Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.11.2023, RV/7500531/2023

Parkometerabgabe; Einlegen einer Farbkopie des § 29b Parkausweises

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Kohler über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/Zahl/2023, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 12,00 € zu entrichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 €) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (60,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (10,00 €), insgesamt 82,00 €, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung KO am um 13:32 Uhr zur Anzeige gebracht, da es sich nach dessen eigenen Wahrnehmungen bei dem im Fahrzeug hinterlegten Parkausweis gemäß § 29b StVO Nr. 123 um eine Farbkopie gehandelt hat.

Über Lenkererhebung vom teilte die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges, A. M., der Behörde mit, dass das Fahrzeug zur Beanstandungszeit ***Bf1*** (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) überlassen gewesen sei.

In der Folge wurde der Bf. von der Magistratsabteilung 67 mit Schreiben vom (Aufforderung zur Rechtfertigung) Folgendes zur Kenntnis gebracht:

"Sie haben das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich die Farbkopie des Ausweises gemäß § 29b StVO 1960, Nr. 123. Da dieser nicht auf Ihren Namen ausgestellt und die Ausweisinhaber*in nicht befördert wurde, wurde die Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe vorgetäuscht. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen."

Dem Bf. wurde die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.

Der Bf. brachte in seiner Stellungnahme vom vor, dass er bei der Ausweisinhaberin M. als persönlicher Assistent (Verweis auf beiliegende Lohnbestätigung) angestellt sei. Da seine Schwester, Frau M. seit ihrem 12. Lebensjahr im Rollstuhl sitze, benötige sie entsprechende Hilfe und Unterstützung. Am besagten Tag habe er M. zu verschiedenen Örtlichkeiten gefahren. Er habe das Kfz zentral zu den angepeilten Geschäften abgestellt. Seine Schwester habe verschiedene Erledigungen, wie zB Einkauf Tankstelle, Blumengeschäft, griechisches Restaurant, zu erledigen gehabt. Sie könne seine Aussage bestätigen. Die Behörde sehe, dass er persönliche Assistenz für seine Schwester verrichte. Wenn sie Tätigkeiten mit dem Auto erledigen müssten, dann verwende er natürlich den Behindertenausweis. Er hoffe, dass die Behörde seinen Ausführungen Gehör schenke und ihn von dieser Anzeige befreie.

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, befand den Bf. mit Straferkenntnis vom wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung für schuldig und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Begründend führte die Behörde aus, dass aus der dem Verfahren zugrundeliegenden Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung erstattet worden sei, hervorgehe, dass das vom Bf. gelenkte mehrspurige Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet worden sei. Im Fahrzeug habe das Organ lediglich eine Kopie eines Parkausweises gemäß § 29b StVO mit der Nummer 123 wahrgenommen. Dass es sich um eine Kopie gehandelt habe, habe das Organ an folgenden Merkmalen erkannt: Der deutlich erkennbare Schriftzug 'COPY', der Pixeldruck, als auch die eckige Schnittweise.

Aufgrund einer eingeholten Lenkerauskunft sei die Lenkereigenschaft des Bf. festgestellt worden.

Im Zuge des Verfahrens habe festgestellt werden können, dass der Parkausweis gemäß § 29b StVO mit der Nr. 123 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, für Frau M., geb. 1980, wohnhaft 1230 Wien, Str2, ausgestellt worden sei.

Die Übertretung sei dem Bf. mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG angelastet und ihm die Möglichkeit geboten worden, Stellung zu nehmen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekanntzugeben.

In seiner schriftlichen Rechtfertigung habe der Bf. die Abstellung des Fahrzeuges an genannter Örtlichkeit nicht in Abrede gestellt und im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Schwester M. seit ihrem 12. Lebensjahr auf den Rollstuhl angewiesen sei, und er als ihr persönlicher Assistent ihr diesbezüglich helfen würde, indem er sie zu diversen Örtlichkeiten transportieren und Hilfestellung anbiete. Dabei würde er selbstverständlich den Behindertenausweis verwenden. Dies sei auch an besagtem Tag so gewesen und könne es M. auch gerne bestätigen.

Beweis sei durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt erhoben worden.

Weiters führte die Behörde aus, dass die Abstellung des besagten Fahrzeuges durch den Bf. zur Tatzeit am Tatort unbestritten geblieben sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, die ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei gemäß den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet seien (§ 6 Abs. 1 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Unter dem "Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960" könne nur das Original verstanden werden. Die Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke daher ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet werde. Die Anbringung einer Farbkopie eines solchen Ausweises erfülle diese Voraussetzung nicht.

Unbestrittenermaßen sei zum Beanstandungszeitpunkt weder ein Parkschein im Fahrzeug angebracht bzw. ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen. Aufgrund der Aktenlage sei weiters davon auszugehen, dass kein Originalparkausweis gemäß § 29b StVO im Fahrzeug sichtbar hinterlegt gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abgabebefreiung gemäß § 6 lit. e Wiener Parkometerabgabeverordnung seien nicht vorgelegen.

Somit sei der Bf. seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nicht nachgekommen.

Im Hinblick darauf, dass eine Farbkopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO angebracht gewesen sei und die Beförderung der Ausweisinhaberin glaubhaft sei, sei jedenfalls der Tatvorwurf der Abgabenverkürzung gegeben.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.

