Nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer: § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988
Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2024/15/0003. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***2***, vertreten durch ***3***, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Haftung Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages, jeweils für die Jahre 2013 bis 2015, zu Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Beschwerdefall war strittig ist, ob die Bezüge von nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer, die schuldrechtlich im Arbeitsvertrag hinsichtlich ihres arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsfrei gegenüber ihrer GmbH sind, gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 der Lohnsteuer und iVm § 41 FLAG dem Dienstgeberbeitrag unterliegen, weil die arbeitsvertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit auch gesellschaftsvertraglich abgesichert ist.
Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Das BFG hat mit Erkenntnis vom , RV/5100376/2018, der Beschwerde der Beschwerdeführerin vollinhaltlich auf Basis des im Erkenntnis festgestellten Sachverhaltes und den dort dargelegten Gründen stattgegeben. Das BFG ist in diesem Erkenntnis zur Auffassung gelangt, dass die Bezüge der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen und daher keiner Lohnsteuer und - mangels Pflichtversicherung der Geschäftsführer als freie Dienstnehmer gem. § 4 Abs. 4 ASVG - keinem Dienstgeberbeitrag unterliegen.
Das Finanzamt Österreich hat gegen dieses Erkenntnis außerordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis vom , Ra 2022/15/0002, hat der VwGH das BFG-Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der VwGH kam zum Ergebnis, dass bei den beschwerderelevanten, nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern letztlich iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Damit sind im fortgesetzten Verfahren die Geschäftsführerbezüge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 zu beurteilen, für die gem. § 47 Abs. 1 EStG 1988 Lohnsteuer abzuziehen war. Ebenso war von den Geschäftsführerbezügen gem. § 41 Abs. 2 FLAG iVm § 47 Abs. 2 EStG 1988 Dienstgeberbeitrag zu entrichten.
Diese Rechtsansicht hat das Finanzamt Österreich in den angefochtenen Bescheiden vertreten. Die Beschwerde war daher im fortgesetzten Verfahren abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die strittige Rechtsfrage wurde im Beschwerdefall durch das vom VwGH entschiedene Revisionsverfahren gelöst. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100672.2023 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
YAAAF-17821