Familienbeihilfenanspruch zu sichern), wenn mit einem früheren Wechsel der Studieneinrichtung das selbe Ausbildungsergebnis (Lehrberechtigung durch Absolvierung des ersten Studiums oder Lehrbefugnis durch Absolvierung des ersten Studienabschnittes im zweiten Studium) erzielt werde.
Im vorliegenden Fall ist eine solche Gleichartig- und Gleichwertigkeit jedoch nicht gegeben. Wie der Zeuge ***1*** gegenüber dem Finanzamt angegeben hat und wie sich aus den Ausbildungsbeschreibungen ergibt, unterscheiden sich die beiden Ausbildungen hinsichtlich ihres Ausbildungszieles deutlich. Offensichtlich aus diesem Grund konnten auch abgelegte Prüfungen aus den bisher absolvierten vier Semestern am [Ausbildungsstätte1] lediglich im Ausmaß von 39 ECTS für das neu begonnene Studium angerechnet werden. Dies entspricht dem Ausmaß von nicht einmal ganz 1 1/3 Semestern und zeigt bereits deutlich auf, dass eine Gleichwertigkeit der Ausbildungen - auch in den ersten Semestern - nicht gegeben ist. Im Übrigen hat die Tochter des Beschwerdeführers das IGP-Studium, welches sie im Wintersemester 2014/15 begonnen hat, erst im Sommersemester 2019 beendet. Sie hat für dieses Studium somit zehn Semester, und damit die Mindeststudienzeit zuzüglich zwei Semester benötigt. Ein schnelleres bzw effizienters Fortkommen beim IGP-Studium durch die (davor absolvierten) vier Semester am [Ausbildungsstätte1] ist somit nicht erkennbar.
Wenn der steuerliche Vertreter in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vermeint, dass diese vier Semester quasi als Vorbereitung auf das dann zu absolvierende Studium anzusehen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass zum Einen die Absolvierung dieser vier Semester keine Voraussetzung für den Beginn des IGP-Studiums ist und die in dieser Zeit abgelegten Kenntnisse nur zu einem Bruchteil (39 bei eigentlich "notwendigen" 120 ECTS für eine vollständige Anrechnung der Vorstudienzeit) beim IGP-Studium Anrechnung fanden. Andererseits handelt es sich um eine eigenständige Ausbildung (Studium), in welchem die Vermittlung von Deutschkenntnissen nicht studienimmanent ist. Letztlich hat die Tochter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung aber gerade die mangelnden Deutschkenntnisse als Grund dafür genannt, dass sie das IGP-Studium nicht früher habe beginnen können. Auch hat sie ausgesagt, dass ihr seitens ihrer Professorin am [Ausbildungsstätte1] geraten worden sei, vorübergehend diese Ausbildung zu betreiben, um dann das IGP-Studium beginnen zu können.
Letztlich konnte das neue Studium erst nach Ablegung einer Aufnahmeprüfung begonnen werden.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis , in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall ausgeführt:
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0175, zu diesem im § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 verwendeten Begriff ausgesprochen hat, liegt ein Studienwechsel dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium, nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (aufnimmt). An dieser Rechtsprechung wurde bei der Auslegung des Begriffes "Studienwechsel" im Sinne des § 17 StudFG 1992 festgehalten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0053, mwN). Da der Übertritt von einem Konservatorium zur Kunsthochschule nur möglich ist, wenn sich der Studierende einer sowohl inhaltlich als auch verfahrensmäßig determinierten Prüfung unterzieht, kann schon aufgrund dieser gesetzlich vorgesehenen unterschiedlichen Bewertung der beiden Bildungseinrichtungen (vgl. § 55 KHStG) nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der Beendigung ihres (nicht abgeschlossenen) Studiums am Bruckner-Konservatorium und der Aufnahme eines neuen Studiums am Mozarteum einen bloßen Wechsel des Studienortes vorgenommen hätte. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Unterricht an beiden Ausbildungseinrichtungen vom selben Professor erteilt wurde."
Somit ist der Verwaltungsgerichtshof den auch im gegenständlichen Fall vorgebrachten Argumenten des nunmehrigen Beschwerdeführers in der vorstehend erwähnten Entscheidung klar entgegengetreten und ist im vorliegenden Fall von einem Studienwechsel auszugehen. Die Intention des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Festlegung eines zeitlichen Rahmens, einem Mindeststudienerfolg pro Semester bzw Studienjahr und einer "Stehzeit" bei einem (späten) Studienwechsel war auch ganz offensichtlich, die Studierenden zu einem zielstrebigen Studieren und einem rascheren Abschluss zu animieren. Diesem Gedanken wird im gegenständlichen Fall beim gegebenen Sachverhalt nicht entsprochen.
Die Folgen eines Studienwechsels sind im Gesetz unzweideutig determiniert.
Es ist dem Finanzamt somit darin zu folgen, dass der Wechsel des Studiums nach dem vierten Semester bei Anrechnung von (nur) 39 ECTS (aufgerundet Prüfungen für zwei Semester) zum Vorliegen eines nicht günstigen Studienerfolges und zu einer Wartezeit im neu begonnenen Studium von zwei Semestern (gegenständlich im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015) führt.
Die Veränderungen hinsichtlich der Ausbildung seiner Tochter wurden vom Beschwerdeführer nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer hat die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen im Zeitraum Oktober 2014 bis September 2015 trotz Vorliegens der studienwechselbedingten Wartezeit bezogen. Diese Umstände wurden dem Finanzamt erst im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruches im September 2015 bekannt.
Etwaige andere Anspruchsgründe (als jener der Ausbildung) für den Bezug der Familienbeihilfe wurden im gegenständlichen Fall nicht behauptet oder angesprochen und sind solche aus den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens auch nicht ersichtlich.
Der Bezug der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge im genannten Zeitraum erfolgte damit zu Unrecht und wurden die entsprechenden Beträge mit den bekämpften Bescheiden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zurückgefordert.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat im gegenständlichen Fall in Einklang mit der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.3101037.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at