Nach näheren Ausführungen zum Fahrlässigkeitsbegriff stellte die Behörde fest, dass nicht hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben gewesen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991), und erläutert diese näher.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis am (E-Mail) Beschwerde und wiederholt im Wesentlichen sein Einspruchsvorbringen.

Die Magistratsabteilung 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Feststellungen:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 13:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Str, abgestellt.

Die Lenkereigenschaft des Bf. und die Abstellung zur Tatzeit an der angeführten Örtlichkeit blieben unbestritten.

M. ist die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges. Sie ist im Besitz des Parkausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. 123 und wurde vom Bf. am Beanstandungstag befördert.

Das Fahrzeug war unstrittig ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Unbestritten blieb, dass es sich bei dem im Fahrzeug zur Beanstandungszeit (13:32 Uhr) hinter der Windschutzscheibe eingelegten Parkausweis gemäß § 29b StVO mit der Nr. 123 nicht um das Original, sondern um eine Farbkopie gehandelt hat.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den eigenen Wahrnehmungen und Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung, den zur Beanstandungszeit angefertigten Fotos, den Angaben der Zulassungsbesitzerin, der Auskunft des Sozialministeriumservice betreffend den auf M. ausgestellten Parkausweis.

Der Meldungsleger machte im Zuge der Beanstandung auf dem Personal Digital Assistant (Überprüfungsgerät) folgende Notiz:

"Abfrage-Ergebnis: 2023-07-31 _ 13-32-05: 32 - Kein Parkschein … Anmerkung: Farbkopie 29b, Nr 123, erkannt an ,COPY', Pixeldruck, eckig geschnitten Delikt-Text: Parknachweis wurde manipuliert"

Die Anzeige ist zufolge § 46 AVG als taugliches Beweismittel anzusehen (, , ).

Die belangte Behörde stützte die Beweiswürdigung auf die Anzeige des Meldungslegers.

Weder der Bf. noch die Zulassungsbesitzerin traten den Feststellungen der Behörde, wonach der vorgelegte Originalausweis unverkennbar andere optische Merkmale als das im Fahrzeug hinterlegte und beanstandete Exemplar aufgewiesen habe und es sich somit bei dem im Fahrzeug vorgefundenen Ausweis nicht um das Original gehandelt hat, entgegen.

Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten aus, da keine Veranlassung besteht, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Bei den Parkraumüberwachungsorganen handelt es sich um besonders geschulte Organe, welchen die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte zugemutet werden kann.

Es waren somit die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Beurteilung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 29b Abs. 1 StVO 1960 normiert:

"Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen."

Gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Den Bestimmungen des § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung zufolge tritt die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren nur dann ein, wenn im Fahrzeug, das von einem Inhaber eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sichtbar und im Original der Parkausweis hinterlegt ist (vgl. zB , , , ).

Entscheidend ist nicht, dass der ausgestellte Parkausweis im Original vorhanden ist, sondern dass dieser bei der Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht wird (vgl. ).

Nur durch das Einlegen eines Parkausweises gemäß § 29b StVO im Original kann sichergestellt werden, dass das Abstellen eines Fahrzeugs in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone iZm dem Lenken eines solchen Fahrzeuges durch den Behinderten selbst oder iZm einer Beförderung einer gehbehinderten Person steht ().

Fahrlässigkeit

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Begriff der Fahrlässigkeit weist drei Komponenten auf, und zwar die objektive Sorgfaltspflicht, die subjektive Befähigung des Täters zur Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht und schließlich die Zumutbarkeit der Sorgfaltsanwendung (). Der Schuldvorwurf richtet sich bei der bewussten Fahrlässigkeit darauf, dass der Täter trotz Erkenntnis der möglichen Folgen aus Sorgfaltsmangel gehandelt oder unterlassen hat, bei der unbewussten Fahrlässigkeit darauf, dass er aus Sorgfaltsmangel nicht an die möglichen Folgen seines Verhaltens gedacht hat.

Der Bf. hat unbewusst fahrlässig gehandelt, da er bei der Abstellung des gegenständlichen Fahrzeuges am die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu überprüfen, ob es sich bei dem von der Zulassungsbesitzerin (bzw. ihm selbst) eingelegten Parkausweis um das Original handelt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachen Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. hat durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, sohin zumindest fahrlässig, die Abgabe verkürzt und war die Verschuldensfrage zu bejahen.

Es sind somit die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Behörde hat innerhalb des durch § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 gesetzten Strafrahmens von bis zu 365,00 Euro und der durch § 19 VStG 1991 determinierten Strafbemessungskriterien Ermessen, die Strafe festzulegen (vgl. , ).

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960.

Das Verschulden war daher nicht gering.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafzumessungsgründe bei einem bis zu 365,00 € reichenden Strafrahmen, die mit 60,00 € verhängte Geldstrafe und die für den Uneinbringlichkeitsfall mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 64 VStG sind die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe festzusetzen; sie wurden somit in Höhe von 10,00 € korrekt festgesetzt.

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere 12,00 € als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfragen bzw. die Beweiswürdigung. Die Rechtsfragen zur Verwendung von kopierten Behindertenausweisen ist durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits beantwortet. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (). Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7500531.2023

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at